Bernrain-, Esslen- Ribi und Schmittenstrasse

Plan d'affectation spécial · Kreuzlingen

Document

Numéro
18
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'alignement
Commune
Kreuzlingen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
19 mars 2018
En vigueur depuis
1 juin 2018

Carte

6 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

10225-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 19. März 2018

Entscheid Nr. 18 0008/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Kreuzlingen - Aufhebung Gestaltungsplan Esslenstrasse - Baulinienplan Bernrain-, Esslen-, Ribi- und Schmittenstrasse - Änderung Baulinienplan 4-1 a: Saubach, Rebstock-Viadukt -Änderungen Baulinien Grundbuchpläne Nrn. 51, 52, 54 und 56

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 27. Juni 2017 beschlossene Aufhebung des Ge¬ staltungsplans Esslenstrasse (RRB Nr. 916 vom 28. Juni. 1988) wird genehmigt. . 2. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 27. Juni 2017 beschlossene Baulinienplan Bern¬ rain-, Esslen-, Ribi- und Schmittenstrasse sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4-1 a: Saubach, Rebstock-Viadukt (DBU-Entscheid Nr. 3 vom 13. Januar 2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 51, 52, 54 und 56 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) werden genehmigt. 3. Mitteilung an: . - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von zwei Dossiers Aufhebung des Gestaltungsplans Esslensträsse (RRB Nr. 916 vom 28. Juni 1988) und Erlass Baulinienplan Bernrain-, Esslen-, Ribi- und Schmittenstras¬ se sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4-1 a: Saubach, Rebstock-Viadukt (DBU-Entscheid Nr. 3 vom 13. Januan2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 51, 52, 54 und 56 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939), je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt ■ . - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Aufhebung des Ge¬ staltungsplans Esslenstrasse (RRB Nr. 916 vom 28. Juni 1988) und Baulinienplan Bernrain-, Esslen-, Ribi- und Schmittenstrasse sowie die damit verbundenen Än¬ derungen des Baulinienplans 4-1 a: Saubach, Rebstock-Viadukt (DBU-Entscheid Nr. 3 vom 13. Januar 2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 51, 52, 54 und 56 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939), mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

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Erwägungen: Die Politische Gemeinde Kreuzlingen ersucht um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Um¬ welt sind sowohl gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans .Esslenstrasse als auch den Erlass des Baulinienplans Bernrain-, Esslen-, Ribi- und Schmittenstrasse sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4-1 a: Saubach, Rebstock-Viadukt und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 51, 52, 54 und 56 keine Rekurse hängig. Aufhebung Gestaltungsplan Esslenstrasse Der Gestaltungsplan Esslenstrasse wurde im Jahre 1988 erarbeitet und bezweckt ge¬ mäss Art. 5 der Sonderbauvorschriften die Erschliessung des rückwärtigen Gebietes und der beiden Gebäudegruppen, die Gruppierung der Baukörper, die Zuteilung der Spielplätze und Freiräume samt Baumbepflanzung sowie die Platzierung der ober- und unterirdischen Parkierung. Die Bebauung des Gebietes wurde nach dem Gestaltungs¬ plan realisiert. Gemäss § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sind Sohdemützungspläne mit den dazugehörigen Vorschriften periodisch zu überprüfen und bei er¬ heblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen. Seit dem Erlass des Ge¬ staltungsplans Esslenstrasse wurden sowohl das Kantonale Planungs- und Baügesetz geändert als auch die kommunale Ortsplanung revidiert. Im Rahmen der letzten Orts¬ planungsrevision wurde das Gebiet aus der Gestaltungsplanpflicht entlassen. Aufgrund des beachtlichen Alters des Gestaltungsplans und der bereits vollendeten Be¬ bauung, kann der Aufhebung des Gestaltungsplans Esslenstrasse zugestimmt werden. Baulinienplan Bernrain-, Esslen-, Ribi- und Schmittenstrasse Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Gestaltungsplans Esslenstrasse wurden die rechtskräftigen Baulinien im Gebiet Bernrain-, Esslen-, Ribi- und Schmittenstrasse überprüft. Gemäss Planungsbericht sind aufgrund der Aufhebung des Gestaltungsplans Ess¬ lenstrasse die Baulinien entlang der Brunegg- und Esslenstrasse zum Zweck der Strassenraumsicherung neu zu erlassen. Andererseits erfüllen einige der Baulinien im obge¬ nannten Gebiet ihren Zweck der Strassenräumsicherung nicht mehr. Die Erschliessung inkl. Trottoir wurde erstellt. Mit den Änderungen der Baulinien sollen die Bebauungs¬ möglichkeiten der betroffenen Parzellen optimiert und die Eigentumsbeschränkungen auf ein Minimum reduziert werden. Von den, mit dem vorliegenden Baulinienplan Bernrain-, Esslen-, Ribi- und Schmitten¬ strasse vorgenommenen Änderungen der Baulinien, sind auch die bestehenden rechts¬ kräftigen Pläne Baulinienplan 4-1 a: Saubach, Rebstock-Viadukt (DBU-Entscheid Nr. 3 vom 13. Januar 2012) und die Grundbuchpläne Nrn. 51, 52, 54 und 56 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) betroffen. Diese werden mit dem Erlass des Baulinienplans Bern-

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rain-, Esslen-, Ribi- und Schmittenstrasse geändert. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans Esslenstrasse und den Baulinienplan Bernrain-, Esslen-,. Ribi- und Schmittenstrasse vorgebracht. Die Aufhebung des Gestaltungsplans Esslenstrasse und der Baulinienplan Bernrain-, Esslen-, Ribi- und Schmittenstrasse sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4-1 a: Saubach, Reb¬ stock-Viadukt (DBU-Entscheid Nr. 3 vom 13. Januar 2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 51, 52, 54 und 56 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Somit

Rechtsmittel: Gegen diesen.Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

19. MHZ. 2018

10251-S-1.pdf

~reuzlingen

Kanton Thurgau Stadt Kreuzlingen

Aufhebung GP ,,Freiegg - Doldenhof" (RRB Nr. 1925 vom 31. AugUst 1970)

Vom Stadtrat erlassen am:

-6•.März 2018

- 4. APR. 2018 ·. . Vom Departementfür Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.:

2~j'

KANTON THUR GAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAU ENFELD

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Vorn Stadtrat in Kraft gesetzt am:

1 0. JULI 2018

vom:

auf den:

- 1. AUG. 2018