Königareal ll

Plan d'affectation spécial · Arbon

Document

Numéro
Königareal ll
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Arbon
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
25 janv. 2017
En vigueur depuis
25 janv. 2017

Carte

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Fichiers

Texte

9770-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~"Z Frauenfeld, 25. Januar 2017

Entscheid Nr. 2 0203/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Arben - Gestaltungsplan Königareal II - Aufhebung Gestaltungsplan Königareal (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 83 vom 26. November 2009)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Arbon am 21. August 2016 beschlossene Gestaltungsplan Königareal II wird genehmigt.

2.

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Die vom Stadtrat Arbon am 21. August 2016 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Königareal (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 83 vom 26. November 2009) wird genehmigt.

3. Mitteilung an: - Stadtrat Arbon, Stadthaus, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon, unter Beilage von je drei Exemplaren des Gestaltungsplans Königareal II und der Aufhebung des Gestaltungsplans Königareal (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 83 vom 26. November 2009), je mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (Plan und Legende: Referenzpunkte B 2 /Nordfassade, Art. 7 Abs. 3 SBV, Art. 9 SBV) (charge) Amt für Archäologie Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie Hochbauamt SBB AG, Immobilien, Immobilienrechte, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von je einem Gestaltungsplan Königareal II und der Aufhebung des Gestaltungsplans Königareal (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 83 vom 26. November 2009), mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten Beilage: - Stellungnahme des Amtes für Umwelt vom 25. November 2016

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Thurgau~~ 215

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 21 . Oktober 2016 ersucht die Stadt Arbon um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die erwähnten Vorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig . Der Entwurf des Gestaltungsplans Königareal II wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 26. Oktober 2015 vorgeprüft. Der Gestaltungsplan Königareal II betrifft das gleichnamige Gebiet, welches aus den Arealen „Rosengarten" und „Rebhaldenhof' besteht. Vom Gestaltungsplan einbezogen sind die Parzellen Nrn. 1673, 3742, 3135, 4211 und 1676. Gestützt auf das Siegerprojekt zu einem Studienauftrag wurde im Jahr 2009 der Gestaltungsplan Königareal. erlassen. Das Departement für Bau und Umwelt genehmigte diesen Gestaltungsplan mit Entscheid Nr. 83 vom 26. November 2009. Der Gestaltungsplan bildet die planerische Grundlage für die Zentrumsüberbauung „Rosengarten",. welche zwischen 2010 und 2012 realisiert wurde. Diese Überbauung soll nun gegen Norden auf die Parzellen Nm. 1673 und 3742 erweitert werden. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das fragliche Gebiet der Zentrumszone hoher Dichte Z-h zugewiesen und mit einer Gesta'ltungsplanpflicht überlagert. Um die erwähnte bauliche Erweiterung zu ermöglichen, wurde laut Kapitel 1.1.4 des Planungsberichts eine Änderung resp. Ergänzung des rechtskräftigen Gestaltungsplans Königareal erwogen. Davon wurde indes abgesehen, um den bestehenden Gestaltungsplan im Sinne von§ 122 Abs. 1 des Planungs- und Ba.ugesetzes (PBG) an das neue Recht und die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen. Der bisherige Gestaltungsplan Königareal (2009) wird gesamthaft aufgehoben und durch einen neuen Gestaltungsplan ersetzt. Aus kantonaler Sicht wird dieses Vorgehen als zweckmässig eingestuft. Nach Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) besteht der Gestaltungsplan aus einer Karte 1:500, Beilageplänen und Sonderbauvorschriften. Davon gehören zum allgemeinverbindlichen Inhalt die in der Planlegende bezeichneten Festlegungen, die Sonderbauvorschriften sowie die Inhalte der Beilagendossiers „Zentrumsüberbauung Rosengarten" und „Rebhaldenhof', soweit in den Sonderbauvorschriften erwähnt. Zur Erläuterung des Gestaltungsplans dient ein Planungsbericht. Nach Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine gute ortsbauliche und architektonische Einbindung des Areals in das Stadtgefüge. Namentlich wird ein Bebauungskonzept angestrebt, welches angemessen auf die zentrale städtische Situation reagiert. Zudem soll der Gestaltungsplan durch die Schaffung einer charakteristischen Standortqualität einen hohen Wohnwert sicherstellen und die Erschliessung auf die Linienführung der Kantonsstrasse NLK abstimmen . Mit Blick auf§ 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) ist der Zweckartikel insgesamt sachgerecht und auf die ortsbauliche Lage abgestimmt.

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Thurgau~~ 3/5

Dem Gestaltungsplan Königareal II resp. den Überbauungen „Rebhaldenhof / Rosengarten" liegt ein Gesamtkonzept zu Grunde. Aus Sicht des Hochbauamtes resultiert ein Bebauungskonzept, welches zusammen mit dem bereits realisierten Projekt „Rosengar-. ten" zu einer in sich kohärenten Gesamtanlage im innerstädtischen Bereich von Arbon führt. Das Hochbauamt empfiehlt, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein besonderes Augenmerk auf die Materialisierung und Farbgebung zu legen (Bemusterung). Demnach sollten der „Rosengarten" und der „Rebhaldenhof' einen verwandten, aufeinander abgestimmten architektonischen Ausdruck erreichen. Die zur Umsetzung des Zweckartikels getroffenen Massnahmen erscheinen insgesamt sachgerecht und den Anforderungen von § 23 Abs. 1 PBG und § 24 Abs. 1 PBG zu entsprechen. Gemäss Kapitel 2.3 Planungsbericht sind im Zonenplan insbesondere die Parzellen Nrn. 1673 und 3742 mit einer Zone für archäologische Funde überlagert. Laut Stellungnahme des Amtes für Archäologie wurden bei Bodeneingriffen in den angrenzenden Parzellen archäologische Funde und Befunde a_us der Bronzezeit und der Römerzeit dokumentiert. Nun wünscht das Amt für Archäologie, dass es auch bei künftigen Bodeneingriffen (z.B. geologische Sondierungen/Abklärungen zum Baugrund) informiert und miteinbezogen wird. Aus kantonaler Sicht würde ein solches Vorgehen begrüsst. Weiter weist das Amt für Umwelt, Abt. Abfall und Boden, darauf hin, dass im Planungsgebiet eine Belastung des Bodens und ein Eintrag im Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Thurgau besteht. Im weiteren Verfahren sind die Vorgaben des Amtes für Umwelt, Abteilung Abfall und Boden, zu berücksichtigen. Diesbezüglich verweisen wir auf die beiliegende Stellungnahme vom 25. November 2016. Ferner bemerkt das Amt für Umwelt, Abteilung Abwasser und Anlagensicherheit, dass die betroffenen Baubereiche A, B und C gemäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) im Trennsystem zu entwässern seien. Auf Flächen, die an die Regenabwasserkanalisation angeschlossen seien, dürften weder Reinigungsarbeiten noch Unterhalts- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten vorgenommen werden. Ebenso sind der Umschlag und die Arbeiten mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verboten. Das Ingenieurprojekt für die Kanalisation ist dem Amt für Umwelt separat einzureichen. Im Rahmen des Gestaltungsplans wird die Erstellung resp. die Erweiterung der bestehenden Tiefgarage vorgeschrieben (Art. 4 SBV). Gemäss Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Luftreinhaltung, sind bei der Projektierung von Tiefgaragen die Richtlinien für Lüftungsarten in vollumbauten Fahrzeugeinstellhallen des Departementes für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau vom Januar 1995, welche sich auf die SWKI Richtlinie 96-1 abstützen, zu beachten. Um die Situation der bodennahen Stickoxidimmissionen nicht noch zu verschärfen, muss gemäss Massnahmenplan Thurgau die Abluft von Tiefgaragen mit mehr als 40 Stellplätzen kantonsweit zwingend mit einer mechanischen Entlüftung über Dach abgeführt werden. Die Planung und Ausführung hat nach der SWKI Richtlinie 96-1 zu erfolgen. Im Weiteren sind für die Abluftabführung die Kamin-Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) einzuhalten.

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Thurgau"'~ 4/5

Schliesslich äussert sich auch die SBB AG zum Gestaltungsplan Königareal !II. Die SBB AG stimmt nach abgeschlossener interner Prüfung dem Gestaltungsplan zu. Zudem bemerkt die SBB AG, dass im Kantonalen Richtplan für die Strecke Romanshom-Rorschach der Ausbau auf eine Doppelspur vorgesehen ist. Das dem Gestaltungsplan zu Grunde .liegende Projekt tangiert die lnteressenslinie der SBB AG nicht. Die Auswirkungen der Emissionen aus dem Bahnbetrieb (Lärm, Erschütterungen, nichtionisierende Strahlungen) sind durch die Gemeinde zu klären. Die Kosten für Nachweise und allfällig notwendige Massnahrnen zur Einhaltung der Grenzwerte hat die Gemeinde zu tragen. Ferner sind alle aus dem Gestaltungsplan entstehenden Bauvorhaben der SBB AG zur Prüfung nach Art. 18m Eisenbahngesetz zuzustellen. Abweichungen von der Regelbauweise Mit dem Gestaltungsplan Königareal II wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Gemäss Kapitel 6.1.1 Planungsbericht sieht der Gestaltungsplan vor, insbesondere die max. Gebäudelänge von 45.0 m auf ca. 166 m sowie die max. Geschossflächenziffer (GFZ) von 1.7 auf 2.15 (+26 %) zu erhöhen. Angaben zur „besseren Siedlungsgestaltung" im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG sind in Kapitel 6.1.2 des Planungsberichts (PB) zu finden. Aus Kapitel 6. 'l .2 PB geht hervor, dass zur Bewerkstelligung der erforderlichen siedlungsgestalterischen Qualität verschiedene Studienaufträge erfolgten. Mit einem solchen breit abgestützten Planungsverfahren erachtet das Hochbauamt eine koordinierte, ortsbaulich-architektonisch gute Entwicklung als gegeben. Somit entspricht der Gestaltungsplan insgesamt den Anforderungen von§ 24 Abs. 2 PBG und die einzelnen Abweichungen von der Regelbauweise können genehmigt werden. Sonderbauvorschriften (SBV) Art. 7 Abs. 2 SBV: Pro Baubereiche wird eine maximale Fassaden- resp. Gesamthöhe festgelegt. Aus rechtlicher Sicht kann diese Festlegung akzeptiert werden. Zu beachten ist allerdings, dass Fassaden- resp. Gesamthohen unterschiedlich (mit anderen Referenzpunkten) gemessen werden. Vom Rechtsdienst wird darauf hingewiesen, dass im Vollzug resp. bei der Beurteilung von Bauprojekten, zwingend beide Masse und dami~ regelmässig das Strengere gilt. Art. 9 SBV: Gemäss Kapitel 5.4.3 wird im Gestaltungsplan für jeden Baubereich im Sinne von Ziffer 1.1 IVHB das massgebende Terrain festgesetzt, da der natürlich ge- . wachsene Geländeverlauf nicht mehr eindeutig festgestellt werden kann . In diesem Zusammenhang ist allerdings unklar, welche Kote für den Baubereich B 2 gilt. So sind im Plan 1:500 zwei Meereskoten eingetragen, welche für den Baubereich B 2 massgebend sind . Wie eine Auskunft beim Planungsbüro ergab, kann diese Unklarheit beseitigt wer-

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Thurgau~~ 5/5

den. So ist als massgebendes Terrain für den Baubereich B 2 eine Kote von 400.39 m.ü.M massgebend. Ohne Bedeutung für das massgebende Terrain ist die Kote an der Nordfassade von 400. 76 m.ü.M. Diese ist lediglich für den Vollzug von Art. 7 Abs. 3 SBV massgebend. Art. 7 Abs. 3 SBV regelt, dass sich ab einer Fassadenhöhe von 15.00 m der Grenzabstand zur Parzelle Nr. 1672 um einen Fünftel der Mehrhöhe erhöht. Zur Ermittlung der „Fassadenhöhe" nach Art. 7 Abs. 3 SBV wird somit nicht Bezug zum massgebenden Terrain sondern zur erwähnten Kote von 400.76 m.ü.M (Nordfassade) genommen. Somit wird für den Zuschlag zum Grenzabstand nach Art. 7 Abs. 3 SBV auf einen hypothetischen, 37 cm höheren Punkt abgestimmt. Mithin irritiert, dass in Art. 7 Abs. 3 SBV der Begriff „Fassadenhöhe" verwendet wird. Im Sinne einer Gestaltungsvorschrift (Modifizierung des Grenzabstandes) kann die Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 SBV dennoch akzeptiert werden. Um Missverständnisse im Vollzug zu vermeiden, wird im Plan 1:500 sowie in Art. 7 Abs. 3 SBV und Art. 9 SBV ein Hinweisvermerk angebracht. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Genehmigungsvorlagen geäussert. Der Gestaltungsplan Königareal II sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans Königareal (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 83 vom 26. November 2009) erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes und können genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

25. JAN. 2017

9770-S-1.pdf

Sonderbauvorschrifte n 19. Oktober 2016

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Gestaltungsplan Königareal II

Dem fak ultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt:

Vom Departem ent für Bau und Umwelt genehmigt am M it Entscheid Nr.

Z

2S. l. 2.0 (t KANTON THURGAU

DEPARTEMENT Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per

FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Sonderbauvorschriften 1.

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

GP Königareal II, Arbon

'

(Stand: Genehmigung)

19. Oktober 2016

Der Gestaltungsplan besteht aus der Karte im Massstab l :SOO, den Sonderbauvor·

Schriften, den beiden Beilagendossiers sowie dem Planungsbericht. , Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen, die Sonderbauvorschriften sowie die Inhalte, soweit in den Sonderbauvorschriften erwähnt, der folgenden Beilagedos· siers sind allgemein verbindlich : a) Für die Baubereiche A und C1, Beilagedossier «Zentrumsüberbauung Rosengarten», der Max Dudler Architekten AG, vom 13- Mai 2009; b)

Für die Baubereiche Bund C2, Beilagedossier «Rebhaldenhof„, der bpk architekten gmbh, vom 30. Juni 2016.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die gute ortsbauliche und architektonische Einbindung des Areals in das bestehende Stadtgefüge. Der Gestaltungsplan bezweckt namentlich : a)

die Ermöglichung eines der zentra len städtischen Lage angemessenen und marktgerechten Bebauungskonzepts auf der Basis der Ergebnisse der zwei durchgeführten Studienaufträgen;

b)

die Sicherstellung eines hohen Wohnwerts durch die Schaffung einer charakteristischen Standortqualität;

c)

die geordnete Erschli essung in Abstimmung auf die neue Linienführung Kantonsstrasse NLK.

II.

Erschliessung

Art. 3 Verkehrserschliessung

MIV

Die Ersch liessung der Überbauung für den motorisierten Individualverkehr hat über die im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen .

Art. 4 Parkierung

' Für die Bauten innerhalb der Baubereiche A und Cl sind m indestens 230 Abstellfel· der in einer Tiefgarage anzuordnen zu erstellen. Davon muss mindestens die Hä lfte für Kunden zur Verfügung stehen . 2

An den zwei im Plan bezeichneten Stellen können zusätzlich maximal je zwei Ku rzzeitabstellfelderfür den Warenumschlag angeordnet werden . Diese müssen jederzeit öffentlich zugänglich sein und sind gemäss kommunalen Vorgaben zu bewirtschaften . 3 Fü r die Bauten innerhalb der Baubereiche Bund C2 sind mindestens 39 Abstellfelder in einer Tiefgarage sowie m indestens 11 oberirdisch im bezeichneten Bereich zu erstellen. Art. S

Fahrradabstellfeld er

' Für die Bewohner und das Persona l sind im Gebäudeinnern bei den Haus- bzw. Geschäftseingängen oder im Untergeschoss gut zugängliche Abstellfelder für Fahrräder zu erstellen. '

Art. 6 Fussgängerverkehr

Innerhalb der bezeichneten Bereiche sind Kurzzeitfa hrra dabstellf elder anzuordnen.

Der Fussgängerbereich dient dem öffentlichen Fussgängerverkehr.

III.

Bebauung

Art. 7 Baubereiche allgemein

' Die Baubereiche Hauptbauten und Sockelgeschoss /Plateau definieren die maximale horizontale Ausdehnung inkl. der vorspringenden Gebäudeteile der einzelnen Baukörper. Unterschreitungen der Baubereiche sind horizontal bis maximal 1.00 m zulässig. ' Innerhalb der Baubereiche gelten folgende Fassaden-/ Gesamthöhen: B:itubereich

A1.1

A1.:t

A1.3

A2

milx. In M eter

24.50

12.50

i6.oo

21-75

19.00

A.41 A5

A6

i5.50

15.75

17.50

i7.75

,,

C2

6.oo

6.25

ji Ab einer nördlichen Fassadenhöhe von 15.00 m der Baute innerhalb des Bauberei ) ches B2 erhöht sich der Grenzabstand zur Parzelle Nr.1672 um einen Fünftel der l Mehrhöhe.

Art. 8 Anordnungsbereich

Unterniveaubauten / un· terirdische Bauten

Unterniveaubauten sowie unterirdische Bauten dürfen aussch liesslich innerhalb des bezeichneten Anordnungsbereiches erstellt werden. Technisch notwendige Bauteile w ie Luftschächte für Nachströmöffnungen, Lichtschächte, Fluchttreppen und dergleichen dürfen ausserhalb dieser Begrenzung liegen.

Art. 9 Massgebendes Terrain

_ ( Das massagebende Terra i n wird mit den bezeichneten Referenzpunkten für jeden )~Baubereich in Metern über Meer neu festgelegt.

Art. 10 Nutzung

' Verkaufs- und Gastronom ienutzungen sind auf das Sockelgeschoss zu besch rä nken . 2

In den Obergeschossen (über dem Sockelgeschoss) sind mindestens 20 % der Ha uptnutzfläche HNF pro Baubereich als Wohnnutzung auszuweisen.

Art. 11 Baudichte

1

Für die Baubereiche A und Cl gilt als Basis eine Geschossflächenziffer GFZ von

2.15. ' Für die Baubereiche Bund C2 gilt als Basis eine Geschossflächenziffer GFZ von 1.80.

Art. 12 Architektonische

'

Gestaltung

rialisierung und Farbgebung so zu gestalten. dass eine hohe architekton ische Qualität erreicht wird und eine gute 1ntegration in das innerstädtische Umfeld erfolgt. ' Der architektonische Ausdruck der Bauten hat sich ve rbindlich nach den Beilage-

Die Überbauung ist hinsichtlich Fassaden, Massstäblichkeit. Formensprache, Mate-

dossiers zu richten.

Art. 13 Fassaden

'

Die Bauten der Baubereiche A und Cl sowie der Baubereiche Bund C2 müssen je i n

ihrer äusseren Erscheinung hinsichtlich Fassadengestaltung. Fassadengliederung. Materialität, Farbgebung sowie Dachgestaltung ein einheitliches Bild verm itteln. ' Im Baubewilligungsverfahren ist ein Mat erial- und Farbkonzept für die Fassaden vorzulegen und bewilligen zu lassen.

10 autres articles

Art. 14 Private Aussen bereiche

' Die privaten Aussenbereiche der Nutzungen in den Obergeschossen der Bauten innerhalb der Baubereiche A sind als Loggien an den Gebäudeecken auszuführen. Die Brüstungen müssen einen durchlässigen Charakter aufweisen. Verglasungen der Loggien sind einheitlich zu gestalten. ' Die privaten Aussenbereiche der Nutzungen in den Obergeschossen der Bauten innerha lb der Baubereiche B sind als Loggien zu erstel len.

Art. 15 Dachgestaltung

,

Es sind nur Flachdächer zugelassen. Nicht begehbare Dachflächen der Hauptbau-

ten sin d extensiv zu begrünen. • Technisch not wendige Dachaufbauten sowie Solarkollektoren und -module dürfen den höchst en Punkt der Dachkonstruktion nur überschreiten, sofern diese allseitig im Abstand ihrer Höhe von der Fassadenflucht der Hauptfassade zurückversetzt werden.

Art. 16 Plateau

,

Die Gestaltung des Plateaus auf dem Baubereich Cl hat nach einem gesa mtheitli-

chen Konzept mit grosszügigen Rasenflächen, einem Spielplatz sowie direkten Wegführungen zu den Hauszugängen zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfah rens ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen und bewilligen zu lassen. Oblichter sind zulässig. • Das Plateau auf dem Baubereich C2 dient als Aussenfläche für die Bewohner der Bauten innerhalb der Baubereichen B. Nicht begehbare Bereiche sind zu begrünen. J Als Abst urzsicherung ist für das gesamte Plateau ein einheitliches Staketengeländer in dunkler Farbe anzubringen.

Art. 17 Platzbereich

,

Der Platzbereich ist unter Berücksichtigung seiner zentrumsbildenden öffentlichen

Funktion zu gestalten und mit einem Hartbelag zu versehen. • M it Ausnahme von gedeckten Fahrradabstellfeldern sind im Platzbereich keine Bauten zulässig.

rlV.

Umgebung

Art. 18 Allgemeine

Umgebungsfläche

Die allgemeine Umgebungsfläche ist offen zu gestalten. Die Ve rsiegelung ist auf die notwendigen Verkehrsflächen zu beschränken.

Art. 19 Spielplätze

Für die Bewohner der Baubereiche Aist auf dem Sockelgeschoss / Plateau (Baubereich Cl) eine gemeinsam nutzbare Spiel- und Freifläche von mindestens 2BO m' und für die Bewohner innerhalb der Baubereiche Beine gemeinsam nutzbare Spiel- und Frei2

fläche von mindestens 80 m im Hofbereich zwischen den Baubereichen Bl und B2 zu erstellen. Die Bereiche sind mit Sitzgelegenheiten zu versehen.

Art. 20 Bepflanzung

V.

Umwelt

Art. 21 Energie

Es sind standortgerechte und nicht invasive pflanzen- und Gehölzarten zu verwenden.

,

Die Bauten innerhalb der Baubereiche A und Cl sind im Standard MINERGIE-ECOai

auszuführen. Davon ausgenommen sind die Verkaufsflächen im Sockelgeschoss. Diese haben den Standard MINERGIEai einzuhalten. ' Die Bauten innerhalb der Baubereiche Bund C2 haben die Anforderungen an die opaken Teile der Aussenhülle gemäss §35 Abs. l Ziff. 1 PBV zu erfüll en. 3 Sämtliche Bauten sind, sofern technisch möglich und wirtschaftlich tragbar, an ein bestehendes Nahwärmenet z anzuschliessen. Mit der Baueingabe ist ein Energiekonzept unter Berücksichtigung von erneuerbaren Energien und falls möglich der Anschluss an ein ~ahwä r menetz einzureichen.

Art. 22 Entsorgung

Innerhalb der Bauten innerhalb der Baubereiche A und Cl sind an geeigneten Stellen genügend Flächen für die Entsorgung von Kehricht gemäss Weisungen der Stadt vorzusehen. ' An den bezeichneten Standorten sind die erforderlichen Flächen zur Erstellung von Kehrichtsammelstellen mit Unterflurcontainer der Stadt zur Verfügung zu stellen.

Art. 23 Lärmschutz

' Zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes gemäss LSV ist bei Neu- und Ersatzbauten entlang der Rosengartenstrasse in erster Priorität mit entsprechender Grundrissorganisation zu reagieren. ' Sollten nicht alle lärmempfindlichen Räume lärmabgewandt angeordnet werden können, so sind diese seitlich oder über Loggien zu belüften.

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