Castelbach-Süd

Plan d'affectation spécial · Taegerwilen

Document

Numéro
26
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'alignement
Commune
Taegerwilen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
28 mai 2018
En vigueur depuis
28 mai 2018

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 28. Mai 2018

Entscheid Nr. 26 0078/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Tägerwilen - Baulinienplan Castellbach-Süd - Aufhebung Baulinienplan Hinterdorfstrasse-Süd - Aufhebung Quartierplan Rebenweg

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Tägerwilen am 29. August 2017 beschlossene Baulinienplan Castellbach-Süd wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Tägerwilen am 29. August 2017 beschlossene Aufhebung des Baulinienplans Hinterdorfstrasse-Süd (RRB Nr. 1458 vom 1. November 1988) wird genehmigt.' 3. Die vom Gemeinderat Tägerwilen am 29. August 2017 beschlossene Aufhebung des Quartierplans Rebenweg (RRB Nr. 1323 vom 10. Juli 1980) wird genehmigt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Tägerwilen, Bähnhofstrasse 3, Postfach 141, 8274 Tägerwilen unter Beilage von vier Exemplaren Baulinienplan Castellbach-Süd, Aufhebung Baulini¬ enplan Hinterdorfstrasse-Süd und Aufhebung Quartierplan Rebenweg, je mit Ge¬ nehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage des Baulinienplans Castellbach-Süd, der. Aufhebung des Baulinienplans Hinterdorfstrasse-Süd und der Aufhebung des Quartierplans Rebenweg, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen:

•

t

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Mit Schreiben vom 14. März 2018 ersucht der Gemeinderat Tägerwilen um Genehmi¬ gung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann ge¬ folgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Die einge¬ reichten Planvorlagen wurden mit Bericht vom 3. April 2017 durch das Amt für Raum¬ entwicklung vorgeprüft. Beim Departement für Bau und Umwelt sind, gegen die Vorla¬ gen keine Rekurse hängig. / l

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Thurgau 2/3

Gemäss den. Ausführungen im Planungsbericht werden der Quartierplan Rebenweg (RRB Nr. 1323 vom 1.0. Juli 1980) und der Baulinienplan Hinterdorfstrasse-Süd (RRB Nr. 1458 vom 1. November 1988) aufgehoben, da das Gebiet unterdessen überbaut ist. Zudem ist ein Strassenabstand von 5.00 m respektive 6.00 m nicht mehr zeitgemäss und entspricht nicht den Vorstellungen eines haushälterischen Umgangs mit dem Bo¬ den sowie der inneren Verdichtung. Mit Blick auf die heutige Situation im von den Aufhebungen betroffenen Gebiet, sind diese Begründungen grundsätzlich nachvollziehbar. Im westlich des Castellbachs gele¬ genen Gebiet weicht zudem die Lage der Erschliessungsstrassen geringfügig vom Quartierplan Rebenweg ab. Da mit dem Quartierplan Rebenweg und dem Baulinienplan Hinterdorfstrasse-Süd auch Unterschreitungen des gesetzlichen Gewässerabstandes geregelt wurden, wird zeit¬ gleich mit der Aufhebung der beiden vorgenannten Planungsinstrumente ein neuer Bau¬ linienplan erlassen, welcher diese Gewässerabstandsunterschreitungen regelt. Der neue Baulinienplan Castellbach Süd wurde nach Absprache mit dem Amt für Um¬ welt erarbeitet und berücksichtigt bereits die Vorgaben zur Gewässerraumfestlegung. Damit wird eine zukünftige Überführung der Baulinien zu den sogenannten Gewässer¬ raumlinien vereinfacht. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass das geplante A/orgehen mit der Aufhebung der beiden bereits in die Jahre gekommenen Planungsinstrumente und dem Erlass ei¬ nes neuen Baulinienplans Castellbach Süd entlang des Castellbachs zweckmässig er¬ scheint. ' Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden gegenüber den vorlie¬ genden Planvorlagen keine Vorbehalte angebracht. Der neue Baulinienplan Casfellbach-Süd und die Aufhebungen des Baulinienplans Hinterdorfsträsse-Süd sowie des Quartierplans Rebenweg erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden genehmigt.

Thurgau 3/3

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

2 9. KAI 2018

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