Schule-Hintere Bahnhofstrasse

Plan d'affectation spécial · Affeltrangen · Abrogé le 30 avr. 2024

Document

Numéro
40
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'alignement
Commune
Affeltrangen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
22 mai 2006
En vigueur depuis
22 mai 2006
Abrogé
30 avr. 2024

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Affeltrangen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

Departement für Bau und Umwelt

Frauenfeld, 22. Mai 2006

Entscheid Nr. 40 0046/2006/DBU/ARP

Politische Gemeinde Affeltrangen Gestaltungsplan "Neuwis" Baulinienplan "Schule I Hintere Bahnhofstrasse" -Abänderungen 2005

1. Mit Schreiben vom 15. März 2006 ersucht der Gemeinderat Affeltrangen um Genehmigung ·der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt worden sind. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen den Baulinienplan sowie gegen den Gestaltungsplan keine Rekurse hängig. 2. Die Abänderungen 2005 des Baulinienplans "Schule I Hintere Bahnhofstrasse" betreffen die weitgehende Aufhebung der Baulinie für Anlagen auf Parzelle Nr. 1041 der Politischen Gemeinde Affeltrangen (nachfolgend PG). Die aufgehobene AnlagebaUlinie wird durch die im Gestaltungsplan "Neuwis" festgelegte Gewässerabstandsbaulinie ersetzt. Der Gestaltungsplan "Neuwis" (nachfolgend GP) :umfasst Parzelle Nr. 1041 in einem Umfang von 8'900 m2 , welche im rechtskräftigen Zonenplan der PG Affeltrangen der Wohnzone W2 zugewiesen ist. Er .besteht aus einem allgemeinverbindlichen Situationsplan im Massstab 1 :500 plus Sonderbauvorschriften (SBV) sowie einem Planungsbericht (informativer Teil). Zweck des GP sind gernäss Art. 2.00 SBV eine optimale E·ingliederung der Baukörper in das Landschaftsbild mit ortsüblicher Architektur, das Ermöglichen einer haushälterischen Nutzung des Baulandes, die Festlegung der Erschliessung zur Erlangung der Baureife sowie die Festlegung von Bau Iinien. ln Übereinstimmung mit§§ 35 Abs. 2 und 37 des kantonalen Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700) stellen die Erschliessungsstrasse mit Wendeanlage sowie die Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung und für die Abwasserbeseitigung die zentralen Inhalte des GP dar. Entsprechend den spezifischen Anforderungen der Wohnzone W2 regelt der GP die Erschliessung im Sinne von § 35 Abs. 1 PBG sachgerecht. Formal sei erwähnt, dass die bestehende Kanalisationsleitung in der Planlegende unter den Hinweisen aufzuführen ist. Der beiliegende Planungsbericht enthält die zum Verständnis des GP erforderlichen Detailangaben. Der GP weicht hinsichtlich den Vorschriften zur Umgebungs- und Terraingestaltung sowie hinsichtlich Gewässerabstand von der Regelbauweise ab. Von der Regelbauweise oder den Vorschriften über den Wald- oder Gewässerabstand kann gemäss § 19 Abs. 2 PBG abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und dieses im öffentlichen

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Interesse liegt. Die zonengernässe Nutzungsart darf nicht geändert werden. Ausserhalb des Gestaltungsplangebietes gelegene Grundstücke dürfen nicht anders als nach den für die Zone des Gestaltungsplanareals geltenden Vorschriften der Regelbauweise betroffen werden. Der hierfür erforderliche Nachweis wurde im beiliegenden Planungsbericht erbracht. Der GP wurde vom Amt für Raumplanung mit Prüfbericht vom 19. Oktober 2005 vorgeprüft Die im Prüfbericht angebrachten Hinweise wurden gebührend berücksichtigt und in den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen umgesetzt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung weist das Amt für Umwelt darauf hin, dass der im Gestaltungsplanperimeter liegende Bereich gernäss Gefahrenhinweiskarte gefährdet sei (vgl. beiliegende Stellungnahme des Amtes für Umwelt vom 20. März 2006). Auch wenn die Gefahrenhinweiskarte keine allgemeinverbindliche Rechtswirkung entfaltet, sei im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren auf die Problematik hingewiesen. Die beiden Vorlagen entsprechen den Anforderungen von § 33 Abs. 1 PBG und können genehmigt werden.

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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Affeltrangen am 14. März 2006 beschlossenen Änderungen 2005 des Baulinienplanes "Schule I Hintere Bahnhofstrasse" werden genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Affeltrangen am 14. März 2006 beschlossene Gestaltungsplan "Neuwis" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Affeltrangen, 9556 Affeltrangen, unter Beilagedreier Baulinienpläne "Schule I Hintere Bahnhofstrasse" sowie dreier Gestaltungspläne "Neuwis", je mit Genehmigungsvermerk {charge) - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Baulinienplanes "Schule I Hintere Bahnhofstrasse" sowie eines Gestaltungsplanes "Neuwis", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

De;z;:::uAmwelt Regierungsrat H.P. Ruprecht

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

2 3. Mai 2006