Ernst-Kreidolf-Castellstr.
Plan d'affectation spécial · Taegerwilen · Abrogé le 29 mai 2018
Document
- Numéro
- 28
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Taegerwilen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 29 mai 2018
- En vigueur depuis
- 29 mai 2018
- Abrogé
- 29 mai 2018
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Taegerwilen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau •Frauenfeld, 29. Mai 2018
Entscheid Nr. 28 0195/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Tägerwilen Aufhebung Sondernutzungspläne
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Tägerwilen am 4. Februar 2014 beschlossene Aufhebung nachfolgend aufgeführter Sondernutzungspläne wird genehmigt. - Arealüberbauungsplan „Meierhofstrasse“ (RRB Nr. 1212 vom 08.11.1994) - Gestaltungsplan „Ernst-Kreidolf/Castellstrasse“ (RRB Nr. 1128 vom 16.08.1988 inkl. Änderung DBU-Entscheid Nr. 14 vom 04.11.1996) - Arealüberbauungsplan „Schlosspark Hertier“ (RRB Nr. 1001 vom 18.06.1985) - Gestaltungsplan „Müller-Thurgau-Strasse“ (RRB Nr. 1009 vom 12.07.1988) - Arealüberbauungsplan „Seeblick-West“ (RRB Nr. 607 vom 30.03.1982) - Gestaltungsplan „Bahnhof-, Post-, Talackerstrasse“ Teil A (RRB Nr. 349 vom 10.03.1992) - Gestaltungsplan „Bahnhof-, Post-, Talackerstrasse“ Teil B (RRB Nr. 1896 vom 01.12.1992) - Gestaltungsplan „Zur Treu“, Hauptstrasse (RRB Nr. 831 vom 08.07.1993) 2.. Mitteilung an: r ■ - Gemeinderat Tägefwil^n, Bahnhofstrasse 3, Postfach .141, 8274 Tägerwilen unter Beilage von vier Dossiers Aufhebung Sondernutzungspläne, je mit Genehmi¬ gungsvermerk (Charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Tiefbauarht - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Sondernut¬ zungspläne, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 ersucht die Politische Gemeinde Tägerwiien um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Für die Beurteilung notwendige, ergän¬ zende Unterlagen werden im März 2018 eingereicht. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 wird zudem die erfolgte Auseinandersetzung mit den rechtlichen Folgen der Aufhebung der verschiedenen Sondernutzungspläne dargelegt. Auf eine kantonale Vorprüfung gemäss § 11 PBG der Aufhebungen der Sondernutzungspläne wurde verzichtet. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlos¬ sen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departe¬ ment für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Gemäss § 122 des Planungs- und Baugesetzes müssen die Gemeinden ihre Rahmenund Sondernutzungspläne innerhalb von 5 respektive 15 Jahren an die neue Gesetzge¬ bung sowie die Begrifflichkeiten und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Flarmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen. Damit nur zweckmässige Sondernutzungspläne an das neue Recht angepasst werden, hat sich die Politische Gemeinde Tägerwiien entschieden, sämtliche rechtskräftigen Sondernutzungspläne zu überprüfen. Konkret wurde geprüft,'ob die Planungsabsicht der Sondernutzungspläne noch aktuell ist und ob der unveränderte Erhalt der Son-' dernutzungspläne weiterhin erwünscht b'zw. erforderlich ist. . Als Ergebnis dieser Überprüfung sollen zum heutigen Zeitpunkt 8 Sondernutzungspläne aufgehoben werden. Gemäss Planungsbericht sind die Gebiete in den aufzuhebenden Gestaltungsplanperimetern grösstenteils voll erschlössen und bebaut oder aber die ur¬ sprünglichen Bauabsichten und Projektideen wurden nie umgesetzt und sind heute nicht mehr zeitgemäss. Der Planungsbericht liefert zu jedem aufzuhebendeh Son¬ dernutzungsplan Angaben zum Zweck und Inhalt des Sondernutzungsplans, eine Ver¬ anschaulichung der IST-Situation sowie eine Begründung für die Aufhebung. Zu beachten ist, dass durch die Aufhebung der Sondernutzungspläne, in einigen Gebie¬ ten die bestehende Bebauung von der gemäss rechtskräftigem Baureglement mögli¬ chen Bebauung abweicht. Nach § 94 PBG dürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in Bauzonen, die den geltenden Vorschriften und Plänen nicht ent¬ sprechen, zeitgemäss erneuert, umgebaut, erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird:
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Insgesamt gibt eskeine Vorbehalte gegen die Aufhebung,der genannten Sondernut¬ zungspläne. Das Vorhaben erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Die Aufhe¬ bung der Sondernutzungspläne kann somit genehmigt werden.
au und Umwelt
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Rechtsmittel: ' Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides, einzureichen. Expediert:
2 9. MA! 2018
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