Zonenplan <2018> Fohlenweid

Plan de zones · Weinfelden

Document

Numéro
41
Type
Plan de zones
Commune
Weinfelden
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
7 sept. 2020
En vigueur depuis
1 oct. 2020

Carte

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Fichiers

2020.06-015B-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 7. September 2020

Entscheid Nr. 41 BOA/PG Nr. 2020.06-015

Politische Gemeinde Weinfelden Zonenplanänderung Fohlenweid

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Weinfelden am 16. Juni 2020 beschlossene Änderung des Zonen¬ plans wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Weinfelden, Rathausstrasse 2, Postfach, 8570 Weinfelden, unter Beilage von drei Dossiers der Zonenplanänderung "Fohlenweid", je mit Genehmigungsver¬ merk (Charge) - Bhateam ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Forstamt - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, unter Beilage einer Kopie Ausschnitt Zonenplan 1:1000 - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanän¬ derung "Fohlenweid", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 ersucht der Stadtrat Weinfelden um Genehmigung der Zonenplanänderung "Fohlenweid". Die vorliegende Planung wurde vom Stadtrat als ge¬ ringfügig eingestuft und daher im Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Bau¬ gesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Die Vorlage wurde vom 15. Mai bis 4. Juni 2020 öffentlich aufgelegt. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die vorliegende Planung betrifft einen knapp 600 m2 grossen Teil am südlichen Rand der Parzelle Nr. 3416 im Industriegebiet am westlichen Stadtrand von Weinfelden. Im

Thurgau 2/2

rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Weinfelden ist die betroffene Fläche der Land¬ wirtschaftszone zugeteilt. Sie soll nun in die Arbeitszone Industrie (AI) eingezont wer¬ den. Begründet wird das Vorhaben mit der beabsichtigten Erstellung einer Zufahrt. Diese ist notwendig damit auf die Durchfahrt der Gebäude verzichtet werden kann. Durch das re¬ gelmässige Öffnen der Hallentore kühlt diese im Winter stark aus. Mit der neuen Zufahrt kann die Halle umfahren und die Nutzung des Areals optimiert werden. Gemäss Art. 122 a PBG darf die im kantonalen Richtplan (KRP) festgesetzte Gesamt¬ fläche des Siedlungsgebiets bis 2040 nicht vergrössert werden. Dies bedeutet, dass jegliche Vergrösserung des örtlich festgelegten Siedlungsgebiets an anderer Stelle kompensiert werden muss oder die Kriterien für den Bezug aus den Kontingenten des KRP für Arbeitszonen, öffentliche Zonen, Spezialbauzonen oder Wohn-, Misch- und Zentrumszonen erfüllt sein müssen. Da die Gemeinde vorliegend keine Kompensations¬ fläche einbringt, erfolgt die Einzonung zu Lasten der kantonalen Kontingentsflächen ge¬ mäss Festsetzung 1.1 B KRP. Ob andernorts eine entsprechende Auszonung geprüft wurde, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Aufgrund der Grösse der Fläche kann dies ausnahmsweise toleriert werden. Tabelle 1: Übersicht Einzonung "Fohlenweid" Parzelle Nr.

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Einzonungsfläche

Rechtsgültiger Zonenplan

Geänderter Zonenplan

3416

580 m2

Landwirtschaftszone (LW)

Arbeitszone Industrie (Al)

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Vorlage angemeldet. Die Zonenplananpassung erfüllt die Anforderung von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden. .und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

1 fl, ftp, 2020