Alte Chäsi
Plan d'affectation spécial · Matzingen
Document
- Numéro
- 51
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Matzingen
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 9 nov. 2020
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2021
Carte
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Fichiers
2020.05-004A-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 09. November 2020
Entscheid Nr. 51 BOA/PG Nr. 2020.05-004
Politische Gemeinde Matzingen - Gestaltungsplan "Alte Chäsi" - Teilaufhebung Verkehrs- und Baulinienplan "Teil A Ortsteil Matzingen und Gass"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Matzingen am 19. November 2019 beschlossene Gestal¬ tungsplan "Alte Chäsi" wird mit Hinweisvermerk zu Art. 8 SBV genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Matzingen am 19. November 2019 beschlossene Teilaufhe¬ bung des Verkehrs- und Baulinienplans "Teil A Ortsteil Matzingen und Gass" wird genehmigt. 3. Mitteilung an; - Politische Gemeinde Matzingen, Altholzstrasse 5, 9548 Matzingen unter Beilage - von drei Dossiers des Gestaltungsplans "Alte Chäsi" und der Teilaufhebung des - Verkehrs- und Baulinienplans "Teil A Ortsteil Matzingen und Gass" mit Genehmi- gungs- und Hinweisvermerk (Charge) - Amt für Denkmalpflege - Forstamt - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans - "Alte Chäsi" und der Teilaufhebung des Verkehrs- und Baulinienplans "Teil A - Ortsteil Matzingen und Gass" mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk
Thurgau
Erwägungen: 1. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Matzingen ersuchte mit Schreiben vom 5. Mai 2020 um Genehmigung des Gestaltungsplans "Alte Chäsi" und der Teilaufhe¬ bung des Verkehrs- und Baulinienplans "Teil A Ortsteil Matzingen und Gass". Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durch¬ geführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Die Planung wurde mit Bericht vom 28. März 2019 vorge¬ prüft. 2. Der Planungsperimeter umfasst die Parzellen Nrn. 272, 273 und 1283 an zentraler und landschaftlich reizvoller Lage in Matzingen. Das Gebiet wird im Norden und Os¬ ten durch die Stettfurter- respektive Hardstrasse und im Süden sowie Westen von Fliessgewässern abgegrenzt. Das Areal ist teilweise mit Bauten - unter anderem der alten Käserei - überbaut, die jedoch zum Abbruch vorgesehen sind, so dass der ge¬ samte Gestaltungsplanperimeter komplett neu bebaut werden kann. Das gut 1.1 ha grosse Areal ist der zweigeschossigen Dorfzone (D2) zugeordnet und von der Orts¬ bildschutzzone überlagert. Um eine auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Ge¬ samtüberbauung über alle Parzellen hinweg realisieren zu können, wurde dieser Gestaltungsplan erarbeitet. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungs¬ plan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, wel¬ che eine angemessene Verdichtung im Zentrum ermöglicht. Durch das Zusammen¬ wirken von Bauten und Aussenraum in einer erkenn- und erlebbaren Siedlungsstruk¬ tur soll eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erreicht werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden in den SBV Bestimmungen zur Fassaden- und Dachge¬ staltung, zur Umgebungsgestaltung und zur Erschliessung festgesetzt und im Situa¬ tionsplan Baubereiche ausgeschieden. Mit Blick auf § 23 und 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) scheint die Zweckbestimmung in Art. 1 SBV sachgerecht. 3. In Anwendung von § 24 Abs. 2 PBG kann in Gestaltungsplänen von der Regelbau¬ weise abgewichen werden, wenn dadurch eine gesamthaft bessere Siedlungsgestal¬ tung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Abweichungen von der Regelbauweise sind in Kapitel 7.4 des Planungsberichts aufgeführt. Gemäss Bericht weicht der Gestaltungsplan hinsichtlich der Fassadenhöhe um 3.0 m (+ 29%), des Gebäudeabstands um -3.5 m (- 44%), sowie der Dachform und der Fassadengestal¬ tung von der Regelbauweise ab. Insgesamt führt das übersichtliche Bebauungskonzept zu einer kohärenten, archi¬ tektonisch guten Anlage mit qualitätsvollen Aussenräumen. Im Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Verdichtung überzeugt die Körnung, die Platzierung, die Massstäblichkeit und die Geschossigkeit der Bauten. Der Gestaltungsplan erreicht
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mit den getroffenen Regelungen eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung und erfüllt die Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG. 4. Im Weiteren hat die generelle Prüfung ergeben, dass die Sonderbauvorschriften grundsätzlich der übergeordneten Gesetzgebung entsprechen. Zu Art. 8 SBV ist fol¬ gende Bemerkung anzubringen: Im Situationsplan ist der Bereich innerhalb der künftigen Gewässerraumlinie dem "Aussenraum Siedlung" zugewiesen. Gemäss Art. 8 SBV sind dort An- und Klein¬ bauten sowie Anlagen zulässig, sofern sie der attraktiven Gestaltung des allgemein zugänglichen Aussenraums sowie als Aufenthalts- und Begegnungsbereich dienen. Diese Regelung verletzt Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.2021). Nach Art. 41c GSchV sind Bauten und Anlagen innerhalb der Gewässer¬ raumlinie nur zulässig, wenn sie gemäss Art. 41c GSchV standortgebunden und im öffentlichen Interesse sind. Folglich sind An- und Kleinbauten sowie Anlagen im Ge¬ wässerraum nur zulässig, wenn diese mit Art. 8 SBV und Art. 41c GSchV überein¬ stimmen. Art. 8 SBV wird mit einem Hinweisvermerk versehen. Im Übrigen sind folgende Bemerkungen zum Gestaltungsplan anzubringen: Entsorgungsstelle Der befahrbare Bereich für die Entsorgungsfahrzeuge ist so zu gestalten, dass An¬ wohner oder Besucher diese Fläche nicht als Parkplatz erkennen und diesen so nut¬ zen. Die Entsorgungsstelle ist baulich oder mit Grünpflanzen gegenüber dem Park¬ bereich für die Entsorgungsfahrzeuge so abzutrennen, dass die Entsorgungsstelle von der Kantonsstrasse her nicht ersichtlich ist. Genereller Entwässerungsplan Das Gebiet soll entsprechend dem aktuellen Generellen Entwässerungsplan (GEP) im reduzierten Mischsystem entwässert werden. Die im GEP festgelegten Abfluss¬ koeffizienten von 0.18 auf das Mischabwasser bzw. 0.17 auf das Regenwasser dür¬ fen nicht überschritten werden. Gemäss dem GEP ist die Versickerungsfähigkeit im östlichen Teil des Gebiets gegeben. Das unverschmutzte Regenabwasser ist des¬ halb in erster Priorität zur Versickerung zu bringen. Hierbei ist den Anforderungen des Gewässerschutzbereiches Au Rechnung zu tragen. 5. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Verkehrs- und Baulinienplan "Teil A Ortsteil Matzingen und Gass" mit Entscheid Nr. 2078 am 3. Dezember 1985 ge¬ nehmigt. Damit die angedachte Bebauung umgesetzt werden kann, soll der Ver¬ kehrs- und Baulinienplan auf den Parzellen Nrn. 271,272, 273 und 1283 aufgeho¬ ben werden. Aus kantonaler Sicht bestehen keine Vorbehalte gegenüber dieser Auf¬ hebung.
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Der Gestaltungsplan "Alte Chäsi" und die Teilaufhebung des Verkehrs- und Baulinien¬ plans "Teil A Ortsteil Matzingen und Gass" erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
-J, NOV. 2020