SWG Waldfeststellungsplan
Limite statique de la forêt · Basadingen-Schlattingen
Document
- Type
- Limite statique de la forêt
- Commune
- Basadingen-Schlattingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Forstamt Kanton Thurgau
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 9 févr. 2015
- En vigueur depuis
- 16 févr. 2015
Carte
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Fichiers
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Texte
SWG-Basa-01-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
~ Thurgau~~ Frauenfeld, 9. Februar 2015
Inkraftsetzung 693/2014/DBU
Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen I Waldfeststellungspläne diverser Politischer Gemeinden
Das Departement für Bau und Umwelt hat parallel zur amtlichen Vermessung die statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) festgelegt. Die öffentliche Auflage der jeweiligen Waldfeststellungspläne erfolgte gestaffelt in zeitlichen Tranchen a) bis g).
a) In der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: · - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Arbon" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Roggwil" Während der öffentlichen Auflage sind gegen den Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Arbon" zwei Einsprachen erhoben worden, welche mit den Entscheiden vom 17.6.2014 bzw. vom 31.10.2014 erledig werden konnten. Diese Entscheide sind unangefochten geblieben und zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Gegen den Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Roggwil" sind keine Einsprachen erhoben worden.
b) In der Zeit vom 28. April bis zum 28. Mai 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Dozwil" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde. Sommeri" Während der öffentlichen Auflage sind dagegen keine Einsprachen erhoben worden.
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Thurgau"~ 215 c) In der Zeit vom 2. Jun i bis zum 1. Juli 2014 wurden folgende Waldfeststellungs· pläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan 11 Politische Gemeinde Langrickenbach" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Münsterlingen" - Waldfeststeflungsplan „Politische Gemeinde Salmsach" - Waldfeststellun_gsplan „ Politis~he Gemeinde Sulgen" Während der öffentlichen Auflage sind dagegen keine Einsprachen erhoben worden.
d) In der Zeit vom 4. August bis zum 2. September 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Berg" - Waldfestste!lungsplan „Politische Gemeinde Bischofszell" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Hohentannen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Schönholzerswilen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf' Während der öffentlichen Auflage sind dagegen keine Einsprachen erhoben · worden .
e) In der Zeit vom 1. bis zum 30. September 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Gottlieben" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Raperswilen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde .Wäldi" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Weinfelden" Während der öffentlichen Auflage sind dagegen keine Einsprachen erhoben worden.
Thurgau~ 3/5 ·f)
In der Zeit vom 1. bis zum 30. Oktober 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Amlikon-Bissegg" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Märstetten" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Stettfurt" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Wigoltihgen" Während der öffentlichen Auflage sind dagegen keine Einsprachen erhoben worden.
g) In der Zeit vom 3. November bis zum 2. Dezember 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische .Gemeinde Basadingen-Schlattingen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Diessenhofen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Sirnach" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Wilen" Während der öffentlichen Auflage sind dagegen keine Einsprachen erhoben worden.
Damit steht einer Inkraftsetzung der obgenannten Waldfeststellungspläne im Sinne von § 11 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (WaldV; RB 921.11) nichts entgegen. Durch diese Inkraftsetzung wird der dynamische Waldbegriff ausserhalb der Bauzonen der obenstehenden Politischen Gemeinden aufgehoben. Alle künftig jenseits der rechtskräftig festgelegten Waldfeststellungslinie in das Nichtbaugebiet einwachsenden Bestockungen gelten nicht als Wald im Rechtsinn und unterstehen demzufolge nicht der · Waldgesetzgebung. Es wird darauf hingewiesen, dass die betreffenden Politischen Gemeinden die Waldgrenzen der obgenannten Waldfeststellungspläne in geeigneter Form in die Nutzungsplanung zu übertragen haben.
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Thurgau'°~ 415 Das Departement für Bau und Umwelt beschliesst:
1. Die folgenden Waldfeststellungspläne werden auf den 16. Februar 2015 in Kraft gesetzt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Arbon" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Roggwil" · --Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Dozwil" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Somnieri" - Waldfeststellungsp!an „Politische Gemeinde Langrickenbach" - Waldfeststellungsp!an „Politische Gemeinde Münsterlingen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Salmsach" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Sulgen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Berg" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Bischofszell" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Hohentannen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Schönholzerswilen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdori" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Gottlieben" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Raperswilen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Wäldi" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Weinfelden" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Amlikon-Bissegg" - Waldfeststell'ungsplan „Politische Gemeinde Märstetten" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Stettfurt" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde .Wlgoltingen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Basadingen-Schlatting<?n" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Diessenhofen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Simach" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Wilen" 2. Mitteilung an: -
Forstamt Thurgau Amt für Geoinformation Landwirtschaftsamt Amt für Raumentwickl ung Politische Gemeinden: - Arben, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon - Roggwil , St. Gallerstrasse 64, 9325 Roggwil - Dozwil, Kesswilerstrasse 16, 8580 Dozwil - Sommeri, Hauptstrasse 33, 8580 Sommeri
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Thurgau"~ 515
- Langrickenbach, Im Baumgarten, 8585 Langrickenbach - Münsterlingen, Klosterstrasse 4, Postfach 116, 8596 Münsterlingen - Salmsach, Arbonerstrasse 8, 8599 Salmsach - Sulgen, Kradolferstrasse 15, 8583 Sulgen - Berg, Hauptstrasse 43, 8572 Berg - Bischofszell, Marktgasse 11, 9220 Bischofszell - Hohentannen, Hauptstrasse 18, 9216 Hohentannen - Kradolf-Schönenberg, Thurbruggstrasse 11 a, 9215 Schönenberg - Schönholzerswilen, Buhwilerstrasse 1, 8577 Schönholzerswilen - Zihlschlacht-Sitterdorf, Hauptstrasse 36, 8588 Zihlschlacht - Gottlieben, Kirchstrasse 11, 8274 Gottlieben - Raperswilen, lfangstrasse 12, 8558 Raperswilen - Wäldi, Ermatingerstrasse 7, 8564 Hefenhausen - Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8/10, 8570 Weinfelden -Arnlikon-Bissegg, Flugplatzstrasse 12, 8514 Amlikon-Bissegg · - Märstetten, Dorfstrasse 17, 8560 Märstetten - Stettfurt, Dorfstrasse 2, 9507 Stettfurt - Wigoltingen, Oberdorfstrasse 15, 8556 Wigoltingen - Basadingen-Schlattingen, Rychgasse 2, 8254 Basadingen - Diessenhofen, Hintergasse 49, 8253 Diessenhofen - Sirnach, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach - Wilen, Hubstrasse 1, 9535 Wilen b. Wil
D~p/r~rtement für Bau und Umwelt
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Car/nen Haag
\ Expediert:
lJ. FEB. 2015
SWG_Basa_2202-E-1-Änderung.pdf
Forstamt
Thurgau Die Abgrenzung des Waldes wurde durch das Forstamt überprüft und im Rahmen der
Einführung der Statischen Waldgrenze öffentlich aufgelegt und bereinigt. Anschliessend
erfolgte die Inkraftsetzung per Entscheid des Departementes für Bau und Umwelt.
In wenigen Fällen drängen sich nun noch Korrekturen auf, für welche auf ein Auflageverfahren verzichtet werden kann: - Behebung offensichtlicher, kleiner Fehler - Korrekturen aufgrund einer anderen, mittels rechtsgültigem Entscheid gutgeheissenen Veränderung, welche eine Korrektur des Waldrandes erfordern (Strassenverbreiterung, Radwegbau,...)
Auftrag: .W.l^~ l
ausgeführ^^A^ 1^-;L durch: .....^
SWG_Basa_2202-E-2-Änderung.pdf
Forstamt
Thurgau Frauenfeld,9.Juli2019 Reihe 03.20.01, Dossier 832/2018/KFA (01)
Entscheid
Fristverlängerungsgesuch für Rodungsbewilligung (EDI 225-TG-2599/4) Gesuch
Gesuchsteller: Gesuchsdatum: Verfahren:
Holcim Kies und Beton AG, Werk Willisdorf, Hagenholzstrasse 83, 8050 Zürich
11. Dezember 2018 Rodungsbewilligungsverfahren i.S.v. Art. 5 des
Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) ohne öffentliche Auflage (vereinfacht
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analog § 107 des Planungs- und Baugesetzes
[PBG; RB 700])
Rodung
Zweck: Gemeinde:
Kiesabbau Diessenhofen
Koordinaten: Lokalname:
696'550/281'140
Eigentümer;
Bürgergemeinde Diessenhofen, Steinerstrasse 3, 8253 Diessenhofen
Gemeinden: Parzelle Nm.
Diessenhofen und Basadingen-Schlattingen
Parzelle Nm.
Fläche:
Ersatz
Koordinaten: Lokalname:
Fläche:
Eigentümer:
1011
Hüerbüel, Junkerwäg, 23'290 m2
1011 und 1019 (Grundbuch Diessenhofen)
409, 410, und 414 (Grundbuch Basadingen-
Schlattingen) 701'300/281'200, 697715/281'110; 697'050/ 281'000,696'975/28r040 Buechberg, Dietebode, Hüerbüel, Junkerwäg,
Ob de Langfuri
23'290 m2
Holcim Kies und Beton AG, Hagenholzstrasse 83, 8050 Zürich (Prz.-Nr. 409) Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen, Rychgasse 2, 8254 Basadingen (Prz.-Nr. 410
Bürgergemeinde Diessenhofen, (Prz.-Nr. 1011
u.1019)
Spannerstrasse 29, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62 80, F +41 58 345 62 81
www.forstamt.tg.ch
Thurgau 3/7 a. Anmerkung auf Parzelle Nr. 1011, „Pflicht zur Leistung von 10'570 m2 Rodungsersatz gemäss Rodungsbewilligung des Forstamtes des Kantons Thurgauvom 15.06.2018".
BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern . •
Amt für Raumentwicklung
Amt für Landwirtschaft, 'Abt. Strukturverbesserungen Jagd- und.Fisch.erejverwaltung
Amt für Umwelt
Ulrich Ulmer, Kreisforstingenieur FK 3 Jakob Gubler, Revierförster FR 301 • Walter Ackermann, Revierförster FR 302
Sachverhalt A. Mit Rodungsgesuch vom 23.11.2017 ersucht die Firma Holcim Kies und Beton AG um die Bewilligung einer Rodung von insgesamt 10'435 m Waldareal. Die betroffenen Flächen befinden sich in der Umgebung der Kiesgrube „Hüerbüel", jn den Gemeinden Basadingen-Schlattingen und Diessenhofen. Die anbegehrte Rodung betrifft weitgehend unbestockte Flächen, auf denen eine Pflicht zur Leistung von Rodungsersatz lastet und die daher als Wald im Rechtssinn .gelten. B. Die.Kiesgrube Hüerbüel wird bereits seit den sechziger Jahren betrieben. Seit Beginn des Kiesabbaus wurden diverse Rodungsbewilligungen erteilt, welche nach erfolgterWiederauffülIung den Kiesgrubenbetreiber zu Rodungsersatz an Ort und Stelle verpflichteten. Nachdem absehbar geworden war, dass das Gelände über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren hinaus als Kieswerk-Betriebsareal benötigt werden würde, hat das seinerzeit zuständige Eidgen'össische Departement des In-
nern (EDI) am 21. Januar 1994 eine (definitive) Rodung mit Verlegung der Ersatzflä-
chen an einen anderen Ort bewilligt. Mehrere .der damals verfügten Ersatzfläche'n sind heute noch nicht realisiert.
C. Mit Entscheid vom 19. April 2011 hat .das Forstamt des Kantons Thurgau eine weitere Rodung von 580 m2 Wald im Bereich der Kiesgrube Hüerbüel bewiliigt, Zwecks Erstellung einer Radwaschanlage. In seinem Entscheid hat es damals auch eine Anpassung der Ersatzaufforstungsfläche aufParz. Nr. 1011, GB Diessenhofen, verfügt. Konkret sollten neben den 580 m2 als Ersatz für die Radwaschanlage zusätzliehe 10'089 m als Ersatz für die Rodungsbewi.lligung vom 21. Januar 1994 geleistet werden (ygl. Ziff. 11 des Dispositivs). Darüber, welche Flächen mit den zusätzlichen 10'Q89 m2 ersetzt werden sollten, äusserte sich der Entscheid jedoch nicht. Am 31.12.2014 lief die (mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 verlängerte) Rodungsbewil- . ligung für die Realisierung der Radwasch anlange unbenutzt ab. Dessen ungeachtet wurde der Rodungsersatz von total 10'669 m2 (10'089 m2 + 580. m2) gemäss der
Spannerstrasse 29, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62 80, F +41 58.345 62 81 www.forstamt.tg.ch
Thurgau 5/5 Forstamt KantonsforsUDflenieur
Daniel Böhi [ Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung (Zustellung durch die
j Gemeinde) beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenr feld, schriftlich Rekurs geführt werden. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Die Rekursschrift ist unter Beilage oder genauer Bezeichnung des angefochtenen Entscheides unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Hinweis: Im Rekursverfahren trägt in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrens-
kosten.
Versanddatum: vgl. Baubewilligung der Gemeinde
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Forstamt
Thurgau Frauenfeld, 15. Juni 2018 Reihe 03.20.01, Dossier714/2017/KFA (03)
Entscheid
Rodungsbewilligung
Rodungsgesuch Gesuch Gesuchstellerin: Holcim Kies und Beton AG
Rodung
Zweck: Gemeinden:
Anpassung Ersatzaufforstungsflächen Basadingen-Schlattingen / Diessenhofen
Koordinaten:
2'697!064 /1'281'008; 2'697'023 / 1[280I860,
Parzellen Nm.
Lokalnamen:
Fläche:
Eigentümer:
409, 414 (Basadingen-Schlattingen) 101.1, 1019(Diessenhofen)
2[696'695/1'281'130; 2701'394 /1'281'191 •Hüerbüel / Hoppetezelg / Schupferiet definitive Rodung: 10'435 m Holcim Kies und Beton AG Bürgergemeinde Diessenhofen
Ersatz
Gemeinde:
Diessenhofen
Koordinaten: Zone: Lokalname:
2'6961580/11281'137 Abbauzone
Eigentümer:
Bürgergemeinde. Diessenhofen
Parzelle Nr.:
Fläche:
Beurteilungsgrundlagen
1011
Hüerbüel
10-570 m2
- Rodungsgesuchvom23.11.2017 - Situationsplan Nr. 115001036-02-AGZ, Kiesgrube Hüerbüel, Rodung / Ersatzaufforstung 1:1(000 vom 08.02.2018 - Situationsplan Nr. 115001036-05-EAFS, Kiesgrube Hüerbüel, Teil Schupferiet, Rodung /. Ersatzaufforstung 1:1'000 vom 1.11.2017 - Kiesabbau Hüerbüel, Anpassung Ersatzaufforstungsflächen, Bericht vom 31.10.2017 (V1.1 vom 07.02.2018) - Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt vom 31,01.2018'
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Thurgau 3/5 10. Mitteilung an; Amt für Raumentwicklung, Abt. Baugesuche sowie Ortsplanung* Holcim Kies und Beton AG, Werk Willisdorf, Hagenholzstrasse 83, 8050 Zürich Bürgergemeinde Diessenhofen, Steinerstrasse 3, 8253 Diessenhofen* Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen, Rychgasse 2, 8254 Basadingen* Politische Gemeinde Diessenhofen,
BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern*
Amt für Landwirtschaft, Abt. Strukturverbesserungen Jagd- und Fischereiverwaltung
Amt für Umwelt
* 5 Exemplare mit zugehörigem Verlängerungsgesuch
Sachverhalt Mit Entscheid des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) vom 21. Januar 1994 wurde der GBA Grundbau AG eine ersuchte permanente Rodung von 23'290 m2 Waldareal auf der Parzelle Nr. 1011, Grundbuch Diessenhofen, für den Abbau von Kies (Anlage eines Kieswerk-Betriebsgeländes) bewilligt. Für die Ersatzleistungen wurde eine als Endtermin das Datum vom 31. Dezember 2008 verfügt. Am 18. August 2009 wurde ein Gesuch um Verlängerung der Frist für die Ersatzaufforstung bis 31. Dezember 2018 gutgeheissen. Ferner wurde mit Entscheid vom 19. April 2011 eine weitere Rodung von 580 m2 Zwecks Erstellung einer Radwaschanlage bewilligt. Im Rahmen dieses Entscheides wurde auch eine Anpassung der Ersatzaufforstungsfläche auf Parz. Nr. 1011, Grundbuch Diessenhofen, verfügt; Neben den 580 m2 als Ersatz für die Radwaschanlage sollten zusätzliche 10'089 m2 als Ersatz für die Rodungsbewilligung vom 21. Januar "1994 geleistet werden. Aus dem Entscheid vom April 2011 ging jedoch nicht hervor, welche Flächen mit den zusätzlichen 10'089 m2 ersetzt werden sollten. Am 31.12.2014 lief die (mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 verlängerte) Rodungsbewilligung für die Realisierung der Radwaschanlage unbenutzt ab. Dessen ungeachtet wurde der R.odungsersatz von total 10'669 m2 (10'089 m2 + 580 m2) gemäss der Bewilligung vom 19. April 2011 vollständig geleistet. Die entsprechende, neue Waldgrenze ist bereits in der amtlichen Vermessung abgebildet. Schliesslich wurde mit Rodungsgesuch vom 23. November 2017 um eine Anpassung der Rodungsbewilligung vom 2. Januar 1994, d.h. Bewilligung einer Rodung von
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T +41 58 345 62 80, F +41 58 345 62 81
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Thurgau 5/7 hörung des BAFU stattgefunden. Mit Schreiben vom 31.Januar 2018 hat sich das BAFU positiv zum Rodungsvorhaben.geäussert. 2. Eine Ausnahmebewilligüng nach Art. 5 WaG setzt zunächst voraus, dass der Ge-
suchsteller wichtige Gründe nachweist, die das Interesse an derWalderhaltung
überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Weiter muss das Werk, für das die Rodyng anbegehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG). Für die Bejahung der Standortgebundenheit genügt eine relative Standortgebundenheit. Diese ist gegeben, wenn aus objektiven Gründen ein Bedürfnis besteht,. das Vorhaben am vorteilhafteren Waldstandort zu realisieren. Des Weiteren muss •das Werk-die Voraussetzungen der Raumplanung erfüllen. Das Vorhaben muss demnach einer an den Planungsgmndsätzen ausgerichteten Nutzungsplanung entsprechen. Ferner darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 lit. b und cWaG) und dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). a) Die Verlegung der ursprünglichen Ersatzaufforstungsflächen ermöglicht es, seit 1994 pendente Aufforstungspflichten innert nützlicher Frist zu erfüllen. Ein Abschluss der ursprünglich vorgesehenen Aufforstungen wäre aufgrund des laufenden Kiesgmbenbetriebs frühestens in'15 Jahren möglich. Gleichzeitig können durch das Anpassen des Aufforstungskonzepts wertvolle Lebensräume (zwischenzeitlich entstandene Feuchtgebiete) geschont und Waldflächen dort ersetzt werden, wo sie ursprünglich gerodet wurden - nämlich auf • der Parz. Nr. 1011 in Diessenhofen. Vor diesem Hintergrund sind sowohl das Vorliegen wichtiger Gründe als auch die relative Standortgebundenheit zu bejahen.
b) Die raumplanerischen Aspekte werden - soweit erforderlich und möglich - im pa-. •rallel laufenden Gestaltungsplanverfahreh (GP Hüerbüel) abgehandelt. Die Än• derung der Waldflächen wird zudem in den nächsten Zonenplanrevisionen der Gemeinden Basadingen-Schlattingen und Diessenhofen zu bemcksichtigen sein. c) Die Anpassung des Aufforstungskonzepts hat keine Immissionen, Gewässerverschmutzungen oder andere Auswirkungen zur Folge, die mit dem Umweltrecht nicht vereinbar wären. Im Übrigen sind auch keine rodungsbedingten Gefahren absehbar, wie etwa ein erhöhtes Rutsch-, Brandrisikos oderWindwurfrisiko. d) Die geplante Verlegung der Ersatzaufforstungsflächen erfolgt auch im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes. Durch den Verzicht auf die ursprünglichen Ersatzaufforstungsflächen können bestehende, wertvolle Feuchtgebiete erhalten werden. Dadurch und durch die fachgerechte Ersatzaufforstung mit heimischen,' standortgerechten Waldbäumen oder Waldsträuchern wird den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes hinreichend Rechnung getragen.
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Thurgau 7/7 Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld, schriftlich Rekurs geführt werden. Der Rekurs muss einen Antrag und-eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Die Rekursschrift ist unter Beilage oder genauer Bezeichnung des angefochtenen Entscheides unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Hinweis: Im Rekursverfahren trägt in der Regel-die .unterliegende Partei die Verfahrenskosten.
Expediert: fg, ^ ^018
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