Zonenplan <2016>

Plan de zones · Muensterlingen

Document

Numéro
23
Type
Plan de zones
Commune
Muensterlingen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
12 avr. 2021
En vigueur depuis
1 mai 2021

Carte

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Fichiers

2020.12-010D-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 12. April 2021

Entscheid Nr. 23 BOA/PG Nr. 2020.12-010

Politische Gemeinde Münsterlingen Zonenplan 2016 / Änderungen infolge Nicht-Genehmigung

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Münsterlingen am 27. Oktober 2020 beschlossenen Zonen¬ planänderungen auf den Parzellen Nrn. 1485, 1036, 1189 und 1727 werden geneh¬ migt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Münsterlingen, Klosterstrasse 4, 8596 Münsterlingen unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanänderungen mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Kantonale Planung - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplan¬ änderungen sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 ersuchte die Gemeinde Münsterlingen um Ge¬ nehmigung der Zonenplanänderungen auf den Parzellen Nrn. 1485, 1036, 1189 und 1727. Die Zonenplanänderungen lagen vom 12. Januar 2018 bis am 31. Januar 2018 öffentlich auf. Aufgrund von Einsprachen wurde die Zonenplanänderung betreffend Par¬ zelle Nr. 1036 angepasst und vom 29. November 2019 bis 18. Dezember 2019 ein zweites Mal öffentlich aufgelegt. Die Stimmbevölkerung hat die Zonenplanänderungen an der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 beschlossen. Die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Münsterlingen wurde mit DBU-Entscheid Nr. 22 am 31. Mai 2017 mit wenigen Ausnahmen genehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen wurden folgende Anpassungen des Zonenplans:

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Nr. 8: Parzelle Nr. 1485, Auszonung von der Sport- und Freizeitzone in die Land¬ wirtschaftszone (ca. 5'150 m2) Nr. 21: Parzelle Nr. 1036, Umzonung von der Seeuferschutzzone in die Freihaltezone (ca. 280 m2) Nr. 24: Parzelle Nr. 1189, Einzonung von der Landwirtschaftszone mit überlager¬ tem Landschaftsschutzbereich in die Zone für öffentliche Anlagen (ca. 3'800 m2) Nr. 35; Parzelle Nr. 1727, Einzonung von der Landwirtschaftszone in die Wohn¬ zone W1.4 (ca. 620 m2)

Mit den vorliegenden Zonenplanänderungen werden diese Flächen nun einer sachge¬ rechten Zone zugewiesen.

Zönenplanänderung Nr. 8, Parzelle Nr. 1485: An diesem Standort befindet sich ein Tennisplatz, der nach wie vor genutzt wird. Aus diesem Grund wurde die Zuweisung zur Landwirtschaftszone nicht genehmigt. Eine Auszonung von der Sport- und Freizeitzone in die Landwirtschaftszone kann erst dann erfolgen, wenn die betroffene Fläche tatsächlich nicht mehr für eine Sport- und Freizeit¬ nutzung benötigt wird und der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung steht. Die fragliche Fläche wird deshalb wieder der kommunalen Sport- und Freizeitzone zu¬ gewiesen, wie dies bereits vor der Zonenplanrevision 2016 der Fall war.

Zonenplanänderung Nr. 21, Parzelle Nr. 1036: Die bei der Zonenplanrevision 2016 geplante Zuweisung der Seeuferschutzzone zur Freihaltezone wurde mit Verweise auf einen Rekursentscheid nicht genehmigt. Im DBUEntscheid wurde die Gemeinde dazu aufgefordert, die Fläche einer sachgerechten Bauzone zuzuweisen. Empfohlen wurde eine Zuweisung zur kommunalen Wohnzone W 1.4. Mit der vorliegenden Zonenplanänderung wird diese Empfehlung umgesetzt.

Zonenplanänderung Nr. 24, Parzelle Nr. 1189: Bei der Zonenplanrevision 2016 sollte eine Teilfläche der Parzelle Nr. 1189 einer öffent¬ lichen Zone zugewiesen werden, da sich dort ein Spiel- und Parkplatz befindet. Von der geplanten Einzonung wären Fruchtfolgeflächen (FFF) betroffen gewesen. Zu¬ dem liegt die Fläche in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft und unmittelbar aus¬ serhalb der Siedlungsbegrenzungslinie gemäss Kantonalem Richtplan. Begründet wurde die Einzonung mit der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den bestehen¬ den Park- und Spielplatz. Gemäss erläuterndem Bericht des Bundesamtes für Raum¬ entwicklung zur RPV-Teilrevision vom 2. April 2015 ist es unzulässig, FFF einer Bauzone zuzuweisen, wenn damit die Errichtung oberirdischer Parkplätze ermöglicht

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werden soll. Die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für die Erstellung von Parkplät¬ zen verletzt Art. 30 RPV Ibis lit. b RPV. Mitunter aus diesem Grund wurde die Zonen¬ planänderung nicht genehmigt. Nun wird die betroffene Fläche wieder der Landwirtschaftszone (ohne überlagerten Landschaftsschutzbereich) zugewiesen.

Zonenplanänderung Nr. 35, Parzelle Nr. 1727: Die unüberbaute Fläche von 0.06 ha sollte im Rahmen der Zonenplanrevision in eine Wohnzone eingezont. werden. Da die Fläche weder weitgehend überbaut noch strate¬ gisch zweckmässig gelegen ist, konnte die Einzonung auf der Grundlage des Kantona¬ len Richtplans Festsetzung 1.4 A nicht genehmigt werden. Die Fläche wird nun der an¬ grenzenden Landschaftsschutzzone zugewiesen. Die vier vorliegenden Zonenplanänderungen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

12. APR. 2021