Zonenplan <2006> Fatzenloo, Parz. Nr. 5148
Plan de zones · Bussnang · Abrogé le 5 juil. 2024
Document
- Numéro
- 41
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Bussnang
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 26 sept. 2017
- En vigueur depuis
- 26 sept. 2017
- Abrogé
- 5 juil. 2024
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Bussnang avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
10032-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
~~
Thurgau~~ Frauenfeld, 26. September 2017
Entscheid Nr. 41 0150/2017/DBU/ARE
Politische Gemeinde Bussnang Zonenplanänderung Silo Fatzenloo
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die vom Gemeinderat Bussnang am 15. Mai 2017 beschlossene Zonenplanänderung „Silo Fatzenloo" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Bussnang, Schulstrasse 1, 9565 Bussnang, unter Beilage von drei Dossiers der Zonenplanänderung Silo Fatzenloo, je mit Genehmigungsvermerk (APost Plus) - bhateam ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanänderung Silo Fatzenloo, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen:
Afficher tout le texte
Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ersucht die Politische Gemeinde Bussnang um Genehmigung der Zonenplanänderung „Silo Fatzenloö". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Zonenplanänderung keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung betrifft die Parzelle Nr. 5148, Fatzenloo. Im rechtskräftigen Zonenplan ist diese Parzelle überwiegend der Landwirtschaftszone zugewiesen und im Hofbereich einer Landwirtschaftszone für besondere Nutzung (Tierhaltung). Letztere wurde mit DBU-Entscheid Nr. 15 vom 31. März 2016 zwecks Erweiterung der bodenunabhängigen Produktion genehmigt. In der weiteren Projektierung des geplanten Schweinemaststalls hat sich gezeigt, dass die Güllelagerung ausserhalb des Gebäude-
~~
Thurgau"'~ 2/2
volumens erstellt werden muss, damit das Gebäude zweigeschossig und betrieblich optimal genutzt werden kann. Der in der Folge geplante Güllesilo käme aber ausserhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Landwirtschaftszone für besondere Nutzung zu stehen. Bauten und Anlagen, die einem bodenunabhängigen Betriebsteil dienen sind jedoch in der dafür vorgesehenen Zone zu erstellen. Der Bau des Silos ist daher nur mit der vorliegenden Zonenplanänderung möglich. Dabei wird ein 788in 2 grosser Teil der Landwirtschaftszone für besondere Nutzung vom östlichen an den südlichen Rand des Perimeters verschoben .. Der Vorlage stehen keine überwiegenden Interessen entgegen. Sie entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
Z6. SEP. 2017
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération