Bichelsee, Gemeinde Bichelsee-Balterswil

Bas-marais · Thurgovie

Document

Numéro
211
Type
Bas-marais
Canton
Thurgovie
Niveau
Canton
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
8 févr. 2002
En vigueur depuis
8 févr. 2002

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Thurgovie avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Bichelsee_FM211.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

Unterschutzstellung eines Flachmoores von nationaler Bedeutung Schutzanordnung Nr. 211 samt Pflegeplan

Objekt:

Flachmoor Nr. 211, Bichelsee;

Gemeinde:

Bichelsee - Balterswil;

Betroffene Parzellen: Grundbuch Bichelsee:

1228, 1302 - 1304, 1307 - 1319, 1328 - 1332, 1334;

Öffentliche Auflage:

Vom 27. April bis 26. Mai 2001;

In Kraft gesetzt:

Am 8. Februar 2002 mit Publikation im Amtsblatt Nr. 6;

Regierungsrat H.P. Ruprecht

2

I.

Allgemeines

Ziel

Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und

Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Geltungsbereich

Art. 2

Diese Schutzanordnung gilt für die im Übersichtsplan 1 : 2000 dargestellten Flächen. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Naturschutzzone

Art. 3 Die Naturschutzzone umfasst den Bichelsee und

das angrenzende Flachmoor gemäss Plan.

Pufferzone

Art. 4

Die Pufferzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschtem Nährstoffeintrag sowie der ökologischen Aufwertung der Naturschutzzone insgesamt. Sie umfasst die Flächen gemäss Plan.

II. Schutzanordnungen

Schutzanordnungen für die Naturschutzzone

Art. 5

In der Naturschutzzone sind untersagt: 1. das Errichten von Bauten, Hartbelägen und Anlagen aller Art; 2. Gelände und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art; 3. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 5. die Beweidung; 6. das Aufforsten; 7. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;

3

8. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 9. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei; 10. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 11. das Betreten, ausgenommen als Grundeigentümer oder im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei sowie zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung; 12. das Übernachten, Zelten und das Überlassen von Standplätzen dafür; 13. das Fahren und Reiten; 14. das Laufenlassen von Hunden; 15. das Verbrennen von Streue; 16. das Anfachen von Feuer, ausser an bestehenden, befestigten Feuerstellen; 17. das Baden von anderen Stellen aus als dem Badeplatz der Badegenossenschaft Bichelsee, ausgenommen Seeanstösser, welchen das Baden vom eigenen Grundstück aus gestattet ist; 18. das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art; ausgenommen sind Luftmatrazen sowie die Ruderboote des Bademeisters und der Fischereiberechtigten im bisherigen Umfang, unter Schonung von Schilfbestand und Schwimmblatt-Vegetation; 19. andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen;

4

Anordnungen für diePufferzone

Art. 6 1

Die Pufferzone gliedert sich in die Pufferzone 1, die Pufferzone 2 und die Pufferzone 3. In der Pufferzone 1 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Aufforstung; 4. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen. 5. die Beweidung mit Ausnahme einer kurzen, schonenden Herbstweide ab dem 1. Oktober mit Tieren der Rindergattung, und ohne Zufütterung auf der Weide;

2

In der Pufferzone 2 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Aufforstung; 4. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen.

3

In der Pufferzone 3 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Aufforstung; 4. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen. 5. die Beweidung; 6. die Durchführung des ersten Schnittes vor dem 1. Juli;

5

III. Pflege, Unterhalt, Nutzung

Grundsatz

Art. 7

Die Naturschutzzone ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 5 ausgenommen.

Pflegeplan

Art. 8

Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Zuständigkeit

Art. 9 Stellung der Grundeigentümer und

Bewirtschafter

Art. 10 1

Das Amt für Raumplanung sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen.

2

Für Aufsicht, Unterhalt und Pflege kann das Amt für Raumplanung die Gemeinde, private Personen oder Organisationen beiziehen.

3

Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.

1

Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

2

Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so müssen sie die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Das Amt für Raumplanung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.

6

IV. Schlussbestimmungen

Ausnahmen

Art. 11 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann

das Amt für Raumplanung in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 12 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften

werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und § 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.

Kantonale Schutzanordnung Nr. 211

Bichelsee

LEGENDE Naturschutzzone Moor / Ried Gewässer Pufferzone Pufferzone 1 Pufferzone 2 Pufferzone 3

1323

Stutz

132 4

1:2'000

1322

Weid

1346

1325

132 0

18 25

1328 1314

130 9

130 8

1310

1210

1212 1213

1215

130 7

131 2

302 1207

Langfuri

1211

131 3

1331 1332

131 5

131 8

Riet

Weid 1375

120 8

1311

1329

1343

1205

1319

Schüürli 1330

1340

Steiäcker

1334

Weidholz

1321

132 6

1333

1345

120 6

PlanRüetschbärg zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 211 Bichelsee 1327

294

Weidholz

Stutz 1339

1216

39 3

1214

Wingertäcker

1217

1218 1304

Huuwise 1303

Bichelsee

Niderhofe 1228

1302

1301

1237

Bachacker

1299

1241

Bluetrüti

771

127 8 1296

0

25

50

100 Meter

1297

Winkeläcker 1295

1279

±

Plan digitalisiert im Mai 2011

7

Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 211 (Bichelsee ) I. Allgemeines -

Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel III der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.

-

Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen.

-

Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Bichelsee“ vom Dezember 1997 dar.

II. Schutzziele und Massnahmen 1. Schutzziele -

Erhaltung der botanisch vielfältigen Streuwiesen und des faunistischen Reichtums. Schutz von Ried und See vor Nährstoffeintrag. Sicherung des gegenwärtigen Wasserhaushaltes. Schutz vor Störungen durch Erholungssuchende.

2. Erforderliche Massnahmen -

Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Plan und unter grösstmöglicher Schonung des Riedbodens. Das Schnittgut ist wegzuführen.

-

Zur Sicherung des Wasserstandes muss der Schieber geschlossen sein. Die Staukote wird somit durch die Überströmkante bestimmt, wo das Wasser i.d.R. mit 3 bis 6 cm Mächtigkeit überläuft. Zu Feuerwehrzwecken (Übung und Brandfall) ist die Öffnung des Schiebers kurzfristig erlaubt. Für die Streumahd im Herbst darf der Wasserstand um 10 bis 15 cm abgesenkt werden.

-

Der Zufluss von Hangsickerwasser in das Moor darf nicht reduziert oder unterbrochen werden. Beabsichtigte Veränderungen am Flurentwässerungssystem im thurgauischen Einzugsgebiet des Bichelsees müssen dem Amt für Raumplanung vorgängig gemeldet werden, zwecks Überprüfung der Verträglichkeit mit den Zielen des Moorschutzes.

-

Riedgräben, in die Wasser aus dem Kulturland eingeleitet wird, sind weiterhin zu unterhalten, damit das nährstoffreiche Wasser das Ried zügig durchquert. Die Unterhaltsarbeiten sind sachgerecht und schonend auszuführen. Das Material darf nicht in der Naturschutzzone abgelagert werden.

8

3. Vorgehen, Absprachen und Finanzierung -

Die Massnahmen werden mit dem Eigentümer und dem Bewirtschafter abgesprochen und durch das Amt für Raumplanung finanziert. Die Massnahmen können durch das Amt für Raumplanung selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden.

-

Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumplanung mit dem Bewirtschafter einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen.

-

Das Entfernen von Sträuchern und Bäumen in der Naturschutzzone ist nur mit Bewilligung des Amts für Raumplanung erlaubt. Das Vorhaben ist vorgängig der erwähnten Stelle zu melden.

-

Unterhaltsarbeiten an Gräben in der Naturschutzzone und der Pufferzone sind vorgängig dem Amt für Raumplanung zu melden.