Zonenplan <2016>
Plan de zones · Muensterlingen
Document
- Numéro
- 59
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Muensterlingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 30 oct. 2019
- En vigueur depuis
- 1 déc. 2019
Carte
3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 30. Oktober 2019
Entscheid Nr. 59 0094/2019/DBU/ARE // BOA PG Nr. 2019.03-005
Politische Gemeinde Münsterlingen Zonenplanänderung Alte Pathologie
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Münsterlingen am 14. August 2019 beschlossene Zonen¬ planänderung Alte Pathologie wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Münsterlingen, Postfach 116, Klosterstrasse 4, 8596 Müns¬ terlingen, unter Beilage von drei Zonenplanänderungen Alte Pathologie, je mit Ge¬ nehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Grundbuchamt Kreuzlingen, Hauptstrasse 74, 8280 Kreuzlingen - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, unter Beilage einer Kopie des geänderten Zonenplans - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - ERR Raumplaner, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Alte Pathologie, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 24. September 2019 ersucht der Gemeinderat Münsterlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Zonenplanänderung Alte Pathologie wurde vom Gemeinderat als geringfügig eingestuft und daher im Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Das fakultati¬ ve Referendum wurde nicht ergriffen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann ge¬ schlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Mit Entscheid Nr. 22 vom 31. Mai 2017 hat das Departement für Bau und Umwelt unter anderem den neuen Zonenplan der Politischen Gemeinde Münsterlingen genehmigt.
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Zum damaligen Zeitpunkt konnte jedoch die vorliegende Zonenplanänderung noch nicht berücksichtigt werden, da die Entwicklungsabsichten der Grundeigentümerin (thurmed Immobilien AG) noch nicht ausgereift waren. Deshalb wurde die Zonenplanänderung Al¬ te Pathologie im Sinne eines Nachtrags zur Ortsplanungsrevision zur Genehmigung eingereicht. Die vorliegende Zonenplanänderung betrifft die Parzellen Nrn. 175, 347 und 628. Der westliche Teil der Parzelle Nr. 347 (842.4 m2) wird von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Landschaftsschutzzone ausgezont. Der restliche Teil der Parzelle Nr. 347 (1954.6 m2) und die Parzelle Nr. 628 (211 m2) werden von der Zone für öffentli¬ che Bauten und Anlagen in die Klinikzone K3 umgezont. Der südöstliche Teil der Par¬ zelle Nr. 175 (842.4 m2) wird von der Landschaftsschutzzone in die Klinikzone K3 eingezont. Die beiden Ein- und Auszonungen sind flächengleich (842.4 m2), womit die Flä¬ che der Bauzone insgesamt nicht vergrössert wird. Parzel¬ len Nrn. 175 347 347 628
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Betroffene Teilfläche 842.4 m2 842.4 m2 1954.6 m2 211 m2
Rechtsgültiger Zonenplan Landschaftsschutzzone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Geänderter Zonen¬ plan Klinikzone K3 Landschaftsschutzzone Klinikzone K3 Klinikzone K3
Begründet wird die vorliegende Zonenplanänderung mit dem Neubau der Pathologie des Kantonsspitals Münsterlingen. Das alte Pathologiegebäude wird dadurch nicht mehr benötigt, weshalb das Grundstück der alten Pathologie einer neuen Nutzung zu¬ geführt wird. Aufgrund der Lage des Grundstücks mit unbebaubarer Nachbarschaft, ist eine Nutzung für die psychiatrische Klinik ideal. Um die Überbauungsmöglichkeiten zu klären, hat die Grundeigentümerin verschiedene Varianten geprüft. Die geringfügige Zonenplanänderung Alte Pathologie ermöglicht die Realisierung eines Punktbaus, wel¬ cher sowohl in ortsbaulicher als auch nutzungsmässiger Hinsicht überzeugt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen gegenüber der vorgesehenen Zonenplanänderung keine Vorbehalte angebracht. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
Umwelt
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
30. OKT. 2019
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération