Mergelgrube Altegg
Plan d'affectation spécial · Schoenholzerswilen
Document
- Numéro
- 25
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Schoenholzerswilen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 6 juin 2016
- En vigueur depuis
- 6 juin 2016
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Schoenholzerswilen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
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Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 06. Juni 2016
Entscheid Nr. 25 0167/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinden Bussnang und Schönholzerswilen Änderung Gestaltungsplan Mergelgrube Altegg
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die von den Gemeinderäten Bussnang und Schönholzerswilen am 7. September 2015 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Mergelgrube Altegg (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 14 vom 11.2 .2010) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Bussnang, Schulstrasse 1, 9565 Bussnang, unter Beilage von einem Dossier der Änderung des Gestaltungsplans Mergelgrube Altegg, mit Genehmigungsvermerk (charge) - Gemeinderat Schönholzerswilen, Buhwilerstrasse 1, 8577 Schönholzerswilen, unter Beilage von einem Dossier der Änderung des Gestaltungsplans Mergelgrube Altegg, mit Genehmigungsvermerk (charge) · - Brunner Landschaftsarchitekten GmbH BSLA, Dürrenmattstrasse 36, 9000 St. Gallen - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Bau und Umwelt, UVP-Fachstelle - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von drei Dossiers der Änderung des Gestaltungsplans Mergelgrube Altegg, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
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Thurgau~~ 214
Erwägungen: Mit Schreiben vom 16. September 2015 ersucht der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Bussriang um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Gestaltungsplanänderung ist aufgrund des zusätzlichen Deponievolumens als wesentliche Änderung einzustufen und untersteht damit der UVP-Pflicht. Zusammen mit der Gestaltungsplanänderung wurde ein entsprechender Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) eingereicht. Im Rahmen der PrÜfung des UVB wurde festgestellt, dass die Vorlage in Einzelheiten nicht umweltverträglich ist. In der Folge wurde der UVB ergänzt und angepasst. Die Anpassungen haben keine materiellen Auswirkungen auf den Gestaltungsplan. In der ernel!Jten Beurteilung des überarbeiteten UVB kommt das zuständige Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt im Bericht vom 8. April 2016 zum Schluss, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der im vorgenannten Bericht gestellten Anträge nun als umweltverträglich eingestuft werden kann. Diese Anträge sind im Rahmen der nachfolgenden Bewilllgungsverfahren umzusetzen. Im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens kann das Genehmigungsverfahren der Gestaltungsplanänderung nun zu Ende geführt werden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Gestaltungsplans keine Rekurse hängig. Mit Beschluss Nr. 14 vom 11. Februar 2010 hatte das Departement für Bau und Umwelt im Zusammenhang mit dem Abbau- und Deponiebetrieb in der Mergelgrube A ltegg den Gestaltungsplan „Mergelgrube Altegg" genehmigt. Dieser bezweckt und regelt gemäss Art. 5 der Sonderbauvorschriften (SBV) insbesondere den Abbau- und Deponiebetrieb, die· Einpassung von Bauten und Anlagen, die Neu- und Umgestaltung1der Biotopflächen während des Betriebs sowie die Endgestaltung, Rekultivierung und Folgenutzung . Der rund 32ha grosse Planungsperimeter betrifft Gebiete der beiden Gemeinden Bussnang und Schönholzerswilen. Im rechtskräftigen Zonenplan sind die Gebiete hauptsächlich der Deponiezone (Gemeinde Bussnang, vgl. DBU-Entscheid: Nr. 49 vom 25.9.2015) sowie· der Abbau- und Deponiezone (Gemeinde Schönholzerswilen) zugewiesen. Kleinere Flächen am Rande des Perimeters liegen im Wald. Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, wurde der ursprüngliche Geländeverlauf im nördlichen Bereich des Perimeters nicht gänzlich wiederhergestellt, wodurch sich bei der Auffüllung des südlich angrenzenden Areals ein Geländeversatz ergeben hat. Um diesen auszugleichen und das ursprüngliche Geländeniveau zu erreichen, soll nun im nördlichen Bereich erneut aufgeschüttet werden. Rund 490'000m3 unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial sollen laut UVB (Kapitel 3.2) eingebracht und anschliessend rekultiviert werden. Offensichtlich wurde das Vorhaben im Vergleich zu den Angaben im Rahmen der vorgängigen Zonenplanänderung nochmals optimiert. Gemäss dem Planungsbericht zur genannten Zonenplanänderung wurde damals ein Volumen von 368'000m 3 angegeben. Auch die Gemeind~räte der Politischen Gemeinden Bussnang
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und Schönholzerswilen gehen gemäss den Protokollen der Sitzungen vom 7. September 2015 respektive 16. September 2015 von dieser Menge aus. Die endgültige Geländegestaltung im nördlichen Bereich soll in der nun vorliegenden Gestaltungsplanänderung festgelegt werden. Aufgrund der neuen Geländeform gibt es hinsichtlich Lage und Aufteilung der ökologischen Ausgleichsflächen leichte Veränderungen. Die Ausgleichsflächen blei.ben in ihrer flächenmässigen Ausdehnung, Beschaffenheit und Gestaltung jedoch erhalten. Ansonsten ergeben sich keine wesentlichen weiteren materiellen Änderungen im Gestaltungsplan. Die vorliegende Gestaltungsplanänderung besteht aus den allgemeinverbindlichen Sonderbauvorschriften (SBV) sowie den allgemeinverbindlichen Plänen Endgestaltung 1:1'000, Deponiebetrieb und-etappierung 1:1'000 und den Schnittplänen 1:1'000. Der Planungsbericht, der Fachbericht Boden und die übrigen im Genehmigungsdossier enthaltenen Planunterlagen haben informativen Charakter. Die Art. 21 bis 24 SBV regeln die Rekultivierung. Dabei fehlen Angaben zum Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Rekultivierungsmassnahmen (Endgestaltung, Bodenaufbau, Folgenutzung und ökologische Aufwertung). Die Massnahmen sollten jedoch dort, wo die definitive Geländegestaltung erreicht wird, umgehend getroffen werden. Spätestens in den nachfolgenden Bewilligungsverfahren sind die Rekultivierungsmassnahmen zeitlich festzulegen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung stellte die Abteilung Wasserbau und Hydrometrie des Amts für Umwelt fest, dass im Änderungsplan Endgestaltung Situation 1:1 '000 nicht alle offenen und eingedolten Gewässer gemäss Gewässerkataster eingezeichnet sind. Wir bitten, dies zu ergänzen. Im Übrigen haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Vorlage angebracht. Die Änderung des bestehenden Gestaltungsplans ist nachvollziehbar und ermöglicht eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit mittels Ersatz der vorhandenen, mangelhaften Rekultivierung durch einen Bodenaufbau nach heutigem Stand der Technik. Die Änderung des Gestaltungsplans erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann somit genehmigt werden.
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Thurgau~~ 4/4
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 8. JUNI 2016
9788-S-1.pdf
Kanton Thurgau Gemeinden Schönholzerswilen und Bussnang 1111111111111111~lllHlllllllll11111
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OEREB09788
OEREB09471
Änderungsplan 2014 vom Gestaltungsplan Mergelgrube Altegg, vom 11.02.2010 (Erlass Nr. 1·4)
Sonderbauvorschriften Mergelgrube Altegg
Auflageprojekt
Gestaltungsplan nach §23f Planungs- und Baugesetz
Öffentliche Planauflage vom
. ~..~:.~~~:.}~.1·~·· ······ ·· bis
Vom Gemeinderat Schönholzerswilen erlassen am Gemeindeammann
30. 09. 2015 - 7. 09. 2015 Gemeindeschreiber
...~r?~.lff~................
......::.7!...®.~JP.~...............
KANTON THURGAU Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Erlass Nr.
2b
vom ....G. ...~. :....ZQ.!.G. ...... .
DEPARTEMENT
FÜR BAU UNO UMWEl T 8500 FRAUENFELD
Änderung vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per ... .......„ .. . . „ .... „ .• .. „ . . . .
Bericht Nr.: 1209-21
Datum: 21.082015
Mergelgrube Altegg
Sonderbauvorschriften
Vor_b_e m e rku~n :
Die vorliegenden Sonderbauvorschriften zum Änderungsplan 2014 vom Gestaltungsplan Mergelgrube Altegg basieren auf den entsprechenden Sonderbauvorschriften vom 09.07.2009, vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 11.02.2010 (Entscheid Nr. 14). Die Anpassungen und Ergänzungen betreffen insbesondere die Überarbeitung der Endgestaltung sowie die in diesem Zusammenhang stehende nördliche Erweiterung des Deponieperimeters (Geländeauffü llung Nord) und sind wie folgt dargestellt: •
Keine Änderung der Sonderbauvorschriften vom 09.07 .2009 : schwarz
•
Redakt ionelle Aktualisierungen (Parzellennr., Gesetzesgrundlagen etc.}: grün
•
Inhaltliche Änderungen J Ergänzungen (Änderungsplan 2014}: rot
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Mergelgrube Altegg
Sonderbauvorschriften
Sonderbauvorschriften
09. Juli 2009 I rev. 21.08.2015
A Allgemeines ................................................................................................... 3
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Gestaltungsplanpflicht .. „.„„„.„„„„.„„„„„„„„„„„.„.„„„.„„„„.„.„„„„„„„„.„ ......... 3 Geltungsbereich „„„.„„„.„„.„„„„„„.„„.„„.„„„„„ .. „„„.„.„.„„„„„„„„„„„ ..... „„ ..... 3 Übriges Recht.. „. „. „. „„ „ „„„ „ „ „ „ „ „ „ „. „. „ „ „. „ „ „ „ „„ „ „ „ „. „ „ „. „. „ „ „ „ „. „ ............. 3 Bestandteile„„„„„.„ .. „.„„„„„.„ .. „.„„„.„„„.„„„.„„„.„„„„„.„.„„„„„„„„„„ ............ 4 Zweck. „. „„ „„ „„ „„ „ .. „. „. „„ ... „ .. „. „. „ „. „ „ „ „. „ „ „. „ „. „ „ „ „ „. „. „ „„ „ .. „ „ „ „ „ ............ 4
B Materialabbau ............................................................................................... 5
Art. 6
Abbaubereich„.„.„.„.„„„„„„„.„ .. „.„„„.„.„„„„„.„„„.„.„„„ .. „.„.„.„„„„„„ ..... „ „ „ „ .5
Art. 7
Abbauetappen „.„.„.„„.„.„„„.„ .. „.„ .. „.„.„„„„.„„.„„„„.„„„.„.„„.„„„„ .. „„ ............. 5
Art. 8
Abbaumengen „.„.„„„„„.„„„.„„„ .. „„„„.„„„„„ .. „„„„„ .. „.„„.„.„„.„.„.„„.„ ............ 5
Art. 9
Abbaukoten .„„„„„„„.„„ .. „„„.„.„„„„.„.„.„„„„„„ .. „„„„„„.„„.„.„ .. „„„„„ ... „ ......... 5
Art. 10
Grubenentwässerung „ „„ „„ „„„„„ „ „. „ „. „ „„„„„. „ „„ „ „ „„„„. „„„ „ „ „ „ „ „ „ ... „ „ „ ... 5
Art. 11 Grubenzufahrt und Betriebsanlagen „„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„6
Art. 12 Umgang mit Bodenmaterial „„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„6
C Deponiebetrieb .. ............................................................................................ 7
51 autres articles
Art. 13
Deponieperimeter „ „„. „. „„„. „ .. „. „. „ „. „ „ „ „ „. „ „ „. „ „. „ „ „ „. „. „ „„ „ „. „ .. „„ .... „ „ ..... 7
Art. 14
Deponiematerial „. „„ „. „ „ „„ „ „ „ „ „ „ „. „. „. „ „ „ „ „ „. „ „. „. „„ „ „. „ „. „ .. „ „ „. „ .. „ ........ „. 7
Art. 15
Abdichtung Deponiekörper„ „. „. „ „ „ „ „. „. „. „ „ „ „ „ .. „„ „ „ „ „. „ „. „. „ .. „ „ „ „„. „ „ ...... „. 7
Art. 16
Deponieetappen „. „ „„. „. „„„. „. „ „ „. „ „ „„. „. „ „ „. „ „ „„ „ „ „ „ „ „. „. „. „ „. „. „ „. „. „ ........ 8
Art. 17
Materialmengen .„„„„„„„„„.„ .. „„„„„„.„„„„.„„„.„„.„.„„„„.„„„„„.„.„„.„ .. „ ....... 8
Art. 18 Kontrolle und Qualitätssicherung „„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„8
Art. 19
Deponieentwässerung „„„„„„„.„.„„.„„.„„„.„„„„.„.„„„„.„„„„„„„„„.„ .. „ .. „ .. „ ... 8
Art. 20 Betriebsplatz, Zufahrt und Betriebsanlagen „„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„8
D Rekultivierung ............................................................................................. 10
Art. 21 Topographie der Endgestaltung „„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„10
Art. 22
Bodenaufbau „„„„.„„„„„„„ .. „„„„.„.„„.„„.„„„.„„„„.„„„„.„.„„„„„.„.„„.„ ...... „ .10
Art. 23
Folgenutzung „„„ „ „„ „„ .„ „„ „ „„ „ „ „ „„ „. „ „ „ „ „ „. „ .. „. „ „ „. „ „ „„ „ „. „ „ „ .. „„ .. „ ....... 10
Art. 24 Massnahmen zum ökologischen Aufwertung „„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„.10
E Sicherheit und Erschliessung .................................................................... 11
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Sicherungsmassnahmen. „„ „. „ .. „. „ „ „. „„ „ „ „ „ „ „. „ „. „ „ .. „. „ „. „. „. „ „ „ „ „. „ ... „ .. „ .11 Bewirtschaftungswege „. „„„ .. „. „ „. „ „. „ .. „. „. „ „ „ „ „„. „ „ .. „„ „ „. „. „ „ „ „ „ „. „ .. „ ..... 11 Oberflächendrainagen „ „. „„„ „ „ „ „. „ .„ „. „ „ „ „„„. „. „ „. „ „ „ „. „. „. „. „ „. „. „ „. „ .. „ „ ... 11 Erschliessung „„„. „„„„ „. „„ „. „. „ „ „ „. „„„„ „ „ „ „. „. „„ „ .. „„. „. „. „ „. „ „ „ „ „„ .. „ .. „ ... 11
F Emissionsbegrenzungen ............................................................................ 12
Art. 29
Störfallkonzept..„„„„„„„.„„„„„„„„„.„„„„„„„„.„.„„„ .. „„„„.„„„„.„„.„„.„ .... „ ... 12
Art. 30 Grundwasserschutz„.„„„„„„.„„„„.„.„„„„„„„„„.„„.„„ .. „.„„.„.„„„„.„„„ ... „.„ „.12
G Schlussbestimmungen ............................................................................... 12
Art. 31
Inkrafttreten„„„„„„„.„„„„„„„„„„„„„.„„.„„.„„„„.„ ... „„ ... „„„„„ „„„„.„„„„ .. „„.12 2/12
Mergelgrube Altegg
A
Allgemeines
Art. 1 Gestaltungsplanpflicht
Sonderbauvorschriften
Die Gestaltungsplanpflicht für die Mergelgrube Altegg ergibt sich aus § 72 PBG, wonach für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild zur Baureife ein Gestaltungsplan gehört.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan über die Mergelgrube Altegg gilt, sofern im Gestaltungsplan nicht anders bestimmt, für das im Plan Endgestaltung Situation
(Plan Nr. 1209-11) festgelegte Gebiet (Gestaltungsplanperimeter). Dieser umfasst in Schönholzerswilen die Parzellen 131, 138, 139, 140 (Weg), 141, 1023 sowie Teile der Parzellen 133 (Weg) und 1029, in Bussnang die Parzellen 3236, 3387, 3389 sowie Teile der Parzelle 3388. Die Perimeterfläche beträgt insgesamt 31.5 ha. 2
Der Materialabbau, die Deponierung von lnertstoffen und Aushubmaterial,
die Zwischenlagerungen sowie Verwertung von Materialien und die ökologischen Ersatzmassnahmen haben innerhalb des Gestaltungsplanperimeters zu erfolgen.
Art. 3 Übriges Recht
Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglements der betroffenen Gemeinden sowie die weiteren relevanten Erlasse der Gemeinden, des Kantons und des Bundes. 2
Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können, soweit sie be-
gründet sind, den Gesamtinhalt nicht beeinträchtigen und im öffentlichen Interesse liegen, im Abbaugesuchsverfahren für die einzelnen Abbauetappen durch die zuständigen Instanzen bewilligt werden.
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Mergelgrube Altegg
Art. 4 Sonderbauvorschriften
Bestandteile Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden verbindlichen Bestandteilen: -
Sonderbauvorschriften, rev. 21.08.2015
-
Plan Etappenplan Abbau 0042-8- M: 1:2 '000, 19.05.2008
-
Plan Nr. 133430. 10: Deponiebetrieb und -etappierung, Situation 1: 7 '000, 21.08.2015
-
Plan Längenprofil und Querprofile M: 1: 1 '000, Details, 20. 06.2008
-
Plan Nr.1209-11: Endgestaltung, Situation 1:1 '000, 21.08.2015
-
Plan Nr. 1209-12: Endgestaltung, Schnitte 1:1 '000, 21.08.2015
Weitere Dokumente mit informativem Inhalt sind die Umweltverträglichkeitsberichte vom 09.07.2009 und 21.08.2015 sowie die Planungsberichte vom 09.07.2009 und 21 .08.2015 .
Art. 5 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt und regelt : einen geordneten , gut koordinierten, umweltverträglichen und wirtschaftlichen Abbau- und Deponiebetrieb, 2
die gute Einpassung der Bauten und Anlagen in die Landschaft, die Er-
sch liessung sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen Nutzung m it anschliessender Rekultivierung, 3
den Schutz sowie die Neu- und Umgestaltung der Biotopflächen während
der gesamten Dauer des Eingriffes, 4
die Endgestaltung und Folgenutzung im Bereich des Gestaltungsplanpe-
rimeters gemäss der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes .
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Mergelgrube Altegg
Sonderbauvorschriften
B
Materialabbau
Art. 6 Abbaubereich
Der Lehmabbau erfolgt auf Gemeindegebiet Schönholzerswilen auf den Parzellen 1023, 1029, 141, 140, 138, 131, 139 und 133 resp. Teilen davon.
Art. 7 Abbauetappen
Der Lehmabbau hat entsprechend den im Etappenplan Abbau festgelegten Abbauschritten zu erfolgen. Die Freigabe jeder Etappe bedarf einer Bewilligung, wobei die Gemeinde Bussnang entsprechend zu informieren ist.
Art. 8 Abbaumengen
Die Abbaukubatur (fest inkl. Abraummaterial) pro Jahr beträgt max. 3
130'000 m . Falls es die wirtschaftliche Notwendigkeit erfordert, kann die Abbaukubatur entsprechend Art 3 Abs.2 geändert werden. 2
Nicht als Baustoff verwertbares Abraummaterial ist in der lnertstoffdepo-
nie abzulagern.
Art. 9 Abbau koten
Die Abbau kote 1m Sektor 1 (Parzellen 138, 140 und 141) beträgt 505 m ü.M., in den Sektoren 2 und 3 max. 490 m ü.M. gemäss Plan Etappenplan Abbau.
Art. 10 Grubenentwässerung
Die Grube ist über den zentralen Absetzweiher (aktuell) am Nordwestrand der Grube resp. die bestehende Leitung in den „Furt-/Waldibach" zu entwässern. Dabei ist sicherzustellen, dass der Vorfluter „Furt-/Waldibach" nicht in unzulässiger Weise mit Trübstoffen gemäss Gewässerschutzverordnung (Anhänge 3.2 Ziff. 2) aus der Grube belastet wird. Dem zentralen Absetzweiher sind entsprechend ausreichende Absetzweiher vorzulagern. Die Absetzweiher können im Abbauverlauf verschoben werden, wobei dem Biotopschutz Rechnung zu tragen ist.
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Mergelgrube Altegg
Art. 11 Sonderbauvorschriften
Grubenzufahrt und Betriebsanlagen Alle Fahrten im Zusammenhang mit dem Abbau haben über die heutige Zufahrtsstrasse auf Parzelle 3387 gemäss Etappenplan Abbau zu erfolgen. 2
Alle Abbau-Materialdepots sind innerhalb des Gestaltungsplanperimters,
in der Regel im Sektor 3, zu platzieren. Die Betriebsanlagen für den Abbau sind ebenfalls im Sektor 3 entlang der Zufahrtsstrasse zu platzieren.
Art. 12 Umgang mit Bodenmaterial
Das Abdeckmaterial (Ober- und Unterboden) ist nach Möglichkeit im gleichen Arbeitsgang für die Rekultivierung auf dem Deponiekörper wieder zu verwenden. 2
Der Bodenabtrag und die Schüttungen von Bodenzwischendepots haben
gemäss den „Richtlinien für den fachgerechten Umgang mit Böden" des Fachverbandes der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB) zu erfolgen.
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Mergelgrube Altegg
C
Deponiebetrieb
Art. 13 Deponieperimeter
Sonderbauvorschriften
Die Ab lagerungen von lnertstoffmateria lien haben auf Gemeindegebiet Schönholzerswilen im Deponieperimeter auf Parzellen 1023, 1029, 141 , 140, 138, 131 , 139 und 133 resp. Teilen davon gemäss Plan Deponie-
betrieb und -etappierung (Plan Nr. 733430. 70) zu erfolgen. Auf Gemeindegebiet Bussnang im Deponieperimeter auf Parzellen 3286 und 3389 sind nur Ablagerungen von unverschmutztem Aushubmaterial zulässig.
Art. 14 Deponiematerial
In der Grube Altegg dürfen nur sauberes Aushubmaterial oder Materialien abgelagert werden, die gemäss TVA Anhang 1 Ziff. 11 und 12 als 1 nertstoffe ta xiert werden. Die Ablagerung von lnertstoffen und sauberem Aushubmaterial hat in getrennten Kompartimenten zu erfolgen . lnerstoffkompartiemente müssen die Anforderungen der TVA an lnertstoffdeponien erfüllen. Die bautechnischen Details hierfür sind in der Errichtungsund Betriebsbewil ligung festzulegen . 2
Angeliefertes Material ist innerhalb des Deponieperim eters abzulagern
und darf nicht aufbereitet und wieder abtransportiert werden. Die Aufbereitung angelieferter lnertstoffmaterialien zum Zweck der Herstellung von Deponiebaustoffen (z.B. Sickerschichten) fü r die Errichtung der Deponie Altegg ist gestattet. 3
Sol lte eine Verwertung des grubeninternen Abraummaterials als Baustoff
möglich sein, so kann das Abraummaterial (oder Teile davon) auch abgeführt und einer Verwertung zugeführt werden.
Art. 15 Abdichtung Deponiekörper
Innerhalb des Grubenareals müssen dort, wo die Dichtigkeit des St andorts nicht natürlicherweise gesichert ist, ergänzende mineralische Abdichtungen gemäss TVA (An hang 2 Ziff. 22 Abs. 3a) von min. 80 cm Dicke und
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Mergelgrube A ltegg
Sonderbauvorschriften -9
einem k-W ert < als 1x10
eingebracht w erden um zu verhindern, dass
Deponiesickerwasser unkontrol liert in den Untergrund gelangt.
Art. 16 Deponieetappen
Die Deponierungsschritte haben entsprechend der im Plan Deponiebetrieb und -etappierung (Plan Nr. 133430. 10) festgelegten Rekult ivierungsetap-
pen zu erfolgen. Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die nächstfolgende Deponieetappe w ird gestützt auf die hierfür einzureichenden Gesuchsunterlagen durch die zuständige kantonale Behörde und unter Information der Gemeinden Schönholzerswilen und Bussnang erteilt .
Art. 17 Materialmengen
Die minimale Auffü llmenge (lnertstoffe und sauberer Aushub) richtet sich nach dem Abbaufortschritt und hat eine rasche Rekultivierung des Geländes sicherzustellen. Die maximal zugeführte Materialmenge soll die Festkubikmeter-Menge von 110'000 m3 pro Jahr nicht überschreiten.
Art. 18 Kontrolle und Qualitätssicherung
Es ist ein fun kt ionsfäh iges Kontrollsystem für den Deponiebetrleb zu etablieren, welches sicherstellt, dass keine unerlaubten Materialen abgelagert werden.
Art. 19 Deponieentwässerung
Die Entwässerung. der lnertstoffkompartimente hat in freiem Gefälle zu erfolgen. Das Sickerwasser der Lehmgrube ist über einen Kontrollschacht (vgl. Plan Nr. 133430. 10: Oeponiebetrieb und -etappierung) zu leiten und mit einem von den kantonalen Behörden genehmigten Monitoringkonzept zu überwachen .
Art. 20 Betriebspl'a tz, Zufahrt und Betriebsanlagen
Der Deponiebetrieb ist über den an der Gemeindegrenze zu Bussnang, auf Gemeindegebiet Schönholzerswilen liegenden Betriebsplatz (vgl. Plan Nr. 133430. 10: Deponiebetrieb und -etappierung) abzuwickeln . Dieser hat
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Mergelgrube Altegg
Sonderbauvorschriften
sich gut in die Landschaft einzupassen und darf vom Wohngebiet Mettlen aus nicht einsehbar sein. 2
Alle Deponiematerialien sind über die Einfahrt zum Betriebsplatz gemäss
Plan Deponiebetrieb und -etappierung anzuliefern. 3
Auf dem Betriebsplatz sind alle notwendigen Anlagen und Bauten zuge-
lassen, welche für eine vorschriftsgemässe Abwicklung der administrativen und technischen Massnahmen der Eingangskontrolle notwendig sind (z.B. Radwaschanlage, Waagstation, Betriebscontainer, Parkplätze, usw.). Im übrigen Deponiebereich (vgl. Art. 13) sind nur Maschinen und Anlagen erlaubt, welche für die Zwischenlagerung und Materialdeponierung zwingend notwendig sind.
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D
Rekultivierung
Art. 21 Topographie der Endgestaltung
Sonderbauvorschriften
Die Topographie der Folgelandschaft hat sich am ursprünglichen Zustand vor Abbaubeginn sowie der umgebenden Landschaft zu orientieren und ist gemäss den Plänen Endgestaltung Situation (Plan Nr.
1209- 71) und
Schnitte (Plan Nr. 1209-7 2) auszuführen. Dies beinhaltet auch die im
bereits rekultivierten, nördlichen Deponieperimeter {Parzellen 3236 und 3389 vorgesehene Geländeanpassung.
Art. 22 Bodenaufbau
Der Bodenaufbau hat im Rahmen der Rekultivierung gemäss den Empfehlungen im Umweltverträglichkeitsbericht (Fachbericht Boden). gestützt auf die Ergebnisse der Bodenkartierung {Zustand vor dem Eingriff) zu erfolgen. Zielzustand ist die W iederherstellung bzw. Verbesserung der ursprünglichen Bodenfruchtbarkeit.
Art. 23 Folgenutzung
Soweit im Plan Endgestaltung Situation nicht anders f estgelegt, ist für den gesamten Gestaltungsplanperimeter die landwirtschaftl iche Nachnutzung vorzusehen .
Art. 24 Massnahmen zum ökologischen Aufwertung
Die im Plan Endgestaltung Situation resp . im Umweltverträglichkeitsbericht festgehaltenen ökologischen Ersatz- und Aufwertungsmassnahmen auf Parzellen 3236 und 3389 (Gmd. Bussnang) sowie 1029, 139 und 131 (Gmd. Schönholzerswilen) sind in Absprache mit der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzfachstell e umzusetzen . Die bereits bestehenden Naturwerte auf Gemeindegebiet Bussnang, Parzelle 3388 (Streuwiese Objekt S7, Waldweiher) sind während und nach Beendigung des Eingriffs durch den Grundeigentümer unter Anspruch entsprechender Abgeltung gemäss NHG
Art. 18c
Ziff. 2 zu schützen und zu pflegen.
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E
Sicherheit und Erschliessung
Art. 25 Sicherungsmassnahmen
Sonderbauvorschriften
In den Bereichen mit hohen Steilböschungen auf der Süd- und Ostseite des Grubengeländes sind zweckmässige Abschrankungen zu errichten. 2
Die Zufahrtsbereiche der Grube sowie der Deponie sind durch Absperr-
schranken gegen unbefugtes Befahren und Ablagern von Abfall zu sichern. 3
Der gesamte Deponiebereich ist so zu gestalten und zu sichern, dass eine
unbefugte Ablagerung von Abfall oder anderer Materialien verunmöglicht wird. Eine fachgerechte Entsorgung von wild deponiertem Material in unmittelbarer Deponienähe geht zu Lasten des Deponiebetreibers.
Art. 26 Bewirtschaftungswege
Die Bewirtschaftung der Nachfolgenutzung ist durch das 1m Plan Endge-
staltung Situation dargestellte Wegnetz sicher zu stellen.
Art. 27 Oberflächendrainagen
Für die Sicherstellung einer wirksamen Oberflächenentwässerung und zur Verhinderung von Bodenvernässung nach Abschluss der Rekultivierung ist auf dem C-Horizont ein Drainagesystem zu verlegen, welches die Neigungsverhältnisse der Flächen und den Bodenaufbau adäquat berücksichtigt. 2
Die Biotope (Feuchtgraben, Teiche) sind durch das Drainagesystem mit
möglichst nährstoffarmem Wasser zu versorgen.
Art. 28 Erschliessung
Die verkehrstechnische Erschliessung der Grube und Deponie Altegg wird in Art. 11 resp. 20 geregelt. Die für den Abbaubetrieb einzig notwendige Erschliessung mit Strom besteht bereits unter der Grubenzufahrt. Die Erschliessung des Betriebsplatzes für die Deponie wird im Baubewilligungsverfahren geregelt.
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Mergelgrube Altegg
F
Emissionsbegrenzungen
Art. 29 Störfallkonzept
Sonderbauvorschriften
Für den Fall, dass das Deponiesickerwasser die Einleitbedingungen in ein öffentliches Gewässer nicht erfüllt (Störfall) erfolgt die Entsorgung gemäss dem durch die kantonalen Behörden im Rahmen der Betriebsbewilligung zu genehmigenden Störfallkonzept.
Art. 30 Grundwasserschutz
Es sind folgende Schutzmassnahmen zusätzlich zu den Ausführungen im Fachbericht Geologie - Hydrogeologie in Form von Sicherheitsbarrieren zu ergreifen: -
Lokal zusätzliche Abdichtungsmassnahmen an den Grubenböschungen
- Getrennte Entwässerung des Deponiesickerwassers mittels Drainagesystem an der Grubensohle mit fortlaufender Uberwachung des Sickerwassers. -
Regionale und regelmässige Überwachung der Grundwasserqualität an mehreren im Bereich zwischen Deponie und Grundwasserfassung Mettlen gelegenen Messpunkten (Bohrungen).
-
Etablierung eines Störfallkonzeptes und Bereitstellung der erforderlichen 1nfrastruktu r.
G
Schlussbestimmungen
Art. 31 Inkrafttreten
Die Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.
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