Barchetsee, Gemeinde Neunforn

Hauts-marais · Thurgovie

Document

Numéro
133
Type
Hauts-marais
Canton
Thurgovie
Niveau
Canton
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
29 mai 1998
En vigueur depuis
29 mai 1998

Carte

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Fichiers

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Texte

2 I.

Allgemeines

Ziel

Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und

Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Geltungsbereich

Art. 2

Diese Schutzanordnung gilt für die im Übersichtsplan 1 : 3300 dargestellten Flächen. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

II. Schutzbereiche

Naturschutzzone

Art. 3 1

Die Naturschutzzone umfasst den Barchetsee, die angrenzenden Flach- und Hochmoore, die Magerwiesen und Erlenbruchwälder gemäss Plan.

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Die Naturschutzzone gliedert sich in folgende Bereiche: 1. Kernbereich (NK), 2. Spezialnutzungsbereich (NS), 3. Waldschutzbereich (NW), 4. Erholungsbereich (NE),

Pufferzone

Art. 4 Die Pufferzone umfasst Parzellenteile mit einer

Schutzfunktion gegen Nährstoffeintrag gemäss Plan.

3

III. Schutzanordnungen

Naturschutzzone im allgemeinen

Art. 5

In allen Bereichen der Naturschutzzone sind untersagt: 1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art; 2. Gelände- und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art; 3. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 5. die Beweidung; 6. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen; 7. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 8. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei; 9. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 10. das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; 11. das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen; 12. das Laufenlassen von Hunden; 13. das Anfachen von Feuer, ausser an bestehenden Feuerstellen; 14. das Aufforsten, ausgenommen im Waldschutzbereich NW; 15. das Betreten abseits von markierten Wegen, ausgenommen zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung; 16. das Aufbringen von Hartbelägen; 17. andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.

4

Erholungsbereich (NE)

Art. 6

Im Erholungsbereich NE sind neben den Beschränkungen gemäss § 5 zusätzlich untersagt: 1. das Baden von anderen Stellen aus als dem Badeplatz; 2. das Verlassen des Wassers an anderen Stellen als dem Badeplatz; 3. das Befahren der Wasserfläche mit Luftmatrazen und anderen Schwimmkörpern; gestattet ist das Floss; 4. das Beschädigen der schwimmenden Inseln.

Pufferzone

Art. 7

In der Pufferzone sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Beweidung mit Ausnahme einer kurzen, schonenden Herbstweide mit Tieren der Rindergattung ab dem 15. Oktober und ohne Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung; 5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen.

IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung

Grundsatz

Art. 8 Zuständigkeit

Art. 9

Die einzelnen Bereiche sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den §§ 5 und 6 ausgenommen. 1

Das Amt für Raumplanung sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone N, soweit nicht das Kantonsforstamt zuständig ist. Kosten für Pflege und Unterhalt trägt das Amt für Raumplanung.

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Spezielle Massnahmen

Art. 10 2

Um die Schutzziele zu erreichen legt das Amt für Raumplanung die erforderlichen Unterhalts- und Pflegemassnahmen in einem Pflegeplan fest.

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Das Amt für Raumplanung kann für bestimmte Aufgaben, namentlich für die Pflege erhaltenswerter Objekte Ortsgemeinden, private Personen oder Organisationen beiziehen.

4

Das Amt für Raumplanung beobachtet die Nährstoffwirkung von Drainageleitungen, die in den Kernbereich münden.

5

Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.

Soweit der Pflegeplan keine anderen Massnahmen vorsieht, sind 1. im Bereich NK die bewirtschaftbaren Flachmoore zwischen dem 1. September und dem 28. Februar zu mähen und die Streu zu entfernen; 2. im Bereich NS bis zu drei Nutzungen pro Jahr zulässig, wobei der erste Schnitt erst nach dem 15. Juni erfolgen darf.

V. Schlussbestimmungen

Ausnahmen

Art. 11 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann

das Amt für Raumplanung in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 12 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften

werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und § 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.

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Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 1521 Barchetsee und Moos I. Allgemeines -

Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.

-

Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungs- und Pachtverträgen.

-

Die Grundlage für diesen Pflegeplan liefert das von A. Schläfli verfasste Schutz- und Pflegekonzept „Der Barchetsee, das Barchetseemoor und das Moos bei Oberneunforn: ein Vegetationsvergleich und eine Pflegeanleitung“ vom November 1998.

II. Schutzziele und Massnahmen 1. Kernbereich 1.1 Schutzziele -

Ungeschmälerte Erhaltung des Barchetsees sowie der umliegenden Streuwiesen, Hoch- und Zwischenmoorbereiche als Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere.

-

Schutz vor Absenkungen des Wasserhaushalts.

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Schutz vor Ausweitung des Erholungsbetriebes.

1.2 Erforderliche Massnahmen -

Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss den Angaben von Legende und Plan, und unter grösstmöglicher Schonung des Rietbodens. Das Schnittgut ist immer wegzuführen.

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Um die Zwischenmoor-Gesellschaften zu erhalten ist die Schneide auf Schwingrasen zurückzudrängen gemäss den Angaben von Legende und Plan.

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Die Ausbreitung von Hochstauden sowie die Verbuschung und Verschilfung von Streuwiesen und Torfmoosflächen ist zu verhindern.

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Durch eine angemessene Befischung und Zurückhaltung beim Besatz der Weiher soll ein überhöhter Fischbestand und der damit einhergehende Frassdruck auf die Kleintierwelt verhindert werden.

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Verzicht auf den Ausbau und die Neuerstellung von Parkplätzen, Wanderwegen und Feuerstellen.

7 2. Spezialnutzungsbereich 2.1 Schutzziele -

Schaffung und Erhaltung von nährstoffarmen, extensiv genutzten Wiesen zum Nutzen entsprechender Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren. 2.2 Erforderliche Massnahmen

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Die Bewirtschaftung ist auszuführen gemäss den Angaben von Legende und Plan. Das Schnittgut ist immer wegzuführen. Pachtverträge sind entsprechend auszugestalten.

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Förderung des Artenreichtums durch entsprechende Ansaaten.

4. Waldschutzbereich 4.1 Schutzziele -

Der Waldschutzbereich dient in erster Linie der Artenförderung.

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Der Waldschutzbereich dient der langfristigen Erhaltung bzw. Erzielung standortgemässer Waldgesellschaften sowie stufig und buchtig aufgebauter, busch- und artenreicher Waldränder.

4.2 Erforderliche Massnahmen -

Der Wald, sofern nicht Totalreservat, ist dem Schutzziel entsprechend zu entwickeln und zu pflegen.

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Bei Neupflanzungen bzw. Durchforstungen sind Gehölzarten des standortgemässen Naturwaldes zu wählen bzw. zu fördern. Fichtenansammlungen sind in standortheimischen, feuchten Laubwald zu überführen.

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Die Naturverjüngung ist zu fördern.

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Es sind möglichst lange Gehölz-Ried-Grenzen anzustreben sowie fliessende, lichte Ried-Wald-Übergänge und sonnige Abschnitte an den Abzugsgräbenzu schaffen.

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Markante, alte Einzelbäume und tote Bäume sind stehen zu lassen. Liegendes oder stehendes Totholz ist ausdrücklich erwünscht.

8 III. Organisatorisches 1. Vorgehen und Absprachen für den Kern- und Spezialnutzungsbereich -

Eingriffe und Pflegemassnahmen im Kern- und Spezialnutzungsbereich haben in Absprache mit dem Amt für Raumplanung zu erfolgen.

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Das Amt für Raumplanung spricht die erforderlichen Massnahmen mit dem Eigentümer ab und finanziert sie. Die Massnahmen können durch das Amt selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden.

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Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumplanung mit dem Eigentümer oder mit Dritten einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen.

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Zwecks Optimierung des Mitteleinsatzes (Personal, Geräte, Transporte) informiert das Amt für Raumplanung den Forstdienst über geplante Entbuschungen im Kernbereich.

2. Vorgehen und Absprachen für den Waldschutzbereich -

Das Forstamt ist zuständig für die Durchführung der erwähnten Massnahmen. Die Massnahmen können durch das Forstamt selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden. Ein eigentümerverbindlicher Hinweis auf das Vorgehen gibt das kantonale Waldgesetz im § 25:

1 autre article

Art. 25 1 Holznutzungen im Wald bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Sie sind vor

der Ausführung durch den Forstdienst anzuzeichnen.

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Die Waldeigentümer und das Amt für Raumplanung gelangen mit ihren Anliegen an den Forstdienst.

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Zwecks Optimierung des Mitteleinsatzes (Personal, Geräte, Transporte) informiert der Forstdienst das Amt für Raumplanung über geplante Massnahmen im Waldschutzbereich.