Zonenplan <2019> Revision Ortsplanung

Plan de zones · Kesswil

Document

Numéro
34
Type
Plan de zones
Commune
Kesswil
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
27 mai 2021
En vigueur depuis
1 sept. 2021

Carte

508 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

2019.06-005A-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 31. Mai 2021

Entscheid Nr. 34 BOA/PG Nr. 2019.06-005

Politische Gemeinde Kesswil - Revision Ortsplanung - Änderung Schutzplan

1.

Der vom Gemeinderat Kesswil am 5. März 2019 beschlossene Kommunale Richt¬ plan wird mit folgenden Ausnahmen und Vorbehalten genehmigt. a)

Sämtliche WMZ-Richtplangebiete werden nicht genehmigt. Dies betrifft nament¬ lich die Richtplangebiete S 1.01, Erweiterungen Wohngebiete W2a und das Richtplangebiet S 1.02, Erweiterung Wohn- und Arbeitsgebiet WA 2, sowie das Innenentwicklungsgebiets 0.1.3, Hinderwise.

b)

Die Massnahme V 1.05 "Verbesserung Querung Dozwilerstrasse für Fussgänger (Einlenker Kirchweg)" wird von einer Festsetzung zu einer Vororientierung zurückgestuft. Auf der Richtplankarte 1:5‘000 und im Richtplantext wird ein Hin¬ weisvermerk angebracht. Die Genehmigung von Massnahme V 6.01 "Parkplatzkonzept Bahnhof / Bade¬ platz / Seedorf" erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde diese Mass¬ nahme respektive das Nutzungs- und Parkierungskonzept zum Bahnhofsareal im Sinne der Erwägungen überarbeitet. Auf der Richtplankarte 1:5‘000 wird beim Bahnhof und im Richtplantext ein Hinweisvermerk angebracht.

c)

2.

Der von der Gemeindeversammlung Kesswil am 28. Mai 2019 beschlossene Zo¬ nenplan wird mit folgenden Ausnahmen genehmigt. a)

Die Wohnzone W2a (Änderung Nr. 19) auf der Parzelle Nr. 167, Hinderwise, wird nicht genehmigt.

b)

Die Wohnzone W2b (Änderungen Nrn. 21 und 21a) und die Zone mit Gestal¬ tungsplanpflicht auf den Parzellen Nrn. 50 (Teil), 52 und 587 (Teil), Schloss¬ garte, werden nicht genehmigt. Die Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau LwbN Pf 3 (Ände¬ rung Nr. 51) auf der Parzelle Nr. 382, Tätteloo, wird nicht genehmigt. Sämtliche Bauzonen innerhalb des Hochwasserprofils des Bodensees, insbe¬ sondere im Bereich der Änderungen Nrn. 15c, 16, 17, 17a und 17b, werden nicht genehmigt. Im Zonenplan werden entsprechende Nichtgenehmigungsver¬ merke angebracht.

c) d)

Thurgau 2/19

e)

Die im Zonenplan als öffentliches Gewässer deklarierte Wasserfläche (Weiher oder Retentionsbecken) auf dem Areal der Abwasserreinigungsanlage, Parzelle Nr. 308, wird nicht genehmigt.

f)

Die Gemeinde Kesswil wird angewiesen, den Zonenplan sowie die Ände¬ rungstabelle zum Zonenplan und zum Richtplan wie folgt anzupassen: - Die nicht genehmigten Einzonungsflächen (Änderungen Nrn. 19 und 21) sind einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. -

Die nicht genehmigte Wohnzone W2b (Änderung Nr. 21 a) ist der Dorfzone D 2 zuzuweisen.

-

Die nicht genehmigte Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflan¬ zenbau LwbN Pf 3 auf Parzelle Nr. 382, Tätteloo (Änderung Nr. 51) ist der Landwirtschaftszone zuzuweisen.

-

Sämtliche Bauzonen am Bodenseeufer sind so zu bereinigen, dass sie nicht mehr ins Hochwasserprofil ragen.

-

Die Wasserfläche (Weiher oder Retentionsbecken) auf Parzelle Nr. 308 ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA zuzuweisen.

-

Die Unterbachstrasse (Parzelle Nr. 190) entlang der Parzelle Nr. 549, Hinderwise und die Uttwilerstrasse (Parzelle Nr. 371) entlang der Land¬ wirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbN Pf1 sind in Strassenflächen ausserhalb der Bauzone umzuklassieren.

-

Die Änderungstabelle zum Zonenplan und zum Richtplan ist aufgrund der erfolgten Nichtgenehmigung anzupassen und innert 14 Tagen ab Inkraft¬ setzung des Zonenplans resp. des Richtplans dem Amt für Raumentwick¬ lung zuzustellen.

Die Gemeinde Kesswil wird eingeladen, innert 14 Tagen ab Inkraftsetzung des Zo¬ nenplans sämtliche mehrwertabgabepflichtigen Zonenplanänderungen der kantona¬ len Steuerverwaltung zu melden. Dazu ist das offizielle Meldeformular Mehrwertab¬ gabe zu verwenden. 3.

Das von der Gemeindeversammlung Kesswil am 28. Mai 2019 erlassene Bauregle¬ ment wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

4.

Die vom Gemeinderat Kesswil am 5. September 2017 beschlossene Schutzplanän¬ derung (Änderungen 2017 und Änderung Schutzvorschriften) wird genehmigt.

Thurgau 3/19

5.

Mitteilung an:

-

Gemeinderat Kesswil, unter Beilage von drei Dossiers zur Ortsplanungsrevision und zur Schutzplanänderung, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- und Hinweisvermerken (Charge) Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, Postfach, 9320 Arbon Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil Amt für Archäologie Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. öffentlicher Verkehr Departement für Justiz und Sicherheit, Jagd- und Fischereiverwaltung Departement für Justiz und Sicherheit, Seepolizei Forstamt Hochbauamt Landwirtschaftsamt Tiefbauamt SBB AG Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage von zwei Dossiers zur Ortspla¬ nungsrevision und zur Schutzplanänderung, je mit Vermerken analog Gemein¬ deexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 ersuchte die Politische Gemeinde (PG) Kesswil um Genehmigung der revidierten Ortsplanung sowie einer Teiländerung des Schutzplans für Kultur- und Naturobjekte. Gleichzeitig wurde dem Amt für Raumentwicklung mitge¬ teilt, dass die fehlenden Kaufrechtsverträge nachgeliefert werden. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 teilte das Amt für Raumentwicklung der PG Kesswil mit, dass die einge¬ reichten Unterlagen für die Bearbeitung nicht vollends genügen. Insbesondere wurde mitgeteilt, dass die Darstellung des Zonenplans und die Richtplanänderungstabelle auf veralteten Vorlagen basieren. Ende Juli 2019 wird die verwaltungsinterne Vernehmlas¬ sung eingeleitet. Im Zuge der Vernehmlassung stellte das Amt für Umwelt fest, dass sich der Richtplan und der Planungsbericht ungenügend mit den bestehenden Naturge¬ fahren auseinandersetzen. Mit Schreiben vom 30. November 2020 reichte die PG Kess¬ wil einen ergänzten Planungsbericht sowie ein ergänztes Koordinationsblatt L 3.12

Thurgau 4/19

nach. Da die Ergänzungen beim Koordinationsblatt lediglich redaktioneller Art waren, wurde auf eine erneute Bekanntmachung verzichtet. Schliesslich reichte die PG Kesswil mit Schreiben vom 9. November 2020 die noch fehlenden Kaufrechtsverträge ein. Zu¬ dem teilte sie mit E-Mail vom 18. Dezember 2020 mit, dass bei den Einzonungen Nrn. 46 b, 46 c und 13 auf den Abschluss von Kaufrechtsverträgen verzichtet werde. Schliesslich wurde auch die Tabelle mit den mehrwertpflichtigen Zonenplanänderungen nachgereicht. Die zu genehmigende Ortsplanung beinhaltet die Revision des kommunalen Richtplans, des Zonenplans und des Baureglements sowie eine Teilrevision des Schutzplans für Kultur- und Naturobjekte. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwick¬ lung (ARE) mit den Berichten vom 21. Juli 2014 und 6. Juni 2016 vorgeprüft. Mit Schrei¬ ben vom 16. September 2016 und vom 26. Juni 2017 erfolgten Ergänzungen durch das Departement für Bau und Umwelt (DBU). Die öffentliche Bekanntmachung des revidierten kommunalen Richtplans, bzw. die öf¬ fentliche Auflage des Zonenplans, des Baureglements und der Schutzplanänderung er¬ folgten vom 15. September 2017 bis 4. Oktober 2017. Aufgrund von Einwendungen und Einsprachen wurden Änderungen am Richtplan, am Zonenplan und am Baureglement vorgenommen. Diese Änderungen wurden vom 26. Oktober 2018 bis 14. November 2018 und vom 15. März 2019 bis 3. April 2019 erneut bekannt gemacht bzw. öffentlich aufgelegt. Am 28. Mai 2019 beschloss die Gemeindeversammlung den Zonenplan und das Bau¬ reglement. Der Beschluss des revidierten kommunalen Richtplans durch den Gemeinderat erfolgte am 3. April 2019 und jener zur Schutzplanänderung am 5. Sep¬ tember 2017. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die Revision der Ortsplanung liegen meh¬ rere Rekurse vor. Über diese Rekurse befindet das Departement für Bau und Umwelt in separaten Entscheiden. Diese sind inhaltlich und zeitlich mit dem Entscheid über die Plangenehmigung koordiniert.

Vorbemerkungen Die rechtskräftige Ortsplanung (Zonenplan, Baureglement und Richtplan) wurde mit DBU-Entscheid Nr. 145 am 21. Januar 1985 genehmigt. Seither wurden verschiedene Zonenplanänderungen und Ergänzungen am Baureglement vorgenommen.

Thurgau 5/19

Art. 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) verpflichtet die Gemeinden,

ihre Kommunalplanung (Richtplan und Rahmennutzungsplan) sowie, soweit erforder¬ lich, Sondernutzungspläne periodisch und bei erheblich geänderten Verhältnissen anzu¬ passen. Seit der Revision der letzten Ortsplanung wurden das übergeordnete Recht und die übergeordneten Pläne mehrfach angepasst. Insbesondere ist seit dem 1. Ja¬ nuar 2013 ein neues Planungs- und Baugesetz und die Verordnung des Regierungsra¬ tes zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Har¬ monisierung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1) in Kraft. Aufgrund des auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten, revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700,) wurde der Kantonale Richtplan (KRP) des Kantons Thurgau teilrevidiert. Diese Teilrevision wurde vom Bundesrat am 4. Juli 2018 genehmigt. Somit liegen offensichtlich erheblich geän¬ derte Verhältnisse vor, welche es im Sinne von § 8 Abs. 3 PBG erfordern, die Kommu¬ nalplanung gesamtheitlich zu überprüfen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft das Departement für Bau und Umwelt (DBU) nach § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) generell, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG zu respek¬ tieren.

1. Kommunaler Richtplan Der Kommunale Richtplan ist gegliedert in die Teilbereiche Siedlung, Natur und Land¬ schaft, Verkehr und Infrastruktur. Das Planungsinstrument besteht aus der Karte 1:5'000 und dem Richtplantext (Verbindlichkeiten zum kommunalen Richtplan), welcher mit Koordinationsblättern die einzelnen behördenverbindlichen Massnahmen aufzeigt. a) Siedlung Eine wichtige Aufgabe der Raumplanung ist die sachgerechte Dimensionierung des Siedlungsgebiets. Diese Aufgabe gründet auf dem zentralen Postulat der haushälteri¬ schen Nutzung des Bodens. Die Grösse des Siedlungsgebiets ergibt sich in Abhängigkeit der funktionalen Hand¬ lungsräume (Raumtyp) gemäss KRP, der bestehenden Nutzerdichte (Beschäftigte und Wohnbevölkerung) und dem vorgesehenen zukünftigen Wachstum innerhalb des Richt¬ planhorizonts. Die PG Kesswil ist vollumfänglich dem Raumtyp „Kulturlandschaft“ zuge¬ ordnet. Da die rechtskräftig ausgeschiedenen WMZ-Richtplangebiete unter Einbezug der vorhandenen Bauzonengrösse im Hinblick auf die erwartete künftige Anzahl Raum¬ nutzer in den genannten Raumtypen und dem massgebenden Zeitraum von rund 25 Jahren überdimensioniert sind, müssen diese gemäss Vorgabe des KRP um 2.2 ha auf 2.2 ha reduziert werden (Anhang A 1 KRP). Gemäss Kapitel 7.3 des Planungsberichts sieht die PG Kesswil neu WMZ-Richtplangebiete im Umfang von 22'566 m2 vor.

Thurgau 6/19

Damit wird die zulässige Fläche (Anhang A1) von 2.2 ha um 566 m2 überschritten. Obwohl die WMZ-Richtplangebiete nicht auf den letzten Quadratmeter genau den Vor¬ gaben des KRP's entsprechen müssen, ist eine Überschreitung um 566 m2 zu gross und kann nicht genehmigt werden. Das ausgeschiedene WMZ-Richtplangebiet muss reduziert werden. Hinzukommt, dass mit der Nichtgenehmigung der Einzonungen Nrn. 19 und 21 geänderte Verhältnisse vorliegen, welche eine erneute Überprüfung der WMZ-Richtplangebiete ohnehin erforderlich machen. Eine solche ist auch angezeigt, um als Folge der Nichtgenehmigung auf Parzelle Nr. 167 (Änderung Nr. 19) eine Lücke im Siedlungsgebiet zu verhindern. Aus diesen Gründen werden sämtliche WMZ-Richtplangebiete sowie das Innenentwick¬ lungsgebiet S 0.1.3, Hinderwise, nicht genehmigt und die PG Kesswil angewiesen, die WMZ-Richtplangebiete im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten. Dabei sollte auch ein Verzicht des WMZ-Richtplangebiets, Erweiterung Wohngebiet W 2a, auf Parzelle Nr. 625, Freimüli, geprüft werden. Da dieses Richtplangebiet über keine ÖV-Erschliessung verfügt, wird es als nicht realistisch eingestuft, dass diese Parzelle dereinst eingezont werden kann.

Mindestdichten und Siedlungsentwicklung nach innen Gemäss dem KRP ist die Gemeinde Kesswil vollumfänglich dem Raumtyp „Kulturland¬ schaft“ und dem gleichnamigen Dichtetyp zugeteilt. Im Dichtetyp „Kulturlandschaft“ ist für den Zonenplanhorizont 2030 und den Richtplanhorizont 2040 in den WMZ eine mini¬ male Raumnutzerdichte von 32 RN/ha zu erreichen. Die Gemeinde Kesswil verfügte im Jahr 2018 über eine Raumnutzerdichte von 33 RN/ha und lag damit geringfügig über der im KRP geforderten Mindestdichte. Gleichzeitig weist die PG Kesswil im Kommuna¬ len Richtplan verschiedene Innenentwicklungsgebiete aus (S.01.x). Damit wird der Pla¬ nungsauftrag 1.3 B planerisch ausreichend umgesetzt.

b) Verkehr Entsprechend dem Planungsauftrag 3.4 B weist die PG Kesswil im revidierten Richtplan Verkehr das kommunale Fusswegnetz aus. Zusätzlich wird das übergeordnete Kan¬ tons- und Gemeindestrassennetz sowie die Velo- und Wanderwegrouten dargestellt. Mit verschiedenen Massnahmen plant die Gemeinde das bestehende Strassen- und Wegnetz zu ergänzen. Unter anderem soll erreicht werden, dass sich der Durchgangs¬ verkehr verlagert, die Verkehrssicherheit erhöht und die Verbindungen für den Lang¬ samverkehr verbessert werden können. Aus kantonaler Sicht sind die geplanten Mass¬ nahmen nachvollziehbar. Mit Massnahme V 1.05 strebt die Gemeinde Kesswil an, die Querung der Dozwilerstrasse (Einlenker Kirchweg) für Fussgänger, insbesondere für Schüler, zu verbes¬ sern. Dass diese Massnahme als Festsetzung eingestuft wird, ist aus kantonaler Sicht nicht nachvollziehbar. Diese Massnahme wird daher von einer Festsetzung zu einer

Thurgau 7/19

Vororientierung zurückgestuft. Bei Massnahme V 1.05 wird in der Plankarte und dem Richtplantext ein Hinweisvermerk angebracht. Mit Massnahme V 6.01 strebt die Gemeinde Kesswil an, den ruhenden Verkehr (Parkierung) für die Bahnkunden und die Touristen (Ausflügler und Badegäste) zu konzentrie¬ ren. Konkret soll verhindert werden, dass die Touristen - vor allem an sonnigen Wo¬ chenenden im Sommer - bis an den See resp. zum Seedorf fahren. Ergänzend zu den Parkplätzen am See plant die Gemeinde Kesswil das Parkplatzangebot am Bahnhof auszubauen. Grundlage für diesen Ausbau bildet das Nutzungs- und Parkierungskonzept für das Bahnhofsareal. Aus kantonaler Sicht ist zu bedauern, dass mit Massnahme V 6.01 resp. im erwähnte Konzept lediglich das fehlende Parkplatzangebot für den Per¬ sonenverkehr thematisiert wurde. Laut Schreiben der SBB AG ist auch das Bike+RailAngebot ungenügend. Heute gebe es rund 25 Veloabstellplätze, welche voll ausgelastet seien. Mit Blick auf die erwartete Nachfragentwicklung brauche es aber total 45-55 Plätze. Gemäss Planungsauftrag 3.6 KRP haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass an Bahnhöfen und bei Bedarf an Bushaltestellen eine ausreichende Zahl gedeckter Fahr¬ radabstellplätze (B+R-Anlagen) bereitstehen. Deren Zugänge sind direkt, sicher und hindernisfrei zu gestalten. Noch wird die Gemeinde Kesswil diesem Auftrag nicht gerecht. Daher wird die Ge¬ meinde Kesswil angewiesen, Massnahme V 6.01 sowie das erwähnte Nutzungs- und Parkierungskonzept in Absprache mit der SBB AG zu überarbeiten. Bei Massnahme V 6.01 wird in der Plankarte beim Bahnhof und dem Richtplantext ein Hinweisvermerk angebracht.

2. Zonenplan Die PG Kesswil nimmt zahlreiche Änderungen am Zonenplan vor. Diese sind in Kapitel 8 des Planungsberichts beschrieben. Insgesamt werden die WMZ-Zonen durch Einund Umzonungen um rund 1T200 m2 vergrössert. Die Arbeitszonen werden um ca. 6'800 m2 und die öffentlichen Zonen um gut 6'300 m2 verkleinert. Die Spezialbauzo¬ nen werden um rund 27'800 m2 vergrössert. Gesamthaft wird die Bauzonenfläche von Kesswil um ca. 13'300 m2 erweitert. Verfügbarkeit des Baulands Um einer Baulandhortung entgegen zu wirken, verlangt das Raumplanungsgesetz (Art. 15 Abs. 4 RPG), dass bei einer Einzonung die Verfügbarkeit sichergestellt wird. Es soll erreicht werden, dass nicht überbaute Bauzonen ihrer bestimmungsgemässen Nut¬ zung, nämlich der Überbauung, zugeführt werden können. Nicht verfügbares (gehorte¬ tes) Bauland erhöht den Druck auf Neueinzonungen auf der grünen Wiese. Um dies zu

Thurgau 8/19

verhindern, hat die PG Kesswil für folgende Zonenplanänderungen einen Kaufrechts¬ vertrag abgeschlossen: - Änderung Nr. 21: Wohnzone W2b mit einer Fläche von 5728 m2 von auf den Parzellen Nrn. 50 und 52, Schlossgarte - Änderung Nr. 31: Wohn- und Arbeitszone WA2 mit einer Fläche von 3'841 m2 auf Parzelle Nr. 656, Bachtobel - Änderung Nr. 32: Wohnzone W2a mit einer Fläche von 774 m2 auf Parzelle Nr. 252, Wisewingel - Änderung Nr. 40: Dorfzone D 2 mit einer Fläche von 2'630 m2 auf Parzelle Nr. 10 Bei verschiedenen kleinflächigen Einzonungen und bereits überbauten Flächen (Ände¬ rungen Nrn. 17b,19, 26 und 35) und den Einzonungen Nrn. 13 und 46b/cwird bewusst auf vertragliche Vereinbarungen verzichtet. Dass diese Flächen gehortet werden könn¬ ten, wird aus kantonaler Sicht als geringfügig eingestuft. Daher kann akzeptiert werden, dass für die erwähnten Einzonungen keine vertraglichen Vereinbarungen abgeschlos¬ sen wurden.

a) Wohn-, Misch- und Zentrumszonen Die PG Kesswil nimmt verschiedene Ein- und Umzonungen in WMZ vor. Gemäss Fest¬ setzung 1.4 A setzt eine Ein- oder Umzonung in eine WMZ-Fläche insbesondere vo¬ raus, a) dass die gemeindespezifische Auslastung über 100 Prozent liegt und b) die be¬ troffene Fläche über eine hinreichende ÖV-Erschliessung verfügt. Die Gemeinde Kess¬ wil verfügt derzeit in den WMZ und bezogen auf den Zonenplanhorizont 2033 über eine gemeindespezifische Auslastung von 94 Prozent. Sie kann daher keinen Bedarf für zu¬ sätzliche WMZ durch Ein- oder Umzonungen ausweisen. Daher sind Ein- und Umzo¬ nungen nur in folgenden Ausnahmefällen möglich: 1. Bei Umzonungen von strategisch zweckmässig gelegenen, weitgehend überbauten Bauzonen, die nicht zu den WMZ zählen; 2. Bei Einzonungen im Zusammenhang mit massvollen Erweiterungen von in bestehenden Bauzonen ansässigen Betrieben (gemäss Festsetzung 1.1 B Bst. a und Planungsgrundsatz 1.6 L); 3. Bei Einzonungen von Arrondierungsflächen (Festsetzun¬ gen 1.1 B Bst. f und 1.4 B). Mit der Revision des Zonenplans vergrössert sich die WMZ um 11'172 m2. Die Vergrösserung der WMZ ist dabei auf verschiedene Einzonungen (Änderung Nr. 19, 21,26, 31, 32, 35 und 40) zurückzuführen. Dabei ist geplant, die Änderungen Nrn. 19, 21 und 35 mit einer Gesamtfläche von 7'517 m2 durch Flächenverlagerungen zu kompensieren. Als Kompensationsflächen können die Auszonungen Nrn. 33, 33b, 34 und 35a mit einer Fläche von gesamthaft 1'403 m2 angerechnet werden. Nicht anrechenbar ist indes die Änderung Nr. 46a mit einer Fläche von 6'114 m2. Bei dieser Zonenplanänderung wird

Thurgau 9/19

im Bereich des Beerenbetriebs Knup (Parzelle Nr. 400) eine in der Wohn- und Gewer¬ bezone WG2 liegende Fläche in die neue Spezialbauzone "Produktion und Handel mit Nahrungsmitteln (SPHN1)" umgezont. Da es sich dabei um eine Umzonung (Änderung Nr. 46a) und nicht um eine Auszonung handelt, kann die betroffene Fläche von 6'114 m2 auch nicht verlagert bzw. andernorts eingezont werden. Tatsächlich zont die Ge¬ meinde somit insgesamt nur T403 m2 WMZ aus. Einzig diese Fläche darf anderenorts wieder eingezont werden. Entsprechend können die Einzonungen Nr. 19 (T624 m2) auf der Parzelle Nr. 549 und Nr. 21 (5728 m2) auf den Parzellen Nrn. 50 (Teil), 52 und 587 (Teil) nicht genehmigt werden. Somit erweist sich ebenfalls die Wohnzone W2b auf Par¬ zelle Nr. 587 (Teil) (Änderung Nr. 21a) und Zone mit Gestaltungsplanpflicht auf den Parzellen Nrn. 50 (Teil), 51 (Teil), 52, 587 (Teil) als nicht zweckmässig. Daher können diese Zonierungen ebenfalls nicht genehmigt werden. Änderung Nr. 31, Parzelle Nr. 656, Bachtobel Mit der Ortsplanungsrevision wird auf Parzelle Nr. 656 (Änderung Nr. 31) eine Fläche von 3'841 m2 von der Landwirtschaftszone Lw in die Wohn- und Arbeitszone WA 2 ein¬ gezont. Mit dieser Einzonung werden die planerische Voraussetzungen geschaffen, um die Ceres Heilmittel AG baulich erweitern zu können. Dem Genehmigungsgesuch liegt weder ein Betriebskonzept noch ein Vorprojekt bei. Die neue Wohn- und Arbeitszone WA 2 sowie das bestehende Betriebsareal (Parzellen Nrn. 193 und 606) werden mit ei¬ ner Gestaltungsplanpflicht überlagert. Mit dieser Überlagerung soll sichergestellt wer¬ den, dass die neue WA 2-Zone primär für gewerbliche Zwecke genutzt wird. Da am fraglichen Ort eine reine Arbeitszone wenig sinnvoll ist, erweist sich die geplante WA 2 -Zone als zweckmässig. Ferner wird mit Richtplan-Massnahme S. 2.04 sicherge¬ stellt, dass die betroffene Fläche mehrheitlich gewerblich genutzt wird. Mit dieser Mass¬ nahme wird insbesondere festgesetzt, dass mit dem Erlass des Gestaltungplans insbe¬ sondere die Art und das Mass der Nutzung festzulegen ist und die Wohnnutzung nur beschränkt möglich sein soll. Unter dieser Voraussetzung wird akzeptiert, dass diese neue WMZ durch Auszonung einer reinen Arbeitszone (Auszonung Nr. 14) kompensiert wird. Unter Berücksichtigung des grossen öffentlichen Interessens am Verbleib des ortsansässigen Betriebs kann mit der Festlegung der Gestaltungsplanpflicht und Diffe¬ renzierung der Nutzung ausnahmsweise darauf verzichtet werden, die neue Wohn- und Arbeitszone WA 2 durch Auszonung einer WMZ-Zone zu kompensieren. Änderungen Nr. 26, Wohn- und Arbeitszone WA2 auf Parzelle Nr. 207 und Änderung Nr. 32, Wohnzone W2a auf Parzelle Nr. 252 Mit diesen Planänderungen wird eine bereits überbaute Fläche von T897 m2 auf Par¬ zelle Nr. 207 (Änderung Nr. 26) von der Landwirtschaftszone der Wohn- und Arbeits¬ zone WA2 und eine nicht überbaute Baulücke mit einer Fläche von 774 m2 auf Parzelle Nr. 252 (Änderung Nr. 32) ebenfalls von der Landwirtschaftszone der Wohnzone W2a zugewiesen. Beide Flächen erfüllen die Kriterien gemäss Festsetzung 1.4 B (Arrondie¬ rung von WMZ). Die beiden Einzonungen können daher genehmigt werden.

Thurgau 10/19

Änderung Nr. 40, Dorfzone D auf Parzelle Nr. 10 In der Landwirtschaftszone auf Parzelle Nr. 10 steht eine Scheune. Diese gehört zu ei¬ nem landwirtschaftlichen Gewerbe. Laut den Gesuchsunterlagen wird die Scheune nur noch teilweise landwirtschaftlich genutzt. Mit der Zonenplanänderung Nr. 40 soll eine Fläche von 2'630 m2 neu in die Dorfzone D 2 eingezont werden. Da die Gemeinde Kesswil derzeit in den WMZ lediglich eine gemeindespezifische Auslastung von 94 Pro¬ zent ausweist, kann sie grundsätzlich keinen Bedarf für diese Einzonung geltend ma¬ chen. Zu beachten ist aber, dass zweckmässige Einzonungen für Baulücken gestützt auf Festsetzung 1.4 B lit. c KRP zulässig sind und somit genehmigt werden können. In der Regel sollten solche Baulücken max. 1000 m2 gross sein und mehrheitlich an die Bauzone angrenzen. Letzteres ist fraglos erfüllt. Die gesamte Fläche ist vollständig von weitgehend überbauten Bauzonen umschlossen. Mit einer Fläche von 2'630 m2wird das erwähnte Maximalmass jedoch überschritten. Da der nicht überbaute Teil und somit die "eigentliche Baulücke" aber lediglich ca. 1'000 m2 umfasst, kann die Einzonung den¬ noch akzeptiert werden. Ein Bezug der Fläche aus dem WMZ-Kontingent (Festsetzung 1.4 B) für die fragliche Einzonung ist vertretbar. Die Änderung Nr. 40 kann genehmigt werden. Änderung Nr. 18, Wohnzone W1 auf den Parzellen Nrn. 360-366 Im Bereich Unterbach wurde die Wohnzone W1 durch Umzonung von der Freihaltezone in Richtung Bach erweitert. Damit soll die bauliche Nutzbarkeit der Parzellen Nrn. 360363 verbessert werden. Da für diese Parzellen ein privatrechtliches Servitut (Bau- und Pflanzverbot) besteht, ist die bestehende Wohnzone W 1 derzeit nur beschränkt baulich nutzbar. Aber auch ohne die genannte Dienstbarkeit ist die bauliche Nutzung derzeit eingeschränkt. So hat die heutige Wohnzone W1 - gemessen ab der der Zufahrtstrasse - lediglich eine Bautiefe von 12-14 m. Mit der Einzonung Richtung Bach wird diese Bau¬ tiefe auf 20-25 m erweitert. Damit sollte es möglich sein, die Wohnzone W1 nicht wie bisher einzig für Ferienhäuser zu nutzen, sondern auch Wohnhäuser zu erstellen, wel¬ che dauerhaft bewohnt werden. Damit kann auch ein planerischer Anreiz geschaffen werden, um die unmittelbar am Unterbach stehenden Ferienhäuser abzubrechen und zurückversetzt neu aufzubauen. Aus raumplanerischer Sicht ist die Zonenplanänderung nachvollziehbar. Damit die Wohnzone W1 effektiv genutzt werden kann, müssen aber die ordentlichen Gewässer- und Waldabstände gegenüber dem Underbach reduziert werden. Um dies zu ermöglichen, hat die Gemeinde Kesswil entlang des Underbaches neue Baulinien erlassen. Über diesen Baulinienplan Unterbach befindet das Departement für Bau und Umwelt in einem separaten Entscheid. Da die Baulinien auf die neue Zonengrenze der Wohnzone W1 abgestimmt sind, wird der entsprechende Entscheid mit der Genehmi¬ gung des Zonenplans koordiniert. Im Übrigen stehen dieser Zonenplanänderung keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Zonenplanänderung kann genehmigt werden.

Thurgau 11/19

b) Öffentliche Zonen Die beiden Umzonungen Nrn. 23a und 24 in eine öffentliche Zone für Anlagen OeA im Bereich des Bahnhofs werden mit dem Bedarf an zusätzlichen Parkplätzen begründet. Planerische Grundlage dafür bildet ein Nutzungskonzept für das Bahnhofareal. Gemäss diesem Konzept sind um den Bahnhof rund 12 Park + Ride -Parkplätze und 16 Park¬ plätze für Bahnkunden geplant. Aus Sicht der SBB würden aber - gemessen an den Frequenzen - wohl auch 20 Parkplätze genügen. Weitere 21 Parkplätze sind für touris¬ tische Tagesgäste vorgesehen, welche zum Hafen resp. See möchten. Obwohl für die zusätzlichen Parkplätze nur teilweise ein Bedarf begründet werden kann, liegen die bei¬ den Umzonungen im Planungsermessen der PG Kesswil und werden daher genehmigt.

c) Spezialbauzonen Änderungen Nrn. 46a-c, Spezialbauzone Produktion und Handel mit Nahrungsmit¬ teln SPHN 1 und 2 auf Parzelle Nr. 400 Im Rahmen der Ortsplanungsrevision werden für den Landwirtschaftsbetrieb von Peter Knup auf der Parzelle Nr. 400 zwei neue Spezialbauzonen SPHN 1 und 2 ausgeschie¬ den. Peter Knup führt ein landwirtschaftliches Gewerbe mit ca. 70 ha Eigenland und 35 ha Pachtland. Dabei handelt es sich um einen national und international führenden Be¬ trieb in der Produktion von Erd- und Strauchbeeren. Mit der Ausscheidung der beiden SPHN-Zonen reagiert die PG Kesswil auf die heutigen und künftigen betrieblichen Be¬ dürfnisse. Die wachsenden betrieblichen Anforderungen bedingen, dass die bestehende Infra¬ struktur massiv ausgebaut wird. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung ausrei¬ chender Unterkünfte für die saisonalen Mitarbeiter. Da weder eine Arbeitszone noch eine Mischzone den künftigen Bedürfnissen gerecht wird, hat die PG Kesswil beschlos¬ sen, eine Spezialbauzone auszuscheiden. Diese wird in einen Teil mit beschränkter Wohnnutzung (SPHN 1) und einen Teil ohne Wohnnutzung (SPHN 2) unterteilt. In der SPHN 1-Zone wird die Wohnnutzung indes eingeschränkt. Damit wird verhindert, dass diese Spezialbauzone als "normale" Mischzone oder reine Wohnzone genutzt wird. So schriebt Art. 12 Abs. 2 des Baureglements vor, dass die Wohnbauten resp. Wohnungen einzig für das Betriebspersonal und deren Angehörige gestattet sind. Für die Ausscheidung der beiden Spezialbauzonen (Änderungen Nrn. 46a-c) beantragt die Gemeinde Kesswil gestützt auf Festsetzung 1.1 B des KRP ein Kontingent zu bean¬ spruchen. Gemäss dieser Festsetzung 1.1 B können Kontingente in Anspruch genom¬ men werden, falls nachweislich keine geeigneten Standorte im bereits festgelegten Siedlungsgebiet vorhanden sind und die angestrebte Entwicklung mit den Zielen und Grundsätzen des KRP vereinbar ist. Ein Teil der künftigen SPHN-Zonen betrifft die bis¬ herige Wohn- und Gewerbezone WG 2. Diese soll wie erläutert umgezont werden. Diese Fläche auf Parzelle Nr. 400 gehörte somit bereits zum Siedlungsgebiet (resp. zur

Thurgau 12/19

Bauzone). Die Fläche eignet sich für die Ausscheidung der SPHN 1-Zone. Hingegen kann für diese Fläche bzw. im Zusammenhang mit der vorgenommenen Umzonung kein Kontingent beansprucht werden. Die Umzonung ist nicht auf eine Kontingentsbe¬ anspruchung angewiesen, da die fragliche Fläche wie erläutert bereits der Bauzone zu¬ gehörig war. Die Änderungsflächen Nrn. 46b und c betreffen indes auch die bisherige Landwirt¬ schaftszone. Offensichtlich macht es betrieblich Sinn, dass diese beiden Flächen unmit¬ telbar an das bestehende Betriebszentrum angrenzen müssen. Mit der Ausdehnung der Bauzone (Änderung Nr. 46c) wird teilweise wertvolles Kulturland in Form von Fruchtfol¬ geflächen (FFF) beansprucht. Fruchtfolgeflächen dürfen nach Art. 30 Abs. 1bis lit. a RPV nur eingezont werden, wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und sicher¬ gestelltwird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse opti¬ mal genutzt werden. Gemäss KRP (Planungsgrundsatz 1.6 L) erachtet es der Kanton als wichtig, dass sich bestehende Betriebe erweitern können. Laut dem Betriebskonzept ist vorgesehen, den Bereich der FFF (Änderung Nr. 46c) mit einem Kühllager (inkl. Werkstatt/ Lagerraum) und einem LKW-Parkplatz zu überbauen. Aus kantonaler Sicht wird damit die betroffene Fläche optimal genutzt. Somit ist die Einzonung auf dieser FFF-Fläche mit Art. 30 Abs. 1bis lit. a RPV vereinbar. Die geplanten Betriebsbauten in den beiden SPHN-Zonen sollen gemäss dem Betriebs¬ konzept eine Gebäudelänge von 70 m haben. Damit wird das zulässige Längenmass von 60 m (Art. 5 BauR) um 10 m überschritten. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem definitiven Baugesuch die Gebäudelänge auf 60 mzu reduzieren ist. Änderung Nr. 12, Sport- und Freizeitzone auf Parzellen Nrn. 314 und 315 Im Bereich der Parzellen Nrn. 314 und 315, Niderholz, besteht ein Camping- und Bade¬ platz. Der private Campingplatz mit einem Cafe (Gelegenheitswirtschaft) befindet sich auf Parzelle Nr. 314. Die Parzelle Nr. 315 gehört der Gemeinde Kesswil. Auf dieser Par¬ zelle besteht ein WC-Häuschen, ein Beachvolleyballfeld, ein Fussball- und ein Spiel¬ platz. Bisher waren die erwähnten Parzellen der Zone für öffentlichen Anlagen OeA zu¬ geordnet und werden nun der Sport- und Freizeitzone SF zugewiesen. Damit wird die Zonierung auf die effektive Nutzung abgestimmt. Aus raumplanerischer Sicht ist diese Zonenplanänderung nachvollziehbar. Änderung Nr. 13, Freihaltezone auf Parzelle Nr. 322 Laut Angaben der PG Kesswil wird die Parzelle Nr. 322 seit mehr als 20 Jahren als Lie¬ gewiese (mit Feuerstellen, Wegen, etc.) zum Badeplatz genutzt. Entlang der Nieder¬ holzstrasse besteht ein öffentlicher Parkplatz. Aus Sicht der Gemeinde besteht an der bestehenden Nutzung ein öffentliches Interesse. Daher möchte die Gemeinde Kesswil die Parzelle Nr. 322 erwerben. Noch im Dezember 2020 hat sich die Gemeinde Kesswil mit der betroffenen Eigentümerschaft geeinigt, um die Parzelle zumindest für die nächs¬ ten 3 Jahre weiterhin nutzen zu können. Um diese Nutzung auch planungsrechtlich si-

Thurgau 13/19 cherzustellen, wird die betroffene Parzelle von der Landwirtschaftszone Lw in die Freihaltezone Fh eingezont. Damit wird die Zonierung an die heutige Nutzung angepasst. Die bestehenden Parkplätze bleiben aber auch in der Freihaltezone zonenwidrig. Die Umzonung kann mit Blick auf das Planungsermessen der Politischen Gemeinde Kesswil genehmigt werden.

d) Landwirtschaftszonen Änderungen Nrn. 50 und 51, Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen LwbN Pf 3, Parzellen Nrn. 370 und 382 Mit den Änderungen Nrn. 50 und 51 ist geplant, die Parzellen Nrn. 370 und 382 einer neu geschaffenen LwbN Pf 3-Zone zuzuweisen. Diese beiden Parzellen dienen der Roth Pflanzen AG im Wesentlichen als Produktionsfläche. Bei der LwbN-Zone handelt es sich um eine spezielle Landwirtschaftszone nach Art. 16a Abs. 3 RPG, welcher der überwiegenden oder ausschliesslichen bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftli¬ cher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient. Die Ausscheidung von LwbN-Zonen bedingt, dass diese bedarfsgerecht und abge¬ stimmt auf ein konkretes Projekt erfolgen. Das in Planungen einzubeziehende Gebiet ist so zu wählen, dass zumindest die kommunalen Bedürfnisse - einschliesslich eines all¬ fälligen, im Zeitpunkt der Planung voraussehbaren Entwicklungsbedarfs - abgedeckt werden kann. Bei der Zonenausscheidung sind insbesondere die Ziele und Grundsätze nach Art. 1 und 3 RPG zu beachten. Speziell zu berücksichtigten sind dabei die Grundsätze einer haushälterischen Bodennutzung und das Konzentrationsprinzip. Das Konzentrationsprinzip verlangt, dass die verschiedenen Nutzungen des Bodens örtlich (resp. regional) möglichst zusammengefasst werden und das Kulturland nicht zerstü¬ ckelt wird. Das revidierte Raumplanungsgesetz hält neu ausdrücklich fest, dass „kom¬ pakte Siedlungen zu schaffen sind“ (Art. 1 Abs. 2 Bst. b RPG), was der Zersiedelung entgegenwirkt. Von diesem Grundsatz sind auch die LwbN-Zonen nicht ausgenommen. So sind diese in die planerische Grundordnung zu integrieren, dass eine unter Berück¬ sichtigung aller Gesichtspunkte optimale Abstimmung mit den unterschiedlichen räumli¬ chen Ansprüchen gewährleistet werden kann. Ein Wildwuchs einzelner Bauten und An¬ lagen für die bodenunabhängige Produktion in zufälliger Verteilung über den gesamten Landschaftsraum ist zu verhindern (vgl. S. 3 Leitgerüst Interessenabwägung, Bundes¬ amt für Raumentwicklung). Entsprechend sind die Bedürfnisse (für die gartenbauliche Produktion) pro Planungsgebiet regional möglichst an einem Standort zusammen zu fassen. Bei der Zonenausscheidung sind des Weiteren Fruchtfolgeflächen zu schonen, denn LwbN-Zonen gehen häufig mit einer Bodenversiegelung einher (Art. 1 Abs. 3 Bst. a, Art. 15 Abs. 3 und 4 RPG sinngemäss, Art. 26 ff. RPV).

Thurgau 14/19

Mit der Ortsplanungsrevision plant die PG Kesswil die planerischen Rahmenbedingun¬ gen für die Roth Pflanzen AG anzupassen. Dieser Gartenbaubetrieb nutzt die Parzellen Nrn. 370, 380 und 382, Tätteloo. Auf der Parzelle Nr. 380 besteht das betriebseigene Gartencenter. Gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan befindet sich dieses in der Gar¬ tenbauzone Gb. Die Anbaufläche auf Parzelle Nr. 380 ist aber der Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbN zugewiesen. Mit der Zuweisung der Parzellen Nrn. 370 und 382 zur neu geschaffenen LwbN Pf 3 -Zone soll die LwbN-Zone entlang und über die Kantonsstrasse hinaus erweitert werden. Obwohl diese Erweiterungen (Änderungen Nrn. 50 und 51) in den beiden Vorprüfungen kritisiert wurden, hält die Gemeinde Kess¬ wil daran fest. Aus Sicht der PG Kesswil sind diese Erweiterungen unerlässlich, um den bestehenden Betrieb zu sichern und weiterentwickeln zu können. Planerische Grund¬ lage für die beiden LwbN-Zonen bildet das Betriebskonzept vom 7. Juni 2017. Dieses Konzept begründet die LwbN-Zonen zur Hauptsache mit den bestehenden (teilweise rechtswidrigen) bodenunabhängigen Nutzungen auf den Parzellen Nrn. 370 und 382. Entsprechend wurde im Prüfbericht vom 6. Juni 2016 bemerkt, dass sich (insbesondere rechtswidrige) Nutzungen grundsätzlich dem Zonenplan anzupassen haben und nicht umgekehrt. Ferner wurde bemängelt, dass das Betriebskonzept keine Aussagen zur künftigen Entwicklung enthält. Trotz dieses Mangels wurde das Betriebskonzept in der Folge nicht ergänzt. Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass die geplante LwbN Pf 3 Zone auf Parzelle Nr. 370 eine Fläche von 3.1 ha aufweist. Auf dieser Fläche produziert die Roth Pflanzen AG sogenannte Containerpflanzen. Aus planerischer Sicht ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Teil dieser Containerpflanzung (Rosenproduktion) auch auf Parzelle Nr. 382 produziert werden soll. Ferner ist unklar, weshalb während der Hauptverkaufszeit im Gartencenter (März-Mai, 70%) die Parzelle Nr. 382 teilweise als temporärer Park¬ platz für Mitarbeiter genutzt werden soll. Sollten diese Mitarbeiter für das Gartencenter tätig sein, sind die notwendigen Parkplätze zwingend innerhalb der Arbeitszone Garten¬ bau anzuordnen. In einer LwbN-Zone sind Parkplätze nicht zonenkonform. Ferner geht aus dem Betriebskonzept hervor, dass die LwbN Pf3 -Zone auf Parzelle Nr. 382 zu ca. 65 % als Einschlagsfläche (Zwischenlager von Pflanzen aus der Feldpro¬ duktion), zu ca. 20 % als Produktionsfläche in Containern (Rosenproduktion in Töpfen) sowie zu ca. 15 % als Abstellfläche (Maschinen- und Geräteunterstände, temporäre Parkplätze für Mitarbeiter) genutzt wird. Inwiefern es betrieblich notwendig ist, für die betroffenen Nutzflächen eine LwbN-Zone auszuscheiden, wird im Planungsbericht in¬ des nicht begründet. Ferner wäre es angezeigt gewesen, für die geplanten LwbN-Zonen eine Interessenabwägung durchzuführen und Alternativstandorte zu prüfen. Ferner ist unklar, weshalb es für das Zwischenlagern von Pflanzen aus der Feldproduk¬ tion respektive für die sogenannten "Einschlagsflächen" einer Umzonung bedarf. Diese Einschlagsfläche (resp. ein Teil davon) wurde vom Amt für Raumplanung mit Entscheid vom 29. Juni 1988 bewilligt. Da diese Pflanzungen (wie bei einer bodenabhängigen

Thurgau 15/19

Baumschule) einen Bodenbezug haben, wurden sie in der Landwirtschaftszone als zo¬ nenkonform eingestuft. Somit bedarf es für die erwähnten "Einschlagsfiächen" keiner Zonenplanänderung. Laut den Gesuchsunterlagen seien auf der Parzelle Nr. 382 keine Folientunnel oder Ge¬ wächshäuser vorgesehen. Zulässig sind aber gemäss Baureglement (BauR) Hochbau¬ ten mit einer Fassadenhöhe von 1.5 m und einer Gesamthöhe von 2.5 m. Laut dem Pla¬ nungsbericht seien diese Höhenvorschriften sehr restriktiv und damit landschaftsver¬ träglich. Diese Auffassung wird aus kantonaler Sicht nicht resp. nur beschränkt geteilt. Heute befindet sich das bestehende Betriebsareal zur Hauptsache nordseitig der Kan¬ tonsstrasse. Mit der geplanten Zonierung wird die bodenunabhängige Nutzfläche über die Kantonsstrasse hinaus erweitert. Mit dieser LwbN-Zone auf Parzelle Nr. 382 wird zufällig in die offene Landschaftskammerzwischen Uttwil und Kesswil eingegriffen. Da¬ mit wird Art. 3 Abs. 2 RPG verletzt, wonach die Landschaft zu schonen ist und sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen haben. Ferner hat die Änderung Nr. 51 zur Folge, dass die Fruchtfolgefläche um ca. 2 Hektaren reduziert wird. Zusammen mit der LwbN-Zone auf Parzelle Nr. 370 (ca. 3 ha) ist dieser FFF-Verlust ohne entsprechende Kompensationsmassnahmen nicht akzeptierbar. Ferner wird mit den beiden LwbN-Zonen die Betriebsfläche (Parzelle Nr. 380) mehr als verdoppelt. Diese massive Flächenausdehnung (auf bestem Kulturland) steht offensichtlich im Wi¬ derspruch zu Art. 1 und 2 RPG, wonach Boden möglichst haushälterisch zu nutzen ist und die Siedlungen (wie auch andere Nutzungszonen) in ihrer Ausdehnung zu begren¬ zen sind. Somit stehen der LwbN Pf3-Zone auf Parzelle Nr. 382 (Änderung Nr. 51) nebst dem fehlenden Bedarf- auch überwiegende Interessen entgegen. Sie kann da¬ her nicht genehmigt werden. Da sich die LwbN Pf3-Zone auf Parzelle Nr. 370 ortsbau¬ lich und landschaftlich gut in die Umgebung einfügt, kann die Änderung Nr. 50 hingegen genehmigt werden.

e) Gewässer und Naturgefahren Der Gewässerkataster für die PG Kesswil ist nachgeführt. In der Legende des Zonen¬ plans sind die offenen und die eingedolten Gewässer aufgeführt. Die Plandarstellung der Gewässer ist, soweit überprüfbar, vollständig. Die Integration der synoptischen Ge¬ fahrenkarte ist im Verfahren "Übernahme" erfolgt, in welchem keine Anpassung an die Parzellengrenzen vorgenommen wird. Die überlagerten Gefahrenzonen entsprechen, soweit überprüfbar, der Gefahrenkartierung aus dem Jahr 2013 und sind zweckmässig. Teile der Bauzonen, insbesondere Teilbereiche der Änderungen Nrn. 15c, 16, 17, 17a und 17b liegen innerhalb des Hochwasserprofils des Bodensees und somit im Oberflä¬ chengewässer gemäss § 2 des Wassernutzungsgesetzes (WNG; RB 721.8). Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Abs. 2 WNG gehört das Oberflächengewässer hinsichtlich der Nutzung zum öffentlichen Wasser und steht unter der Hoheit des Kantons Thurgau.

Thurgau 16/19

Gemäss § 4 Abs. 1 WNG bedürfen den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen öf¬ fentlichen Wassers, die Erstellung der dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen einer Konzession odereiner Bewilligung des Kantons. Darunter fal¬ len namentlich Bauten und Anlagen wie Gebäude zur Bootsstationierung sowie zugehö¬ rige Anlagen und Stege etc. Liegt eine Baute oder Anlage (wie grosse Teile der Hafen¬ anlage Kesswil), die für die Ausübung einer konzessions- und bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlich ist, ganz oder teilweise innerhalb eines Oberflächengewässers im Sinne von § 2 WNG, wird sie ausschliesslich im Verfahren nach den § 13 und 14 WNG beurteilt (§15 Abs. 1 Ziff. 1 WNG). Da die Hoheit über den Bodensee und somit sämtli¬ cher Teilflächen der Bauzonen innerhalb des Hochwasserprofils beim Kanton liegt, sind diese Bereiche der kommunalen Planungshoheit entzogen. Daher können die betroffe¬ nen Flächen innerhalb des Hochwasserprofils, insbesondere die Änderung Nr. 17b (Ha¬ fen Kesswil) nicht genehmigt werden. Von dieser Thematik ebenfalls betroffen sind auch Kleinstflächen bei Schlipfen, Treppen oder sonstige Anlagen entlang der Uferlinie (z.B. im Bereich der Änderungen Nrn. 15c, 16, 17 und 17a) bei welchen das Hochwas¬ serprofil zurückspringt. Auch diese Kleinstflächen können folglich nicht genehmigt wer¬ den. Die betroffenen Bereiche werden im Zonenplan dementsprechend mit einem Nicht¬ genehmigungsvermerk versehen. Die Gemeinde Kesswil wird angewiesen, den Zonen¬ plan dahingehend zu überarbeiten respektive sämtliche Bauzonen am Bodenseeufer so zu bereinigen, dass sie nicht mehr ins Hochwasserprofil ragen. Neu wird das Areal der Abwasserreinigungsanlage auf Parzelle Nr. 308 von der Zone für öffentliche Anlagen OeA in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA umgezont. Gleichzeitig wird die Wasserfläche (Weiher oder Retentionsbecken) auf die¬ sem Areal neu im Zonenplan als öffentliches Gewässer bezeichnet. Aus kantonaler Sicht handelt es sich aber nicht um ein öffentliches Gewässer. So wird die betroffene Wasserfläche nicht von einem Bach gespiesen und weist auch von seiner Grösse nicht auf ein öffentliches Gewässer hin. Daher kann diese Wasserfläche auf Parzelle Nr. 308 im Zonenplan nicht genehmigt werden. Die Gemeinde Kesswil wird daher angewiesen, diese Fläche ebenfalls der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA zuzuweisen.

f) Verkehrsflächen Im Zonenplan wird zwischen Verkehrsflächen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen unterschieden. Sie sind in der Legende unter "Informationsinhalt" aufgelistet. Die gene¬ relle Prüfung zeigt, dass die erfolgten Zuweisungen der Verkehrsflächen mehrheitlich zweckmässig und nachvollziehbar sind. Aus kantonaler Sicht ist die Zuweisung der Unterbachstrasse (Parzelle Nr. 190) entlang der Parzelle Nr. 549, Hinderwise jedoch nicht nachvollziehbar. Gemäss Zuweisung der Gemeinde ist diese Strasse Teil der Bauzone. Da die Parzelle Nr. 549 jedoch in der Nichtbauzone (Reservebauzone) liegt, hat diese Strasse keine Erschliessungsfunktion

Thurgau 17/19 für die Bauzone. Sie ist daher als Strassenfläche ausserhalb der Bauzonen zu bezeich¬ nen. Gleiches gilt teilweise für die Uttwilerstrasse (Parzelle Nr. 371) südlich der Parzelle Nr. 380. In diesem Abschnitt hat die Strasse lediglich entlang der Gartenbauzone (AGb) eine erschliessende Funktion für die Bauzone. Daher ist die Strassenfläche im Bereich der Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbN Pf1 als Strassenfläche aus¬ serhalb der Bauzone zu klassieren. Da die Klassierungen der Strassenflächen zum informellen und somit nicht zum "allge¬ meinverbindlichen Inhalt" gehören, kann diesbezüglich auf eine Nichtgenehmigung ver¬ zichtetwerden. Die PG Kesswil wird aber angewiesen, die beiden Strassenklassierungen mit einer redaktionellen Anpassung zu bereinigen. Im Zonenplan werden zwei Hin¬ weisvermerke angebracht.

g) Weitere Bemerkungen Mehrwertabgabe Einige Zonenplanänderungen unterliegen der Mehrwertabgabepflicht gemäss

Art. 63 PBG. Eine Übersicht der mehrwertabgabepflichtigen Änderungen reichte die PG

Kesswil mit E-Mail vom 18. Dezember 2020 ein. Ob die aufgelisteten Zonenplanände¬ rungen effektiv mehrwertabgabepflichtig sind, wurde von kantonaler Seite nicht geprüft. Die Gemeinde Kesswil wird eingeladen, die Tabelle unmittelbar nach Inkraftsetzung des Zonenplans zu bereinigen und sämtliche mehrwertabgabepflichtigen Zonenplanände¬ rungen mit dem offiziellen Formular innert 14 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung zu melden. Generellen Entwässerungsplan (GEP) Die Ortplanungsrevision der Gemeinde Kesswil beinhaltet verschiedene Ein-, Aus- und Umzonungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die Umzonungen die im Generel¬ len Entwässerungsplan festgeschriebenen Abflusskoeffizienten nicht verändert werden dürfen. Allfällige Auswirkungen der Ortsplanungsrevision auf die bestehenden Abwas¬ seranlagen sowie die Auswirkung auf die Massnahmenplanung des Generellen Entwäs¬ serungsplans (GEP) sind im Rahmen einer GEP-Überarbeitung zu beurteilen.

3. Baureglement Das neue Baureglement basiert gemäss Planungsbericht auf dem Musterbaureglement der Region Ober- und Mittelthurgau. Von diesem wird vereinzelt abgewichen. Mit der vorliegenden Revision wird den Anforderungen von § 122 PBG entsprochen und das Baureglement an die Bestimmungen des PBG und der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Das revidierte Baureglement

Thurgau 18/19

enthält, abgestimmt auf die einzelnen Nutzungszonen, die im Sinne von § 18 PBG er¬ forderlichen Regelungen.

Art. 39 Abs. 5: Im Prüfbericht vom 6. Juni 2016 wurde darauf hingewiesen, dass das

geplante Höchstmass für Dachflächenfenster von 1 m2 zu gross ist. Daher wurde die Gemeinde Kesswil aufgefordert, das Flächenmass nach unten zu korrigieren. Trotz denkmalpflegerischen Vorbehalten wurde das Flächenmass nicht reduziert. Die Ge¬ meinde Kesswil erachtet vereinzelte Dachflächenfenster mit einem Lichtmass von 1.00 m2 nach wie vor als vertretbar. Aus denkmalpflegerischer Sicht wird diese Auffassung nicht geteilt. Zu beachten ist, dass Kesswil über zwei Ortsteile mit einem Ortsbild von nationaler Bedeutung verfügt. Insbesondere in diesen Ortsteilen scheinen Dachflächenfenster mit einer Fläche von 1.0 m2 problematisch. Grössere Dachflächenfenster sind relativ moderne Elemente, welche für historische Gebäude fremd sind. Zudem müssen in der Regel bestehende, historische Dachkonstruktionen partiell zerstört werden, wenn Dachflächenfenster ein¬ gebaut werden, die grösser als 0.6 m2 sind. Überdies wirken sich grössere und zahlrei¬ che Dachflächenfenster negativ auf die Dachlandschaft eines Ortsbildes aus. Vorliegend gilt es zu beachten, dass sich bei der zulässigen Fensterfläche von 1 m2 um eine Maximalmass handelt. Dieses kann nur beansprucht werden, sofern gleichzeitig

Art. 37 Abs. 3 BauR erfüllt ist. Diese Bestimmung verlangt, dass sich Dachflächenfens¬

ter gut in die Dachfläche einzufügen haben und diese die Gesamtwirkung des Daches nicht dominieren dürfen. Wird dies nicht erfüllt, kann im konkreten Einzelfall nach wie vor verlangt werden, das Fenstermass zu reduzieren oder auf Fensterflächen zu ver¬ zichten. Daher kann trotz denkmalpflegerischen Vorbehalten Art. 39 Abs. 5 BauR ge¬ nehmigt werden. Auf den 1. Juli 2020 hat der Kanton Thurgau § 35 Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV; RB 700.1) aufgehoben. Im Anhang des Baureglements wird diese Bestimmung jedoch noch aufgeführt. Der Hinweis im Anhang betreffend § 35 Abs. 1 RPV ist im Sinne einer redaktionellen Anpassung zu streichen.

4. Schutzplanänderung Den rechtskräftigen Schutzplan für Kultur- und Naturobjekte genehmigte das Departe¬ ment für Bau und Umwelt mit Entscheid Nr. 92 am 28. August 2004. Der Schutzplan re¬ gelt den Schutz sämtlicher Natur- und Kulturobjekte. Bei den Kulturobjekten wird zwi¬ schen A- und B-Objekten unterschieden. Die Objekte beider Kategorien sind mit einem Abbruchverbot belegt (vgl. Art. 7 und 10 Schutzvorschriften). Bei den Naturobjekten handelt es sich um Objekte der Kategorie C. Die Teilrevision 2017 beschränkt sich auf den Teilbereich der Naturobjekte. Die Überarbeitung des Teilbereichs Kulturobjekte wird

Thurgau 19/19

aufgefordert, nun die Revision des Teilbereiches Kulturobjekte möglichst rasch in An¬ griff zu nehmen. Mit dem bisherigen Schutzplan waren 16 Einzelbäume und Baumgruppen eigentümer¬ verbindlich geschützt. Diese Bäume wurden von der PG Kesswil im Detail auf ihre Schutzwürdigkeit hin bewertet. Nun wird rund die Hälfte der Bäume aus dem Schutz¬ plan entlassen. Gleichzeitig werden neun Einzelbäume sowie eine Allee in den Schutz¬ plan aufgenommen werden. Die Schutzplanänderung ist insgesamt sachgerecht und kann genehmigt werden.

Schlussbemerkung Die generelle Prüfung ergibt, dass die revidierte Ortsplanung Kesswil inkl. Schutz¬ planänderung 2017 abgesehen von den erwähnten Ausnahmen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG erfüllt und genehmigt werden können. Die Gemeinde wird gebeten, die Änderungstabelle zum Zonenplan und zum Richtplan aufgrund der im Dispositiv und in den Erwägungen genannten Anpassungen zu korri¬ gieren und dem Amt für Raumentwicklung in überarbeiteter Fassung spätestens innert 14 Tagen nach Inkraftsetzung der Planung zuzustellen.

kgi au und Umwelt nisfcftefin

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Bei¬ lage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert:

3 1. Mai 2821