Schutzplan NHG
Plan de protection · Dozwil
Document
- Numéro
- 41
- Type
- Plan de protection
- Sous-type
- Objets culturels
- Commune
- Dozwil
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 1 juil. 2019
- En vigueur depuis
- 1 juil. 2019
Carte
75 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
10283-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
10283-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 01. Juli 2019
Entscheid Nr. 41 0110/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Dozwil - Revision Ortsplanung - Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (Änderungen 2017) Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Dozwil am 6. November 2017 beschlossene Richtplan wird genehmigt. Die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde Dozwil innert zwei Jahren beim kommunalen Richtplan noch den Planungsauftrag 1.3 B (Ausscheidung von Gebieten mit inneren Entwicklungspotentialen) umsetzt. 2. Der von der Gemeindeversammlung Dozwil am 27. April 2018 erlassene Zonenplan sowie das Baureglement werden genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Dozwil am 6. November 2017 beschlossene Änderung des Schutzplanes Natur- und Kulturobjekte (Änderungen 2017) wird genehmigt 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Dozwil, Kesswilerstrasse 16, 8582 Dozwil unter Beilage von drei Dossiers zur Ortsplanungsrevision, je mit Genehmigungsvermerken (Charge) - Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, Postfach, 9320 Arbon - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft, Abt. Tourismus - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. öffentlicher Verkehr - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (3) unter Beilage von zwei Dossiers zur Ortsplanungs¬ revision, je mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Thurgau 2/8
Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 ersucht die Politische Gemeinde Dozwil um Genehmi¬ gung der revidierten Ortsplanung. Vom Amt für Raumentwicklung wurde die Gemeinde Dozwil infolgedessen darüber informiert, dass die eingereichten Unterlagen nicht voll¬ ends genügen. Zusätzlich wurde der Gemeinde Dozwil die Möglichkeit eingeräumt, den Planungsbericht nachzubessern (vgl. ARE-Schreiben vom 8. Juni 2018). Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reichte die Gemeinde Dozwil zusätzliche Unterlagen bzw. einen er¬ gänzten Planungsbericht nach. Die zur Genehmigung eingereichte Ortsplanung betrifft die Revision des Richtplans, des Zonenplans und des Baureglements. Zudem beinhaltet die Genehmigungsvorlage ver¬ schiedene Änderungen am Schutzplan Natur- und Kulturobjekte. Seit Ende September 2018 liegt das Ergebnis der verwaltungsinternen Vernehmlassung vor. Dieses hat ge¬ zeigt, dass gegenüber der Ortsplanungsrevision verschiedene Vorbehalte bestehen. Darüber wurde die Gemeinde Dozwil vom Amt für Raumentwicklung am 5. Oktober 2018 telefonisch und per E-Mail informiert. Insbesondere wurde die Gemeinde in Kenntnis gesetzt, dass verschiedene Nachweise fehlen, um die Einzonung im Gebiet "Chrömersgarten" (Änderung Nr. 12) genehmigen zu können. Daher reichte die Ge¬ meinde Dozwil mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 weitere Unterlagen (Angepasste Schutz- und Pflegvorschriften, Zonenplanänderungstabelle, Tabelle "Kantonaler Zonen¬ katalog" und verschiedene Kauf- und Vorkaufsverträge) nach. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Genehmigungsvorlage keine Rekurse hängig. Vom Amt für Raumentwicklung wurde die Vorlage mit Bericht vom 3. Juli 2014 vorgeprüft. Eine zweite 2. Vorprüfung betraf den Entwurf eines revidierten Baureglements. Die 2. Vorprüfung wurde mit dem Prüfbe¬ richt vom 4. Mai 2016 abgeschlossen.
Vorbemerkungen Der Regierungsrat genehmigte die letzte Ortsplanung (kommunaler Richtplan, Zonen¬ plan und Baureglement) der Gemeinde Dozwil mit Beschluss Nr. 1125 vom 28. Sep¬ tember 1993. Seither wurden verschiedene Zonenplanänderungen vorgenommen. Im Jahr 2008 wurde zusätzlich das Baureglement teilrevidiert. Die Genehmigung dieser Teilrevision erfolgte mit DBU-Entscheid Nr. 81 vom 25. September 2008. Der rechtskräftige Schutzplan Natur- und Kulturobjekte stammt aus dem Jahr 2002 (ge¬ nehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 114 vom 4. Dezember 2002). § 8 Abs. 3 des Planungs¬ und Baugesetzes (PBG; RB 700) verpflichtet die Gemeinden ihre Kommunalplanung (Richtplan und Rahmennutzungsplan) sowie, soweit erforderlich, Sondernutzungspläne periodisch und bei erheblich geänderten Verhältnissen anzupassen.
Thurgau 3/8
Afficher tout le texte
Seit der Revision der letzten Ortsplanung wurden das übergeordnete Recht und die übergeordneten Pläne mehrfach angepasst. Insbesondere ist seit dem 1. Januar 2013 ein neues Planungs- und Baugesetz und die Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisie¬ rung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1) in Kraft. Aufgrund des auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) wurde der Kantona¬ le Richtplan (KRP) des Kantons Thurgau revidiert. Diese Teilrevision genehmigte der Grosse Rat am 6. Dezember 2017. Die Genehmigung des teilrevidierten KRP (Stand: Juni 2017) durch den Bundesrat erfolgte am 4. Juli 2018. Somit liegen offensichtlich er¬ heblich geänderte Verhältnisse vor, welche es im Sinne von § 8 Abs. 3 PBG erfordern, die Kommunalplanung gesamtheitlich zu überprüfen. Mit der Revision der Ortsplanung hat die Gemeinde Dozwil ihre Planung im Sinne von §122 PBG an die Bestimmungen des revidierten Planungs- und Baugesetzes und an die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Gleichzeitig hat das Departement für Bau und Umwelt festgestellt, dass die Ortsplanung nicht vollends auf den teilrevidierten KRP (Stand: Juni 2018) abgestimmt ist. Zumal die öffentliche Bekanntmachung resp. Auflage der Kommunalplanung bereits im November 2017 erfolgte, ist dieses Versäumnis zumindest teilweise nachvollziehbar. Dies entbin¬ det die Gemeinde Dozwil aber nicht, im Rahmen der Ortsplanung sämtliche KRPVorgaben planerisch vollständig umzusetzen. Insbesondere wird festgestellt, dass die Gemeinde Dozwil aus zeitlichen Gründen den Planungsauftrag 1.3 B nicht umgesetzt hat. Planungsauftrag 1.3 B verlangt, dass die Gemeinden in ihren kommunalen Richtplänen die Gebiete mit inneren Entwicklungspotenzialen und deren spezifische Eigenschaften ausweisen. Diesem Auftrag kommt die Gemeinde Dozwil insofern nach, dass sie die Gebiete mit inneren Entwicklungspotentialen im Planungsbericht ausweist. Als planeri¬ sche Grundlage ist dies nachvollziehbar. Um die Innenentwicklungspotentiale aktivieren zu können, sind aber zusätzlich Massnahmen erforderlich. Insbesondere ist angezeigt, die Mobilisierung dieser Gebiete behördenverbindlich zu regeln. Um den Planungsauf¬ trag 1.3 B umzusetzen, erklärt sich die Gemeinde Dozwil damit einverstanden, den kommunalen Richtplan innert zwei Jahren zu ergänzen (vgl. Schreiben vom 7. Dezem¬ ber 2018). Deshalb wird im Genehmigungsentscheid ein entsprechender Planungsauf¬ trag formuliert. Zudem wird angeregt, vor allem die grösseren Innenentwicklungsgebiete im Zonenplan zusätzlich mit einer Gestaltungsplanpflicht zu überlagern. Ohne eine sol¬ che Überlagerung besteht die Gefahr, dass die bestehenden Innenentwicklungspotenti¬ ale auch längerfristig nicht mobilisiert werden können.
Thurgau 4/8
Grösse der Bauzonen und des Siedlungsgebietes Eine der wichtigsten Aufgaben jeder Ortsplanung ist eine sachgerechte Dimensionie¬ rung und Begrenzung des Siedlungs- und Baugebietes sowie der einzelnen Bauzonen. Diese Aufgabe ergibt sich aus dem zentralen Postulat der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 RPG). Bei der Dimensionierung und der Wahl der Bauzonentypen spielten neben Faktoren wie beispielsweise den Gemeindezielen bezüglich Bevölke¬ rungsentwicklung insbesondere die Raumtypenzugehörigkeit eine wichtige Rolle. Gemäss dem KRP ist die Gemeinde Dozwil vollumfänglich dem Raumtyp „Kulturland¬ schaft“ zugewiesen. Gemäss Festsetzung 0.3 D bleibt in der Kulturlandschaft ein punk¬ tuelles Wachstum möglich; insgesamt soll die Raumnutzerzahl langfristig mindestens gehalten werden (Orientierungswert: 10 % des gesamten Wachstums). Für die Kultur¬ landschaft wird von einem jährlichen Wachstum bis 2030 von 0.5 Prozent und bis 2040 von 0.3 Prozent pro Jahr ausgegangen. Um den zu erwarteten Raumnutzerzuwachs aufnehmen zu können, reichen die rechtskräftigen WMZ-Bauzonen aus. Die WMZRichtplangebiete sind aber deutlich überdimensioniert. Die Gemeinde Dozwil hat daher, gestützt auf Planungsauftrag 1.1 A, ihre WMZ-Richtplangebiete um 1.2 ha auf eine Flä¬ che von 2.2 ha zu reduzieren (Anhang A1 KRP). Im Rahmen der Ortsplanungsrevison reduziert die Gemeinde Dozwil ihre WMZ-Richtplangebiete insgesamt um 1.36 ha. Zu¬ sammen mit den Ein- bzw. Auszonungen wird das Siedlungsgebiet effektiv um 1.2 ha reduziert. Mit dieser Reduktion wird der Planungsauftrag 1.1 A vollends erfüllt. Die neu¬ en WMZ-Richtplangebiete mit einer Fläche von insgesamt 19'878 m2 entsprechen den Vorgaben des KRP (Anhang A1) und werden genehmigt. Die Gemeinde Dozwil nimmt verschiedene Ein- und Umzonungen in eine Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) vor. Insgesamt vergrössert sich die Bauzonenfläche der Gemeinde Dozwil um 1 '571 m2. Die Vergrösserung der Bauzonen ist dabei auf die Einzonung von WMZ-Bauzonen auf den Parzellen Nrn. 102 und 168, Chrömersgarte (Änderung Nr. 12) zurückzuführen. Dabei wird eine Fläche von 2'810 m2von der Land¬ wirtschaftszone Lw in die Wohnzone W 2 eingezont. Gemäss Zonenplanänderungstabelle soll ein Teil der Fläche (T571 m2) aufgrund eines ausgewiesenen Bedarfs an WMZ eingezont werden. Die restliche Fläche (T239 m2) wird mit einer Flächenverlage¬ rung (Änderungen Nrn. 6 und 7) begründet. Gemäss Festsetzung 1.4 A des KRP setzt eine Ein- und Umzonung in eine Wohn-, Misch- oder Zentrumszone (WMZ) voraus, dass die gemeindespezifische Auslastung grösser als 100 Prozent ist. Die gemeinde¬ spezifische Auslastung vergleicht dabei die erwartete Raumnutzerzahl mit der vorhan¬ denen Kapazität in den WMZ (15-Jahreshorizont). Gemäss den kantonalen Berechnun¬ gen verfügt die Gemeinde Dozwil derzeit und bezogen auf einen Zonenplanhorizont 2033 über eine gemeindespezifische Auslastung von rund 98 Prozent. Bei einer sol¬ chen Auslastung ist grundsätzlich kein Bedarf für zusätzliche WMZ-Flächen ausgewie¬ sen. Zu beachten ist aber, dass die Gemeinde Dozwil ihre Revision bereits im Jahr 2013 in Angriff nahm. In den Grundzügen wurde die Ortsplanung mit Bericht vom 3. Juli
Thurgau 5/8
2014 vorgeprüft. Im Herbst 2015 wurde mit der Gemeinde Dozwil ein Gemeindege¬ spräch zur Festlegung des Siedlungsgebiets im KRP geführt. Grundlage für dieses Gemeindegespräch war ein Zonenplan-Entwurf, der in etwa den WMZ-Flächen gemäss Genehmigungsvorlage entspricht. Angesichts der langen Planungsdauer kann von einer Ausnahmesituation ausgegangen werden, bei welcher gewisse Vorgaben aus dem KRP bzw. deren Anwendung als noch unbekannt eingestuft werden können. Obwohl derzeit die Auslastung nicht über 100 Prozent liegt, kann daher ausnahmsweise'eine Ausdeh¬ nung der WMZ-Fläche um 1 ‘571 m2 akzeptiert werden.
Umsetzung der Dichtevorgaben Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Ortsplanungen (kommunaler Richtplan, Zo¬ nenplan, Baureglement) aufzuzeigen, wie die Dichten gemäss Festsetzung 1.2 A er¬ reicht werden können. Im Dichtetyp „Kulturlandschaft“ ist für den Zonenplanhorizont 2030 und den Richtplanhorizont 2040 in den WMZ eine minimale Raumnutzerdichte von 32 RN/ha zu erreichen. Die Gemeinde Dozwil verfügte im Jahr 2014 über eine Raumnutzerdichte von 39 RN/ha und lag damit über der im KRP geforderten Mindest¬ dichte. Es wird davon ausgegangen, dass die Gemeinde Dozwil die geforderte Min¬ destdichte auch längerfristig halten kann. In dieser Hinsicht ist speziell zu begrüssen, dass im Zentrum von Dozwil verschiedene Flächen neu der dreigeschossigen Wohnund Arbeitszone WA 3 zugewiesen werden.
1. Richtplan Im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Dozwil wurde ein raumplaneri¬ sches Grobkonzept sowie anschliessend räumliche Konzepte für die Rieht- und Nut¬ zungsplanung erstellt. Dieses strukturierte Vorgehen zur Festlegung der planerischen Entwicklung der Gemeinde bezüglich Siedlung, Natur und Landschaft, Verkehr und Inf¬ rastruktur ist zu begrüssen. Der Richtplan ist gegliedert in die Teilbereiche Siedlung, Natur und Landschaft, Verkehr und Infrastruktur. Er besteht aus einer Karte 1:2‘500 und einem Richtplantext. Dieser Aufbau ist planerisch insgesamt nachvollziehbar. a) Siedlung Die bisherigen Richtplangebiete werden mehrheitlich beibehalten. Am östlichen und südlichen Siedlungsrand wird das Siedlungsgebiet um 1.2 ha reduziert. Wie bereits dargelegt, wird der Planungsauftrag 1.1 A mit dieser Reduktion vollends erfüllt. Die ver¬ bleibenden Richtplangebiete erachten wir insgesamt als zweckmässig angeordnet und werden daher genehmigt. Weiter hat die Gemeinde Dozwil den Planungsauftrag 1.3 B (Eintrag Innenentwicklungspotentiale) umzusetzen. Für die Umsetzung der erwähnten Aufträge wird der Gemeinde Dozwil eine Frist von 2 Jahren eingeräumt (Genehmi¬ gungsvorbehalt). Hinsichtlich der Richtplangebiete Nrn. 4a und 4b ist darauf hinzuwei¬ sen, dass diese vollständig im Bereich von Fruchtfolgeflächen (FFF) liegen. Dies bdingt,
Thurgau 6/8
dass bei einer allfälligen künftigen Einzonung eine umfassende Interessenabwägung durchgeführt und der Nachweis erbracht werden muss, dass die Vorgaben gemäss Art. 30 Abs. 1bis der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) eingehalten sind. b) Natur und Landschaft Das Departement für Bau und Umwelt begrüsst, dass die Gemeinde Dozwil bestrebt ist, die bestehenden Hochstammobstgärten zu erhalten und bei Bedarf zu schützen. c) Verkehr Neu sind verschiedene Massnahmen geplant, um die Sicherheit für den Langsamver¬ kehrzu verbessern. Da damit insbesondere ein Teil des Planungsauftrags 3.4 A umge¬ setzt wird, sind diese Massnahmen zu begrüssen. d) Infrastruktur Die Gemeinden im Urbanen Raum und im Kompakten Siedlungsraum mit mehr als 2000 Einwohnern müssen gemäss Planungsauftrag 4.2 A bis 2022 einen kommunalen Energierichtplan erstellen. Darin sind die Möglichkeiten der verstärkten Nutzung erneu¬ erbarer Energieträger zur Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung und der quartierweisen Wärmeversorgung aufzuzeigen. Im Planungsauftrag 4.2 A wird im Weiteren explizit aufgeführt, welche Inhalte ein kommunaler Energierichtplan insbesondere zu umfassen hat. Die Gemeinde Dozwil verfügt über 704 Einwohner (Stand: 31. Dezember 2017) und liegt vollständig in der Kulturlandschaft. Sie muss daher keinen kommunalen Energie¬ richtplan erstellen. Umso mehr wird von kantonaler Seite begrüsst, dass der Kommuna¬ le Richtplan der Gemeinde Dozwil auch Aussagen zum Thema „Energie“ beinhaltet (vgl. Massnahmen I 4.01-4.02).
2. Zonenplan Die im Zonenplan ausgeschiedenen Nutzungszonen und deren Abgrenzungen erschei¬ nen mehrheitlich sachgerecht auf die lokalen Verhältnisse abgestimmt. Die in der Zo¬ nenplanänderungstabelle aufgeführten Änderungen betreffen grossmehrheitlich Umzonungen. Auf neue Arbeitszonen wird hingegen verzichtet. Weiter sind verschiedene Um- und Einzonungen geplant, welche neue WMZ-Zonen be¬ treffen. Solche zusätzlichen WMZ-Zonen sind grundsätzlich nur möglich, wenn be¬ stimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere hat die gemeindespezifische Aus¬ lastung über 100 Prozent zu betragen. Einzelne Umzonungen in WMZ-Zonen sind aus¬ nahmsweise möglich, wenn die Umzonung zweckmässig gelegene, weitgehend über¬ baute Bauzonen (KRP-Festsetzung 1.4 A) betrifft. Namentlich ist dies bei den Zonen¬ planänderungen Nrn. 5 und 9 der Fall. Diese erfüllen die Kriterien gemäss Festsetzung 1.4 A und können daher genehmigt werden.
Thurgau 7/8
Im Gebiet "Chrömersgarte" ist auf den Parzellen Nrn. 102 und 129 geplant, eine Fläche von 2'810 m2von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W2 einzuzonen. Zu begrüssen ist, dass ein Teil der Einzonungsfläche durch zwei Auszonungen (Zonen¬ planänderungen Nr. 6 und Nr. 7) kompensiert wird (Verlagerung). Da die gemeindespe¬ zifische Auslastung lediglich bei 98 Prozent liegt, ist für die Einzonung der Teilfläche von T571 m2kein Bedarf ausgewiesen. Im Abschnitt "Grösse der Bauzone und des Siedlungsgebietes" wird erläutert, weshalb diese Einzonung ausnahmsweise dennoch genehmigt werden kann. Mit der Einzonung im Gebiet "Chrömersgarte" wird auch Bauzone von der Parzelle Nr. 129 in die Landwirtschaftszone ausgezont (Änderung Nr. 7). In diesem Zusammen¬ hang ist zu bemerken, dass auf Parzelle Nr. 129 ein Flühnerstall steht. Dieser Hühner¬ stall dient der hobbymässigen Tierhaltung. Mit der Zuweisung zur Landwirtschaftszone (Änderung Nr. 7) wird ein zonenwidriger Zustand geschaffen. Um diesem unerwünsch¬ ten Zustand entgegen zu wirken, empfehlen wir, den Hühnerstall auf Parzelle Nr. 129 in die Bauzone zu verlegen. Gemäss der zur Genehmigung eingereichten Ortsplanung unterliegen insbesondere folgende Ein- und Umzonungen der Mehrwertabgabepflicht nach § 63 des Planungs¬ und Baugesetzes (PBG; RB 700).
3. Baureglement Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wird das rechtskräftige Baureglement (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 81 vom 25.09.2008) gesamthaft revidiert. Dabei wird das Bau¬ reglement insbesondere an die neue Planungs- und Baugesetzgebung und die Vorga¬ ben gemäss Interkantonaler Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Bei Art. 3 Abs. 3 des Baureglements stellte sich im Zuge des Ge¬ nehmigungsverfahrens die Frage, auf welche kleine Einliegerwohnungen diese Be¬ stimmung anwendbar ist. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 präzisiert die Gemein¬ de Dozwil, dass mit kleinen Einliegerwohnungen Studios mit maximal 1 bis 2 Zimmern gemeint sind. Im Übrigen wurde das revidierte Baureglement auf Einhaltung des über¬ geordneten Rechts überprüft. Diese generelle Prüfung ergibt, dass das zur Genehmi-
Thurgau 8/8
gung eingereichte Baureglement dem übergeordneten Recht entspricht und somit ge¬ nehmigt werden kann. Wir weisen darauf hin, dass das Inhaltsverzeichnis, das Ver¬ zeichnis der Abkürzungen, die Verweise im Baureglement sowie der Anhang des Baureglementes nicht überprüft wurden.
4. Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (Änderungen 2017) Mit Entscheid Nr. 114 vom 4. Dezember 2002 genehmigte das Departement für Bau und Umwelt den Schutzplan Natur- und Kulturobjekte. Im Rahmen der Ortsplanungsre¬ vision hat die Gemeinde Dozwil diesen Schutzplan überarbeitet. Dabei wurden insbe¬ sondere die geschützten Kulturobjekte überprüft. Neu wird auf die Unterscheidung von Objekten der Kategorie A und B verzichtet. Bei rund 50 Objekten wird eine formelle Nichtunterschutzstellung beschlossen. Neu werden zwei zusätzliche Gebäude unter Schutz gestellt. Die bisherigen Schutz- und Pflegevorschriften werden mehrheitlich er¬ setzt. Gegenüber den vorgenommenen Änderungen 2017 am Situationsplan 1:2'500 und den Schutz- und Pflegevorschriften bestehen keine Vorbehalte. Die Genehmi¬ gungsvorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann somit genehmigt werden.
Zusammenfassung Die generelle Prüfung ergibt, dass die Änderung des Schutzplans sowie die revidierte Ortsplanung Dozwil unter Beachtung des Planungsauftrags 1.3 B (Ausscheidung von Gebieten mit inneren Entwicklungspotenzialen) die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG enehmigt werden.
Oep
f@£/ßau und Umwelt ei^schefin
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
*1. JULI 2019
10283-S-1.pdf
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Dozwil
Schutzplan Natur- und Kulturobjekte Schutz- und Pflegevorschriften - Änderungen 2017
Öffentliche Auflage vom 10.11.2017 bis 29.11.2017
Vom Gemeinderat beschlossen am
06.11.2017
Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber
fdW|<W
Bruno permann
Adrian Gut
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. HÄ vom ..A,./7...20v^
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per
Stand: 02. Mai 2018/20. November 2018
OEREB10283
Gemeinde Dozwil
Schutz- und Pfleqevorschriften
Inhaltsverzeichnis I.
II.
ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
1
Art. 1
Art. 2 1
1
Zweck Geltungsbereich
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
Art. 3 1
Bewilligungspflicht für Eingriffe
III. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN OBJEKTEN
Art. 4 Hecken und Gehölze (Baumgruppen)
Art. 5 Einzelbäume
Art. 6 Gebäude
Art. 7 Sodbrunnen
1 1 2 2 3
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
3
Art. 8 Bewilligungsinstanz
Art. 9 Weitere Schutzobjekte
Art. 10 Rechtsmittel
Art. 11 Inkrafttreten
3 3 3 3
ANHANG
4
Verzeichnis der geschützten Naturobjekte
4
Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte
5
o kursiv: Wortlaut gemäss übergeordnetem Recht
Schutz- und Pfleqevorschriften
Gemeinde Dozwil
Der Gemeinderat Dozwil erlässt, gestützt auf §§ 23 und 24 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 (PBG), §§ 2 und 10 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat vom 8.4.1992 (TG NHG), den Schutzplan Natur- und Kulturobjekte mit den dazugehören¬ den Vorschriften.
I.
Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
1
Der Schutzplan bezweckt die Erhaltung und die fachgerechte Pflege der Naturund Kulturobjekte der Gemeinde Dozwil.
2 Der Schutzplan umfasst die Schutz- und Pflegevorschriften samt Anhang sowie den Situationsplan 1:5*000.
10 autres articles
Art. 2 Geltungsbereich
1
Die Bestimmungen des Schutzplanes gelten für folgende im Situationsplan bezeichneten Objekte: Naturobjekte • Hecken und Gehölze (Baumgruppen) • Einzelbäume Kulturobjekte • Gebäude • Sodbrunnen
2 Soweit durch den Schutzplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschrif¬ ten des Baureglementes der Gemeinde. Die Erlasse des Kantons und des Bun¬ des bleiben Vorbehalten.
II.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Bewilligungspflicht für Eingriffe
Eingriffe in Objekte, die nach den §§ 10, 12 oder 16 TG NHG geschützt sind, bedürfen einer Bewilligung. Unterhalt und Pflege im üblichen Rahmen sind davon ausgenommen. [§ 7 Abs. 1 TG NHG]
III.
Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Objekten
Art. 4 Hecken und Gehölze (Baumgruppen)
1
Die im Situationsplan eingetragenen Hecken und Gehölze sind ökologisch sowie für das Siedlungs- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (Fläche, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu er¬ halten.
1 kursiv: Wortlaut gemäss übergeordnetem Recht
Schutz- und Pflege Vorschriften
Gemeinde Dozwil
Die Hecken und Gehölze sind fachgerecht zu pflegen. Sie sind bei natürlichem Abgang durch Pflanzungen mit einheimischen Gehölzarten an einem gleichwer¬ tigen Standort zu ersetzen. Periodische, selektive und abschnittsweise Rück¬ schnitte zur Verjüngung und Auslichtung sind zwischen November und Februar erlaubt. Dabei dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtlänge und davon höchstens Abschnitte von rund 50 m Länge in einem Jahr auf den Stock gesetzt werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist beidseits der Hecken und Ge¬ hölze ein Krautsaum von mindestens 3 m extensiv zu bewirtschaften. Das Entfernen von Hecken und Gehölze sowie Teilen davon ist bewilligungs¬ pflichtig. Eine Bewilligung kann erteilt werden, sofern ein übergeordnetes öffent¬ liches Interesse geltend gemacht und gleichwertiger Ersatz angeboten werden kann. Für Wald und Ufergehölze bleiben die Bestimmungen der Waldgesetzgebung Vorbehalten.
Art. 5 Einzelbäume
Die im Situationsplan eingetragenen, markanten Einzelbäume sind für das Orts¬ und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (An¬ zahl, Eigenart und Zusammensetzung) geschützt und zu erhalten. Die Einzelbäume sind fachgerecht zu pflegen. Natürliche Abgänge von Bäumen sind durch einheimische Jungpflanzen, soweit möglich am selben Standort, zu ersetzen. Das Fällen der Einzelbäume sowie Teilen davon ist bewilligungspflichtig. Eine Schlagbewilligung kann erteilt werden, sofern ein überwiegendes Interesse be¬ steht und der Gesuchsteller für gleichwertigen Ersatz sorgt.
Art. 6 Gebäude
Die im Situationsplan eingetragenen Gebäude umfassen Bauten, Bauteile und zugehörige Anlagen, die ortsbaulich, architektonisch, künstlerisch oder ge¬ schichtlich von besonderer Bedeutung sind. Der konkrete Schutzumfang wird im Baubewilligungs- / Vorentscheidsverfahren gemäss §§ 98 ff. PBG festgelegt. Die Gebäude sind fachgerecht zu unterhalten. Der Abbruch dieser Objekte oder eine Zerstörung der schutzwürdigen Teile sind untersagt. 3 Bauliche Veränderungen können nur unter Wahrung des besonderen Charakters dieser Bauten vorgenommen werden. Bei Um- und Ausbauten sowie Renovatio¬ nen ist die zuständige kantonale Fachstelle beratend beizuziehen. 4 In der Umgebung von geschützten Gebäuden sind Bauten und Anlagen, welche die Gesamtwirkung des geschützten Gebäudes beeinflussen, besonders sorgfäl¬ tig zu gestalten und so einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2 kursiv: Wortlaut gemäss übergeordnetem Recht
Schutz- und Pflegevorschriften
Gemeinde Dozwil
Art. 7 Sodbrunnen
1
Die im Situationsplan eingetragenen Sodbrunnen sind für das Ortsbild und als kulturgeschichtliche Erben von besonderer Bedeutung. Sie sind in ihrem Bestand (äussere Erscheinung und Eigenart) geschützt und zu erhalten.
2 Die bauliche Substanz und die nähere Umgebung der im Schutzplan bezeichneten Sodbrunnen ist geschützt. Der Abbruch der Sodbrunnen oder eine Zerstö¬ rung der schutzwürdigen Teile sind untersagt. Bauliche Veränderungen sind be¬ willigungspflichtig und der kantonalen Denkmalpflege frühzeitig anzuzeigen.
IV.
Schlussbestimmungen
Art. 8 Bewilligungsinstanz
Zuständig ist bei Objekten, welche durch Anordnungen gemäss den §§ 10 oder 12 TG NHG geschützt sind, die Gemeindebehörde, bei Schutzobjekten aufgrund von § 16 [Anordnung des Kantons] TG NHG das Departement für Bau und Um¬ welt. Die zuständigen Fachstellen des Kantons beraten Gemeindebehörde und Gesuchsteller. [§ 7 Abs. 2 TG NHG]
Art. 9 Weitere Schutzobjekte
Der Gemeinderat kann gestützt auf § 10 TG NHG weitere Schutzobjekte durch Entscheid bezeichnen.
Art. 10 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Bestimmungen erlassen werden, kann gemäss §§ 35 ff. VRG Rekurs geführt werden.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Der Schutzplan tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestim¬ menden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieser Schutz- und Pflegevorschriften treten die Vorschriften ge¬ mäss Entscheid DBU Nr. 114 vom 4.12.2002 ausser Kraft.
3 kursiv: Wortlaut gemäss übergeordnetem Recht
Gemeinde Dozwil
Schutz- und Pfleaevorschriften
ANHANG Verzeichnis der geschützten Naturobjekte Nr. Hecken und Gehölze (Baumgruppen)
Objekt
Parzelle Flurname / Standort
Bachlauf, Ufer bestockt (Waldrand)
179
Gemeindegrenze Hefenhofen
Feldhecke, hohe gemischte Baumhecke
186
Oberfeld
Hecke strassenbegleitend mittelhoch, dicht ^4
Flurgewässer sehr lockere Bestockung
^ g
Baumgruppe am Siedlungs¬ rand (inkl. Einzelbäume)
318t
443 153 198t 4-99
Oberfeld / Stadelwis
Gemeindegrenze Kesswil Freiland
N 9
Hecke gemischte Heckengruppe
125
Pumpwerk Amriswilerstrasse
N 5
markanter Birnbaum
165
Uttwilerstrasse
N 7
Linde
197
Freiland
N 10
Kastanie
170
Freiland
Einzelbäume
Rot: Änderungen (Streichungen / neue Objekte / Änderungen)
4
kursiv: Wortlaut gemäss übergeordnetem Recht
Schutz- und Pflege Vorschriften
Gemeinde Dozwil
Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte Gebäude Assek. Nr.
Parz. Nr.
■17/n nnco
75
■17/n nn/io
24
17/n nnci
74
17/n nncn
73
17/0-0059
Objekt
bisher
72 Amriswilerstrasse 7
Wohnhaus
Kat. A - Schutzplan
17/0-0051 17/n nnc7
130 Amriswilerstrasse 8
Wohnhaus
Kat. A - Schutzplan
17/0-0053
Kat. A - Schutzplan
Adresse
74 126 Amriswilerstrasse 10
Wohnhaus Remise
17/n nn7n
32
\ft/fihnhoi T VV7T T? TT TCZ vlic« O
17/0-0054
170 Fichtenstrasse 11
Wohnhaus
Kat. A - Schutzplan
-17/n nnon
35
88 In Gärten 9
Wohnhaus Remise
Kat. A - Schutzplan
89 In Gärten 11
Wohnhaus Remise Garage
Kat B - Schutzplan
Friedhofkapelle
Kat. A - Schutzplan
■i 7/n nnö-3
34
17/n nno/i
92 253
•17/n nnoc;
17/0-0087 17/0-0086 -17/n nn/iQ
222
-17/n nnoc
30
-17/n nnQ7
53
-17/n 1 / nnon
44
-17/n n-ino
33
-17/n n-in/i
34
17/0-0197
151
17/n nncc
73
-17/n nno-i
35
-17/n nnß7
73
-17/n nncc
77
-17/n nnßß
79
-17/n nn7ß
33
-17/n nn7/i
34
-17/n nn/io
432
Kesswilerstrasse 45
WnhnhmiF V f n Ir rOtlO
17/0-0040
20 Oberdorfstrasse 2
-17/n nn/i-i
20
-17/n nn-ao
429
-17/n nnoi
429
•/7/n n/vjn / //U UV/JJ
49
-17/n nmß ■+ f
43
17/0-0025
Wohnhaus Scheune Schopf
Kat. A - Schutzplan Kat. A—Schutz plan (fehlt
. Q UUCIUUI loiluooö O
127 Oberdorfstrasse 9
Wohnhaus Scheune
Kat. A - Einzelverfügung Gemeinde 17.12.2004
5 kursiv: Wortlaut gemäss übergeordnetem Recht
Gemeinde Dozwil
Assek. Nr. 17/n nn-Ji
Schutz- und Pfleaevorschriften
Parz. Nr.
Adresse
Objekt
bisher
47
17/n
402
17/n nnoa
270
17/0-0023
123 Oberdorfstrasse 13
Wohnhaus Remise
17/Q 0015
424
Wnhnh
47/0-0141
420 Oberdorfstrasse 17
Wohnhaus Schopf
17/0-0009 i7/n_nniö
118 Oberdorfstrasse 21
Wohnhaus
220
17/n nmß
0
17/0 1 1 < W 001? wV 1 V ■17/n nrv7c;
2
17/n nn7ß
405 106
17/n nn77
108
-17 nn7Q 1 f /n /\J VJVJ /o
109
17/0-0078
109 1 IntnrHnrfrtmrrn 8 1 I tC?i VJC/t t Oti C.OOC u
17/n nnoo
07
17/n nm7
00
17/n nnm
00
-i7/n_nn/iQ 17/0-0017
Kat B - Schutzplan
r
Kat. B—Schutzplan Kat. A - Schutzplan / Bund: Kulturgütehnventar KGS (B-Objekt)
P/arnig;n\
1 Wl 1 1 1 ww /
07 2QQ Uttwilerstrasse 4
Mehrfamilienhaus
Kat. B—Schutzplan
30 Uttwilerstrasse 9
Sekundarschulhaus
Kat. A - Schutzplan
17/0-0045 17/n nnyin
00 Uttwilerstrasse-tO
17/0-0003
134 Waldstrasse 2
Wohnhaus Remise
Kat. A - Schutzplan
17/0-0002
138 Waldstrasse 4
Wohnhaus Remise
Kat. A - Schutzplan
17/0-0007
444 Waldstrasse 3
Wohnhaus-Scheune
Kat. B—Schutzplan
Rot: Änderungen (Streichungen / neue Objekte / Änderungen) 6 kursiv: Wortlaut gemäss übergeordnetem Recht
Gemeinde Dozwil
Schutz- und Pfleqevorschriften
Sodbrunnen Parz. Nr.
Adresse
bisher
6
Oberdorfstrasse 14
Schutzplan
437
Qberdoffstfasse 26
Schutzplan
55
Kesswilerstrasse 18
Schutzplan
38
Kesswilerstrasse 35
Schutzplan
71
Amriswilerstrasse 9
Schutzplan
72
Amriswilerstrasse 7
Schutzplan
85
Landhausstrasse 3
Schutzplan
443 253
Unterdorfstrasse-12
Schutzplan
ln-Gäften-6
Schutzplan
138
Waldstrasse 4
Schutzplan
141
Waldstrasse 3
Schutzplan
222
Uttwilerstrasse 1
Schutzplan
40/41
Rot: Änderungen (Streichungen / neue Objekte / Änderungen)
07.14.2017/02.05.2018/20.11.2018/bbi/1379.10/Schutzvorschriften NHG.docx
7 kursiv: Wortlaut gemäss übergeordnetem Recht
Bases légales
RB 450.1 · TG NHG · Canton
RB 450.11 · TG NHV · Canton
SR 451 · NHG · Confédération
SR 451.1 · NHV · Confédération