Giessen Ost
Plan d'affectation spécial · Buerglen
Document
- Numéro
- 58
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Buerglen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 15 oct. 2019
- En vigueur depuis
- 1 déc. 2019
Carte
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Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 15. Oktober 2019
Entscheid Nr. 58 0102/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Bürglen Gestaltungsplan Giessen Ost
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Bürglen am 12. Mai 2015, 23. Mai 2017 und 9. April 2019 be¬ schlossene Gestaltungsplan Giessen Ost wird genehmigt:
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Bürglen, Mühlestrasse 2, 8575 Bürglen, unter Beilage von vier Ge¬ staltungsplandossiers Giessen Ost, je mit den notwendigen Genehmigungsver¬ merken (Charge) - Amt für Umwelt, Abt. Abfall und Boden unter Beilage eines Gestaltungsplandos¬ siers Giessen Ost, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplandossiers Giessen Ost, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 ersucht der Gemeinderat Bürglen um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Der Gestaltungsplan musste aufgrund von Einsprachen und Vorbehalten Kantonaler Fachstellen bereits zwei Mal überarbeitet wer¬ den. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind ge¬ gen die Vorlage keine Rekurse hängig. Der Entwurf des Gestaltungsplanes Giessen Ost wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 30. September 2014 vorge¬ prüft. Gemäss Planungsbericht betreibt die Firma STRABAG AG seit dem Jahr 2010 die Aus¬ hubdeponie Giessen in der PG Bürglen. Aufgrund der regen Bautätigkeit und der in die¬ sem Zusammenhang anfallenden Aushubmengen wird die Aushubdeponie Giessen
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nächstens vollständig verfällt sein. Es ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Jah¬ ren weiterhin vergleichbare Mengen an sauberem Aushubmaterial abgelagert werden müssen. Deshalb biete es sich an, die direkt an die bestehende Deponie Giessen an¬ grenzende, ehemalige Kiesgrube Bachagger, ebenfalls mit sauberem Aushubmaterial zu verfüllen. Durch die Realisierung der Aushubdeponie (Deponie Typ A) Giessen Ost kann in der Region Weinfelden-Bürglen, unter Nutzung eines Grossteils der bereits bestehenden Infrastruktur, weiterhin Ablagerungsraum für sauberes Aushubmaterial zur Verfügung gestellt werden. Im Zonenplan sind die betroffenen Parzellen Nrn. 377, 401,402, 403 und 404 der Zone für Abbau mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Die Rahmenbedingungen und über¬ geordneten Anforderungen für den Kiesabbau im fraglichen Gebiet sind im „Gemeinsa¬ men Richtplan Kiesabbau der Gemeinden Bürglen und Weinfelden“ festgehalten. Die Rekultivierung im geplanten Umfang stellt einen Eingriff dar, der einen Gestaltungsplan erforderlich macht. Aufgrund der Auffüllmenge von rund 600‘000 m3 ist das Vorhaben zudem UVP-pflichtig. Bei der Beurteilung des Berichts zur Umweltverträglichkeit kam die Umweltschutzfachstelle in ihrem Bericht vom 4. August 2014 zum Schluss, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der gestellten Anträge als umweltverträglich einge¬ stuft werden könne. Das Vorhaben bezweckt die Errichtung und den Betrieb einer Deponie des Typs A (vor¬ mals Inertstoffdeponie für ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Aus¬ bruchmaterial). Hierfür ist gemäss kantonaler und Bundesgesetzgebung eine abfall¬ rechtliche Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung wird durch das Amt für Umwelt er¬ teilt und mit der Baubewilligung der Gemeinde eröffnet. Voraussetzung für diese abfall¬ rechtliche Bewilligung ist die Vorlage eines Betriebsreglements. Das Betriebsreglement erfüllt die Anforderungen noch nicht. Es muss insbesondere im Hinblick auf die Einfüh¬ rung der WEA im Jahre 2016 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens angepasst werden. Die Parzellen Nrn. 377 und 404 wurden mit der Verfügung Nr. 1757/07 vom 7. März 2008 als „ehemalige Kiesgruben Neuhof“ unter der Register-Nr. 4911 D 11 in den Ka¬ taster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Thurgau eingetragen. Die Parzellen Nrn. 401,402 und 403 wurden mit den Verfügungen Nr. 1762/07, 1765/07 und 1766/07 vom 7. März 2008 als „Kiesgruben Bachacker Mitte“ in den KbS eingetragen. Die Standorte Register-Nrn. 4911 D 11 und 4911 D 21 gelten im KbS als belastet ohne Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsbedarf. Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Kantons (§ 16 Abs. 1 Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 4. Juli 2007, AbfallG, RB 814.04).
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Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anla¬ gen nur dann verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und es durch das Bauvorhaben auch nicht werden oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert wer¬ den, gleichzeitig saniert werden (Art. 3 der Verordnung über die Sanierung von belaste¬ ten Standorten vom 26. August 1998, Altlasten-Verordnung, AltIV, SR 814.680). Eine Eingriffsbewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass sich durch den Eingriff die vom Standort ausgehende Umweltgefähr¬ dung nicht erhöht, eine mögliche Sanierung nicht erschwert wird und der Eingriff ver¬ hältnismässig ist (§16 Abs. 2 AbfallG). Im vorliegenden Fall liegt beim Standort Register-Nr. 4441 D 05 ein Sanierungsbedarf vor. Es muss bei einem zukünftigen Bauvorhaben nachgewiesen werden, dass Art. 3 AltIV eingehalten wird oder der Standort gleichzeitig saniert wird. Für die geplante Errichtung einer Deponie für ausschliesslich unverschmutztes Aushub¬ material auf den Parzellen Nrn. 377, 401,402, 403 und 404 kann die Erteilung einer Eingriffsbewilligung nach § 16 AbfallG mit Auflagen in Aussicht gestellt werden. Gemäss § 18 Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) dient der Gestaltungsplan unter anderem im Nichtbaugebiet der Landschaftsgestaltung. Der vorliegende Gestaltungs¬ plan Giessen Ost besteht aus den allgemeinverbindlichen Plänen „Gestaltungsplan, Si¬ tuationsplan 1:500“, „Schnitte 1:1'000“, „Normalprofil 1:50" und den Sonderbauvorschrif¬ ten. Der Planungsbericht hat informativen Charakter. Der Korridor der künftigen Boden¬ see-Thurtalstrasse (BTS) quert den Projektperimeter im südlichen Bereich. Die Vorga¬ ben des Tiefbauamtes wurden in den Plänen und den Sonderbauvorschriften in geeig¬ neter Form berücksichtigt. Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezoge¬ nen Fachstellen keine wesentlichen Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan vorge¬ bracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann somit genehmigt werden. Die Hinweise und Vorbehalte aus der Vorprüfung wurden hinrei¬ chend berücksichtigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
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