Mergelgrube Altegg
Plan d'affectation spécial · Bussnang
Document
- Numéro
- 34
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Bussnang
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 22 juin 2020
- En vigueur depuis
- 20 juin 2020
Carte
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Fichiers
2019.10-003C1-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 22. Juni 2020
Entscheid Nr. 34 ARE/BOA/PG Nr. 2019.10-003
Politische Gemeinden Bussnang und Schönholzerswilen Änderung Gestaltungsplan Mergelgrube Altegg
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von den Gemeinderäten Bussnang und Schönholzerswilen am 1. Juli 2019 res¬ pektive am 8. April 2019 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Mergelgrube Altegg (Ersterlass genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 14 vom 11.2.2010) wird geneh¬ migt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Bussnang, Schulstrasse 1, 9565 Bussnang, unter Beilage von einem Dossier der Änderung des Gestaltungsplans Mergelgrube Altegg, mit Genehmi¬ gungsvermerk (charge) - Gemeinderat Schönholzerswilen, Buhwilerstrasse 1, 8577 Schönholzerswilen, un¬ ter Beilage von zwei Dossiers der Änderung des Gestaltungsplans Mergelgrube Altegg, mit Genehmigungsvermrek (Charge) - Geotest AG, Bernstrasse 165, 3052 Zollikofen - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Forstamt - Tiefbauamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Ge¬ staltungsplans Mergelgrube Altegg, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 ersuchte der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Schönholzerswilen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. In der Eingangs¬ prüfung wurden Mängel in den Unterlagen festgestellt und diese daher nochmals über¬ arbeitet und im August 2019 erneut zugestellt. Eine zweite Überarbeitung der Vorlage (Sonderbauvorschriften und Technischer Bericht) erfolgte im Juni 2020. Die Anpassung des Gestaltungsplans wurde von den Fachstellen Umweltverträglich¬ keitsprüfung und Bodenschutz als nicht umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig einge¬ stuft. Jedoch wurde der bestehende Umweltverträglichkeitsbericht, der im Zusammen¬ hang mit der letzten Gestaltungsplananpassung (DBU-Entscheid Nr. 25 vom 6.6.2016) erarbeitet wurde, in den Bereichen Grund-, Oberflächenwasser und Entwässerung an¬ gepasst (vgl. Teilfachbericht Gewässer Umweltverträglichkeit). Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Gestaltungsplans keine Rekurse hängig. Mit Entscheid Nr. 14 vom 11. Februar 2010 hatte das Departement für Bau und Umwelt im Zusammenhang mit dem Abbau- und Deponiebetrieb in der Mergelgrube Altegg den Gestaltungsplan „Mergelgrube Altegg“ genehmigt. Dieser bezweckt und regelt gemäss Art. 5 der Sonderbauvorschriften (SBV) insbesondere den Abbau- und Deponiebetrieb, die Einpassung von Bauten und Anlagen, die Neu- und Umgestaltung der Biotopflächen während des Betriebs sowie die Endgestaltung, Rekultivierung und Folgenutzung. Der rund 32 ha grosse Planungsperimeter betrifft Gebiete der beiden Gemeinden Bussnang und Schönholzerswilen. Im rechtskräftigen Zonenplan sind die Gebiete hauptsächlich der Deponiezone (Gemeinde Bussnang) sowie der Abbau- und Deponiezone (Ge¬ meinde Schönholzerswilen) zugewiesen. Kleinere Flächen am Rande des Perimeters liegen im Wald. Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, wurde in den vergangenen Jahren deutlich mehr Material des Typs B angeliefert als ursprünglich angenommen. Auch für die Zukunft wird damit gerechnet, dass der Bedarf für Deponievolumen dieses Typs hoch sein wird, zumal in den kommenden fünf Jahren andere entsprechende Deponiestandorte im Kan¬ ton verfüllt sein werden. Aufgrund dessen soll die Ablagerungskapazität für Material des Typs B auf Kosten des Volumens für den Typ A erhöht werden. Flierzu wird die Grenze zwischen den Kompartimenten der Typen A und B Richtung Norden verschoben und damit der Anteil am Typ B auf 65 % des Gesamtvolumens der Auffüllung erhöht. Abla¬ gerungsperimeter und -fläche bleiben insgesamt unverändert. Im Weiteren wurden im Rahmen der vorliegenden Gestaltungsplananpassung die Begrifflichkeiten gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfäl¬ len (WEA; SR 814.600) an den aktuell gültigen Rechtsrahmen angepasst sowie die Sonderbauvorschriften überprüft.
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Aus kantonaler Sicht erfüllt die Anpassung grundsätzlich die übergeordneten Vorgaben und trägt wesentlich zur Sicherstellung der Entsorgungssicherheit des Mittel- und Ober¬ thurgaus für Interstoffabfälle bei. Eine Anmerkung zum Planungsbericht: Gemäss Kapitel 7 erfolgt die Wiederaufforstung am östlichen Deponierand derzeit in Absprache mit dem kantonalen Forstamt, wobei auf eine aktive Bepflanzung verzichtet werden soll. Das Forstamt weist in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 diese Darstellung zurück und verweist auf den rechtskräftigen und verbindlichen Rodungsent¬ scheid vom 12. Februar 2016, wonach die Wiederaufforstung des betreffenden Walda¬ reals "im Halte" von 300 m2 bis zum 31. Dezember 2021 zu realisieren ist und als (ak¬ tive) Aufforstung gemäss Weisungen des zuständigen Forstdienstes (Revierförster) mit einheimischen, standortgerechten Waldbaum- oder Waldstraucharten zu erfolgen hat (vgl. Ziff. 8 des Rodungsentscheides). Dies ist entsprechend umzusetzen. d Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
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