Hagenbucherloch

Plan d'affectation spécial · Aadorf · Abrogé le 13 sept. 2023

Document

Numéro
57
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Aadorf
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
11 déc. 2017
En vigueur depuis
17 janv. 2018
Abrogé
13 sept. 2023

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Aadorf avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

9983-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau~ Frauenfeld, 11. D.ezember 2017

Entscheid Nr. 57 0152/2017DBU/ARE

Politische Gemeinde Aadorf Änderung Gestaltungsplan.Hagenbucherloch Aawangen

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Aadorf am 23. Mai 2017, bzw. 4. Oktober 2017 beschlossene Änderung des Gestaltungsplanes Hagenbucherloch Aawangen wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf; unter Beilage von zwei Exemplaren der Änderung des Gestaltungsplanes Hagenbucherloch Aawangen, mit Genehmigungsvermerk (A Post+) - TBB Ingenieure AG, Florahof 5a, 8353 Elgg - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Amt für,Raumentwicklung unter Beilage von einem Exemplar der Änderung des Gestaltungsplanes Hagenbucherloch Aawangen, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 7. November 2017 ersucht der Gemeinderat Aadorf um Genehmigung der Änderung des Gestaltungsplanes Hagenbucherloch Aawangen. DieVorlage wurde mit Bericht vom 6. Dezember 2016 vorgeprüft. Der Gemeinderat hat die Änderung des Gestaltungsplanes am 23. Mai 2017 bzw. 4. Oktober2017 beschlossen. Während der öffentlichen Auflage vom 9. Juni bis 28. Juni 2017, bzw. 13. Oktober bis 1. November 2017.sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde~ · · ·

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~

Afficher tout le texte

Thurgau~~ 212

Die vorliegende Änderung des Gestaltungsplans Hagenbucherloch Aawangen umfasst die Anpassung . der Fristen für den Abbau des restlichen Kiesvolumens und für die .anschliessende Auffüllung und Rekultivierung. Der rechtskräftige Gestaltungsplan wurde mit Entscheid Nr. 262 am 23. Juli 1999 vom Departement für .Bau und Umwelt genehmigt. Gemäss Sonderbauvorschriften hat der Abbau in einem Zeitraum von 2000 bis 2014 zu erfolgen. Die Kiesqualität im Gebiet Hagenbucherloch ist teilweise schlecht, so dass eine Zumischung von qualitativ hochwertigem Kies erforderlich ist. Aus diesem . Grund konnte der Kiesabbau innert der ursprünglich angenommenen Zeitspanne nicht abgeschlossen. werden. Insgesamt besteht innerhalb der im Gestaltungsplan bezeichneten Abbauetappen noch ein Abbauvolumen von rund 143'000 m 3 . Damit das restliche Kiesvolumen 9bgebaut und das Gebiet fachgerecht rekultiviert werden kann, werden die Fristen in den entsprechenden Artikeln der Sonderbauvorschriften folgendermassen verlängert: Für den Abbau bis Ende 2020; für die Auffüllung und Ersatzpflanzung bis Ende2025 bzw. Ende 2027. Im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation sind keine Vorbehalte gegen die Änderung des Gestaltungsplans Hagenbucherloch Aawangen angebracht worden, Die Vor-· lage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons . Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

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·13, DEZ. 2017

9983-S-1.pdf

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Gestaltungsplan Hagenbucherloch, Aawangen

OEREB09983

Gemeinde Aadorf

Kanton Thurgau

Gestaltungsplan Hagenbucherloch Aawangen Kiesabbau Kieswerk Aawangen AG

Sonderbauvorschriften vom Gemeinderat beschlossen am 23. Februar 1999 vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Verfügung Nr. DBU 262 vom 23. Juli 1999

Änderung Auflage bis: „.~.~·--~~-~·.~.0.1.7„„

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Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per:

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Gestaltungsplan Hagenbucherloch, Aawangen

Politische Gemeinde Aadorf Kieswerk Aawangen AG, Aawangen Gestaltungsplan Hagenbucherloch, auf Parzelle Nr. 273, Aawangen

Sonderbauvorschriften (Änderungen =rot) Erlass

Art. 1 Der Gemeinderat Aadorf erlässt, gestützt auf 55 1Bff des Planungs- und

Baugesetzes, sowie gemäss Zonenplan und Art. 11 des Baureglementes der ehemaligen Ortsgemeinde Aawangen einen Gestaltungsplan.

Beizugsgebiet

Art. 2 Der Gestaltungsplan umfasst das Gebiet innerhalb des Perimeters

gemäss Plan 1. Die Grundbuchparzelle Kat.Nr. 273 ist teilweise und die Parzelle Kat.Nr. 459 vollständig im Perimentergebiet enthalten.

Gestaltungsbereich

Art. 3 Die Sonderbauvorschriften (= Sonderabbauvorschriften) für den

Gestaltungsplan gelten nur als Ergänzung zum Baureglement der ehemaligen Ortsgemeinde Aawangen. Für sämtliche Auflagen und Bedingungen, die nicht in den Sonderbauvorschriften umschrieben sind, gilt das Baureglement.

Zielsetzungen

Art. 4

Der Gestaltungsplan unterstützt folgende Zielsetzungen: • • • •

Bestandteile

Weiternützung der bestehenden Kiesgrube Sicherstellung der Kiesgewinnung in der Region Rekultivierung und Renaturierung der bestehenden Kiesgrube sowie dessen Bereicherung durch Naturelemente Sicherung von Arbeitsplätzen in der Region

Art. 5 Folgende Unterlagen gelten als verbindliche Bestandteile des

Gestaltungsplanes:

Gestaltungsplanperimeter Situation 1:5'000 Situation 1: 1'000 lstzustand vor Abbau Etappierung Abbau Situation 1: 1'000 Etappierung Auffüllung Situation 1: 1'000 Situation 1: 1'000 Installationsplan Situation 1: 1'000 Profile 1 :250 Endzustand Situation 1: 1'000 Situation 1: 1'000 Rodungsplan Technischer Bericht Bericht über die Umweltverträglichkeit 1 /8

Gestaltungsplan Hagenbucherloch, Aawangen

Plan über die biologische Begleitplanung Bericht über die biologische Begleitplanung Geologischer Bericht Abbau, Etappierung

Art. 6 Das Abbaugebiet, die Etappierung und die Abbaukoten sind in den

Etappierungsplänen festgelegt. Für die Flächen in der 1. und 3. Etappe, die noch abzubauen sind, gilt die Abbaukote gemäss Beilage 2 zum Planungsbericht vom 30.3.2017.

1 t .In 3 Etappen: Der Abb au e rf01g· Etappe Fläche Gesamtvolumen m2 m3 2 14'000 m ~40'QQO m3 1 Teilfläche 57'000 m3 Teilfläche 69'000 m3 1 2 2 6'100 m 90'000 m3 70'QQQ m3 3 11 '100 m2 47'000 m3 agg•ggg ma Total 31'200 m 2 263'000 m3

Zeitraum

abgebaut 3-4 Jahre abgebaut 2 - 3 Jahre

2ggg

2Q~4

2000 ~ 2020

Für die Berechnung des vorgesehenen Zeitraumes wurde von einer jährlichen Absatzmenge von ca. 30'000 m3 ausgegangen. Die an gegebene Zeitspanne für den Kiesabbau ist rein informativ. Der RestKiesabbau erfolgt innerhalb des Zeitraumes von 2016 bis 2020 und endigt in jedem Fall spätestens am 31 .12.2020. Die Kieswerk Aawangen AG verzichtet auf allfällige Verlängerungsgesuche. Der Abbau erfolgt vorwiegend mit konventionellen Methoden (Bagger) . Die Kieswerk Aawangen AG berichtet der Gemeinde Aadorf im Februar eines jeden Jahres über die effektiv abgebaute Kiesmenge. Wenn die zum Abbau vorgesehene Kiesmenge nicht erreicht worden ist, hat sie auch über die von ihr zugeführte Kiesmenge zu berichten . Die ursprünglichen Abbaubewilligungen sind zwischenzeitlich ausgelaufen. Dam it sie neu erteilt werden können , sind die Fristen gemäss Gestaltungsplan 1999 entsprechend zu verlängern. Die zuständigen kantonalen Instanzen 1:Jnd die Gemeinde Aadorf erteilen die Abba1:Jbewilligungen pro Etappe einzeln gemäss Etappierungsplan.

Abstände

Art. 7

Gegenüber dem Flurweg ist ein Minimalabstand von 3.50 m einzuhalten. Gegenüber den äussersten Waldrandbäumen ist ein Abstand von 3.00 m einzuhalten (entspricht dem forstrechtlich festgelegten Waldrand). Die angrenzende Böschung ist mit einer Neigung von höchstens 1: 1 auszuführen.

Umzäunung

Art. 8

Die Böschungsoberkanten sind mit festen Zäunen zu sichern.

Werkleitungen

Art. 9 218

Gestaltungsplan Hagenbucherloch, Aawangen Vor Beginn der jeweiligen Abbauetappe ist der Kieswerkbetreiber verpflichtet, Abklärungen über vorhandene Werkleitungen zu treffen. Die Lage von Werkleitungen, welche sich in unmittelbarer Nähe des Kiesabbaugebietes befinden, ist ausreichend und dauerhaft zu markieren.

Anlagen

Art. 10 Während dem Abbau der dritten Etappe bleibt die bestehende

Förderbandanlage mit dem betonierten Aufgabesilo in Betrieb. Während dem Abbau der 1. Etappe wird mit mobilen Aufgabesilos gearbeitet. V\lestlich des bestehenden Kies1lt'erkes ist die Erstellung einer neuen Förderbandanlage vorgesehen. Der Bau der Förderanlage erf-Olgt in zwei etappen und richtet sich nach dem Fortschritt des Kiesabbaus der ersten Abbauetappe. Weitere feste Installationen, welche in direktem Zusammenhang mit den neuen Kiesabbauetappen stehen, sind nichtvorgesehen.

Humus- und Erddeponie

Art. 11 Die Humus- und Erddeponie ist östlich der zweiten Abbauetappe

vorgesehen. Der Ober und der Unterboden ist getrennt zu deponieren und nach Fertigstellung der Böschungen mit standortgerechten Gehölzen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Humus- und Erddeponie östlich der zweiten Abbauetappe dient gleichzeitig als Sicht- und Lärmschutz für das Siedlungsgebiet der Gemeinde Aawangen.

Wald

Art. 12 Westlich des Kies.- und Betonwerkes ist die Rodung von total 4'850 m2

Wald vorgesehen. In einer ersten Etappe wurde bereits eine Fläche von2'850 m2 Wald gerodet. Die entsprechende Rodungsbewilligung wurde am 22. Dezember 1986 erteilt. Die zweite Rodungsetappe mit einer Restfläche von 2'050 m2 wird durch die engen Platzverhältnisse westlich des Kies- und Betonwerkes notwendig. Die Ersatzaufforstung erfolgt in 3 Etappen. Der Zeitpunkt für die Ersatzaufforstung richtet sich nach dem Fortschritt der Abbauetappen. Die Flächen sind im Rodungsplan eingetragen. Es wird eine Fläche von total 5'650 m2 gemäss nachstehender Tabelle ersatzweise aufgeforstet.

Ort

Bemerkung

Rodungen Wald, nordwest- 1. Etappe lieh d. Kieswerks Wald, westlich 2. Etappe des Kieswerks

Fläche

Zeitraum

2'800 m 2

Beinahe vollständig gerodet Bei Beginn der 1. Abbauetappe, ab 2000; vollständig qerodet

2'050 m 2

Total Rodung

4'850 m2

Ort Bemerkung Aufforstungen

Fläche

Zeitraum

2'750 m 2

ausgeführt

Ersatzpflanzuno

1. Etappe

3 /8

Gestaltungsplan Hagenbucherloch, Aawangen im Kirchacker Ersatzpflanzung Im Kirchacker

Ersatzpflanzung westlich der Weiher

Total Aufforstungsflächen

Zufahrt während der Abbauphase

Transporte während der Abbauphase

2. Etappe

1'150 m 2

3. Etappe

1'750 m 2

Anpflanzung nach Auffüllung der 23. Abbauetappe, ab~ 2020; Abschluss 31 .12.2022 Anpflanzung nach Auffüllung der 1. Abbauetappe, ab 2018 ab 2025 Abschluss 31.12.2027

5'650 m 2

17 autres articles

Art. 13 Die Zu- und Wegfahrt erfolgt für alle Kiesabbauetappen ausschliesslich

über die Gemeindestrasse Parz.Nr. 474 auf die Staatsstrasse Aadorf Häuslenen. Die bestehende Einfahrt bleibt unverändert. Der Kieswerkbetreiber hat für die regelmässige Reinigung allfälliger Verschmutzung der Gemeindestrasse, sowie der örtlichen Schlammsammler zu sorgen. Die Redimensionierung der Gemeindestrasse Kat.Nr. 474 wird in einen separaten Vertrag zwischen der Politischen Gemeinde Aadorf und dem Kieswerkbetreiber geregelt.

Art. 14 Für den Kiesabbau sind nur Transporte innerhalb der Kiesgrube vom

Abbauort zum Kieswerk notwendig. Der gewonnene Kies wird im Kieswerk aufbereitet. Das aufbereitete Kiesmaterial wird ausschliesslich für die Betonproduktion oder in der eigenen Bauunternehmung verwendet.

Entwässerung der Kiesgrube

Art. 15 Auffüllung

Art. 16 Die Entwässerung des in der Kiesgrube anfallenden Meteor- und

Sickerwassers muss arealintern erfolgen. Das Wasser ist in erster Linie innerhalb der Kiesgrube zur Versickerung zu bringen. Das übrige Wasser ist in den nahen arealinternen Weiher zu leiten.

Die Auffüllung ist gemäss Plan Nr. 4 auszuführen. Sie gliedert sich in 7 Etappen. Die Auffüllungsetappen und Auffüllmengen der Kiesgrube Eggholz (Kanton Zürich) und Luegetenbuck (teilweise Kanton Zürich) sind in der folgenden Aufstellung mitberücksichtigt. Bei der Bestimmung der Zeitdauer wurde von einer-jährlich angelieferten Deponiemenge von 30'000m-85'000 m3 Aushubmaterial ausgegangen. Die Mengen sind in der folgenden Tabelle festgelegt. Das Auffüllmaterial darf nur aus sauberem Aushubmaterial bestehen. Illegale Ablagerungen sind durch das Aufstellen von Verbotstafeln zu untersagen.

4 /8

Gestaltungsplan Hagenbucherloch, Aawangen

Ort I Etappe Kiesgrube Eggholz, Schlammweiher Kiesgrube Eggholz, 1. Auffülletappe Kiesgrube Eggholz, 2. Auffülletappe Kiesgrube Luegetenbuck, 3. Auffülletappe Kiesgrube Luegetenbuck, 4. Auffülletaooe Kiesgrube Hagenbucherloch, 2. Abbauetappe

Gesamtvolumen m3

Dauer

Zeitraum

60'000 m3

15 - 19

180'000 m 3

5-6

1998 2002/2003

90'000 m 3

2-3

2Q03

1998 201212016 ausqeführt

ausqeführt

20Ga

ausgeführt

30'000 m3

1

~

ausgeführt

60'000 m3

2

2007

2QQ8

ausgeführt

120'000 m 3

3-4

2009

2Q12

80'000 m3 ausgeführt; Rest 2016 -

2017 Kiesgrube Hagenbucherloch, 3. Abbauetappe Kiesgrube Hagenbucherloch, 1. Abbauetappe

eO'OOO m3 47'000 m3

1-2

18Q'OOQ m3 166'000 m3

6-7

201€3

2017

2018 - 2020

2Q13

2Q1Q

97'000 m3 ausgeführt; Rest 2020 -

2025 Totale Auffüll menge

Transporte und Zufahrten während der Auffüllphase

780'000 m3 753'000 m3

27

1998 2019 1998 - 2025

Art. 17 Die Zu- und Wegfahrt erfolgt wie bei den Kiestransporten über die

Gemeindestrasse Kat. Nr. 474 auf die Staatsstrasse Aadorf- Häuslenen. Die Zufahrtsstrasse Kat. Nr. 474 und dessen Schlammsammler sind bei Bedarf durch den Betreiber zu reinigen. Die Transporte für die Auffüllung der Gruben werden mit Lastwagen ausgeführt. Das angelieferte Material wird direkt am Deponieort gekippt. Die Zufahrt zu den Etappen 1 und 2 (Kiesgrube Eggholz, Kanton Zürich) erfolgt über die bestehenden internen Zufahrtswege. Die Zufahrt zu den Etappen 3 und 4 (Kiesgrube luegetenbuck) erfolgt über die beiden bestehenden Zufahrten des Kieswerkes oder der Materialaufbereitungsanlage im Nordwesten des Areals. Die Zufahrt zu den Etappen 5 bis 7 erfolgt über interne Transportpisten. Im Bereich des Kieswerkes ist eine Radwaschanlage zu erstellen. Sie muss im Rahmen der ersten Abbauetappe projektiert und erstellt wirden. 5 /8

Gestaltungsplan Hagenbucherloch, Aawangen

Rekultivierung

Art. 18 Der Plan Nr. 7 "Endzustand" ist für die Endgestaltung des Terrains

verbindlich; Abweichungen gegenüber den bewilligten Plänen dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden. Mit den Baugesuchen für die einzelnen Abbauetappen ist jeweils ein Konzept über den Bodenschutz (Humus-Zwischendeponien, Rekultivierungen etc.) einzureichen, welches der kantonalen Bodenschutzfachstelle zur Beurteilung vorgelegt wird.

Endgestaltung

Art. 19 Die Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern und Trockenwiesen innerhalb

des Perimetergebietes ist verbindlich in Plan Nr. 7 "Endzustand", im biologischen Begleitplan sowie im Bericht zur biologischen Begleitplanung festgelegt.

Gewässer

Art. 20 Die drei bestehenden Weiher werden für den Betrieb des Kies- und

Betonwerks benötigt. Sie dienen einerseits als Absetzbecken und sind andererseits Bestandteil der arealinternen Wasserversorgung. Nach Beendigung des Betriebes sollen die drei Weiher Kat.Nr. 474 erhalten bleiben. Zur Entwässerung des Perimetergebietes sind im Plan Nr. 7 "Endzustand" verschiedene offene Gerinne vorgesehen.

Wege

Art. 21 Der Ausbaugrad, die Steigung und die Breite des Weges von der

Gemeindestrasse Parz.Nr. 474 zum Flurweg Parz.Nr. 295 sind im Plan "Endzustand" festgelegt. Der Weg dient zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nach Fertigstellung des Endzustandes. Die Lage der Fusswege ist ebenfalls im Plan "Endzustand" festgelegt.

Natur- und Landschaftsschutz

Art. 22 Während der Abbauphase sind temporäre Lebensräume für Amphibien

zu schaffen. Mit dem fortschreitendem Stand des Abbaus resp. der Auffüllung sind die vorgesehenen Gestaltungselemente gemäss Plan Nr. 7 "Endzustand" und gemäss dem biologischen Begleitplan laufend auszuführen. Die gesamte Perimeterfläche wird spätestens nach der vollständigen Rekultivierung und Bepflanzung kostenlos an die Gemeinde Aadorf übertragen. Die Gemeinde Aadorf sorgt für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzflächen. Die Vereinbarungen zwischen dem Kiesabbauunternehmer und der Gemeinde Aadorf sind vor Abbaubeginn ir einem separatem Vertrag zu treffen. Die Pflege der offenen Kieswand nordwestlich des heutigen Kieswerkes erfolgt nach der Fertigstellung des Endzustands ebenfalls durch die Gemeinde Aadorf. Das anfallende Kies darf nur für den Unterhalt der

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Gestaltungsplan Hagenbucherloch, Aawangen Flurwege verwendet werden.

Grundwasser

Art. 23 Nach Betriebsaufgabe sind die Grundwasserfassungen mit Geröll und

mit kiesigem Material aufzufüllen.

Abbrucharbeiten

Art. 24 Kies- und Betonwerk

Das Kies- und Betonwerk ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Betriebes vollständig abzubrechen. Das Abbruchmaterial ist fachgerecht zu entsorgen.

Recyclingaufbereitungsanlage Die Recyclingaufbereitungsanlage im Gebiet "Im Bild" ist ebenfalls innerhal eines Jahres nach der Beendigung des Kieswerkbetriebes abzubrechen. Die Wiederherstellung des Areals muss gemäss dem Plan Nr. 7 "Endzustand" und in Absprache mit der Gemeinde und den kantonalen Behörden erfolgen.

Versicherung und Sicherstellung

Art. 25 Haftpflichtversicherung während Abbaubetrieb

Der Kiesabbaubetreiber hat mit dem Gesuch für die erste Abbauetappe den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 5 Mio. zu erbringen.

Haftpflichtversicherung nach Abschluss Abbaubetrieb Der Kiesabbaubetreiber hat mit dem Gesuch für die 3. Abbauetappe eine Haftpflichtversicherung über eine Deckungssumme von Fr. 5 Mio. abzuschliessen, welche einen Zeitraum von 5 Jahren nach Abschluss der Rekultivierungsarbeiten abdeckt und während dieser Zeit auch Schäden abdeckt, wenn der Kiesabbaubetreiber nicht mehr existieren sollte.

Sicherstellung für Wiederauffüllungsarbeiten Der Kiesabbaubetreiber hat mit dem Gesuch für die erste Abbauetappe eine Bankgarantie über Fr. 100'000.- bei der Gemeinde zu hinterlegen. (Sicherstellung der Wiederauffüllungsarbeiten).

Vollzug

Art. 26 Den Bestimmungen dieses Gestaltungsplanes ist vom Beginn des

Kiesabbaus bis zur Fertigstellung des Endzustands nachzukommen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Baureglementes, des kantonaler Baugesetzes und allfälligen zusätzlichen Auflagen, immer abgestützt auf das übergeordnete Recht.

Kosten

Art. 27 Sämtliche Planungs-, Verfahrens- und Bewilligungskosten, welche der

Gemeinde durch den Erlass des Gestaltungsplanes entstehen, sind gemäss § 24 PBG durch den Kiesabbaubetreiber zu tragen.

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Gestaltungsplan Hagenbucherloch, Aawangen

1n krafttreten

Art. 28 Die vorliegende Gestaltungsplanung inkl. den Bestandteilen gemäss

Art. 5 tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt

des Kantons Thurgau in Kraft. Die Änderungen des Gestaltungsplanes treten mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt des Kantons Thurgau in Kraft. Soweit die Änderungen neue Festlegungen im Gestaltungsplan 1999 machen, werden die widersprechenden Regelungen im Gestaltungsplan 1999 mit der Inkraftsetzung dieser Gestaltungsplanänderungen ausser Kraft gesetzt.

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