Zonenplan <2020> Zonenplanänderung Parz. Nr. 14
Plan de zones · Gottlieben
Document
- Numéro
- 24
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Gottlieben
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 12 avr. 2021
- En vigueur depuis
- 27 mai 2021
Carte
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Fichiers
2020.12-004B-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 12. April 2021
Entscheid Nr. 24 BOA/PG Nr. 2020.12-004
Politische Gemeinde Gottlieben Zonenplanänderung Parzelle Nr. 14
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Gottlieben am 27. Oktober 2020 beschlossene Zonenplanän¬ derung betreffend Parzelle Nr. 14 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Gottlieben, Kirchstrasse 11, 8274 Gottlieben unter Beilage von drei Dossiers der Zonenplanänderung mit Genehmigungsvermerk (A-Post plus) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplan¬ änderung sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 ersuchte die Gemeinde Gottlieben um Geneh¬ migung der Zonenplanänderung betreffend Parzelle Nr. 14. Der Gemeinderat hat die Zonenplanänderung am 27. Oktober im vereinfachten Verfahren beschlossen. Die Zo¬ nenplanänderung lag vom 30. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 öffentlich auf. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Gottlieben wurde mit DBU-Entscheid Nr. 39 am 26. August 2020 mit wenigen Ausnahmen genehmigt. Von der Genehmigung aus¬ genommen wurde die Einzonung der Parzelle Nr. 14 von der Freihaltezone (Nicht¬ bauzone) in die Dorfzone. Durch die Einzonung wäre eine zusätzliche Bebauung mög¬ lich qeworden, die das besonders wertvolle Ortsbild von Gottlieben am Seeufer belastet hätte. Die Uferpromenade ist für das Erscheinungsbild von Gottlieben essentiell. Sie prägt mit der dazugehörigen Platanenreihe das Ortsbild im Bereich des Hafens. Daher ist eine
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weitere Bebauung an diesem Ort generell nicht erwünscht. Aufgrund der grossen Be¬ deutung der unverbauten Uferpromenade für das Ortsbild von Gottlieben, überwiegt das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Parzelle Nr. 14 vor Bauten gegenüber priva¬ ten Interessen an einer weitergehenden baulichen Nutzung. Die Gemeinde wurde des¬ halb eingeladen, die Parzelle einer Freihaltezone innerhalb der Bauzone zuzuweisen. Die vorliegende Zonenplanänderung entspricht dieser Anweisung und erfüllt die Anfor¬ derungen von § 5 Abs. 3 PBG. Die Zonenplanänderung auf Parzelle Nr. 14 wird geneh¬ migt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
12. APR. 2021
Bases légales
RB 700 · PBG · Canton
RB 700.1 · PBV · Canton
RB 814.03 · USGV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération