Zentrum 2015
Plan d'affectation spécial · Matzingen
Document
- Numéro
- 36
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Matzingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 15 juil. 2016
- En vigueur depuis
- 24 août 2016
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
9551-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 15. Juli 2016
Entscheid Nr. 36 0023/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Matzingen -Aufhebung Gestaltungsplan "Zentrum" - Gestaltungsplan "Zentrum 2015"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Matzingen am 27. August 2014 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "Zentrum" (DBU Entscheid Nr. 106 vom 28.9.2004) wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Matzingen am 18. November 2015 beschlossene Gestaltungsplan "Zentrum 2015" wird genehmigt. 3. Gemäss § 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) werden die Bestimmungen der Sonderbauvorschriften wie folgt geändert und mit einem Hinweisvermerk versehen.
Art. 6
SBV, Änderung: Die Gebäude mit Assek.-Nrn. 430.25 und 430.27 werden unter Schutz gestellt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 3+5, 9548 Matzingen, unter Beilage von vier Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan "Zentrum"- Gestaltungsplan "Zentrum 2015", je mit Genehmigungs- und Hinweisverm.erk (Sonderbauvorschriften) (charge) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16,8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege -Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Aufhebung Gestaltungsplan "Zentrum"- Gestaltungsplan "Zentrum 2015", mit·Genehmigungs- und Hinweisvermerk (Sonderbauvorschriften) sowie der übrigen Akten.
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Thurgau~~ 2/5
Erwägungen:
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Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 ersucht der Gemeinderat Matzingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung· wurde festgestellt, dass sich im mittleren Platzbereich privatrechtliche und öffentlichrechtliche Bestimmungen in unzulässiger Weise überschneiden. ln der Folge wurde der Situationsplan 1 :500 geringfügig angepasst, die privatrechtliehen Belange grundbuchamtlich festgelegt und die entsprechenden Unterlagen am 13. Juni 2016 . nachgereicht. Weder gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans noch gegen den neuen Gestaltungsplan liegen beim Departement feir Bau und Umwelt Rekurse vor. Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan "Zentrum 2015" umfasst die Parzellen Nrn . 229 und 231 .in Dorfzentrum von Matzingen. Das Planungsgebiet liegt in der zweigeschossigen Dorfkernzone (DK2) . Der Gestaltungsplan ersetzt den rechtsgültigen Gestaltungsplan "Zentrum", welcher mit DBU-Entscheid vom 28. September 2004 genehmigt wurde. Die beiden Gestaltungspläne unterscheiden sich :im Wesentlichen in ihrem Bebauungskonzept und dem Planungsperimeter. Die Parzelle Nr. 232 ist nicht mehr Bestandteil der aktuellen Gestaltungsplanung .
Aufhebung Gestaltungsplan "Zentrum" Nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung1 (RPG; SR 700) werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben . Wie dem Planungsbericht zu entnehmen ist, beruht der rechtskräftige Gestaltungsplan auf Voraussetzungen , die nicht mehr der heutigen Situation entsprechen. Die ursprünglich geplante Erweiterung des Coop ist nicht mehr aktuell und die ehemals zum Abbruch vorgesehene Liegenschaft an der Stettfurterstrasse 7 wurde stattdessen renoviert. Im Weiteren soll der Gestaltungsplan dem neuen Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) angepasst werden. Im Hinblick auf die Anforderungen der Planungsbeständigkeit kann unter den genannten Umständen die Aufhebung des Gestaltungsplans "Zentrum" und dessen Ersatz durch den Gestaltungsplan "Zentrum 2015" ~achvollzogen und genehmigt werden . Gestaltungsplan "Zentrum 2015" Die allgemeinverbindlichen Teile des vorliegenden Gestaltungsplans bestehen aus einem Plan (1 :500) und den Sonderbauvorschriften (SBV). Dem P lanungsbericht sowie dem Planteil mit der Legendenüberschrift "Informeller Inhalt" kommt eir:~e hinweisende · und erläuternde Wirkung zu . Wie sein Vorgänger sieht der Gestaltungsplan "Zentrum 2015" im Wesentlichen vor, ehemals gewerblich genutzte Bauten abzubrechen und durch Mehrfamilienhäuser zu ersetzen. Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Tiefgarageneinfahrt auf der benachbarten Parzelle Nr. 232. Die Zufahrt ist mit einem entsprechenden Grunddienstbarkeitsvertrag gesichert. Innerhalb der Siedlung ist ein öffentlicher
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Platzbereich vorgesehen. Die Vorlage wurde mit Bericht vom 10. August 2015 im Sinne von§ 11 PBG durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft Dabei wurde im Wesentlichen auf die ortsbaulich wichtige und zentrale Lage des Planungsgebiets verwiesen. Die Bestrebungen zur baulichen Verdichtung an dieser Lage und die Integration des Perimeters in das Zentrumsgestaltungskonzept der Gemeinde wurde gewürdigt; gleichzeitig wurde aber auch die Erfüllung der geforderten siedlungsgestalterischen Qualitäten in Frage gestellt, zumal in mehreren Punkten von der Regelbauweise abgewichen wird. Im Weiteren wurden die Bereinigung verschiedener privatrechtlicher Belange und der Schutz der wertvollen Baute in der Ecke Altholz-/Stettfurterstrasse gefordert. Als Reaktion .auf die Vorprüfung wurde das Bebauungskonzept überarbeitet. An Stelle des ursprünglich vorgesehenen Winkelbaus werden zwei Längsbauten mit differenziert angeordneten Attikageschossen festgelegt. Damit wird der Durchgang durch das Areal offener gestaltet und die Zugänglichkeil zum Bahnhof und zur Kirche verbessert werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation hat sich das Hochbauamt dahin gehend geäussert, dass mit dem vorliegenden Bebauungskonzept eine ortsbaulich gute Entwicklung möglich ist. Hinsichtlich der Umgebungsplanung wurden folgende Empfehlungen angebracht: • Damit der Strassenraum der Stettfurterstrasse volumetrisch gefasst werden kann, empfiehlt es sich, das gesamte oberirdische Parkfeld (PosUOchsen) mit einem geometrisch strukturierten Baumfeld (4 bis 6 regelmässig angeordnete Bäume) zu überlagern. Im Kontrast dazu dürfte auf dem übrigen Areal die Anordnung weniger, frei verteilter Bäume oder Baumgruppen effektvoll sein. • Die zwei an der nördlichen Parzellengrenze situierten Besucherparkplätze sollten nach Möglichkeit so angelegt werden, dass sie die direkte Fusswegverbindung zur nahegelegenen Kirche nicht versperren. • Es empfiehlt sich, die Aussenräume im Hinblick auf die Wohnungen im Erdgeschoss klar zu definieren (öffentlich, halb öffentlich, privat). Das Amt für Umwelt weist in seiner Stellungnahme vom 29. Januar darauf hin, dass der Gestaltungsplan im Gewässerschutzbereich Au und im Grundwassergebiet liegt. Nach
Art. 32
Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) bedürfen temporäre Grundwasserabsenkungen sowie die Erstellung von Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels einer Bewilligung des Kantons. Zuständig ist das Amt für Umwelt (§ 3 Abs. 1 RPV GschG, RB 814.211). Folgende Unterlagen sind somit im Baugesuchsverfahren einzureichen:
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• • • • • •
Hydrogeologisches Gutachten Schnitt senkrecht zur Grundwasserflussrichtung mit Grundwasserspiegelhöhen (mittlerer und maximaler Grundwasserspiegel), Gebäudekoten und Aushubtiefen Gesuch oder Ausnahmebewilligungsgesuch für die·Einbauten ins Grundwasser Nachweis Durchflusskapazität Baugruben- und Absenkungskonzept Berechneter Absenktrichter inkl. Abschätzung der Auswi rkungen auf die Umgebung.
Der Rechtsdienst äussert sich mit Stellungnahme vom 5. Februar 2016 zum vorliegenden Gestaltungsplan. Demnach ist Art. 6 SBV nicht genehmigungsfähig. Eine nicht grundeigentümerverbindlich geschützte Baute kann nicht den Bestimmungen des TG NHG unterstellt werden. Zudem ist der zweite Satz unvollständig: Sämtliche Bauvorhaben richten sich auch immer nach dem PBG. Damit die mit Art. 6 SBV bezweckte Bestimmung dennoch im Gestaltungsplan enthalten bleibt, wird mit Zustimmung der Gemeindebehörde und des betroffenen Grundeigentümers stattdessen gestützt auf§ 5 Abs. 4 PBG folgender geänderter Artikel genehmigt.
Art. 6 Bereich Schutzobjekt Die Geb_äude mit Assek.-Nrn. 430.25 und 430.27 werden
unter Schutz gestellt. Begründung: Offenbar ist vorgesehen, die nicht im kommunalen Schutzplan eingetragenen, jedoch im Kantonalen Hinweisinventar als ,;wertvoll" eingestuften Bauten mit AsseK.-Nrn. 430.25 und 430.27 grundeigentümerverbindlich zu schützen. Eine Unterschutzstellungist im Rahmen eines Gestaltungsplans grundsätzlich möglich. Dies muss jedoch auch explizit formuliert sein. Mit obiger Formulierung wird klar, dass die Objekte grundeigentümerverbind lich unter Schutz gestellt werden , und dass entsprechend die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (TG NHG; RB 450.1), aber auch diejenigen des PBG zur Anwendung kommen. Den übrigen Vorbehalten in der Stellungnahme des Rechtsdienstes konnte mit den überarbeiteten bzw. ergänzten Unterlagen vom 13. Juni 2016 Genüge getan werden. Unter Berücksichtigung des angebrachten Hinweisvermerks erfüllt der Gestaltungsplan "Zentrum 2015" die Anforderungen von§ 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 3. AUG. 2016
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Kanton Thurgau
Politische Gemeinde Matzingen
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I
OEREB09551
Gestaltungsplan •zentrum 2015• Sonderba uvorsch rifte n
Auflage 2015
Vom Gemeinderat beschlossen am:
18.11.2015
Öffentliche Auflage Unterliegt dem fakultativen Referendum gernäss § 24 Abs. 3 PBG
vom:
04.12.2015
bis:
23.12.2015
Der Gemeindeammann:
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt
KAMTON THURGAU am:
JE;' . 1 . 2.0/G
Entscheid Nr.
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
lnkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates am:
BHAteam.ch BHAteam Ingenieure AG
BHAteam Ingenieure AG Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 03 00 I Fax 052 724 03 01 Projekt-Nr. 6064 I Datum: 30.11.2015
Politische Gemeinde Matzingen Gestaltungsplan 'Zentrum 2015' I Sonderbauvorschriften
Auflage 2015 Seite 2 von 6
Inhaltsverzeichnis A.
Allgemeines
3
B.
Bauvorschriften
3
c.
Gestaltungsvorschriften
4
D.
Umgebungsgestaltung
5
E.
Erschliessung
5
F.
Schlussbestimmungen
6
BHAteam Ingenieure AG I Frauenfeld P:\6064 Matzingen, GP Zentrum\07 Berichte, Berechnungen\3.2 Aufi-GN 2015.12.04\_SBV_GP-Zentrum-GN-3.2.docx
Politische Gemeinde Matzingen Gestaltungsplan 'Zentrum 2015' I Sonderbauvorschriften
A.
Allgemeines
Art.l
Geltungsbereich und Zweck
Auflage 2015 Seite 3 von 6
Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1:500 bezeichneten Perimeter. 2
Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche die zentrale Lage stärkt, sich in die bestehende Baustruktur einfügt und attraktive Fusswege und Aussenräume ermöglicht. Der Gestaltungsplan erzielt gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung die im öffentlichen Interesse liegt gernäss § 24 Abs. 2 PBG.
Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten
Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1:500, den Sonderbauvorschritten und dem Planungsbericht 2
Der Plan 1:500 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht hat erläuternden Charakter.
B.
Bauvorschriften
Art. 3 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse
Für Neubauten gelten folgende Bauvorschriften: Geschossflächenziffer Grenzabstand gross/klein Gebäudeabstand Max. Anzahl Geschosse Bauweise Max. Gesamthöhe Max. Fassadenhöhe Max. Gebäudelänge Empfindlichkeitsstufe (LSV) Max. lmmissionsmass
1.25 Mindestens 4.0 m Gernäss Brandschutzrichtlinien 3 Vollgeschosse plus 1 Attikageschoss -Offen I Halboffen 12.80 m 1121 10.60 m Gernäss Baubereiche ES 111 Mässig störend
11
Die Fassadenhöhe findet an den Fassaden, an welcher das Attikageschoss nicht zurückspringt, keine Anwendung.
21
Wird auf die Erstellung eines Attikageschosses verzichtet, gilt eine um 1.0 m reduzierte Fassadenhöhe.
Art. 4 Baubereiche
Die Baubereiche dienen der Erstellung von Mehrfamilienhäusern. Die Hauptbauten sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche zu erstellen. Attikageschosse sind in den bezeichneten Bereichen anzuordnen. 2
Vor Baubeginn sind die im Plan gelb bezeichneten Bauten und Bauteile abzubrechen.
3
Es sind Wohnnutzung und höchstens mässig störendes Gewerbe zulässig.
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Politische Gemeinde Matzingen Gestaltungsplan 'Zentrum 201S' I Sonderbauvorschriften
Art. 5 Auflage 201S
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Baubereich Bestand
Für die im Perimej:er_des Gestaltungsplans bestehenden Gebäude gilt eine Bestandesgarantie in Bezug auf Standort, Nutzung, anrechenbare Geschossflächen, bestehendes Volumen und Erscheinungsbild. Teilabbrüche und Erweiterungen 1,1 sind im Rahmen dieser Bestandesgarantie zulässig. Bei einem vollständigen Abbruch und Neubau ist die äussere Gesamtform wieder aufzunehmen. Bereich Schutzobjekt
Das Gebäude ist in seinem Bestand geschützt. Bauliche Veränderungen richten ·sich nach § 7 ff. des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG). Aussenbereich
Der Aussenbereich dient als privater Bereich der Bewohner. Es sind Gerätehäuschen, Anlagen wie Gartensitzplätze sowie Gebäudezugänge zugelassen. Die Grundfläche für Gerätehäuschen darf im Sinne von § 99 PBG maximal 9 m 2 und die Gesamthöhe maximal 2.20 m betragen. Platzbereich
Der Platzbereich dient als Treffpunkt, Verbindungsraum sowie als Erholungs- und Spielfläche für die Bewohner. Der Bereich hat für die Öffentlichkeit stets zugänglich zu sein. ln der Arealmitte ist ein Aufenthaltsbereich zu erstellen.
c.
Gestaltungsvorschriften
Art. 9 Gesamtwirkung
Alle Gebäude und Anlagen sind in Proportion und äusseren Gestaltung so auszuführen, dass eine gute Gesamtwirkung und Einordnung ins Ortsbild erzielt wird.
Art. 10 Gestalterische Anforderungen
Die Gestaltung der Neubauten muss angesichts der zentralen Lage sowie der umliegenden Nutzungen und des integrierten Platzes erhöhten Anforderungen genügen. Materialwahl und Farbgebung sind als vollständiges Gesamtkonzept im Baubewilligungsverfahren einzureichen.
Art. 11 Fassadengestaltung
Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden, Türen und Balkonen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen und müssen innerhalb des Perimeters aufeinander abgestimmt sein. Balkone sind als Loggias innerhalb der Baubereiche anzuordnen. Mit der Baueingabe ist der Gemeinde ein Farb- und Materialkonzept zur Genehmigung einzureichen.
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Politische Gemeinde Matzingen Gestaltungsplan 'Zentrum 2015' I Sonderbauvorschriften
Art. 12 Auflage 2015
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Dachgestaltung
Die Bauten sind einheitlich mit Flachdächern auszuführen. Die Attikageschosse sind gernäss Baubereich Attikageschoss anzuordnen. Sie sind auf der Längsseite um mindestens das Mass ihrer Höhe und auf der Stirnseite um mindestens 1/3 der massgebenden Fassadenlänge zurückzuversetzen. 3
Technisch bedingte Aufbauten sind in Material und Farbe möglichst unauffällig und schlicht auszuführen.
D.
Umgebungsgestaltung
Art. 13 Terraingestaltungen
Terraingestaltungen haben sich dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen.
Art. 14 Freiraumgestaltung
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters muss der Freiraum eine einheitliche, Gestaltung aufweisen. Anlagen wie Abstellflächen, Wege oder Plätze sind mit sickerfähigen Belägen auszuführen.
Art. 15 Platzgestaltung
Der Platzbereich ist entsprechend seiner Funktion als Begegnungs- und Verbindungsraum sowie als Erholungs- und Spielfläche auszugestalten. Die Gestaltung ist auf die Zentrumsgestaltung der Gemeinde abzustimmen. Massgebende Elemente sind ein zentraler Aufenthaltsbereich, differenzierte Materialien zwischen Platz, Weg und Abstellflächen sowie mind. fünf punktuelle Baumpflanzungen.
Art. 16 Bepflanzung
Es sind einheimische standortgerechte Bäume und Sträucher zu pflanzen.
E.
Erschliessung
7 autres articles
Art. 17 Zufahrt
Die Zufahrt zum Gestaltungsplangebiet erfolgt ab der Thundorferstrasse über die bestehende Ein-/ Ausfahrt zur Coop-Tiefgarage, welche mit der neu geplanten Tiefgarage verbunden werden muss.
Art. 18 Fusswegverbindung
Die Fusswege sind wie im Plan 1:500 dargestellt anzuordnen. Diegenaue Lage ist auf das übergeordnete Wegnetz und die Platzgestaltung abzustimmen.
Art. 19 Tiefgarage und Parkierung
Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch den Baubereich Tiefgarage festgelegt. Für die Bewohner sind unterirdische Garagenplätze zu erstellen.
BHAteam Ingenieure AG I Frauenfeld P:\6064 Matzingen, GP Zentrum\07 Berichte, Berechnungen\3.2 Aufi·GN 2015.12.04\_SBV_GP·Zentrum·GN·3.2.docx
Politische Gemeinde Matzingen Gestaltungsplan 'Zentrum 201S' I Sonderbauvorschriften
Art. 20 Auflage 2015
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3
An der im Plan bezeichneten Stelle sind für Besucher oberirdische Parkfelder anzuordnen. Die Besucherparkplätze sind entsprechend zu markieren und für diesen Zweck dauernd freizuhalten.
4
Pro Wohnung sind mindestens 2 Parkfelder, pro Kleinwohnung (max. 2 Y,Zimmer) mindestens 1 Parkfeld zu erstellen. Die Anzahl Besucherparkplätze muss mindestens 10% der Bewohner-Parkfelder ausmachen.
Zweirad-Abstellplätze Es sind ausreichend Kurz- und Langzeitabstellplätze an geeigneten Standorten zu realisieren.
·Art. 21
Werkleitungen und Entwässerung Das Planungsgebiet ist voll erschlossen. Alle erforderlichen Hausanschlüsse sind privat zu erstellen.
Art. 22 Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung erfolgt über die im Plan 1:500 dargestellten bestehenden Entsorgu ngssta ndorte.
Art. 23 Energie
Die Hauptbauten sind als zertifizierte Minergie-gebäude zu erstellen oder deren opake Teile der Aussenhülle müssen einen U-Wert von 0.15 W/m 2 K und die Fenster einen U-Wert von 1.0 W/m 2 K oder weniger einhalten.
F.
Schlussbestimmungen
Art. 24 lnkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt, sowie lnkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates in Kraft.
BHAteam Ingenieure AG I Frauenfeld P:\6064 Matzingen, GP Zentrum\07 Berichte, Berechnungen\3.2 Aufi-GN 2015.12.04\_SBV_GP-Zentrum-GN-3.2.docx