Sägestrasse
Plan d'affectation spécial · Taegerwilen · Abrogé le 28 nov. 2018
Document
- Numéro
- 68
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Taegerwilen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 28 nov. 2018
- En vigueur depuis
- 28 nov. 2018
- Abrogé
- 28 nov. 2018
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 28. November 2018
Entscheid Nr. 68 0175/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Tägerwilen - Baulinienplan und Gewässerraumlinienplan 'Allmendbach-West' - Aufhebung Gestaltungsplan "Sägestrasse" -Aufhebung Baulinienplan 6 Allmendbach
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Tägerwilen am 19. Juni 2018 beschlossene Baulinienplan und Gewässerraumlinienplan 'Allmendbach-West' wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Tägerwilen am 4. Februar 2014 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "Sägestfasse" (RRB Nr. 1213 vom 8. November 1994) wird ge¬ nehmigt. 3. Die vom Gemeinderat'Tägerwilen am 19. Juni 2018 beschlossene Aufhebung des Baulinienplans 6 Allmendbach (RRB Nr. 789 vom 19. Mail 987) wird genehmigt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Tägerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141, 8274 Tägerwilen unter Beilage von zwei Exemplaren Baulinienplan und Gewässerrauralinienplan 'All¬ mendbach-West', Aufhebung Gestaltungsplan "Sägestrasse" und Aufhebung Bau¬ linienplan 6 Allmendbach, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt. - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage des Baulinienplans und Gewässerraumli¬ nienplans Allmendbach-West', der Aufhebung des Gestaltungsplans "Sägestras¬ se" und der Aufhebung des Bauliniehplans 6 Allmendbach, je mit Genehmigungs¬ vermerk sowie der übrigen Akten
J
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 ersucht der Gemeinderat Tägerwilen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Die eingereichten Planvorlagen wurden mit Bericht vom 24. Mai 2018 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Re¬ kurse hängig. Im Gebiet Oberdorf, im Südwesten von Tägerwilen, werden der bestehende Baulinien¬ plan 6 Allmendbach (RRB Nr. 789 vom 19. Mai 1987) und der Gestaltungsplan „Säge¬ strasse“ (RRB Nr. 1213 vom 8. November 1994) aufgehoben. Gemäss Planungsbericht soll der Gestaltungsplan „Sägestrasse“ aufgrund der veränderten Verhältnisse seit des¬ sen Erlass aufgehoben werden. Insbesondere wurden die damals im Gestaltungsplan verankerten Bauabsichten bis heute nicht umgesetzt und entsprechen auch nicht mehr den heutigen Bedürfnissen. Der Baulinienplan 6 Allmendbach wurde in der Vergangen¬ heit durch den aufzuhebenden Gestaltungsplan „Sägestrasse“ geändert. Zudem ent¬ sprechen die festgelegten Baulinien nicht mehr der heutigen Gewässerschutzgesetzge¬ bung. Anstelle der beiden aufgehobenen Planungsinstrumente hat der Gemeinderat Tägerwi¬ len den Baulinienplan und Gewässerraumlinienplan Allmendbach-West' erlassen. Mit diesem werden die Baulinien der aufgehobenen Planungsinstrumente teilweise über¬ nommen, respektive angepasst. Zudem wird mit dem Baulinienplan und Gewässer¬ raumlinienplan Allmendbach-West' der Gewässerraum gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNB) grundeigentümerverbindlich festgelegt. Mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung darf der Gewässerraum nur noch ex¬ tensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und § 35 WBSNG in Ver¬ bindung mit § 19 WBSNV). Für die Gewässerabschnitte mit einer grundeigentümerver¬ bindlichen Festlegung der Gewässerraumlinien gemäss § 34 WBSNG, dementspre¬ chend für den Perimeter des vorliegenden Baulinienplans und Gewässerraumlinien¬ plans Allmendbach-West', entfallen die Gewässerabstände nach § 76 PBG. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass das geplante Vorgehen mit der Aufhebung der beiden bereits in die Jahre gekommenen Planungsinstrumente und dem Erlass ei¬ nes neuen Baulinienplans und Gewässerraumlinienplans Allmendbach-West' zweck¬ mässig erscheint. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden gegenüber den vorlie¬ genden Planvorlagen keine Vorbehalte angebracht. Der neue Baulinienplan und Ge¬ wässerraumlinienplan Allmendbach-West' sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans
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„Sägestrasse“ und des Baulinienplans 6 Allmendbach erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
- 3. 0EZ. 2018