Oberdorf, Parzelle Nr. 345

Plan d'affectation spécial · Salmsach

Document

Numéro
28
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Salmsach
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
19 avr. 2021
En vigueur depuis
4 mai 2021

Carte

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Fichiers

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Texte

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 19. April 2021

Entscheid Nr. 28 BOA/PG Nr. 2020.01-018

Politische Gemeinde Salmsach Gestaltungsplan Oberdorf, Parzelle Nr. 345

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Salmsach am 27. November 2020 erlassene Gestaltungs¬ plan Oberdorf, Parzelle Nr. 345, wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Salmsach, Arbonerstrasse 8, 8599 Salmsach, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Oberdorf, Parzelle Nr. 345, je mit Geneh¬ migungsvermerk (Charge) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Exemplars des Gestaltungsplans Oberdorf, Parzelle Nr. 345, mit Vermerk analog der Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 ersuchte die Gemeinde Salmsach um Geneh¬ migung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Aufgrund der eingereichten Un¬ terlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchge¬ führt wurde. Gegen die Genehmigungsvorlage gingen beim Departement für Bau und Umwelt verschiedene Rekurse ein. Aufgrund dieser Rekurse wurde der Gestal¬ tungsplan überarbeitet und vom 15. Januar 2021 bis 3. Februar 2021 erneut öffent¬ lich aufgelegt. Das Genehmigungsgesuch des überarbeiteten Gestaltungsplans wurde mit Schreiben vom 2. März 2020 eingereicht. Gegen diese Vorlage wurden beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse erhoben.

Thurgau

2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Oberdorf (nachfolgend: Ge¬ staltungsplan) umfasst die Parzelle Nr. 345 mit einer Fläche von 3765 m2. Diese Parzelle liegt im Zentrum von Salmsach zwischen der Schul- und Berglistrasse: Das Umfeld wird im Osten durch ein Einfamilienhausquartier mit überwiegend zweige¬ schossigen Wohnbauten geprägt. Dabei ist das historische Ortsbild noch an den Gebäuden an der Berglistrasse 4 bis 8 ablesbar. Auf der Westseite grenzt das Ge¬ staltungsplangebiet an ein ehemaliges Fabrikareal (Parzelle Nr. 353). Ein Teil die¬ ses Areals dient dem Verein der albanischen islamischen Gemeinschaft (VAIG) als Moschee. Im Norden grenzt das Gestaltungsplangebiet an die Kantonsstrasse und auf der gegenüberliegenden Strassenseite an die Liegenschaft einer ehemaligen Sägerei. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan ist die Parzelle Nr. 345 der Wohnzone W 2b und der Wohn- und Gewerbezone WG 2 zugewiesen. In beiden Nutzungszo¬ nen sind reine Wohnbauten in offener und halboffener Bauweise zulässig. Überdies ist die Wohnzone W 2b für verdichtete Wohnsiedlungen (Ziffer 2.2.4 Abs. 4 des Baureglements) bestimmt.

3.

Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) bestehen die allgemeinverbindli¬ chen Bestandeile des Gestaltungsplans aus dem Situationsplan 1:500 und den SBV. Zur Erläuterung des Gestaltungsplans dient ein umfassender Planungsbe¬ richt. Nach Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan "Oberdorf, Parzelle Nr. 345" eine Nachverdichtung mittels neuer Mehrfamilienhäuser in einem einheitlichen Er¬ scheinungsbild. Zudem sollen mit dem Gestaltungsplan die Umgebungsgestaltung und deren Gliederung mit Baumgruppen, die interne Zufahrt und die Parkierung festgelegt werden. Dieser Zweckartikel ist mit Blick auf § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) insgesamt zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Dem Gestaltungsplan liegt ein Konzept mit drei Mehrfamilienhäusern und dem be¬ stehenden Einfamilienhaus (Assek. Nr. 287) zu Grunde. Die Volumina der Neubau¬ ten werden im Grundriss gegliedert und in der Flöhe gestaffelt. Damit kann - trotz den etwas grösseren Gebäudevolumen - gut auf die umliegende, teilweise kleingliedrige Einfamilienhausstruktur reagiert werden. Aus kantonaler Sicht ist zu begrüssen, dass die bestehenden Bäume zumindest teilweise in die Umgebungsge¬ staltung auf Parzelle Nr. 345 integriert werden und im Zentrum der Bebauung ein attraktiver Freiraum geschaffen werden kann. Gemäss Gestaltungsplan erfolgt die Zufahrt zur Tiefgarage und zum Besucherpark¬ platz über die Schulstrasse (Parzelle Nr. 661). Über die Berglistrasse wird lediglich das bestehende Einfamilienhaus (Assek. Nr. 287) erschlossen. Dabei ist zu bemer¬ ken, dass die Verkehrsübersicht (Sichtverhältnisse) aus der neuen Tiefgaragenaus¬ fahrt auf die Kantonsstrasse (Schulstrasse) dauerhaft zu gewährleisten ist.

Thurgau 3/3

Da das Planungsgebiet bereits voll erschlossen ist, kann auf eine Ergänzung der werkleitungsmässigen Erschliessung verzichtet werden. So ist es nach Art. 6 SBV einzig notwendig, neue Hausanschlussleitungen zu verlegen. 4.

Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewi¬ chen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch ge¬ samthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen In¬ teresse liegt. Die einzelnen Abweichungen sind in Kapitel 6 des Planungsberichts (PB) beschrieben. Demnach sieht der Gestaltungsplan insbesondere vor, die or¬ dentlichen Dichtemasse (GFZ) der Wohnzone W 2b resp. der Wohn- und Gewerbe¬ zone WG 2 von 0.65 resp. 0.70 auf 0.95 und die Fassadenhöhe von 7.0 resp. 7.5 m auf 9.0 m zu erhöhen. Gleichzeitig ist vorgesehen, die Gebäudelängen und -abstände teilweise zu reduzieren. Diese Abweichungen ermöglichen insbesondere, dass ein attraktiver Freiraum geschaffen und eine Verdichtung an zentraler Lage er¬ möglicht werden kann. Weitere Angaben zur "besseren Siedlungsgestaltung“ und dem „öffentlichen Interesse“ im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG sind in den Kapiteln 6 und 7 des Planungsberichts enthalten. Aus kantonaler Sicht kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen nach § 24 Abs. 2 PBG bejaht werden.

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden gegenüber der Genehmi¬ gungsvorlage keine Vorbehalte angebracht. Der Gestaltungsplan Oberdorf, Parzelle Nr. 345 erfüllt insgesamt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt

■Lj und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

2 0. ÄPR. 2021

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Kanton Thurgau

W tllf

Politische Gemeinde Salmsach

Gestaltungsplan Oberdorf Parzelle Nr. 345

Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom 22.11.2019 bis 11.12.2019 /15.01.2021 bis 03.02.2021 Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG

Vom Gemeinderat beschlossen am 12.11.2019 / 27.11.2020

Der Gemeindepräsident

Die Stv.-Gemeindeschreiberin

Martin Haas

Nicole Haltinner

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

vom

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

.

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Der Gemeinderat Salmsach erlässt gestützt auf die §§ 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 den Gestaltungsplan Oberdorf Parzelle Nr. 345.

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gestaltungsplanperimeter

Der Gestaltungsplan Oberdorf Parzelle Nr. 345 gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Planungsgebiet, umfassend die Parzelle Nr. 345 im Grund¬ buch Salmsach.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan Oberdorf Parzelle Nr. 345 legt die Randbedingungen für eine Nachverdichtung mittels neuer Mehrfamilienhäuser in einheitlichem Er¬ scheinungsbild fest. Zudem wird die Umgebungsgestaltung und deren Glie¬ derung mit Baumgruppen, die interne Zufahrt und die Parkierung festgelegt.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan Oberdorf Parzelle Nr. 345 umfasst folgende Bestand¬ teile: 1.

Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1:500

2.

Erläuternd: - Planungsbericht mit Anhang

2.

Erschliessung

Art. 4 Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Gestaltungsplangebiets erfolgt gemäss Situa¬ tionsplan über die internen Verkehrsflächen ab der Schulstrasse zur Tiefga¬ rage und zu den Besucherparkfeldern sowie ab der Verlängerung der Berg¬ listrasse zu der Parkierung des bestehenden Wohnbaus. 2 Die Notzufahrt ist über den im Situationsplan eingetragenen Bereich sicher¬ zustellen. Im Bereich der Notzufahrt ist eine Breite von mindestens 3.50 m dauernd freizuhalten. 3 Der oberirdische Gebäudezugang für Fussgänger erfolgt über die internen Fusswege gemäss Situationsplan.

Art. 5 Parkierung

1 Für Motorfahrzeuge der Bewohner sind mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern zu erstellen. 2 Für Motorfahrzeuge von Besuchern der Wohnungen ist zusätzlich pro 4 Wohnungen ein Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeich¬ nen. Die Besucherparkfelder sind oberirdisch an der im Situationsplan bezeichneten Stelle sowie die zusätzlich erforderlichen unterirdisch innerhalb des Baubereichs der Tiefgarage zu erstellen. Sie sind als Besucherparkfelder zu markieren, müssen frei zugänglich sein und dürfen nicht vermietet wer¬ den. 3 Die Parkierung der Bewohner und Beschäftigten der Mehrfamilienhäuser hat in einer unterirdischen Tiefgarage zu erfolgen. Der Bereich der Tiefgarage inklusive deren Erschliessung ist im Situationsplan bezeichnet. Eine Über¬ dachung der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist zulässig. 4 Die Parkierung des bestehenden Wohnbaus ist oberirdisch an der im Situati¬ onsplan bezeichneten Stelle zu erstellen. 5 Für die Parkierung von Zweirädern sind geschlossene Räume oder oberir¬ disch gedeckte Abstellplätze zu erstellen. Der Bedarf richtet sich gemäss der jeweils gültigen VSS-Norm.

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Art. 6 Ver- und Entsorgung

Bezüglich Kanalisation, Wasser und Elektrizität gilt das Planungsgebiet ab den vorhandenen Leitungen in den umliegenden Strassen als erschlossen. Hausanschlussleitungen sind soweit erforderlich zu verlegen respektive neu einzuführen.

3.

Bebauung

Art. 7 Baubereiche

1 Innerhalb der "Baubereiche neue Mehrfamilienhäuser" sind Mehrfamilienhäu¬ ser mit maximal 3 Vollgeschossen und einem Attikageschoss zu erstellen. Davon ausgenommen ist der "Baubereich 2 Vollgeschosse", innerhalb wel¬ chem maximal 2 Vollgeschosse zulässig sind. Im "Baubereich 1 Vollge¬ schoss" ist maximal 1 Vollgeschoss zulässig. 2 Zulässig sind Wohnnutzungen und nicht störende gewerbliche Nutzungen. 3 Das Attikageschoss ist innerhalb des im Situationsplan festgelegten "Baube¬ reich Attikageschoss" anzuordnen. 4 Vorspringende Gebäudeteile und Anbauten sind ausserhalb der Baubereiche nicht zulässig. Ausgenommen ist der Baubereich 2 Vollgeschosse. 5 Für die Parkierung von Zweirädern sind pro Mehrfamilienhaus maximal je eine Kleinbaute ausserhalb der Baubereiche zulässig.

Art. 8 Bauvorschriften

1 Die maximale Geschossflächenziffer beträgt 0.95. Zusätzlich gilt eine mini¬ male Geschossflächenziffer von 0.60. 2 Die maximal zulässige Seitenfassadenhöhe, gemessen an denjenigen Fas¬ saden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, beträgt 9.0 m, im "Baubereich 2 Vollgeschosse" maximal 7.5 m, im "Baubereich 1 Vollge¬ schoss" maximal 3.50 m. 3 Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 12.0 m, im "Baubereich 2 Vollge¬ schosse" maximal 10.0 m, im "Baubereich 1 Vollgeschoss" maximal 4.50 m. 4 Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten sowie Fahrnisbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.

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5 Tiefgaragenzufahrten inklusive deren Überdachung sowie ebenerdige Anla¬ gen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 6 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhal¬ ten. 7 Mindestens 10 % der Hauptnutzfläche von Wohnungen sind als gut zugängli¬ che Nebennutzflächen in Form von Estrich-, Keller-, Abstell- oder Kehricht¬ räumen zu realisieren.

Art. 9 Gestaltungsvorschriften

1 Die neuen Mehrfamilienhäuser sind mit Flachdächern zu versehen. 2 Die neuen Mehrfamilienhäuser sind bezüglich der äusseren Gestaltung, Ma¬ terialien und Farbgebung gut aufeinander abzustimmen. 3 Für die neuen Mehrfamilienhäuser sind nur zurückhaltende, an die Bauweise und Umgebung angepasste Fassadengestaltungen zulässig. Leuchtende Farben sind nicht zulässig. Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Materialund Farbkonzept vorzulegen, welches auch die Umgebungsflächen miteinbezieht. 4 Nicht begehbare Flachdächer sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. 5 Allfällige Balkonverglasungen sind vogelfreundlich zu gestalten.

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4.

Umgebungsgestaltung

Art. 10 Pflanzungen

1 Die im Situationsplan eingetragenen Baumgruppen sind nach Möglichkeit zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Abgang einzelner Bäume angemes¬ sen zu ersetzen. Ersatzpflanzungen zur Verjüngung des Baumbestandes sind zulässig. 2 In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind Strauchpflanzungen anzulegen. 3 Pflanzungen sind möglichst mit standortheimischen Pflanzenarten anzule¬ gen.

Art. 11 Allgemeine Umgebungsgestaltung

1 Die Versiegelung der Umgebungsgestaltung ist auf das notwendige Minimum zu begrenzen.

2 Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen si¬ cherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. 3 Auf Mauern oder als Mauern in Erscheinung tretende Einfriedungen ist so¬ weit möglich zu verzichten. Sie sind zudem nur zulässig, wenn sie aus natür¬ lichen Materialien sind oder bepflanzt werden.

Art. 12 Spielplatz und Freizeitfläche

1 In dem im Situationsplan bezeichneten Bereich ist ein Spielplatz oder eine Freizeitfläche zu erstellen und entsprechend auszustatten. Die Oberfläche ist sickerfähig auszugestalten. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitflä¬ che hat mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen. 2 Ungeachtet der jeweiligen Eigentumsverhältnisse stehen der Spielplatz oder die Freizeitfläche allen Eigentümern und Mietern innerhalb des Gestaltungs¬ planperimeters zur dauerhaften Benützung offen.

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Art. 13 Abfallentsorgung

An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein Unterflurcontainer für Siedlungsabfälle anzulegen. Der Abfallsammelplatz ist gestalterisch in das Umfeld einzupassen. Der Sichtbereich nach SN 640 273a ist freizuhalten.

5.

Energie

Art. 14 Energie

1 Sämtliche neu zu erstellenden Bauten haben zumindest den Minergie-PBaustandard oder entsprechende U-Werte gemäss § 35 Ziffer 2 PBV einzu¬ halten. 2 Zur Wärmeversorgung der neuen Mehrfamilienhäuser sind erneuerbare Energieträger oder Erdgas vorzusehen.

6.

Schlussbestimmungen

Art. 15 Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan Oberdorf Parzelle Nr. 345 tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

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