Kiesabbau Mauren

Plan d'affectation spécial · Berg · Abrogé le 28 avr. 2026

Document

Numéro
10
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Berg
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
6 févr. 2018
En vigueur depuis
6 févr. 2018
Abrogé
28 avr. 2026

Carte

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Fichiers

Texte

9475-E-1.pdf

Oepartement für Bau und Umwelt

Thurgau~.··· Frauenfeld, 6. Februar 2018

Entscheid-Nr. 10 0177/2015/DBU/ARE

Pofitische Gemeinde Berg Gestaltungsplan Kiesabbau Mauren ·

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Berg am 18. August 2015 beschlossene Gestaltungsplan Kiesabbau Mauren wird genehmigt:

2.

Mitteilung an: - GemeinderatBerg, Hauptstrasse 43, 8572 Berg, unter Beilage eines Gestaltungsplandossiers Kiesabbau Mauren, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (A-Post Plus) _ · Amt für Umwelt, Abt. Abfall und Boden unter Beilage eines Gestaltungsplandos. siers Kiesabbau Mauren, je mit den notwendigen Genehmigungsvermerken Landwirtschaftsamt Tiefbauamt Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplandossiers „Kiesabbau Maurern>, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Ak· ten

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Erwägungen: Mit ~chreiben vom 28. Oktober 2015 ersucht der Gemeinderat Berg um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen karin · gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Der Entwurf des Gestaltungsplanes Kiesabbau Mauren wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 12. November 2013 vorgeprüft. Gemäss Planungsbericht plant die Firma STRÄBAG AG ,in Mauren (PG Berg) auf den beiden Parzellen Nrn. 3133 und 3134 Kies abzubauen. Im Anschluss an den Kiesabbau ·soll die Abbaustelle mit unverschmutztem Aushubmaterial aufgefüllt und rekultiviert werden.

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Im Zonenplan sind die beiden Parzellen als Abbauzone ausgeschieden. Die Rahmenbedingungen und übergeordneten Anforderungen für den Kiesabbau im fraglichen·Gebiet'sind im „Gemeinsamen Richtplan Kiesabbau der Gemeinden Berg, Bürglen und Weinfelden" festgehalten. Kiesabbau und Rekultivierung ·im geplanten Umfang stellen Eingriffe dar, die einen Gestaltungsplan erforderlich machen. Aufgrund der Abbaumenge von rund 130'000 m3 ist das Vorhaben nicht UVB-pflichtig .. Der Gestaltungsplanperirneter grenzt im Süden an den Gestaltungsplan „Deponie Giessen" (noch in Planüng) in der PG Bürglen. Die Gestaltungsplangrenze verläuft in der Mitte des Giessens, d.h. auf der Gemeindegrenze Berg/Bürgien. Die Erschliessung des Kiesabbaugebiets Mauren sollte ursprünglich südlich des Giessens im Gestaltungsplan Giessen geregelt werden. Dieser Gestaltungsplan wird seit geraumer Zeit durch Ein. sprachen blockiert. Das Genehmigungsverfahren für den Gestaltungsplan Kiesabbau Mauren wurde deshalb sistiert. Mit.Schreiben vom 14. Dezember 2q17 beantragt die Baukommission Berg aufgrund des Schreibens der Fa. Meier und Partner AG vom 01. Dezember 2017, das Genehmigungsverfahren wieder aufzunehmen . . Für die Erschliessung auf der Seite der PG Bürgten soll auf die bestehenden 'Flurstrassen (Parzellen Nm. 374 und 378) abgestellt werden. Der Rechtsdienst hatte u.a. die Frage aufgeworfen, ob diese Flurstrassen aufgrund ihrer Dimensionierung und ihres Ausbaustandards für den projektierten Kiesabbau genügten. Dem Schreiben der Fa. Meier und Partner AG vom 01. Dezember 2017 kann hier,zu nun entnommen werden, · dass diese Frage geprüft wurde und man zum Schluss gekommen sei, dass die bestehenden Flurstrassen für die Belange. des Kiesabbaus ausreichen würden. Unter An- · nahme der Richtigkeit dieser Aussage ist der Einwand der fehlenden strassenmässigen Erschliessung zt.i verneinen .. Bezüglich erforderliche Koordination mit dem Gestaltungsplan Giessen weistdie Fa. Meier und Partner AG darauf hin, dass die privatrechtlichen Vereinbarungen angepasst worden seien. Die Vereinbarungen gelten neu ausschliess. lieh für Transporte im Rahmen des Kiesabbaus n6rdlich des Giessen ünd werden mit· der Genehmigung des Gestaltungsplans „Deponie Giessen Ost" hinfällig. Mit dieser . Modifizierung Wird die Gefahr, wonach mit einer privatrechtlichen Vereinbarung der Er. schliessung im Bereich des Gestaltungsplanes „Deponie Giessen Ost" dieser gewis.sermassen präjudiziert würde, gebannt. Auch dieser Vorbehalt des Rechtsdienstes ist . damit g·egenstandslos geworden. Zum im Vorprüfungsexemplar des Ge~taltungsplanes „Deponie Giessen Ost" einge- . zeichneten „BTS-Korridor'" und zur Frage, ob durch die vorgesehene Privaterschliessung allenfalls dieser Korridor tangiert werden könnte, hat die Meier und Partner AG in ihrem .Schreiben vom 01.Dezember2017ausgeführt, dass der Korridor lediglich ein informatives Element darstelle. Zudem sei der Kiesabbau im Bereich des Gestaltungsplanes „Kiesabbau Mauren" in einem Zeitrahmen von zwei bis·fünf Jahren abgeschlossen. Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Komponente kann au.sgeschlossen werden, dass

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sich Privaterschliessung und BTS-Korridor überschneiden. Auch dieser Vorbehalt ist . . somit bereinigt. Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf die nachgereichten Informationen sowie die modifizierte privatrechtliche Vereinbarung davon auszugehen ist, dass eine Prä~ judizierung des Gestaltungsplanes.„Deponie Giessen Ost" durch die Privaterschlies- · sung nicht gegeben ist. Des Weiteren wird durch die Privaterschliessung offenbar riun auch die Erschliessung südlich des Giessen sichergestellt. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe mehr ersichtlich, weshalb das Genehmigungsverfahren weiterhin sistiert · werden müsste. Gemäss § 18 Planungs- und Baugesetz (PBG; HB 700) dient der Gestaltungsplan unter anderem im Nichtbaugebiet der Landschaftsgestalt\Jng. Der vorliegende Gestaltungsplan Kiesabbau Mauren besteht aus den allgemeinverbindlichen Plän.en „Gestaltungsplan, Situatiorisplan 1:500" (D9ssier Beilage 1.1 ), „Entwässerung, Situationsplan 1:500" (Dossier B_eilage 1.3), „Querprofile, ·1 :500" (Dossier Beilage 1.4) .urid den Sonderbauvorschriften. Per "Planungsbericht hat informativen Charakter. Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachstellen keine wesentlichen Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan ange-· .. · · bracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des .Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit ·genehmigt werden. Die Hinweise und · ·Vorbehalte aus der Vorprüfung wurden in. den Genehmigungsexemplaren. hinreichend berücksichtigt.

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""o'/) \}. Rechts · urga. . Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim. Verwaltungsgericht d~s Kantons . Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und · eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppe·! unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. .

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·6. ·FEB. 2018

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Sonderbauvorschriften Politische Gemeinde Berg

Kiesabbaugesuch Parz. 3125, 3131, 3132, 3133 und 3134, Mauren/Berg

Vom Gemeinderat erlassen am

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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Seite 2 Sonderbauvorschriften Kiesabbaugesuch Parz. 3125, 3131, 3132, 3133 und 3134, Mauren/Berg

Allgemeines Erlass, einbezogene Grundstücke

Art. 1

Der Gemeinderat Berg erlässt zur Erfüllung von auf Art. 4.4.4 des Baureglements den Gestaltungsplan „Kiesabbau Mauren", gestützt auf §26 PBG. 2

Der GestC!ltungsplanperimeter mit einer Gesamtfläche von 45'830 m umfasst die Parzellen Nr. 3125, 3131, 3132, 3133 und 3134. Die Parzellen 3133 und 3134 sind im kommunalen Zonenplan der Abbauzone zugewiesen. Auf den übrigen vom Gestaltungsplan betroffenen Parzellen findet kein Abbau statt. Diese übrigen vom Gestaltungsplan erfassten Parzellen sind folgenden Zonen zugewiesen: • Parz. Nr. 3125: Landwirtschaftszone, Landschaftsschutzzone, Wohn- und Gewerbezone • Parz. Nr. 3131: Gewässer, Landschaftsschutzzone • Parz. Nr. 3132: Verkehrsflächen in Bauzonen, Verkehrsflächen in Nichtbauzonen Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglements der Politischen Gemeinde Berg sowie die Erlasse von Gemeinde, Kanton und Bund. Diese Bestimmung gilt nur, soweit keine neuen kantonalen Baubegriffe und Messweisen gemäss PBV und IVHB betroffen sind.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Festlegung der Etappierung des Abbaus sowie der landschaftlichen Folgegestaltung und Rekultivierung nach der Wiederauffüllung der Abbaustelle. Bestandteile und ihre Rechtswirkung

Art. 3 1

Allgemeinverbindlich • Sonderbauvorschriften (vorliegendes Dokument) • Gestaltungsplan, Situation 1:500 (Dossier Beilage 1.1) • •

2

Situation 1:500 Entwässerung (Dossier Beilage 1.3) Querprofile 1:500 (Dossier Beilage 1.4)

Informativ • Planungsbericht Abbaugesuch • • • • •

Planungsbericht Gestaltungsplan Bau-/Auflageprojekt Kiesabbaugesuch Parz. 3133 und 3134, Mauren/Berg Bodenkundliche Bestandesaufnahme Vereinbarungen mit Grundeigentümern betreffend Erschliessung Gestaltungsplan Deponie Giessen (in Vorprüfung) hinsichtlich Erschliessung südlich des Giessens

Seite 3

Sonderbauvorschnlten Koesabbaugesuch Par1 3125. 3131, 3132, 3133 und 3134, Mauren/Berg

Erschliessung

Art. 4 Transportrouten

Die Zufahrt zum Abbauperimeter erfolgt von Süden ab Mitte Giessen über Parzellen Nr. 3131, 3125 und 3132. Für die Nutzung erwähnter Parzellen bestehen direkte Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundeigentümern. Die Erschliessung südlich des Giessens erfolgt über bestehende Transportrouten der STRABAG AG die im Gestaltungsplan zur Deponie Giessen (in Vorprüfung) festgelegt werden. Für die neu zu erstellende temporäre Transportroute wird der Oberboden entfernt und durch einen 40 cm mächtigen Kieskoffer ersetzt (siehe Skizze). Das Bodenmaterial wird auf den entsprechenden Bodendepots gemäss Gestaltungsplan zwischengelagert. Die Rekultivierung der Transportroute nach Abschluss von Abbau und Wiederauffüllung erfolgt gemäss Art. 9, Sonderbauvorschriften.

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Für den Übergang über den Giessen (separates Bau- und Konzessionsgesuch) wird eine temporäre Brücke erstellt. Die Brücke verbindet die beiden Gestaltungsplanperimeter „Deponie Giessen" mit „Kiesabbau Mauren" und ist somit Teil beider Gestaltungspläne. Die Folgebewirtschaftung der rekultivierten Flächen erfolgt wieder über die vorbestehenden Flurstrassen und Feldwege (Wegparzelle Nr. 3132).

Seite 4 Sonderbauvorschriften Kiesabbaugesuch Parz. 3125, 3131, 3132, 3133 und 3134, Mauren/Berg

Art. 5 Entwässerung

Nach Abschluss des Kiesabbaus und der Wiederauffüllung ist ein Drainagesystem gemäss Beilage 1.3 zu erstellen. Die Rohplanie muss mit einem Oberflächengefälle von mindestens 2% ausgebildet werden (Beilage 1.2). Darauf wird ein Drainage-Grundraster mit nachträglicher Erweiterungsmöglichkeit erstellt. Dieses umfasst zumindest: • Eine Rand-Sammelleitung zur Sammlung und Versickerung des Sickerwassers entlang dem Rand des Abbauperimeters. • Radial angeordnete Sammelstränge die vom höchsten Punkt der Rohplanie zur Randsammel!eitung führen. • Schächte mit Schlammsammler für Kontrolle und Wartung an den Einmündungen der Sammelstränge in die Rand-Sammelleitung. • Optional: Versickerungsbauwerk mit hydraulischem Anschluss an die Thurtalschotter im Randbereich des Abbauperimeters.

Art. 6 Weitere Versorgung

Allfällige Bauten und Unterstände: Die für den Abbaubetrieb notwendigen Bauten und Unterstände werden in mobiler Form (Bürocontainer, etc.) erstellt. Nach Verfüllung der Abbaustelle werden diese zusammen mit weiteren lnfrastrukturelementen rückgebaut.

Abbau, Deponierung und Endgestaltung

Art. 7 Auffüllmaterial

Für die Auffüllung wird ausschliesslich unverschmutzter Aushub verwendet.

Art. 8 Etappierung und Verfüllung

Der Abbau erfolgt in zwei Etappen, wobei zuerst die nördliche Hälfte und anschliessend die südliche Hälfte des Perimeters abgebaut werden. Die entsprechenden Flächen und Kubaturen sind im Gestaltungsplan dargestellt. 3

Das gesamte Deponievolumen wird rund 180'000 m betragen. Die Verfüllung erfolgt ebenfalls von Norden nach Süden. Die Rekultivierung und der Einbau der Drainagen erfolgen nach Abschluss der Auffüllung.

Seite S Sonderbauvorschriften Kiesabbaugesuch Parz. 3125, 3131, 3132, 3133 und 3134, Mauren/Berg

Art. 9 Rekultivierung

Die Rekultivierung der Flächen erfolgt in Abstimmung mit der vorgesehenen Folgenutzung. Hierzu wird soweit als möglich vor Ort vorhandenes Bodenmaterial verwendet. Die Reku 1tivierung erfolgt gemäss den Richtlinien des Fachverbandes für Sand und Kies (FSK). Eine bodenkundliche Baubegleitung stellt die fachgerechte Rekultivierung sicher.

Art. 10 landschaftliche Modellierung

Die Folgelandschaft ist mittels Höhenlinien und Böschungsneigungen im Gestaltungsplan und den Querprofilen 1:500 festgelegt.

Art. 11 Gestaltungskonzept - Endgestaltung, Landwirtschaft, Naturschutz

Die Endgestaltung ist im Gestaltungsplan festgelegt. Das Gelände und die Böschungen sind so zu gestalten, dass sie landwirtschaftlich nutzbar sind. Der Bodenaufbau richtet sich nach dem Ausgangszustand und den Eignungsklassen gemäss FAL (Eidg. Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau, Zürich - Reckenholz). Im Gestaltungsplanperimeter werden keine ökologischen Ausgleichsflächen ausgeschieden.