Oberau
Plan d'affectation spécial · Kradolf-Schoenenberg · Abrogé le 19 mars 2008
Document
- Numéro
- 69
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Kradolf-Schoenenberg
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 7 juil. 2004
- En vigueur depuis
- 7 juil. 2004
- Abrogé
- 19 mars 2008
Carte
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Fichiers
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Texte
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DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
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9. Juli 2004 Entscheid Nr. 69 Allkom Nr. 103/2004
Politische Gemeinde Kradolf- Schönenberg Gestaltungsplan Oberau Kradolf
1. Mit Schreiben vom 13. April 2004 ersucht der Gemeinderat Kradolf-Schönenberg um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan keine Rekurse hängig.
2. Der Gestaltungsplan Oberau Kradolf (nachfolgend: GP} umfasst die Parzellen Nrn. 552 und 553, welche der Wohnzone W2 zugeteilt sind. Diese Parzellen sind Bestandteil des Gestaltungsrichtplanes "Oberau" (RRB Nr. 565 vom 30. April 1991 ). Der GP setzt sich aus einem allgemeinverbindlichen Teil (Situationsplan im M 1:500, Sonderbauvorschriften), einer richtungsweisenden Überbauungsstudie sowie einem Planungsbericht (PB) zusammen. Gernäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der GP die "Festlegung einer zweckmässigen Erschliessung sowie von Rahmenbedingungen für eine einheitliche architektonisch gute Wohnüberbauung und eine optimale Nutzung des Baulandes." Die genannten Parzellen sind nicht erschlossen (vgl. Ziffer 3.3 PB). ln Übereinstimmung mit § 37 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) ordnet der GP entsprechend den spezifischen Anforderungen der W2 im Sinne von § 35 Abs. 1 PBG die Erschliessung sachgerecht. Die Gemeinde ist nach § 35 Abs. 1 PBG auch für eine zeitgerechte Erschliessung verantwortlich. Die dafür wichtige Sicherung des Landes für die Verkehrsflächen erfolgt freihändig (vgl. Ziffer 6.2 PB). Weiter regelt der GP mit Einsatz von verschiedenen Baulinientypen die Bebauung. Das Bebauungsmuster basiert auf der vom Büro k+w architektur, Amriswil, erstellten Überbauungsstudie, die richtungsweisend ist (Art. 3 Ziffer 2 SBV). Zunächst kann festgehalten werden,
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dass der GP die in § 19 Abs. 2 PBG enthaltene Bedingung der Einhaltung der "zonengemässen Nutzungsart" erfüllt. Nach der vorgenannten Bestimmung kann im Rahmen von Gestaltungsplänen unter anderem grundsätzlich von der Regelbauweise abgewichen werden, sofern dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird, dieses im öffentlichen Interesse liegt und der Nachbarschaftsschutz gewährleistet ist. Im GP wird von der Regelbauweise hinsichtlich des Dachtyps und der Höhe der Kleinbauten abgewichen. Art. 47 Abs. 2 des Baureglements (BauR) verlangt nämlich in der W2 für Hauptbauten in der Regel vorzugsweise symmetrische Satteldächer. Nach Art. 7 SBV sind Hauptbauten demgegenüber flach einzudecken und Kleinbauten dürfen lediglich eine gegenüber der Regelbauweise (Art. 28 Abs. 1 BauR) reduzierte Höhe von maximal 3m Höhe aufweisen. Bei den übrigen in Ziffer 6.3 PB aufgeführten Abweichungen handelt es sich jedoch um Gestaltungsvorschriften und nicht um Abweichungen gegenüber der Regelbauweise. Die Flachdachregelung und die Regelung, dass die Fassaden der Hauptbauten in Holz auszuführen sind, wird im Planungsbericht mit dem Interesse einer architektonisch einheitlichen Überbauung begründet. Weitere zweckdienliche Begründungen im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 19 Abs. 2 PBG enthält der Planungsbericht nicht. ln Verbindung mit der erwähnten Überbauungsstudie kann jedoch gefolgert werden, dass mit dem GP die planerische Grundlage für eine architektonisch überzeugende Überbauung geschaffen wird. Im Hinblick auf die dereinstige Projektierung und das Baubewilligungsverfahren ist zum südöstlichsten Baufeld im Zusammenhang mit dem im Plan eingetragenen Grenzabstand eine Bemerkung anzubringen. Gernäss Art. 42 Abs. 1 BauR gilt ab einer Gebäudelänge von 20 m ein erhöhter Grenzabstand. Der fragliche Baubereich lässt jedoch eine ca. 23 m langen Baute zu. Sofern die nordöstliche Flucht der Gebäudefassade nicht entsprechend zurückverlegt wird bzw. das Gebäudelänge 20 m übersteigt, ist ein Grenzabstand von mehr als 4 m vorzusehen. Grenzabstände können nur im Verfahren nach § 65 PBG und nicht in Gestaltungsplänen (Nachbarschutz nach § 19 Abs. 2 PBG) unterschritten werden. Nach Art. 5 Abs. 2 SBV ist das Abwasser im Mischsystem abzuleiten und das anfallende Meteorwasser soweit möglich oberflächlich versickern zu las-
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sen. Gemäss Stellungnahme des Amtes für Umwelt vom 27. April 2004 entspricht diese Vorschrift nicht den Vorgaben des Generellen Entwässerungsplanes (GEP) und sei wie folgt zu ändern (Hinweisvermerk): "Gemäss dem GEP ist das Planungsgebiet im reduzierten Mischsystem zu entwässern d.h. im vorliegenden Fall ist das nicht verschmutzte Abwasser zu versickern oder falls dies nicht möglich ist in den nahe liegenden Vorfluter abzuleiten. Der massgebende Grundwasserspiegel im Planungsgebiet liegt auf ca. 447 m.ü.M. Aus diesem Grunde ist nur die Versickerung über die belebte Humusschicht (Muldenversickerung oder Versickerung über die Schulter) zulässig." Zudem erinnert das Amt für Umwelt noch, dass das Ingenieurprojekt über die kanalisationstechnische Erschliessung ihrem Amt separat zur Genehmigung einzureichen ist(§ 11 RRVV zum EG GSchG). Das in den GP einbezogene Areal ist Bestandteil des erwähnten Gestaltungsrichtplanes. Dessen Festsetzungen sind im GP, ausgenommen der Festsetzung Nr. 12, hinreichend berücksichtigt. Diese Festsetzung verlangt pro Wohnung einen hochstämmigen Baum. Nach Art. 8 SBV sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen, das heisst entlang der Erschliessungsstrasse hochstämmige einheimische Laubbäume zu pflanzen. Diese Bepflanzung stellt gemäss PB (Ziffer 5.3) eine "minimale" Begrünung dar. Es wird angenommen, dass ausgehend von dieser "minimalen" Begrünung weitere Bepflanzungen ausgeführt werden. Der Gestaltungsplan "Oberau Kradolf" ist im Sinne von § 33 PBG rechtmässig.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 11 . November 2003 beschlossene Gestaltungsplan überau Kradolf wird im Sinne der Erwägungen und mit Hinweisvermerk bezüglich Art. 5 Abs. 2 SBV genehmigt.
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2. Mitteilung an: - Gemeinderat Kradolf-Schönenberg, 9215 Schönenberg, unter Beilage von vier Gestaltungsplänen Oberau Kradolf, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk sowie der Grundlage für den Gestaltungsplan Büro k+w architektur (charge) -Amt für Umwelt -Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Oberau Kradelf mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk sowie der übrigen Akten.
DEPARTEMENT FÜRBAUUNDUMWELT
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Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 9. Juli 2004
6287-S-1.pdf
KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE Kradolf-Schönenberg
GESTALTUNGSPLAN OBERAU
• Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage vom
28.11.03
Vom Gemeinderat beschlossen am:
•
bis
17.12.03
11.1 1.03
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
J. Stark
J. Fässler
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit:
Entscheid Nr. ....
I I IJIIIIIIIIU I~IIIIIIIJII~Uim OEREB06287
6~/............. vom ..\;;.:.J .~ -~1. ......... . KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWEq:
8500 FRAUENFELD
2
Der Gemeinderat Kradolf-Schönenberg erlässt, gestützt auf die §§ 18 ff. Planungs- und Baugesetz vom 16.08.1995 und Art. 31 Baureglement vom 25.04.2000 den Gestaltungsplan Oberau.
Art. 1 : Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan überau gilt für das im Situationsplan 1 :500
umgrenzte, der Wohnzone W2 zugewiesene Gebiet der Parzellen Nr. 552 und 553, Grundbuch Kradolf-Schönenberg.
•
2 Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde sowie die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes. 3 Kleinere Abweichungen vom Gestaltungsplan können, sofern sie
den Gesamtinhalt nicht beeinträchtigen, im Baugesuchsverfahren durch den Gemeinderat bewilligt werden.
Art. 2 : Zweck
•
Der Gestaltungsplan bezweckt die Festlegung einer zweckmässigen Erschliessung sowie von Rahmenbedingungen für eine einheitliche architektonisch gute Wohnüberbauung und eine optimale Nutzung des Baulandes .
Art. 3 : Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan überau umfasst folgende Bestandteile: 1.
Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1 : 500
2.
Richtungsweisend: - Überbauungsstudie k+w architektur, Amriswil
3.
Erläuternd: - Planungsbericht
31.1 0.03/PK/0911. 7/Sonderbauvorschriften.doc
3
Art. 4 : Verkehrserschliessung
e
•
1
Die Verkehrserschliessung des Gestaltungsplangebietes erfolgt über eine neue 4.00 m breite Stichstrasse mit Wendeplatz. Die neue Strasse ist mit einem Belag zu versehen und wird Teil des Gemeindestrassennetzes.
2
Die Fusswegerschliessung erfolgt über einen 2.00 m bzw. 1.50 m breiten Weg entlang der neuen Erschliessungsstrasse. Die Fusswege sind mit Verbundsteinen zu versehen. Der 2.00 m breite Fussweg wird Teil des Gemeindewegnetzes.
Art. 5 : Ver- und Entsorgung
1
Die technische Basiserschliessung für die Abwasserbeseitigung, Wasser- und Gasversorgung sowie die EW-Erschliessung erfolgt mit neuen Leitungen und Anlagen gernäss Situationsplan. Fernmeldeanlagen und Kabei-TV sind nach Möglichkeit in die EWErschliessung zu integrieren.
2
Das Abwasser ist im Mischsystem abzuleiten. Das anfallende Meteorwasser ist soweit möglich oberflächlich versickern zu lassen.
Art. 6 : Parkierung
1 Abstellplätze im Freien sind mit einer wasserdurchlässigen Ober-
fläche zu versehen. 2 Im Bereich der Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse in
die Thurstrasse ist ein öffentlicher Besucherparkplatz zu erstellen.
31.1 0.03/PK/0911.7/Sonderbauvorschriften.doc
•.
4
Art. 7 : Bebauung
1 Die Ueberbauung der durch Mantelbaulinien für Hauptbauten be-
grenzten Baubereiche erfolgt in Regelbauweise, wobei die Hauptbauten mit Flachdächern und Holzfassaden zu versehen sind. Die Mantelbaulinien sind im wesentlichen auszufüllen. 2
•
Die durch Mantelbaulinien für Kleinbauten und Abstellplätze begrenzten Baubereiche können wie folgt überbaut werden: - Kleinbauten sind mit Flachdächern zu versehen. -Die max. Gebäudehöhe für Kleinbauten beträgt 3.00 m. -Dächer von Kleinbauten sowie die Abstellplätze sind auf die Pflichtbaulinie zu stellen .
3 Ausserhalb obiger Baubereiche sind Vorbauten gernäss §6 Abs. 2
PBV sowie weitere Kleinbauten und Anlagen im Rahmen der Regelbauweise gestattet.
Art. 8 : Baumpflanzungen
An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind mit der Erschliessung hochstämmige einheimische Laubbäume zu pflanzen.
Art. 9 : Spielfläche
•
Die Erschliessungsstrasse mit Wendeplatz sowie die Fusswege sind multifunktionell zu gestalten und dienen auch als Spielflächen.
Art. 10 : Kehrichtsammelplatz
An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein gestalteter Sammelplatz für Kehrichtsäcke zu erstellen.
Art. 11 : Schlussbestimmungen
Der Gestaltungsplan überau tritt mit Datum der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.
31.1 0.03/PK/0911.7/Sonderbauvorschriften.doc