Aushubdeponie Chele

Plan d'affectation spécial · Fischingen

Document

Numéro
22
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Fischingen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
11 avr. 2018
En vigueur depuis
1 mai 2018

Carte

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Fichiers

Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 11. April 2018

Entscheid Nr. 22 0016/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Fischingen Zonenplanänderung Chele Änderung Baureglement Art. 23a Gestaltungsplan Aushubdeponie Chele

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung am 23. November 2017 beschlossene Zonen¬ planänderung Chele wird genehmigt. 2. Die von der Gemeindeversammlung am 23. November 2017 beschlossene Ände¬ rung des Baureglements Art. 23 a wird genehmigt. 3. Der vom Gemeinderat am 11.. November 2017 beschlossene Gestaltungsplan Aus¬ hubdeponie Chele wird genehmigt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Fischingen, Kurhausstrasse 31, 8374 Dussnang; unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanänderung Chele /Baureglementsänderung Art. 23a ' und drei Dossiers des Gestaltungsplanes Chele, mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplan¬ änderung Chele /Baureglementsänderung Art. 23a und einem Dossier des Gestaltungsplanes Chele, mit Genehmigungsvermerk.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 ersucht der Gemeinderat Fischingen um Ge¬ nehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Der Gestaltungsplan Aushubdeponie Chele wurde mit Berichten vom 18. Juli 2016 und 30. Mai 2017 vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde.

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Gemäss Planungsbericht lagert die Firma Mäder AG im Gebiet Chele/Eichholz (Parzelle Nr. 1561) seit längerem unverschmutzten Schlamm aus der firmeneigenen Kieswasch¬ anlage ab. Für einen rechtmässigen Abschluss der Ablagerungstätigkeit und die an¬ schliessende Rekultivierung wurde ein Deponieprojekt erarbeitet. Bei der geplanten Deponie handelt es sich um eine Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial nach der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600). Auf einer Fläche von rund 1.8 ha sollen ca. 40‘000 m3 Material abgelagert werden. Der vorliegende Gestaltungsplan enthält die für die Ablagerung und Rekultivierung not¬ wendigen Festsetzungen bezüglich Erschliessung, Materialmengen, Endtopographie, Etappierung und ökologischem Ausgleich. Der Gestaltungsplanperimeter liegt in der Landwirtschaftszone. Der derzeit gültige Zo¬ nenplan und das Baureglement enthalten keine Deponiezone. Die Ortsplanung der Poli¬ tischen Gemeinde Fischingen befindet sich in .Überarbeitung. Im künftigen Zonenplan soll eine „Abbau- und Deponiezone“ eingeführt werden. Da die Revision der Ortspla¬ nung voraussichtlich noch länger andauern wird, hat der Gemeinderat entschieden, die für den GP Chele erforderlichen Anpassungen am Zonenplan und am Baureglement in einem separaten Verfahren vorzuziehen. Dazu wird das Baureglement mit dem Artikel 23a Abbau- und Deponiezone (AD) ergänzt und das Gestaltungsplangebiet in eine Ab¬ bau- und Deponiezone umgezont. Art. 23a entspricht mehrheitlich dem zur Vorprüfung eingereichten Art. 22 des revidier¬ ten Baureglements. Der Rechtsdienst hat im Rahmen der Vorprüfung des Bauregle¬ ments Vorbehalte gegen den vorgesehenen Art. 22 „Abbau- und Deponiezone“ ange¬ bracht. Es wurde bemängelt, dass die §§ 16 und 17 PBV zu einer Bestimmung vereinigt werden und dass dies zu sprachlichen Schwächen und teilweise auch zu Ünvollständigkeiten führe. Es sei daher, wie im übergeordneten Recht, der Sachverhalt in zwei Bestimmungen zu erfassen (vgl. Prüfbericht vom 19. Dezember 2016). Diesem Ein¬ wand hat die Planungsbehörde nur teilweise Rechnung getragen. Es wurde zwar eine Anpassung hinsichtlich der Formulierung vorgenommen. Jedoch werden die beiden §§ 16 und 17 PBV weiterhin zu einer Bestimmung vereinigt. Gemäss den PBG-Erläuterungen (Kap. 2, S. 13 ) ist zwar eine „Deponie- und Abbauzo¬ ne“ denkbar. Dabei handelt es sich jedoch um eine neue Nutzungszone, welche nur bei ausgewiesener Notwendigkeit und öffentlichem Interessen erlassen werden kann, na¬ mentlich wenn ein Abbau und der Betrieb einer Deponie parallel erfolgen. Die Bestim¬ mungen der §§16 und 17 PBV sind in diesem Fall soweit sinnvoll, wortwörtlich zu übernehmen. Eine „Deponie- und Abbauzone“ ist somit denkbar, jedoch nur dann, wenn sich dies auch rechtfertigen lässt. Da im vorliegenden Fall lediglich sauberes Aushub¬ material deponiert werden soll ist fraglich, ob eine solche Zone und die dazugehörende Baureglementsbestimmung sachgerecht sind. Da jedoch die nun vorliegende Änderung von Zonenplan und Baureglement durch die demnächst erfolgende Gesamtrevision der

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Nutzungsplanung abgelöst wird und gegen die vorliegenden Planungsgeschäfte keine Rechtsmittel ergriffen wurden, ist hiergegen nichts weiter einzuwenden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len keine weiteren Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung Chele, die Änderung des Baureglements Art. 23a und den Gestaltungsplan Aushubdeponie Chele angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugeset¬ zes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weihfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und . eine Begründung zu enthalten. Sie ist im. Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

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