Schutzplan Kulturobjekte

Plan de protection · Altnau

Document

Numéro
11
Type
Plan de protection
Sous-type
Objets culturels
Commune
Altnau
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
8 mars 2017
En vigueur depuis
21 mars 2017

Carte

99 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

9823-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 08. März 2017

Entscheid Nr. 11 0006/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Altnau - Schutzplan Teil Kulturgüter - Änderung Baureglement, Entlassung Kulturgüter - Änderung Zonenplan, geschützte Kulturobjekte

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Altnau am 13. Dezember 2016 beschlossene „Schutzplan Teil Kulturgüter" wird mit Ausnahme von Satz 1 und 2 von Art. 2 Abs. 4 der Vorschriften zum „Schutzplan Teil Kulturgüter" genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Altnau am 13. Dezember 2016 beschlossene Änderung des Baureglements, Entlassung Kulturgüter wird genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Altnau am 13. Dezember 2016 beschlossene Änderung des Zonenplans, geschützte Kulturobjekte wird genehmigt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Altnau, Bauverwaltung, Scherzingerstrasse 2, 8595 Altnau, unter Beilage von drei Dossiers „Schutzplan Teil Kulturgüter", Änderung Baureglement, Entlassung Kulturgüter und Änderung Zonenplan, geschützte Kulturobjekte, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen - Grundbuchamt Kreuzlingen, Bachstrasse 11, 8280 Kreuzlingen - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Dossiers „Schutzplan Teil Kulturgüter", Änderung Baureglement, Entlassung Kulturgüter und Änderung Zonenplan, geschützte Kulturobjekte, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

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Thurgau~~ 214

Afficher tout le texte

Erwägungen: Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 ersucht der Gemeinderat Altnau um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Der Schutzplan und die Überführung der Kulturobjekte aus dem Zonenplan wurden mit Bericht vom 25. Februar 2016 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Die zur Genehmigung eingereichten Änderungen des Zonenplans und des Baureglements wurden vom Gemeinderat als geringfügig eingestuft und daher im Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Seim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Die bisherige Schutzplanung der Politischen Gemeinde Altnau stammt aus der zweiten Hälfte der 1990er Jahre. Sie bestand aus der Bezeichnung der Schutzobjekte im Zonenplan und in das Baureglement integrierten Schutzbestimmungen . Gestützt auf das überarbeitete Hinweisinventar des Amtes für Denkmalpflege werden mit dem vorliegenden „Schutzplan Teil Kulturgüter" weitere Kulturobjekte unter Schutz gestellt. Zudem werden die bisher im Zonenplan gescnützten Kulturobjekte in den neuen Schutzplan überführt. Die Schutzbestimmungen im Baureglement werden aufgehoben 'Lind in die Vorschriften zum neuen „Schutzplan Teil Kulturgüter" überführt. Bei der Prüfung der Genehmigungsunterlagen ist aufgefallen, dass ein Objekt, welches gemäss Vorprüfungsunterlagen zum Schutz vorgesehen war, nun offenbar doch nicht unter Schutz gestellt wird. Seim betroffenen Objekt handelt es sich um das Gebäude Assek.-Nr. 04/0-0260 an der Unterdorfstrasse 18. Gemäss mündlicher Aussage des Gemeindepräsidenten hat die Eigentümerschaft gegen die Unterschutzstellung eine Einsprache eingereicht. Im Rahmen der Einspracheverhandlung kennt~ keine Einigung erzielt werden. In der Folge hat sich die Gemeindebehörde gegen die Aufnahme des Objektes in den Schutzplan entschieden. Das Amt für Denkmalpflege kann die Nichtaufnahme in den Schutzplan akzeptieren, da sich das Gebäude in der Erhaltungszone mit überlagerter Ortsbildschutzzone befindet und daher gemäss den Bestimmungen im Baureglement quasi geschützt ist. Bei einem allfälligen Eigentümerwechsel soll gemäss Aussage des Gemeindepräsidenten aber eine Unterschutzstellung erneut geprüft werden. Mit der Überführung der Schutzbestimmungen aus dem Baureglement (Aufhebung Art. 27 Geschützte Ku lturobjekte) in die Vorschriften zum „Schutzplan Teil Kulturgüter" soll auch die Mög lichkeit des Gemeinderates, Abweichungen von der Regelbauweise zu gestatten oder zu verlangen (Art. 27 Abs. 5), in die Vorschriften zum Schutzplan übernommen werden.

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Thurgau~~ 3/4

Die Möglichkeit der Gemeindebehörde, Ausnahmen vom kommunalen Recht zu bewilligen, ist jedoch in § 92 PBG abschliessend geregelt. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 4 PBG können zwar zum Schutz des Ortsbildes Ausnahmen vorgesehen werden. Dies hat jedoch im Baureglement zu geschehen und betrifft überdies nur Dorf- und Kernzonen. Die Möglichkeit, Ausnahmen von der Regelbauweise zu bewilligen, kann mit anderen Worten nicht im Schutzplan normiert werden, sondern müsste im Baureglement platziert werden. Des Weiteren müsste diese Möglichkeit für einzelne Zonen gelten (Dorfund/oder Kernzonen) und könnte sich nicht blass auf die Kulturobjekte oder Teile davon (Scheunen) beziehen. Satz 1 und 2 von Art. 2 Abs. 4 der Vorschriften zum Schutzplan Teil Kulturgüter verstossen somit gegen übergeordnetes Recht und können nicht genehmigt werden. Gemäss Planungsbericht sollen die Naturobjekte im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevision detailliert geprüft und anschliessend ebenfalls in den Schutzplan überführt werden. Bis dahin werden die Naturobjekte weiterhin im Zonenplan als geschützte Naturobjekte geführt. Bei der Überführung und Anpassung im Bereich der Naturobjekte sind die Ausführungen des Vorprüfungsberichtes des Amtes für Raumentwicklung vom 25. Februar 2016 zu beachten. Im Übrigen ist gegen den neuen „Schutzplan Teil Kulturgüter", die Änderung des Baureglements „Entlassung Kulturgüter" und die Änderung des Zonenplans „geschützte Kulturgüter" nichts einzuwenden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden von den einbezogenen Fachstellen ansonsten keine Vorbehalte geäussert. Somit erfüllt die Vorlage die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann mit Ausnahme von Satz 1 und 2 von Art. 2 Abs. 4 der Vorschriften zum Schutzplan Teil Kulturgüter genehmigt werden.

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Thurgau~~ 4/4

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:

- 8. MRZ. 2017

9823-S-1.pdf

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da s Apfeldorf mit Sti(e)J

13. Dezember 2016

Projekt Nr. 1.068.3.012

Schutzplan Genehmigung

Vorschriften Teil Ku lturgüter Öffentliche Planauflage vom: 16. September bis 05. Oktober 2016

Dem fakultativen Referendum unterstellt (gemäss § 4 Abs. 2 PBG): 16. September bis 05. Oktober 2016

Vom Gemeinderat beschlossen am: 13. Dezember 2016 Der Gemeindepräsident

TEILWEISE Vom Departement für Bau und Umwelt\genehmigt am: Entscheid Nr. Ä A vom: 8- . :r Z O A1-

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am per:

ERR Raumplaner AG St.Gallen Hcri~au Kirchgasse 16 1 9004 St.Gallen 1 T +4 171 227 62 62 1 [email protected]

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Altnau 1 Schutzplan 1 Vorschriften Teil Kulturgüter

Seite 2

Inhaltsverzeichnis

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

3

Art. 2 Kulturobjekte

3

Art. 3 Zusätzliche Verfügungen, Beiträge

3

Art. 4 Schlussbestimmungen

3

- ~- ~--e

t-f

Altnau 1 Schutzplan 1 Vorschriften Teil Kulturgüter

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1

Diese Bestimmungen bezwecken den Schutz und die Pflege des kulturgeschichtlichen Erbes.

Die Bestimmungen finden Anwendung im ganzen Gebiet der Gemeinde Altnau und betreffen die im Schutzplan 1:5'000 bezeichneten Objekte: - KO

Art. 2 Kulturobjekte

Kulturobjekte 1 Die im Schutzplan bezeichneten geschützten Kulturobjekte sind mit ihrer charakteristischen Umgebung als architektonisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile und Anlagen in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Das Kulturobjekt prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten, etc. sind zu erhalten.

2 Jede Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Substanz ist untersagt. Die Grundeigentü-

mer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. 3 Sämtliche inneren und äusseren Änderungen bedürfen zusätzlich zur allgemeinen Bewil-

ligungspflicht einer Bewilligung. 4 Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlan-

gen, soweit dies für den Schutz des Kulturobjektes erforderlich ist. Insbesondere könneJJ 1:1estehende Scheunen von Kulturobjekten dem Zonenzweck entsQrechend und unabhängig der Ausnützungsziffer umgenutzt werden, sofern eine gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen und der Umgebung erfolg!. Im Baubewilligungsverfahren ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

Art. 3 Zusätzliche Verfügungen, Beiträge

1

Der Gemeinderat legt, wenn notwendig, in Ergänzung zu den Schutzvorschriften des Schutzplans, den Schutzumfang und die Pflege- sowie Unterhaltsmassnahmen durch Vereinbarung mit dem Eigentümer, durch besondere Verfügung oder im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im einzelnen fest. 2 Die Gemeinde richtet Beiträge an Restaurations- und Sanierungskosten gemäss Bei-

tragsreglement aus. 3 Der Gemeinderat kann durch spezielle Verfügungen weitere Schutzobjekte bezeichnen.

Art. 4 Schlussbestimmungen

1 Die Vorschriften zum Schutzplan treten mit Erlass durch den Gemeinderat und Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau in Kraft.

2 Die Vorschriften zum Schutzplan ersetzen folgende Artikel des Baureglements von Altnau

(mit Genehmigungsdatum des Regierungsrats vom 3. November 1998): -Art. 27 Geschützte Kulturobjekte

Seite 3

Altnau 1 Schutzplan 1 Vorschriften Teil Kulturgüter

Seite 4

Anhang Verzeichnis der Schutzobjekte Kulturobjekte

Objekt Nr.

Assek. Nr. Parzelle

Name Bezeichnung

Lage

K01

3

727

Pumpstation

Flurheim

K02

4

892

Fabrikantenvilla

Wisplätz

K03

10

179

Fabrikantenvilla

Wisplätz

K04

43

208

Wohnhaus

Rösslikreuzung

K05

53

880

Primarschulhaus

Dorf

K06

65

316

Wohnhaus

oberhalb Schulhaus

K07

67

311

ehemalige Remise zu Assek. Nr. 65

Parzelle 311

K08

70

331

evang. Pfarrhaus

Oberdorf

K09

72

334

evang. Kirche

Oberdorf

K010

73

368

Wohnhaus

Oberdorf

K011

80/81

364

Doppelwohnhaus

Oberdorf

K012

88/103

353/741

Doppelwohnhaus mit Scheune

Oberdorf

K013

91

749

kath. Kirche

Oberdorf

K014

92

339

kath. Pfarrhaus

Oberdorf

K015

102

352

Restaurant Schwanen und Stallscheune

Oberdorf

K016

105

350

Wohnhaus und ehemalige Stallscheune

Oberdorf

K017

106

349

Restaurant Schäfli

Oberdorf

292

Wohnhaus und ehemalige Stallscheune

Oberdorf

K018

126

K019

127

292

Werkstatt und Remise, ehern. Speicher

Oberdorf

K020

157

314

Wohnhaus

Mitteldorf

K021

162

305

Wohnhaus und Polsterei I Möbelgeschäft

Mitteldorf

K022

163

330

Gemeindehaus

Mitteldorf

K023

168

329

Wohnhaus I Rosenhof

Mitteldorf

K024

170

301

Wohnhaus

Mitteldorf

K025

171

324

Restaurant Post

Mitteldorf

K026

218

138

Wohnhaus mit Stallscheune I Mühle

Unterdorf

K027

221

138

Remise

Unterdorf

K028

227/229

171

Wohnhaus

Unterdorf

K029

244

151

Wohnhaus

Unterdorf

K030

251

147

Wohnhaus und ehern. Stall (Notariat)

Unterdorf

K031

264

118

Wohnhaus und Stall

Unterdorf

K032

265

118

Wohnhaus

Unterdorf

e

tt

Altnau 1 Schutzplan 1 Vorschriften Teil Kulturgüter

Seite 5

K033

317

86/923

Wohnhaus, ehern. Wirtschaft zum Rebstock

Rigihus

K034

359

7

Wohnhaus, ehemaliges Zollhaus

Hafen

K035

363

6

Gasthaus zum Schiff

Hafen

K036

90

361

Messmerhaus

Oberdorf

K037

5

935

Wohnhaus Fabrik Büro

Mitteldorf

K038

49

205

Wohnhaus Scheune Stall

Mitteldorf

K039

94

360

Wohnhaus Scheune

Oberdorf

K040

112

345

Wohnhaus

Oberdorf

K041

113

346

Wohnhaus

Oberdorf

K042

135

284

Wohnhaus Remise

Oberdorf

K043

177

326

Gebäude

Mülibach

K044

188

257

Werkstatt Wohnhaus

Scherzingerstrasse

K045

196

253

Wohnhaus Scheune

Scherzingerstrasse Unterdorf

K046

239

851

Ferienhaus

K047

302

89

Wohnhaus Scheune Schopf

Schochenwinkel

K048

319

90

Wohnhaus

Rigihus

K049

351

13

Bahnhof Stationsgebäude

Ruderbaum

K050

366

6

Kegelbahn Remise

Ruderbaum

K051

368

8

Wohnhaus Restaurant

Ruderbaum

K052

503

935

Wohnhaus, Fabrikgebäude, Magazin

Mitteldorf

K053

6

892

Magazin

Mitteldorf

365

-

Badehaus

See

K054

--- ----e

tt