Fetzisloh
Plan d'affectation spécial · Egnach
Document
- Numéro
- 4
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Egnach
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung teilw Ausserkraftsetzung
- Adopté
- 29 janv. 2021
- En vigueur depuis
- 9 févr. 2021
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 29. Januar 2021
Entscheid Nr. 4 BOA/PG Nr. 2020.11-016
Politische Gemeinde Egnach Teilaufhebung Gestaltungsplan Fetzisoh
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Egnach am 29. September 2020 beschlossene Teilaufhebung des Gestaltungsplans Fetzisloh wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach unter Beilage von drei Teilaufhebungen des Gestaltungsplans Fetzisloh, je mit Genehmigungs¬ vermerk (A-Post Plus) - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage einer Teilaufhebung des Gestaltungs¬ plans Fetzisloh mit einem Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übri¬ gen Akten. - NRP Ingenieure, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 23. November 2020 ersuchte die Politische Gemeinde Egnach um eine Teilaufhebung des Gestaltungsplans Fetzisloh. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchge¬ führt wurde. Die erwähnte Teilaufhebung wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 14. Juli 2020 vorgeprüft.
2.
Den rechtskräftigen Gestaltungsplan Fetzisloh genehmigte das Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid Nr. 53 vom 12. Mai 2004. Ein Teilbereich dieses Ge¬ staltungsplans betrifft die Parzelle Nr. 1223. Mit der Revision der Ortsplanung (ge¬ nehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 63 vom 10. Dezember 2019) wurde auf dieser Par¬ zelle die Reitsportzone um eine Fläche von 8'527 m2 reduziert und der Landwirt¬ schaftszone zugewiesen. Mit der Teilaufhebung des Gestaltungsplans wird der Pla¬ nungsperimeter auf die reduzierte Reitsportzone abgestimmt. Die Teilaufhebung
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des Gestaltungsplans Fetzisloh erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes und kann somit genehmigt werden.
ür Bau und Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
-1. FEB. 2021