Zonenplan <2013>

Plan de zones · Wuppenau · Abrogé le 6 déc. 2022

Document

Numéro
53
Type
Plan de zones
Commune
Wuppenau
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
18 sept. 2019
En vigueur depuis
23 oct. 2019
Abrogé
6 déc. 2022

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Wuppenau avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 18. September 2019

Entscheid Nr. 53 0156/2019/DBU/ARE // BOA PG Nr. 2019.06-010

Politische Gemeinde Wuppenau Zonenplanänderung Dorfmarkt

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Wuppenau am 28. Februar 2019 beschlossene Zonen¬ planänderung Dorfmarkt wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Wuppenau, Dorfstrasse 10, 9514 Wuppenau, unter Beilage von vier Zonenplanänderungen Dorfmarkt, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Grundbuchamt Weinfelden, Amriswilerstrasse 57a, Postfach, 8570 Weinfelden - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Dorfmarkt, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 ersucht der Gemeinderat Wuppenau um Genehmi¬ gung der im Titel erwähnten Vorlage. Die vorliegende Planung wurde vom Gemeinderat als geringfügig eingestuft und daher im Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs¬ und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Die Vorlage wurde vom 8. bis 27. März 2019 öffentlich aufgelegt. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorla¬ ge keine Rekurse hängig. Das Gebiet der Zonenplanänderung Dorfmarkt liegt am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Wuppenau. Mit der vorliegenden Zonenplanänderung soll ein Teil der Par¬ zelle Nr. 1661 von der Landwirtschaftszone Lw in die Dorfzone D eingezont werden (197 m2). Auf der Parzelle südlich der einzuzonenden Fläche besteht der besagte

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Dorfmarkt, welcher ebenfalls in der Dorfzone D liegt. Die Parzellen im Norden und Os¬ ten der Einzonungsfläche liegen nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Wuppenau in der Landwirtschaftszone Lw, im Westen grenzt die Einzonungsfläche an eine Strasse. Die einzuzonende Fläche liegt mehrheitlich (174 m2) im Bereich von Fruchtfolgeflächen (FFF). Die Einzonung steht im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des, auf der Parzelle Nr. 1661 bestehenden Dorfmarktes VITAplus, der auch eine Postfiliale, einen Bankomaten und einen Jugendtreffpunkt beinhaltet. Die Erweiterung des Betriebs sei nötig, da bestehende Lagerbestände aufgehoben und zentralisiert werden sollen sowie ein zusätzlicher Raum innerhalb des Betriebs entstehen soll. Mit der vorliegenden Zo¬ nenplanänderung wird beabsichtigt, auf der Teilfläche, die nördlich des Dorfmarktes an¬ grenzt, das Erstellen von sechs neuen Parkfeldern zu ermöglichen. Die einzuzonende Fläche (sowie auch die benachbarte Parzelle Nr. 429) ist im Kantonalen Richtplan (KRP) als Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ)-Richtplangebiet ausgeschieden. Die geplante Einzonung setzt grundsätzlich einen ausgewiesenen Bedarf für zusätzli¬ che WMZ voraus. Gemäss Richtplankapitel „1.4 Ein- und Umzonungen“ kann ein Be¬ darf an zusätzlichen WMZ dann geltend gemacht werden, wenn die gemeindespezifi¬ sche Auslastung grösser ist als 100 Prozent (Festsetzung 1.4 A Bst. a). Die Gemeinde Wuppenau verfügt derzeit in den WMZ und, bezogen auf den Zonenplanhorizont 2030, über eine gemeindespezifische Auslastung von 96 Prozent und kann daher derzeit kei¬ nen Bedarf für zusätzliche WMZ ausweisen. In gewissen Fällen kann jedoch von den in Festsetzung 1.4 A Bst. a KRP aufgeführten Bestimmungen abgewichen werden, beispielsweise bei Einzonungen im Zusammen¬ hang mit massvollen Erweiterungen von in Bauzonen bestehenden, ansässigen Betrie¬ ben. Im Weiteren müssen im Hinblick auf eine allfällige Einzonung die Voraussetzungen ge¬ mäss Planungsgrundsatz 1.6 L erfüllt sein. Das entsprechende Vorprojekt liegt vor. Die geplante Einzonung liegt mehrheitlich im Bereich von FFF. Einzonungen in FFFGebieten sind nur möglich, wenn ein, aus der Sicht des Kantons, wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann (Art. 30 Abs. Ibis Bst. a RPV). Gemäss dem Planungsgrundsatz 1.6 A entspricht die Förderung bereits bestehender Betriebe einem wichtigen kantonalen Ziel. Die Anforderung ist vorliegend erfüllt. Daneben muss aber auch sichergestellt werden, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (Art. 30 Abs. Ibis Bst. b RPV). Die geplante Gebäudeerweiterung und die Verlagerung der bestehenden Parkplätze er¬ scheint gemäss den vorliegenden Unterlagen zweckmässig. Zudem ist festzuhalten,

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dass die Bewirtschaftung der von der Einzonung betroffenen FFF-Fläche aufgrund der Dreiecksform nicht optimal ist. Die Beanspruchung der FFF ist vertretbar. Das Amt für Umwelt, Abt. Wasserbau und Flydrometrie hält fest, dass im Bereich der Zonenplanänderung eine Bachöffnung auch in Zukunft unwahrscheinlich ist. Deshalb kann der Abstandsreduktion beziehungsweise der Zonenplanänderung zugestimmt werden. Die Gefahrenkarte Wasser und auch die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss sind in die Detailplanung miteinzubeziehen. Bei der beantragten Zonenplanänderung wurden die Vorgaben aus dem Kantonalen Richtplan hinreichend berücksichtigt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen gegenüber der vorgesehenen Zonenplanänderung keine Vorbehalte angebracht. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

n SEp 2Q19