Taubenweg

Plan d'affectation spécial · Erlen

Document

Numéro
56
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Erlen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
26 sept. 2018
En vigueur depuis
26 sept. 2018

Carte

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Fichiers

Texte

10291-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 26. September 2018

Entscheid Nr. 56 0164/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Erlen Gestaltungsplan Taubenweg

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Erlen am 19. Januar 2017 beschlossene Gestaltungsplan Taubenweg wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Erlen, Aachstrasse 11, Postfach, 8586 Erlen, unter Beilage von sieben Dossiers des Gestaltungsplans Taubenweg, mit Genehmigungsver¬ merk - I+Geo AG, Stockenstrasse 7, 8575 Bürglen - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - SBB AG, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans Taubenweg mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 ersucht der Gemeinderat Erlen um Genehmigung des Gestaltungsplans Taubenweg. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 14. Sep¬ tember 2017 vorgeprüft. Für die, im Nachgang an die öffentliche Auflage vorgenomme¬ nen geringfügigen Änderungen am Gestaltungsplan und den Sonderbauvorschriften, wurde das Einverständnis der Grundeigentümer eingeholt. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Das Gestaltungsplanareal liegt im Zentrum des Ortsteils Riedt bei Erlen. Im Norden ist es durch das höher liegende SBB-Areal begrenzt. Im Westen bildet die Kantonsstrasse mit der SBB-Unterführung den Abschluss. Südlich und östlich befinden sich die beste¬ henden Wohnbauten des Taubenweges sowie des Gebietes Beckenmoos.

Thurgau 2/2

Der Geltungsbereich des Gestältungsplans ist grösstenteils der Wohn- und Gewerbe¬ zone WG2 zugeteilt. Im Süden erfolgt die Erschliessung des Planungsgebietes durch eine T-förmige Erschliessungsstrasse, wobei der südliche Abschnitt der Wohnzone W2 zugewiesen ist. Die betroffene Fläche weist ca. 9‘000 m2 auf. Der Gestaltungsplan Taubenweg besteht aus den drei allgemeinverbindlichen Bestand¬ teilen Baulinien- und Erschliessungsplan 1:500, Schnitte 1:100 und Sonderbaüvorschriften sowie dem erläuternden Planungsbericht. Mit dem Gestaltungsplan werden primär Verkehrsanlagen und Werkleitungen festge¬ legt. Zudem wurden auf dem Areal der SBB, in Absprache mit der SBB, Lärmschutz¬ massnahmen festgelegt. Im Baulinien- und Erschliessungsplan wird diesbezüglich in der Legende auf Artikel 19 der Sonderbauvorschriften verwiesen. In den Sonderbauvor¬ schriften ist der Lärmschutz indessen in Artikel 18 geregelt. Die entsprechenden Ver¬ weise der Planlegende auf die Artikel in den Sonderbauvorschriften stimmen nicht. Die Verweise in der Legende ab den "Strassen" (Art. 6) bis zu "Lärmschutzmassnahme" (Art. 18) sind um je eine Ziffer verschoben. Dies ist redaktionell anzupassen. Es wird nicht von der Regelbauweise abgewichen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan Taubenweg angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden. Der Gestaltungsplan ist mit separatem Gemein¬ deratsbeschluss in Kraft zu setzen.

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und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

27* SEP. 2018

10291-S-1.pdf

KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE ERLEN

Gemeinderlen

OEREB10291

GESTALTUNGSPLAN "TAUBENWEG" SONDERBAUVORSCHRIFTEN

Öffentliche Auflage vom

24. März

Vom Gemeinderat beschlossen am:

12. April 2017

bis

19. Januar 2017

Der Gemeindepräsident

Die Gemeindeschreiberin

Roman Brülisauer

Ursula Weibel

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr

Sfe

vom

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 850üFRAUENFELD

Gestaltungsplan "Taubenweg", Riedt

Sonderbauvorschriften

2

Inhaltsverzeichnis I.

Einleitende Bestimmungen.3

Art. 1 Rechtsgrundlagen.3

Art. 2 Bestandteile und Rechtswirkung.3

Art. 3 Geltungsbereich.3

Art. 4 Zweck des Gestaltungsplanes.3

II. Erschliessung.4

Art. 5 Öffentliche Erschliessung.4

Art. 6 Fusswegnetz.4

Art. 7 Ausführung.4

III. Bebauung.5

Art. 8 Verhältnis zur Grundordnung.5

Art. 9 Bauvoschriften.5

Art. 10 Masse.5

Art. 11 Grenzabstände Bauten.5

Art. 12 Grenzabstände Anlagen.6

36 autres articles

Art. 13 Baulinien.6

Art. 14 Höhenlage.6

Art. 15 Gesamtwirkung.6

Art. 16 Umgebungsgestaltung.6

Art. 17 Retention Meteorwasser.7

Art. 18 Lärmschutz.7

Art. 19 Energetischer Aspekt.7

IV. Umgebung.8

Art. 20 Erschliessung.8

Art. 21 Parkierung.8

Art. 22 Grundstückszufahrten.8

Art. 23

Bepflanzungen.

8

V. Inkrafttreten.8

Art. 24 8

Gestaltungsplan "Taubenweg”, Riedt

I.

Sonderbauvorschriften

3

Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Rechtsgrundlagen

Der Gemeinderat der PG Erlen erlässt, gestützt auf § 23 des kantonales Planungs- und Baugesetzes (PBG), über die Parzellen Nr. 3035, 3067, 3073, 3295 und 3430 den Gestal¬ tungsplan „Taubenweg“. Das Planungsgebiet liegt vorwie¬ gend in der Bauzone WG2 und gilt für den im Plan 1:500 bezeichneten Perimeter.

Art. 2 Bestandteile und ihre Rechtswirkung

Der Gestaltungsplan „Taubenweg“ besteht aus folgenden allgemeinverbindlichen Bestandteilen: -

Sonderbauvorschriften Baulinien- und Erschliessungsplan 1:500 Schnitte 1:100

und folgendem orientierenden Bestandteil: -

Planungsbericht

Art. 3 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan „Taubenweg“ umfasst die Grund¬ stücksnummern 3035, 3067, 3073, 3295 und 3430 mit einer perimeterpflichtigen Gesamtfläche von 9072 m2.

Art. 4 Zweck des Gestaltungsplanes

Durch den Gestaltungsplan „Taubenweg“ wird eine optimale Erschliessung festgelegt die eine Bebauung in die beste¬ henden Strukturen ermöglicht und einen positiven Beitrag zur ortsbaulichen Entwicklung der Gemeinde Erlen leistet. Der Gestaltungsplan schafft in erster Priorität ein neues Wohngebiet. Dabei ist folgendes gewährleistet: -

Gesamtheitliche und für das ganze Gebiet zweckmässi¬ gen Erschliessung zur Erlangung der Baureife eine geordnete Bebauung in die bestehenden Strukturen eine landsparende Strassenerschliessung als Grundord¬ nung für eine individuelle Bebauung die Sicherstellung eines öffentlichen Fusswegnetzes mit der Anbindung ins Naherholungsgebiet die Regelung von Lärmschutzmassnahmen

Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplan "Taubenweg", Riedt

4

Das Gestaltungsplangebiet umfasst in der gemischten Zone WG2 vier zusammenhängende Baubereiche. Die Erschlies¬ sung, das Fusswegnetz, die Strassengestaltung, der Lärm¬ schutz und wichtige Baulinien werden festgelegt. Von weiteren Vorgaben wird abgesehen, um ein Maximum an Flexibilität zu gewährleisten.

II.

Erschliessung

Art. 5 Öffentliche Erschliessung

Die öffentliche Erschliessung wie Strassen, Fussweg, Ka¬ nalisation und der Werkleitungskorridor sind im Gestal¬ tungsplan verbindlich festgehalten.

Art. 6 Fusswegnetz

Das bestehende Fusswegnetz entlang des Bahndammes ist als eigenständiges Grundstück von Ost bis West und durch¬ gehend mit einer Breite von mind. 2.00 m auszuscheiden. Zur optimalen Anbindung des Baugebietes an das überge¬ ordnete Fusswegnetz ist ein neuer, zentral gelegener Fuss¬ weg in Nord-Südrichtung zu erstellen.

Art. 7 Ausführung

Die Strassen sowie Kanalisationen und Werkleitungen sind nach von der Gemeinde genehmigten Plänen und Baube¬ schrieben auszuführen. Bauherr ist die Politische Gemeinde Erlen.

Gestaltungsplan "Taubenweg", Riedt

III.

Sonderbauvorschriften

5

Bebauung

Art. 8 Verhältnis zur Grundordnung

Für die Bebauung gelten die Begriffe und Messweisen nach IVHB, PBG und PBV.

Art. 9 Bauvorschriften

Die zweigeschossige Wohn- und Gewerbezone (neu Wohnund Arbeitszone WA2) dient der gemischten baulichen Nut¬ zung. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Ge¬ werbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. Die Nutzungsziffer (Geschossflächenziffer) wird mit 0.80 festge¬ setzt. Bei einer Wohnnutzung grösser als 75% gilt eine Nut¬ zungsziffer (Geschossflächenziffer) von 0.65.

Art. 10 Masse

Fassadenhöhe: Gesamthöhe: Grenzabstand (Hauptbauten) klein: Grenzabstand (Hauptbauten) gross: Gebäudelänge: Gebäudebreite:

Max. Max. Min. Min. Max. Max.

7.00 m 12.00 m 4.00 m 8.00 m 35.00 m 15.00 m

Art. 11 Grenzabstände Bauten

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite ein¬ zuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewer¬ bebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseits der kleine Grenzabstand. Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindes¬ tens 3.00 m. Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.

Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplan "Taubenweg", Riedt

6

Art. 12 Grenzabstände Anlagen

Für Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von 50 cm. Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.60 m, einzuhalten.

Art. 13 Baulinien

Entlang der Strassen, Fusswege und der Verbandskanali¬ sation werden die Abstände der Bauten mit Baulinien defi¬ niert. Garagenbauten mit Einfahrtsöffnungen gegen die Strassen haben mindestens 5.00 m Strassenabstand einzu¬ halten.

Art. 14 Höhenlage

Die Höhenlage der Bauten richtet sich nach den Niveauli¬ nien der neuen Strassen- und Fusswege. Innerhalb der Baubereiche gelten die im Plan festgesetzten Koten (Fertig¬ boden EG = +- 0.00). Von diesen darf maximal 30 cm abge¬ wichen werden, sofern sie einer gesamthaft besseren Um¬ gebungsgestaltung dienen.

Art. 15 Gesamtwirkung

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie zusam¬ men mit Ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ent¬ steht; dabei sind insbesondere zu beachten: -

die bestehende Bebauung; Stellung, Form und Proportionen; die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dä¬ chern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen; die topografische Einbettung; der Siedlungsrand

Art. 16 Umgebungsgestaltung

Terrainveränderungen sind nur zulässig, sofern sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen. Übergänge zu den Nachbarparzellen sind auszugleichen.

Gestaltungsplan "Taubenweg", Riedt

Sonderbauvorschriften

7

Art. 17 Retention Meteorwasser

Das anfallende Meteorwasser ist nach den Vorgaben des GEP-Ingenieurs und unter Einhaltung des Spitzenabfluss¬ koeffizienten pro Grundstück zu retentieren.

Art. 18 Lärmschutz

Mit einer gesamthaften Lärmschutzmassnahme - entlang des SBB-Areals - sind alle Baubereiche so zu schützen, dass die massgebenden Grenzwerte gemäss den einschlä¬ gigen Lärmschutz-Bestimmungen vollumfänglich eingehal¬ ten sind. Die Lärmschutzanforderungen richten sich nach Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Es gelten die Planungs¬ werte der Empfindlichkeitsstufe ES III. Es sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keine Ausnahmen möglich. Das Lärm-Gutachten der SINUS Engineering AG vom 02. Dezember 2016 ist integrierender Bestandteil des Gestal¬ tungsplanes. Vor der Baufreigabe für Neubauten ist die komplette Lärm¬ schutzmassnahme zu errichten. Sie besteht aus zwei Tei¬ len. Der östliche Teil ist am Ort des bestehenden Maschen¬ drahtzaunes und der westliche Teil auf der Eisenbahnbrü¬ cke zu erstellen. Die genaue Lage und die absoluten Höhen der Lärmschutzmassnahme sind im Baulinien- und Er¬ schliessungsplan 1:500 sowie in den Schnitten 1:100 fest¬ gelegt. Für alle Neubauten ist im Rahmen des Baubewilligungsver¬ fahrens jeweils nachzuweisen, dass sämtliche lärmempfind¬ liche Räume mit einer Wohnnutzung bezüglich des Quellen¬ wertes der SBB Strecke 840 eine Gesamtdämpfung von 14 dB(A) aufweisen. Bei gewerblicher Nutzung der lärmemp¬ findlichen Räume muss die Gesamtdämpfung mindestens 9 dB(A) betragen.

Art. 19 Energetischer Aspekt

Nebst guter Dämmung der Gebäudehülle ist ein passiver Energiegewinn durch die Grundrissgestaltung anzustreben. Bauliche Massnahmen wie Windfang, Wintergarten und die Nutzung von Sonnenenergie sind sorgfältig in die Gestal¬ tung der Bauten einzubeziehen. Allfällige Solaranlagen sind bei Steildächern möglichst dachbündig anzulegen. Bei Flachdächern dürfen die Dach¬ flächen um maximal 0.60m überschritten werden.

Gestaltungsplan "Taubenweg", Riedt

IV.

Sonderbauvorschriften

8

Umgebung

Art. 20 Erschliessung

Die Erschliessung der Gebäude erfolgt über die neue Er¬ schliessungsstrasse.

Art. 21 Parkierung

Die erforderlichen Anzahl Parkplätze sind wie folgt: Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Rei¬ heneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Woh¬ nung. Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist un¬ ter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu be¬ stimmen.

Art. 22 Grundstückzufahrten

Für die Grundstückzufahrten sind die im Plan mit Dreiecks¬ symbolen bezeichneten Strassenbereiche einzuhalten. Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der je¬ weils gültigen VSS-Norm auszubilden.

Art. 23 Bepflanzungen

V.

Die Umgebung ist angemessen mit Sträuchern und Bäu¬ men zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortge¬ rechte Arten zu wählen.

Inkrafttreten

Art. 24 Der vorliegende Gestaltungsplan mit all seinen Bestandtei¬

len tritt mit Datum der Genehmigung durch das Departe¬ ment für Bau und Umwelt in Kraft.

i+geo ag Bürglen, im Mai 2018