Wasen
Plan d'affectation spécial · Eschenz · Abrogé le 13 nov. 2013
Document
- Numéro
- 914
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Eschenz
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- RRB
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 10 sept. 1996
- En vigueur depuis
- 10 sept. 1996
- Abrogé
- 13 nov. 2013
Carte
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Fichiers
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Texte
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DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
1 0. Sep. 1996
Nr.
9./f-
Quartierplan "Wasen" I EG Eschenz I Genehmigung
1.
Mit Schreiben vom 28. September 1995, ergänzt am 30. November 1995, ersucht der Gemeinderat Eschenz um Genehmigung des Quartierplans "Wasen". Im Vernehmlassungsverfahren forderte das zuständige Grundbuchamt Eschenz in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1995 weitere Akten zur Landumlegung an, die am 21. Juni 1996 nachgereicht wurden. Gernäss § 22 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 werden unter anderem Nutzungsplanungen, bei denen die Einsprachefrist vor lnkrafttreten des Gesetzes zu laufen begonnen hat, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Danach sind auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des Baugesetzes vom 28. April 1977 anwendbar. Den Genehmigungsunterlagen kann entnommen werden, dass das Verfahren entsprechend den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig.
2.
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Der Quartierplan "Wasen" besteht aus den Plänen Verkehrsflächen und Baulinien, Ver- und Entsorgung, Lärmbelastung, Niveaulinien, Unterlagen zur Baulandumlegung (Neuzuteilungsplan, Flächentabellen, Lastenbereinigung, Geldausgleichstabelle) und einem Erläuterungsbericht der gernäss Art. 26 Raumplanungsverordnung die zum Verständnis des Quartierplans notwendigen Informationen enthält. Das Planungsgebiet umfasst einerseits reine Wohn- und andererseits Wohn- und Gewerbezone. Der Quartierplan ordnet im Sinne von § 50 BauG die Erschliessung des Gebietes "Wasen" hinreichend und sachgerecht. Im Sinne von Abs. 3 des vorgenannten Paragraphen war eine Baulandumlegung notwendig. Gernäss Stellungnahme des Grundbuchamtes Eschenz vom 27. Juni 1996 sind die Akten für den grundbuchliehen Vollzug dieser Landumlegung vollständig und genügend. Zum vorliegenden Nachweis fügt es lediglich zwei Bemerkungen an. Die Neuzuteilung der Parzelle Nr. 811 der Gemeinde Eschenz beträgt gernäss Vermessungsurkunde Nr. 780 des Grundbuchgeometers 622 rn2 anstelle der im Nachweis auf Seite 8 aufgeführten 750 m2. Zudem geht das Grundbuchamt davon aus, dass für das zu löschende Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der PTT (SP 45, Seiten 4, 6 und 8 des Nachweises; Parz. Nrn. 809, 810 und 828) eine entsprechende Löschungsbewilligung eingeholt worden ist. Vorteilhaft wäre es, wenn dem genannten Amt mit der Zustellung des genehmigten Nachweises diese Löschungsbewilligung zu den Akten überlassen würde.
1
511.04! 10000! 131092
Das Quartierplangebiet ist einerseits dem Eisenbahnlärm, andererseits im Osten der Lärmbelastung durch den Strassenverkehr ausgesetzt. Der Wohnzone ist die Empfindlichkeitsstufe II (ES II) und der Wohn- und Gewerbezone die ES 111 zugeordnet. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen sind gernäss Art. 30 der Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) die Planungswerte des Anhangs Nr. 3 zur LSV massgebend. ln einem gernäss Lärmbelastungsplan als "lärmbelastete Zone" bezeichneten Streifen entlang des Baugebietes ist der Planungswert leicht überschritten. Die Einhaltung der Planungswerte kann durch den Einsatz planerischer, gestalterischer oder baulicher Massnahmen, die unter Punkt 4.4 des Erläuterungsberichtes als "Sonderbauvorschriften" aufgeführt sind, sichergestellt werden. Der Erlass von Sonderbauvorschriften ist nach altem Baugesetz Arealüberbauungs- und Gestaltungsplänen vorbehalten. Einzige Ausnahme sind Vorschriften zur Vorgartengestaltung (§ 110 BauG). Vorliegend kann die gestrichelte Unie zur Abgrenzung der "lärmbelasteten Zone" indes als Spezialbaulinie aufgefasst werden, die nicht wie üblich in der Legende, sondern im Erläuterungsbericht definiert wird. Der Bericht bedarf grundsätzlich nicht der regierungsrätlichen Genehmigung. Da er aber mit offiziellem Deckblatt und öffentlich aufgelegt wurde, kann der erwähnte Punkt 4.4 als Quartierplanbestandteil in die Genehmigung eingeschlossen werden. Im Plan wird ein entsprechender Hinweisvermerk auf die bestehenden Sonderbauvorschriften angebracht. Die in die Vernehmlassung miteinbezogenen kantonalen Amtsstellen haben die Vorlage überprüft und keine grundsätzlichen Vorbehalte angebracht. Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Quartierplan die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt und insgesamt zweckmässig erscheint.
Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1.
Der vom Gemeinderat Eschenz am 17. Mai 1993 beschlossene Quartierplan "Wasen" wird im Sinne der Erwägungen und unter Einschluss von Kap. 4.4 des Erläuterungsberichtes genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, 8264 Eschenz, unter Beilage von zwei Quartierplandossiers, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerken (Deckblatt Erläuterungsbericht, Kap. 4.4 Erläuterungsbericht, Deckblatt Lärmbelastungsplan) - Departement für Bau und Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft -Grundbuchamt Eschenz -Amt für Raumplanung (2), unter Beilage von einem Quartierplandossier mit Genehmigungs- und Hinweisvermerken analog Gemeindeexemplaren sowie der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber
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WASEN
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Vom Gemeinderat beschlossen: Planauflage
vom : l/1/IJI..... bis : . !/tJ.( /..5'-f$.
RRB- NR : .............. .
N R. 2557 Datum :
März 1993 I Juli 1994 I Nov. 1995
- 2 -
1.
AUSGANGSLAGE
Mit der Ueberarbeitung des Zonenplanes Eschenz im Jahr 1985 ist das Gebiet Wasen in die Reserve - Bauzone aufgenommen worden. Der südliche Teil dieses Gebietes war bereits früher der definitiven Bauzone zugeordnet worden. Im Zusammenhang mit dem Bau des Werkhofes am Ostende des Gebietes Wasen haben wir die ersten Studien für die spätere Erschliessung des gesamten Gebietes erstellt. Die ersten Kostenschätzungen wurden erstellt und die beteiligten Grundeigentümer sind orientiert worden. Mit dem Werkhofbau wurde dann das erste Teilstück der Erschliessungsstrasse erstellt und die entsprechenden Werkleitungen verlegt. Mit einer Baueingabe für Neubauten auf der Parz. Nr.
1103
an der Büelstrasse sowie Ueberbauungsplänen auf der Parzelle Nr. 806 ist die Gesamterschliessung wieder aktuell geworden. Die Gemeinde Eschenz hat uns im September 1992 mit der Bearbeitung der Quartierplanung beauftragt. Das Bearbeitungsgebiet ist mit dem Gemeinderat abgesprochen und in der Zeit vom 12. - 26. Oktober 1992 öffentlich aufgelegt worden. Nach diversen Besprechungen mit den beteiligten Grundeigentümern wurden am 11.12.92 die Planungsstudien und die mutmasslichen Kosten dem Gemeinderat sowie allen beteiligten Eigentümern unterbreitet.
-
Auf dieser Grundlage sind nun die Planungen weiterg~führt worden wobei mit der Quartierplanung auch Landumlegungen notwendig sind. Mit der vorliegenden Planung können alle Grundeigentümer - nach einem allgemeinen Abzug von ca.
10%
für die notwendigen Strassenbauten - ihre alte Parzellenfläche behalten.
2.
PLANUNGSZIEL
Da sich das Gebiet in einer Hanglage befindet, sind vor allem für die notwendigen Zufahrten relativ viel Strassen notwendig. Im Bereich der Parzelle 806 ist die Strassenführung auf vorhandene Ueberbauungspläne abgestimmt. Ueber die Hauptzufahrt von der Frauenfelderstrasse in Richtung Westen wird das ganze Gebiet Wasen sowie das bestehende Gebiet Büel erschlossen. Durch die gewählte Strassenführung wird kein Quartierfremder Verkehr angezogen.
3.
GEWÄHLTE
MASSNAHMEN
3.1
Die Haupt- Erschliessungsstrasse mit einer Breite von 5 Meter ermöglicht das
durch~ehende
Kreuzen von Fahrzeugen.
Die übrigen Strassen erhalten eine Breite von 3.50 m.
3 -
-
Am Ende der Strassen C und D sind die notwendigen Kehrplät·ze
1m Zusammenhang mit den entsprechenden Ueberbauungen resp. Vorplätzen zu erstellen. Entlang der SBB ist zudem der geplante Seeradweg 1n der Planung integriert.
3.2
Die Kanalisation wird im Trennsystem erstellt und ist somit sehr aufwendig. Der nördliche Teil des Gebietes Wasen liegt zudem tiefer als die vorhandenen Kanalisationen (Parzellen waren früher nicht im Baugebiet) so dass die Schmutzwasserzuleitungen zentral an der tiefsten Stelle gesammelt werden müssen. Ein Pumpwerk fördert die Abwässer zum neuen Freispiegelkanal.
3.3
Die Wasserleitungen werden im Bereich der neuen Strassen verlegt wobei die Verbindung Frauenfelderstrasse - Gebiet Büel eine Verbesserung der Versorgung im Büel bringt. Im ganzen Gebiet sind fünf neue Hydranten vorgesehen.
3.4
Für die Elektr. Erschliessung ist ein Trafo -Neubau am Westende vorgesehen. Fünf interne Verteilkabinen sowie eine durchgehende Strassenbeleuchtung vervollständigen das EW- Neubauprojekt.
4 -
- 5 -
Ein bestehendes 16'000 kW - Kabel von Nord nach Süd muss in die neue Strasse verlegt werden. Eine bestehende Rohranlage für das Kabelfernsehen muss zudem ergänzt werden.
3.5
Das Gaswerk Konstanz wird aufgrund einer Umfrage entscheiden, ob Gasleitungen in dieses Neubaugebiet verlegt werden.
3.6
Im Plan Verkehrsflächen und Baulinien sind die möglichen Baugebiete eingetragen.
3.7
lin Zusammenhang mit der durchgeführten Landumlegung sind säntliche bes~ehenden Lasten gelöscht worden. Die Werkleitungen werden in die neu zu erstellenden Strassen verlegt. Soweit notwendig werden neue Vereinbarungen für Durchleitungsrechte eingeholt.
6
4. Lärmbeurteilung
4.1 Ausgangslage Das Bearbeitungsgebiet zwischen Büelstrasse und der SBB-Bahnlinie befindet sich im westlichen rcsp. südlichen Teil in der Wohnzone 2 (teilweise Reservezone). Das östliche, unmittelbar an die Frauenfelderstrasse angrenzende Areal liegt in der Wohn- und Gewerbezone 2 (teilweise Reservezone). Aufgrund der Verknüpfung des Planungsrechts (Nutzungszonen) mit dem Umweltschutzrecht (Lärmschutzverordnung) ist flir die vorliegenden Bauzonen die Zuordnung der Empfindilchkeitsstufe sachlich gegeben. Die reine Wohnzone W 2 ist der Empfindlichkeitsstufe Il, die Wohn- und Gewerbezone WG 2 der Empfindlichkeitsstufe Ili zugeordnet.
4.2 Grundlagen Die grundsätzliche Regelung der Lärmschutzanforderungen wird in den Artikeln 22 und 24 des Umweltschutzgesetzes (USG) festgelegt, ihre Konkretisierung erfolgt durch die Bestimmungen in Kapitel 5 der Lärmschutzverordnung (LSV), "Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten". In den Artikeln 29 und 30 der LSV sind die Anforderungen an neue Bauzonen, an Zonen mit erhöhtem Lärmschutz und an noch nicht erschlossene Bauzonen präzisiert. Die Auflagen nach LSV sind von Zonen zu erfiillen, die fur die Erstellung von Gebäuden mit lärmempfindichen Räumen vorgesehen sind, also sowohl von Zonen für Wohnhäuser aller Art, Kernzonen mit Wohn- und Bürogebäuden als auch von Industrie- und Gewerbezonen, wenn Gebäude oder Teile davon flir lärmempfindliche Beschäftigungen erstellt werden dürfen. Nach der Lärmschutzverordnung muss innerhalb des Perimeters der vorgesehenen Bauzone grundsätzlich der Planungswert eingehalten sein. Gebiete mit Belastungen über de~ erforderlichen Plaungswert müssen dadurch aber nicht als nicht bebaubar eingestuft werden. Oft kann man mit baulichen, planerischenoder gestalterischen Massnahmen die Einhai tung des Planungswertes sicherstellen.
7
4.3 Lännbelastung Für die zu beurteilenden Bauzonen ist einerseits die Lärmbelastung infolge Eisenbahnverkehr andererseits im Osten die Belastung durch den Strassenverkehr (Frauenfelderstrasse, neue Erschliessungsstrasse) massgebend. Unter Berücksichtigung der zugeordneten Empfindlichkeitsstufen sind die nachfolgend genannten Planungsgrenzwerte einzuhalten. Empfindliehkeitsstufe II PGW Tag
55 dB(A)
PGW Nacht
45 dB(A)
Empfindlichkeilsstufe JII PGW Tag
60 dB(A)
PGW Nacht
50 dB(A)
4.31 Strassenverkehrsllirm Gernäss Angaben des kantonalen Tiefbauamtes in Frauenfeld, ist ftir die Frauenfelderstrasse mit folgenden Emissionswerten zu rechnen: Leq Tag
72 dB(A)
Leq Nach!
59 dB(A)
Der fur die rechnerische Ermittlung der Lärmbelastung infolge geplanter Erschliessungsstrasse notwendige durchschnittliche, tägliche Verkehr (DTV, Fz/24h) mtrde von uns aufgrundder geplanten Anzahl Wohneinheiten im Sinne einer oberen, zukünftigen Grenze abgeschätzt. DTV
= 100 Fz/24h
Der massgebende Beurteilungspegel Lr setzt sich aus dem Mittelungspegel Leq und einer Pegelkorrektur K zusammen. Für die geplante Strasse errechnen sich die durchschnittlichen stündlichen Verkehrsmengen (N, Fzlh), getrennt fur Tag und die Nacht aus dem täglichen Verkehr wie folgt: N tags
=0.058 x DTV= 6Fz!h
(5% LKW- Anteil)
N nachts
= 0.009 x DTV = 1 Fz!h
(0% LKW- Anteil)
Die entsprechenden Verkehrsmengen der Frauenfelderstrasse (Angabe Tiefbauamt) betragen: N tags
= 120 Fz!h
(10% LKW- Anteil)
N nachts
= 20Fz!h
( 5% LKW- Anteil)
8
Berechnungspunkt 1 Für den Beurteilungspegel Lr am Immissionsort im Abstand von s = ca. 65.0 m ab Achse Frauenfelderstrasse gilt für v = 60 krn/h:
N tags
= 120 Fz!h
Lr' = 46.0 dB{A)
N nachts
= 20Fz!h
Lr' = 37.0 dB{A)
Zuschlag für LKW-Anteil bei v = 60 km/h
= 10%LKW = 5% LKW
ß Tag ß Nach!
= 3.8 db(A) = 2.2 dB(A)
Den Einfluss von Reflexionen gegenüberliegender Gebäude und die Abschirmung durch Hindernisse vernachlässigt gilt: LrTag
Lr Nacht
= 46.0 + 3.8 = 49.8 dB(A) = 37.0 + 2.2 = 39.2 dB{A)
Der Beurteilungspegelliegt also beim Berechnungspunkt 1 sowohl tagsüber als auch nachts unter den zulässigen Planungswerten der Lärmschutzverordnung. Bemerkung Die Lärmimmissionen der Erschliessungsstrassen sind aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens unbedeutend. Auf einen Nachweis wird deshalb verzichtet.
4.32 Bahnlärm
Die SBB haben die Emissionspegel ihrer Strecken ausgewertet. Für den Streckenabschnitt Stein am RheinEschenz im Bereich des Bearbeitungsgebietes gelten die nachfolgenden Gesamteinissionen. Lr,e Tag
=69.2 dB(A)
Lr Nacht
= 56.5 dB(A)
Die resultierenden Immissionswerte im Umfeld der Bahnanlagen sind abhängig von den Eissionen des massgebenden Gleisabschnittes sowie von der Topographie und den übrigen Ausbreitungsbedingungen. Bei ungehinderter, optimaler Schallausbreitung beträgt die Pegelabnahme infolge Abstandsdämpfung ds = (0.07 * S + 10 log {S))
9
Berechnungspunkt 2
Abstand Bahngleis Baulinie ca. 15.0 m LrTag
= 69.2 - 11.5 = 57.7 dB(A)
· Lr Nacht
= 56.5 - 11.5 = 45.0 dB(A)
Der zulässige Grenzwert der Empfindlichkeitsstufe I1 wird tagsüber um max. 2.7 dB(A) überschritten. In der Randzone entlang der Bahnlinie (Wohnzone W2) muss deshalb durch den Einsatz planerischer, gestalterischer oder baulicher Massnahmen die Einhaltung des Planungswertes sichergestellt werden. Als planensehe Massnahme sind z.B. die Aufnahme von Bestimmungen fur Baubereiche die die "lärmproblematische" Randzone festlegt, zu verstehen. Dadurch würde erwirkt, dass eine auf dem Lärmschutz abgestimmte Detailplanung erfolgen müsste. Hier könnten aber auch Anlagen und Gebäude mit wenig lärmempfindlicher Nutzung, die selbst keinen Lärm erzeugen, bewilligt werden. Eine weitere Möglichkeit bestände z.B. darin in den lärmbelasteten Bereichen durch eine geeignete Umgebungsgestaltung und eine entsprechende Grundrissanordnung zu garantieren, dass keine empfindlichen Räume mit Immissionen über den Planungswerten ausgsetzt werden. Auch hier müssen entsprechende Ergänzungen oder Anpassungen der Vorschriften im Baureglement vorgenommen werden.
Berechnungspunkt 3
Abstand Bahngleis Baulinie ca. 12.0 m LrTag
= 69.2 - 10.5 = 58.7 dB(A)
Lr Nacht
= 56.5 - 10.5 = 46.0 dB(A)
Die Beurteilungspegelliegen sowohl tagsüber als auch nachts unter den zulässigen Planungswerten der Empfmdlichkeitsstufe III.
10
4.4 Sonderbauvorschrift
Wir haben Massnahmcn erarbeitet, welche durch planerische, gestalterische oder bauliche Eingriffe die Einhaltung der Planungswerte für die lärmempfindlichen Räume in dieser Randzone des Baugebietes sicherstellen. Die projektierenden Architekten müssen folgende Planungsgrundsätze beachten: - Wo immer notwendig und möglich sind die lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes anzuordnen. Lärmempfindliche Räume sind alle Räumlichkeiten in Wohnungen mit Ausnahme von Küchen ohne Wohnteil, Sanitär- und Abstellräume. - Emissionsbegrenzung im Ausbreitungsbereich d.h. Anordnung wenig empfindlicher Baukörper wie Gartenmauem, Garagen, Gartenhäuser zwischen Quelle und Empfänger (Reduktion min. 3 dB). Durch geschickte Anordnung kann zusätzlich der Aspektwinkel reduziert werden. - Für alle Aussen- (Wände, Türen, Fenster) und Trennbauteile der lärmempfindlichen Räume sowie für Treppen und haustechnische Anlagen müssen im Minimum die Mindestanforderungen gernäss SIA 181 eingehalten werden. - Massive Balkone mit absorbierender Verkleidung. Die Balkonbrüstungen schirmen die zurückliegenden Fenster ab. Die Verkleidungen verhindern Reflexionen (Reduktion 2 bis 5 dB). - Anordnung von Lärmschutzwänden zwischen Lärmquelle und Empfangspunkt (Reduktion min. 5 dB). Damit die Lärmschutzwand nicht unverhältnismässig hoch ausgeführt werden muss, wäre es sinnvoll, sie könnte im Böschungsbereich der SBB plaziert werden. Nach Auskunft der zuständigen Instanzen, kann eine solche Wand in einem Abstand von 4.0 m ab Gleisachse im Areal der Bahn angeordnet werden. Ein entsprechender Vorschlag müsste der SBB zur Vernehmlassung eingereicht werden. Die notwendigen Lärmschutzmassnahmen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bauprojektes bzw. des Grundeigentümers (Art. 31 Abs. 3 Lärmschtuzverordnung).
Kreuzlingen, 7. April1993 ergänzt 27. November 1995 Reto Moggi AG Kreuzlingen dipl. Bauingenieure
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s~hweizerische Bundesbahnen . 11 ..
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EMISSIONSKATASTER
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V e r s i·on:
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stein:·a..mRh.eiri
Normverkehrsemissionen tags (6-22.00 Uhr) Kategorie Züge/h
RS-G RR-G GZ-FERN GZ;_NAH DZ LZ
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0.15 2.04 0.11 0. 08. 0.05 o;o8
+' 147 + 119
.16 16 .18 18 16 i6
86 86 72 .72 72 72
95 95 90. 90 90 90.
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= 163
18 = 18 .-
·+ + +
66.2 76.6 55.6 54.1 56;8 50.3
.- 135 3.6 36 85 16
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Surnrne·der Teilernissionen
l· Züge tags
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4.0.
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Korrekturwert ( gernäss LSV) · Kl • ·Gesarnternission (Lr in lrn)
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Norrnv·erkehrsemissionen nachts ( 22-6.00 Uhr.)· <.:_:..,.Teii~ und Gesamtlänge der Züge-> Leg, z.
km/h.
Kategorie Züge/h
Lok <-~-Reisezüge--,-> Güterz Total RR-G DZ
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Slirnrne der.Teilernissionen . . . . . . .
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erstellt von .
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Reto Moggi AG Kreuzlingen GR0 BVE R F AHR E N
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Trosse: E \n.t;pur Quelle Verkehr: ~'ßB _~1 B~schrleb
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Anzahl Züge/h tags nachts
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Abstandsdämpfung Aspektwinketreduktion Hindernisdämpfung Reflexionszuschlag Gesamtausbreitungsdämpfung
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