Bahnhof-Süd

Plan d'affectation spécial · Eschlikon

Document

Numéro
30
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Eschlikon
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
28 mars 2007
En vigueur depuis
28 mars 2007

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

4415-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau"~ Frauenfeld, 28. März 2007

Entscheid Nr. 30 0047/2007/DBU/ARP

Politische Gemeinde Eschlikon Gestaltungsplan Bahnhof-Süd

1. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 ersucht der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Eschlikon um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt ist gegen den Gestaltungsplan Bahnhof-Süd kein Rekurs hängig. 2. Der Gestaltungsplan Bah nhof-Süd (GP) umfasst die Parzellen Nrn. 3507, 3567, 3694, 3695 und 3699 (teilweise), welche gernäss rechtskräftigem Zonenpl·an der Wohn- und Gewerbezone WG3 zugewiesen sind. Der GP setzt sich aus einem allgern einverbindlichen Teil [Situationsplan 1:500, Sonderbauvorschriften (SBV)] und einem informativen Planungsbericht (PB) zusammen. Das fragliche Gebiet liegt an zentraler Lage im Gemeindeteil Eschlikon, welcher gernäss Ziff. 1.2 des kantonalen Richtplans (KRP) ein zentraler Ort im Entwicklungsraum ist. Durch die zentrale Lage innerhalb der bestehenden Siedlungsstruktur und die ausgezeichnete Anbindung an den öffentlichen Verkehr wird mit diesem GP ein sinnvoller Beitrag zur Siedlungsentwicklung nach innen geleistet (vgl. Ziff. 1.1 KRP). Art. 5 bzw. Art. 6 SBV umreissen den mit dem GP verfolgten planerischen Zweck bzw. die Ziele, welche sachgerecht erscheinen. Mit dem GP werden insbesondere eine ortsbaulich zukunftsweisende Bebauungsstruktur festgelegt und der Schallschutz geregelt. Gernäss PB sei das GP-Gebiet im Sinne von § 35 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erschlossen. ln· diesem Zusammenhang hält das Tiefbauamt in seiner Stellungnahme vom 5. März 2007 fest, dass die Erschliessung des GP-Gebietes über die bestehende Gemeindestrasse erfolge, weshalb zur Beurteilung der Verkehrsführung die Gemeindebehörde zuständig sei. Ferner wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Signalisationen und Markierungen in einem separaten Verfahren durch das kantonale Tiefbauamt geprüft und beim Departement für Bau und. Umwelt zur Genehmigung beantragt würden. Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches

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Thurgau~~ 2/3

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Ergebnis erzielt wird und dies im öffentlichen Interesse liegt(§ 19 Abs. 2 PBG). Zudem dürfen ausserhalb des Gestaltungsplangebietes gelegene Grundstücke nicht anders als nach den für die Zone. des Gestaltungsplanareals geltenden Vorschriften der Regelbauweise betroffen sein. Im Rahmen des GP wird mehrfach von der Regelbauweise abgewichen, insbesondere wird ein Ausnützungsbonus gewährt. Die entsprechenden Nachweise sind im PB hinreichend erbracht. Der in§ 19 Abs. 2 PBG enthaltenen Bedingung der Einhaltung der "zonengemässen Nutzungsart" wird entsprochen. Ein Teil des GP-Gebietes sei gernäss PB Lärmimmissionen ausgesetzt, welche über den zulässigen Planungswerten gernäss Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) liegen. Daher müssen zu deren Einhaltung im Rahmen des GP auf der Basis des Koordinationsprinzips von Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) und Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) planerische, gestalterische oder baulicheMassnahmen getroffen werden. Aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes sind zur Einhaltung der Planungswerte primär konzeptionelle (gestalterische) Massnahmen zu wählen. Dieser Grundsatz wird mit der Festsetzung von Mantelbaulinien entlang der Wallenwilerstrasse, welche den Bau von Nebenbauten regeln, gefolgt. Mit diesen Festsetzungen können die relevanten Planungswerte eingehalten werden. ln diesen Mehrzweckbauten sind nur lärmunempfindliche Räume zugelassen, wobei der Nachweis im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen ist (vgl. Art. 16 SBV). Anlässlich der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden von den angeschriebenen Fachsteilen keine grundlegenden Vorbehalte angemeldet. Der GP Bahnhof-Süd erfüllt die Anforderungen von§ 33 PBG. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Eschlikon am 22. Februar 2007 beschlossene Gestaltungsplan Bahnhof-Süd wird genehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat Eschlikon, 8360 Eschlikon, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen Bahnhof-Süd, je mit Genehmigungsvermerk (charge) Amt für Umwelt Tiefbauamt

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Thurgau~~ 3/3

Amt für RaumplanUng, unter Beilage eines Gestaltungsplans Bahnhof-Süd mit Genehmigungsvermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

Departer;pent für Bau und Umwelt

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Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

2 9. März 2007

4415-S-1.pdf

Kanton Thurgau Gemeinde Eschlikon

Gestaltungsplan Bahnhof Süd

Sonderbauvorschriften

Öffentliche Planauflage vom 12. Januar 2007 bis 31. Januar 2007

Vom Gemeinderat beschlossen am 22. Februar 2007

Vom Depa ement für Bau und Umwelt genehmigt am mit Entscheid

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___"(_:0""-=''-------KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR E.AU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Eschlikon/GestaltungsplanBahnhofSUd-SBV.doc 16.02.07

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Gemeinde Eschlikon

Gestaltungsplan Bahnhof Süd Sonderbauvorschriften

Art. 1 Erlass

Der Gemeinderat Eschlikon erlässt einen Gestaltungsplan für die Überbauung des Gebietes Bahnhof Süd einen Gestaltungsplan nach §§18 ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Planungsgebiet umfasst die Grundstücke Parzellen Nrn. 3507, 3567, 3694 und 3695 sowie einen 16.50 Meter breiten Streifen von Parzelle Nr. 3699 entlang der Wallenwilerstrasse. Die Grundstücke liegen in den WahnGewerbezonen WG3.

Art. 3 Übriges Recht

Soweit durch diesen Gestaltungsplan und die zugehörigen Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie der Gemeindebauordnung.

Art. 4 Bestandteile

Die allgemein rechtsverbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Sondernutzungsplan Mst. 1:500 - die Sonderbauvorschriften Hinweisenden und erklärenden Charakter haben: - der Übersichtsplan Mst. 1:500 -der Planungsbericht

Art. 5 Zweck

Mit dem Gestaltungsplan soll für das Baugebiet südlich des Bahnhofes Eschlikon ein ortsbaulich richtiges und zukunftsweisendes Bebauungsmuster festgelegt werden. Da die ganze Parzelle Nr. 3699 vorläufig nicht bebaut und auch nicht erschlossen werden soll, wird nur ein ca. 20 Meter breiter Streifen entlang der Wallenwilerstrasse in den Gestaltungsplan einbezogen. Der hinten liegende, südliche Parzellenteil wird nur konzeptionell bearbeitet.

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Art. 6 Ziele

Entlang der Wallenwilerstrasse wird ein Baubereich für eine ca. 6 Meter breite, zweigeschossige Gebäudezeile ausgeschieden, welche als Schallschutz dient und gleichzeitig den Strassenraum abschliesst. Diese Zeile kann vielfältigst genutzt werden (Garagen, offene Unterstände, Läden, Büros, Ateliers, Cafes, Einstellräume, Hobbyräume, Gewerbe etc.). Anschliessend folgt eine Erschliessungszeile mit Zufahrten ab Metlienstrasse und ab Wallenwilerstrasse. Auf den südlichen Parzellenteilen werden Wohn- oder Wohn-Gewerbebauten situiert. Auf den Parzellen Nrn. 3507, 3694 und 3695 werden diese Bauten mittels Mantelbaulinien festgelegt. Weiter wird ein einfaches Begrünungskonzept festgelegt.

Art. 7 Baulinien

Die Baulinien bestimmen die Grenzen, bis zu denen die beschriebenen Bauten gestellt werden dürfen. Sie müssen auf oder parallel zu den Baulinien errichtet werden. Die Baulinien bilden Baubereiche (Mantelbaulinien). Baulinie A1 für Hauptbauten 3-geschossig Baulinie A2 für Attikageschoss, zugehörig zu A1 Baulinie B1 für Hauptbauten 2-geschossig Baulinie B2 für Attikageschoss, zugehörig zu B1 Baulinie C für die Erstellung von Balkonen. Baulinie D für Nebengebäude 2-geschossig Innerhalb des Mantelbaubereiches der Baulinie D muss mindestens eine 1-geschossige Baute erstellt werden im Zeitpunkt der Erstellung der ersten Hauptbaute auf einer Parzelle. Die weitere Erstellung der Nebenbauten muss im Rahmen der Erstellung der weiteren Hauptbauten erfolgen. Das Baufeld, gebildet durch die Baulinie D muss weitgehend überbaut werden. Die Gestaltungsbeispiele im Übersichtsplan sind richtungsweisend. Als Fassadenmaterialien sind Sichtbeton und Holz zu wählen. Die Nordfassade gegen die Wallenwilerstrasse muss als geschlossene Schallschutzwand in Erscheinung treten. Fenster sind zugelassen. Im Bereich der EKT-Leitung darf kein Untergeschoss erstellt werden.

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Art. 8 Gestaltung

Zugelassen werden nur Flachdächer. Für die Mehrzweckbauten in Baubereichen D sind als sichtbare Fassadenmaterialien zu wählen; Sichtbeton roh oder eingefärbt, Holz roh oder gestrichen, Glas.

Art. 9 Ausnützung

Die Ausnützung ergibt sich aus den Massen der Baufelder und der zulässigen Geschossen.

Art. 10 Nutzung

Es gilt die Wohn- und Gewerbenutzung laut Regelbauweise.

Art. 11 Einfahrt-Platz

Der im Gestaltungsplan bezeichnete Einfahrt-Platz soll ein Ausmass von ca. 12 x 12 Meter aufweisen und mit 2 verschieden farbigen (oder unterschiedliche Grautöne aufweisende) grossformatiger Granitplatten belegt werden. Die bestehenden Besitzverhältnisse werden nicht verändert. Im Grundbuch werden die gegenseitigen Rechte und Lasten geregelt.

Art. 12 Private Zufahrten

und Wege

Die privaten Zufahrten sind in ihrer Lage bestimmt. Geringe Verschiebungen sind zugelassen.

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Art. 13 Tiefgaragen

Tiefgaragen dürfen im Rahmen der Regelbauweise erstellt werden. Die Lage der Rampen sind im Gestaltungsplan festgelegt. Geringe Verschiebungen sind zugelassen.

Art. 14 Bäume

Die im Gestaltungsplan festgelegten Bäume sind im Rahmen der Gartengestaltung durch die Ersteller zu pflanzen. Die Wahl der Bäume ist frei, soll sich aber auf einheimische Arten beschränken.

Art. 15 Erschliessungskosten

Die Grundstücke gelten im Sinne des Gesetzes als erschlossen. Die internen Erschliessungen wie Zufahrtsplatz, private Zufahrten und Wege sowie die Anschlüsse für Kanalisation und Werkleitungen werden von den Grundeigentümern auf eigene Rechnung erstellt.

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Art. 16 Lärmschutz

Die Gebäude innerhalb der Baulinie D dürfen nur Lärmunempfindliche Räume aufweisen. Der Nachweis des Lärmschutzes ist für alle Gebäude im Rahmen des Baubewilligungsverfahren durch die Ersteller zu erbringen.