SWG Waldfeststellungsplan
Limite statique de la forêt · Salenstein
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Commune
- Salenstein
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Forstamt Kanton Thurgau
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 4 juil. 2016
- En vigueur depuis
- 4 juil. 2016
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 4. Juli 2016
Entscheid 693/2014/DBU
Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen Waldfeststellungspläne diverser Politischer Gemeinden/ Inkraftsetzung
1. Das Departement für Bau und Umwelt hat parallel zur periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung die statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) festgelegt. Die öffentliche Auflage der jeweiligen Waldfeststellungspläne erfolgte gestaffelt in mehreren Tranchen.
a) In der Zeit vom 4. August bis zum 2. September 2014 wurde folgender Waldfeststellungsplan öffentlich aufgelegt:· - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Lengwil" Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das DBU eine Änderung des Waldfeststellungsplans „Politische Gemeinde Lengwil" vor. Diese Änderung wurde im Rahmen der öffentlichen Auflage des entsprechenden Planausschnittes zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. Sämtliche Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden. In der Zeit vom 13. März bis zum 1. April 2015 wurde folgender Planausschnitt öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Lengwil, Parzelle Nr. 257"
Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
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b) In der Zeit vom 1. bis zum 30. Oktober 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Lommis" ~ Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Neunfarn"
Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62 20, F +41 58 345 62 21 www.dbu.tg.ch
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Thurgau"'~ 216
Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das DBU eine Änderung des Waldfeststellungsplans „Politische Gemeinde Neunfarn" im Bereich der nachfolgend erwähnten Parzelle vor. Diese Änderung wurde im Rahmen der öffentlichen Auflage des entsprechenden Planausschnitts zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. Sämtliche Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden .
In der Zeit vom 22. April bis zum 11. Mai 2016 wurde folgender Planausschnitt öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Neunfarn, Parzelle Nr. 2490"
Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
c) In der Zeit vom 3. November bis zum 2. Dezember 2014 wurde folgender Waldfeststellungsplan öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Münchwilen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Schlatt" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Wagenhausen" Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das DBU eine Änderung der Waldfeststellungspläne „Politische Gemeinde Sch latt" und „Politische Gemeinde Wagenhausen" im Bereich der nachfolgend erwähnten Parzellen vor. Diese Änderungen wu rde im Rahmen der öffentlichen Auflage· der entsprechenden Planausschnitte zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. Sämtliche Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden. In der Zeit vom 2 . bis zum 21. Oktober 20 1.5 bzw. 22. April bis zum 11. Mai 2016 wurden folgende Planausschnitte öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Schlatt, Parzelle Nr. 1215" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Wagenhausen , Parzelle Nr. 233"
Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben .
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Thurgau~~ 3/6 d) In der Zeit vom 2. Februar bis zum 3. März 2015 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: · - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Bettwiesen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Wängi" Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das DBU eine Änderung der Waldfeststellungspläne „Politische Gemeinde Bettwiesen" und „Politische Gemeinde Wängi" vor. Diese Änderungen wurden im Rahmen der öffentlichen Auflage der entsprechenden Planausschnitte zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. Sämtliche Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden. In der Zeit vom 2. bis zum 21. Oktober 2015 bzw. 22. April bis zum 11. Mai 2016 wurden folgende Planausschnitte öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan„Planausschnitt der Politischen Gemeinde Bettwiesen, Parzellen Nrn. 2406, 2407, 2411, 2412" - Waldfeststellungspläne „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Wängi, Parzellen Nrn. 4105, 3327"
Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
e) In der Zeit vom 26. Mai bis zum 24. Juni 2015 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Eschenz" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Gachnang" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Salenstein"
Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das DBU eine Änderung der Waldfeststellungspläne „Politische Gemeinde Eschenz", „Politische Gemeinde Gachnang" und „Politische Gemeinde Salenstein" vor. Diese Änderungen wurden im Rahmen der öffentlichen Auflage der entsprechenden Planausschnitte zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. Sämtliche Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden. In der Zeit vom 22. April bis zum 11. Mai 2016 wurden folgende Planausschnitte öffentlich aufgelegt:
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Thurgau~~ 4/6
- Waldfeststel!ungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Eschenz, Parzelle Nr. 877" - Waldfeststellungspläne „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Gachnang, Parzellen Nrn. 432, 438, 439, 440, 4119" - Waldfeststellungspläne „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Salenstein, Parzellen Nrn. 13, 900" Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben. 2. Damit steht einer Inkraftsetzung der obgenannten Waldfeststellungspläne im Sinne von § 11 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates ZU!l! Waldgesetz (WaldV; RB 921 .11) nichts entgegen.
Durch diese Inkraftsetzung wird der dynamische Waldbegriff ausserhalb der Bauzonen der obenstehenden Politischen Gemeinden aufgehoben. All'e künftig jenseits der rechtskräftig festgelegten Waldfeststellungslinie in das Nichtbaugebiet einwachsenden Bestockungen gelten nicht als Wald im Rechtsinn und unterstehen demzufolge nicht der Waldgesetzgebung. Es wird darauf hingewiesen, dass die betreffenden Politischen Gemeinden die Waldgrenzen der obgenannten Waldfeststellungspläne in geeigneter Form in die Nutzungsplanung zu übertragen haben.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die folgenden Waldfeststellungspläne werden auf den 4 . Juli 2016 in Kraft gesetzt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Bettwiesen" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Bettwiesen, Parzellen Nrn. 2406, 2407, 2411, 2412" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Eschenz" - Waldfeststellungsplan ,;Planausschnitt der Politischen Gemeinde Eschenz, Parzelle Nr. 877" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Gachnang" - Waldfeststellungspläne „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Gachnang, Parzellen Nrn . 432, 438, 439, 440, 41 19" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Lengwil" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Lengwil, Parzelle Nr. 257"
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Thurgau~~ 5/6 - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Lommis" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Münchwilen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Neunforn" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Neunforn, Parzelle Nr. 2490" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Salenstein" - Waldfeststellungspläne „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Salenstein Parzellen Nrn. 13, 900" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Schlatt" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Schlatt Parzelle Nr. 1215" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Wagenhausen" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Wagenhausen, Parzelle Nr. 233" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Wängi" - Waldfeststellungspläne „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Wängi, Parzellen Nrn. 4105, 3327 "
2.
Mitteilung an: Zustellung intern Forstamt Thurgau Amt für Geoinformation Landwirtschaftsamt Amt für Raumentwicklung Zustellung extern Politische Gemeinden: - Bettwiesen, Hauptstrasse 10, 9553 Bettwiesen - Eschenz, Hauptstrasse 88, 8264 Eschenz - Gachnang, lslikonerstrasse 7, 8547 Gachnang - Lengwil, Hauptstrasse 8, 8574 Lengwil - Lommis, Banneggstrasse 2, 9506 Lommis - Münchwilen, Im Zentrum 4, Postfach 185, 9542 Münchwilen - Neunforn, Gemeindekanzlei, Bachstrasse 2, 8526 Oberneunforn - Salenstein, Eugensbergstrasse 2, 8268 Salehstein - Schlatt, Gemeindehaus, 8252 Schlatt - Wagenhausen, Talacker 1, 8259 Kaltenbach - Wängi, Steinlerstrasse 2, Postfach 69, 9545 Wängi
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Thurgau~~ 6/6
Expediert:
12. JULI 2016