Zonenplan <2010> MZ Infra AG
Plan de zones · Sulgen · Abrogé le 5 août 2020
Document
- Numéro
- 39
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Sulgen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 5 juil. 2018
- En vigueur depuis
- 17 juil. 2018
- Abrogé
- 5 août 2020
Carte
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Fichiers
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Departement für Bau und Umwelt
Frauenfeld, 5. Juli 2018
Entscheid Nr. 39 0007/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Sulgen Zonenplanänderung MZ Infra AG
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die von der Gemeindeversammlung Sulgen am 27. November 2017 beschlossene Zonenplanänderung MZ Infra AG wird genehmigt.
2. Mitteilung an:
- Gemeinderat Sulgen, Kradolfstrasse 15, 8583 Sulgen, unter Beilage von drei Zonenplanänderungen MZ Infra AG, je mit dem notwendigen Genehmigungsvermerk (A-Post Plus)
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- NRP Ingenieure, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil
- Amt für Umwelt
- Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Wirtschaftsförderung
- Tiefbauamt
- SBBAG
- Amt für Raumentwicklung, Abt. Kantonale Planung
- Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, unter Beilage einer Kopie der Zonenplanänderung MZ Infra AG
- Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanänderung MZ Infra AG mit Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 ersucht der Gemeindepräsident Sulgen um Genehmigung der Zonenplanänderung MZ Infra AG. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Zonenplanänderung wurde mit Prüfberichten vom 20. April 2017 und 19. Januar 2017 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Zonenplanänderung keine Rekurse hängig.
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Thurgau“ |
Die Gemeindebehörde beabsichtigt, die Parzelle Nr. 564 von der Landwirtschaftszone LW in die Industriezone | einzuzonen. Begründet wird die Einzonung mit der Ansiedlung der V-Zug AG, welche ein neues Kühlschrankwerk auf der obgenannten Parzelle realisieren möchte. Ein Teil des Werks soll in die bestehenden Bauten der angrenzenden Tochtergesellschaft Belimed AG integriert werden.
Vorbemerkungen
Die beiden Politischen Gemeinden Sulgen und Kradolf-Schönenberg sind an der Revision ihrer Ortsplanungen, welche sie zusammen erarbeitet und aufeinander abgestimmt haben. Die Ortsplanungsrevisionen wurden kürzlich zweimal durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Mit der fraglichen Zonenplanänderung sollen noch vor Abschluss der Gesamtrevision der Ortsplanung die Voraussetzungen für das geplante Bauvorhaben der Firma V-Zug Kühltechnik AG geschaffen werden. Dieses Vorgehen ist in planerischer Hinsicht zu hinterfragen. Grundsätzlich gilt es, sämtliche Anliegen und Begehrlichkeiten im Rahmen einer Ortsplanungsrevision einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und verschiedene Interessen gegeneinander abzuwägen. So stellt sich auch die Frage der Rechtssicherheit, wenn eine einzelne Zonenplanänderung der Gesamtrevision vorgezogen wird. Im vorliegenden Fall kann die vorgezogene Zonenplanänderung insofern verantwortet werden, als sie materiell bereits in die Überlegungen der Gesamtrevision eingeflossen und auf die weiteren Massnahmen abgestimmt ist. Da sich die Gesamtrevision zudem über zwei politische Gemeinden erstreckt und zeitlich koordiniert werden muss, ist die Dauer bis zur Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt aufgrund möglicher Rechtsmittelverfahren schlecht abschätzbar. Mit Sicherheit wird die Revision noch einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb dem Vorzug der einzelnen Zonenplanänderung zugestimmt werden kann.
Die Neuansiedlung von Betrieben regelt der kürzlich vom Bundesrat genehmigte Kantonale Richtplan (KRP) im Planungsgrundsatz 1.6 K. Konkret unterstützt der Kanton die Neuansiedlung von Betrieben. Grundsätzlich hat diese nach dem Prinzip der Siedlungsentwicklung nach innen und innerhalb des bereits örtlich festgelegten Siedlungsgebiets zu erfolgen. Ausnahmsweise kann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kontingents (vgl. Festsetzung 1.1 B Bst. b) von diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern:
- ein Vorprojekt vorliegt (Planungsgrundsatz 1.6 K Bst. a),
- nachgewiesen werden kann, dass in der Region keine Alternativen zur Verfügung stehen (Planungsgrundsatz 1.6 K Bst. b),
- sich die einzuzonende Fläche im Urbanen Raum oder im Kompakten Siedlungsraum befindet (Planungsgrundsatz 1.6 K Bst. c).
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Thurgau ®
Die Forderung nach einer flächensparenden und qualitativ guten Lösung geht auch aus dem Umstand hervor, dass es sich bei der geplanten Einzonungsfläche um Fruchtfolgefläche (FFF) handelt. Gemäss Art. 30 Abs. 1bis Bst. b RPV dürfen FFF nur eingezont werden, wenn sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse auch optimal genutzt werden.
Beurteilung:
KRP Planungsgrundsatz 1.6 I Bst. a: Der eingereichte Bauprojektplan 02_Grundrisse weist aus, dass mit dem geplanten Vorhaben eine flächensparende Lösung angestrebt wird.
KRP Planungsgrundsatz 1.6 I Bst. b: Die entsprechenden Nachweise liegen vor. An dieser Stelle kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der Gemeindebehörde bei der Standortwahl für die V-Zug AG kein grosser Spielraum zur Verfügung steht. Gemäss dem Planungsbericht vom 19. November 2016 soll auf der Parzelle Nr. 564 zwar ein neues, modernes Kühlschrankwerk der V-Zug Kühltechnik AG gebaut werden, jedoch soll gleichzeitig auch ein Teil der angrenzenden, nicht mehr für die Firma Belimed AG benötigten Werkhallen genutzt werden. Somit drängt sich ein Standort in unmittelbarer Nachbarschaft der Firma Belimed AG auf. Da sowohl die Firma Belimed AG als auch die Firma V-Zug Kühltechnik AG zum Metall Zug Konzern gehören, erhofft sich dieser diverse Synergien aufgrund eines gemeinsamen grossen Produktionsstandorts. Das heute in Arbon ansässige Unternehmen wurde per 1. März 2013 gegründet und ist wie die Firma Belimed AG eine Tochtergesellschaft der V-Zug AG. Ende 2015 arbeiteten 135 Mitarbeiter bei der V-Zug Kühltechnik AG. Am neuen Standort in Sulgen soll die Firma mit 170 Mitarbeitern starten (+35 gegenüber 2015). Ein möglicher maximaler Mitarbeiterbestand würde zu einem späteren Zeitpunkt und bei hoher Auslastung rund 250 Mitarbeiter betragen. Der geplante Neubau umfasst Flächen für die Produktion (18'250 m?), für ein Labor (450 m?), für eine Versuchswerkstatt (600 m?) und für Büros (1'200 m?).
Somit gilt es vor allem im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision die regionalen Aspekte vertieft anzuschauen und basierend darauf die Arbeitszonen betreffend Grösse und Lage genau zu überprüfen und sachgerecht auszuscheiden. Für die vorliegend zu beurteilende Einzonung kann der Planungsgrundsatz 1.6 I Bst. b im Grundsatz als erfüllt betrachtet werden.
Planungsgrundsatz 1.6 I Bst. c: Gemäss KRP liegt die Gemeinde Sulgen grossmehrheitlich im Kompakten Siedlungsraum. Die Voraussetzungen von Planungsgrundsatz 1.6 | Bst. c sind erfüllt.
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Mit der Zonenplanänderung verändert sich die Bauzone auf der betroffenen Parzelle wie folgt (vgl. Tabelle):
Zonenplanänderung
bisher neu Parzelle Nr. Landwirtschaftszone LW | Industriezone | 564 - 1.78 ha +1.78 ha
Der geplante Neubau der V-Zug Kühltechnik AG für 170 bis 250 Arbeitsplätze steht grundsätzlich im Einklang mit der kantonalen Zielsetzung. Aufgrund der erhofften Synergien zwischen der bereits in Sulgen ansässigen Firma Belimed AG und der Firma V-Zug Kühltechnik AG ist der geplante Neubau in unmittelbarer Nähe der Firma Belimed AG zu erstellen. Weil sämtliche umliegenden Flächen FFF-Qualität aufweisen und auch als solche ausgeschieden sind, bestehen keine Alternativen, bei denen keine FFF beansprucht würden. Aufgrund dieser Ausführungen ist die mit der vorliegenden Zonenplanänderung verbundene Beanspruchung von FFF möglich.
Die SBB weist in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2018 darauf hin, dass die Interessenlinie der SBB im Raum der angefragten Parzelle 9.70 Meter ab der Gleismittelachse des näher zur Parzelle gelegenen Gleises beträgt. Die geplanten Bauten inklusive Erschliessungsstrasse und Vorplätze dürfen nicht in diese Interessenlinie hineinragen.
Die Zonenplanänderung wird gestützt auf 8 5 Abs. 3 PBG genehmigt.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert: 5, JULI 2018
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération