Scheitingen (2019)

Plan d'affectation spécial · Steckborn

Document

Numéro
49
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Steckborn
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
24 août 2021
En vigueur depuis
14 mars 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 24. August 2021

Entscheid Nr. 49 BOA/PG Nr. 2019.01-010

Politische Gemeinde Steckborn Gestaltungsplan "Scheitingen"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Steckborn am 24. September 2018 beschlossene Gestaltungsplan "Scheitingen" wird mit der nachfolgenden Korrektur von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) genehmigt. 2. Der in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbauvorschriften enthaltene Tippfehler wird korrigiert. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SBV lautet neu: "Die Scheitingerstrasse muss im bezeichneten Bereich auf eine Fahrbahnbreite von 4.20 m ausgebaut werden." Art. 10 Abs. 1 SBV wird mit einem Hinweisvermerk versehen. 3. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Steckborn, Seestrasse 123, 8266 Steckborn unter Beilage von drei Dossiers des Gestaltungsplans "Scheitingen" mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk (Charge) - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans "Scheitingen" mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk.

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Erwägungen: Die Politische Gemeinde Steckborn ersuchte mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 um Genehmigung des Gestaltungsplans "Scheitingen". Der Gestaltungsplan wurde mehrfach vorgeprüft und mit DBU-Entscheid vom 27. Oktober 2014 bereits einmal nicht genehmigt. Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungs¬ gemäss durchgeführt wurde. Gegen den Gestaltungsplan sind bei der Gemeindebe¬ hörde mehrere Einsprachen eingegangen. Aufgrund von erheblichen Eigeninteressen seitens der Gemeinde tritt im vorliegenden Fall das DBU an die Stelle der Gemeindebe¬ hörde und entscheidet über die Einsprachen. Die Entscheide sind inhaltlich und zeitlich mit dem Entscheid über die Plangenehmigung zu koordinieren. Das noch unbebaute Gestaltungsplangebiet umfasst die Parzelle Nr. 704 und die Strassenparzelle Nr. 1966 (Scheitingerstrasse). Gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Politi¬ schen Gemeinde Steckborn liegt die zu überbauende Parzelle Nr. 704 in der Wohnzone mit 3. Geschoss im Dach (W2) und wird mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Der gewählte Gestaltungsplanperimeter ist nachvollziehbar und wird sachgerecht abge¬ grenzt. Gemqss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan die gute ortsbauliche und architektonische Einbindung der Neubauten in das bestehende Siedlungs- und Landschaftsbild. Er regelt die planungsrechtliche Erschliessung des Areals. Ziele des Gestaltungsplans sind die Realisation einer auf die Zukunft ausgerichteten und nachhaltigen Wohnüberbauung, welche eine gute architektonische Gestaltung und Wohnqualität mit grosszügigen Grundrissen aufweist und auf die Lärmsituation abge¬ stimmt ist. Weiter bezweckt er die Schaffung offener Begegnungsräume mit Atmo¬ sphäre, die Umsetzung der Vorgaben des kommunalen Verkehrsrichtplans und die Ge¬ währleistung einer zurückhaltenden internen Erschliessung mit konzentrierter Parkierung, guten Abstellmöglichkeiten für den Radverkehr und attraktiven Verbindungen für den Langsamverkehr. Um dieses Ziel zu erreichen, werden in den SBV Bestimmungen zur Fassaden- und Dachgestaltung, zur Umgebungsgestaltung, Erschliessung und zum Lärmschutz festge¬ setzt. Im Situationsplan werden verschiedene Baubereiche ausgeschieden. Mit Blick auf § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) scheint die Zweckbestimmung in Art. 2 SBV sachgerecht. In Anwendung von § 23 PBG dient der Gestaltungsplan je nach Zielsetzung der archi¬ tektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmte Bebauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung oder im Nichtbaugebiet in der Regel der Landschaftsgestaltung. Die zonengemässe Nutzungsart darf nicht geän¬ dert werden.

Thurgau 3/5

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Mit einem Gestaltungsplan kann gemäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise ab¬ gewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Gemäss den Ausführungen in Kapitel 4.1.1 des Planungsberichts wird mit dem Gestaltungsplan nicht von der Regelbauweise abgewichen. Dies bestätigt auch der Einspracheentscheid (vgl. Ziff. 7 lit. c). Der Gestaltungsplan weist hohe Qualitäten auf. Die wesentlichen Elemente des Richt¬ projekts und des Freiraumkonzepts werden im Gestaltungsplan hinreichend geregelt. Im Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Verdichtung überzeugen die Körnung, die Platzierung und die Massstäblichkeit der geplanten Punktbauten. Der Gestaltungs¬ plan erfüllt die Anforderungen an eine architektonisch gute, auf die bauliche und land¬ schaftliche Umgebung abgestimmten Überbauung im Sinne von § 23 PBG. Für weitere Ausführungen zu dieser Thematik wird auf Ziff. 12 des Einspracheentscheids verwie¬ sen. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbauvorschriften regelt, dass die Scheitingerstrasse auf eine Fahrbahnbreite von 4.50 m auszubauen ist. Im Situationsplan ist indes die Fahr¬ bahn nur mit 4.20 m vermasst. Sonderbauvorschriften und Situationsplan widerspre¬ chen sich bezüglich der Fahrbahnbreite. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat sich herausgestellt, dass § 10 Abs. 1 SBV einen Tippfehler enthält. Die Grundeigentümer¬ schaft hat erklärt, dass es statt 4.50 m 4.20 m heissen müsse und ersuchte um eine Korrektur dieses Tippfehlers. Auch mit einer Breite von 4.20 m ist eine hinreichende Er¬ schliessung gewährleistet. Seitens der Stadt Steckborn wurden gegen diesen Korrektur¬ hinweis keine Einwände vorgebracht. Die Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Son¬ derbauvorschriften wird mit einem Hinweisvermerk versehen. Die generelle Prüfung hat ergeben, dass der Gestaltungsplan der übergeordneten Ge¬ setzgebung entspricht. Zu einzelnen Fachbereichen sind folgende Bemerkungen anzu¬ bringen: Der Gestaltungsplanperimeter liegt in einem ehemaligen Rebberg und grenzt an eine stark befahrene Strasse. Der Oberboden weist in der Fläche mit hoher Wahrscheinlich¬ keit bis ca. 30 cm schwache Belastungen mit Kupfer auf; in einem Teilbereich beim Ge¬ bäude III ist die Belastung wahrscheinlich noch höher. Entlang der Strasse ist mit schwachen Blei- und PAK-Belastungen zu rechnen. In der Hinweiskarte Bodenbelas¬ tungen sind die Flächen entsprechend verzeichnet (Auszug und Erläuterungen siehe Beilage). Gemäss ständiger Praxis des Amts für Umwelt sind für Flächen, die als schwach belastet geführt werden, keine Bodenuntersuchungen erforderlich. Das Mate¬ rial kann vor Ort innerhalb des jeweiligen Belastungsperimeters belassen und wieder angelegt werden. Der erwähnte Teilbereich mit starker Belastung ist in den historischen Karten leider nicht eindeutig lokalisierbar, da die Siegfriedkarte hier einen Versatz zwi¬ schen 10 und 20 Metern aufweist. Bei Belastungen, die über dem Prüfwert liegen, sind

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im Regelfall Bodenuntersuchungen erforderlich, um die Belastung in der Tiefe abzu¬ grenzen. Vorliegend ist aufgrund der erwähnten Ungenauigkeit die genaue Lage unklar. Deshalb muss das genaue Ausmass der Belastungsfläche vor Baubeginn durch Boden¬ untersuchungen abgeklärt werden. Dabei ist auch zu untersuchen, wie weit die Belas¬ tungen in die Tiefe reichen. Es wird empfohlen, die Abklärungen bereits vor der Bauein¬ gabe durchzuführen. Die Beprobung hat nach der Bundeswegleitung Bodenproben¬ nahme (BAFU 2003) zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren. Das Amt für Umwelt ist über die Analysenergebnisse, die vorgesehene Verwertung bzw. den Entsor¬ gungsweg bis spätestens 2 Wochen vor Baubeginn zu informieren. Gemäss Planungsbericht soll das Gestaltungsplangebiet entsprechend dem aktuellen Generellen Entwässerungsplan (GEP) an die bestehende Mischabwasserkanalisation in der Scheitingerstrasse angeschlossen und entwässert werden. Es wird darauf hinge¬ wiesen, dass der im Generellen Entwässerungsplan festgelegte Abflusskoeffizient auf das Mischabwasser von 0.30 nicht überschritten werden darf. Der vorliegende Gestaltungsplan (Scheitingen) befindet sich in einer Wohnzone, welche der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) zuge¬ ordnet ist. Im vorliegenden Planungsbericht zum Gestaltungsplan Scheitingen vom 24. August 2018 wird eine Beurteilung zur Strassenlärmsituation der bestehenden Kantons¬ strasse vorgenommen. Die Beurteilung bezieht sich auf den Zustand 2018. Weiter wurde mit dem Verkehrsgutachten der Firma Grüner + Wepf Ingenieure AG (Anhang B1) vom 30. November 2012 der Nachweis erbracht, dass auch mit der künftigen Ver¬ kehrsmehrbelastung (DTV von neu ca. 350) auf der Scheitingerstrasse (Gemein¬ destrasse) keine Grenzwertüberschreitungen an den umliegenden bestehenden Liegen¬ schaften zu erwarten sind. Dieser Beurteilung kann gefolgt werden. Gemäss Artikel 30 LSV dürfen die Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkraft¬ treten des Gesetzes noch nicht erschlossen waren, nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden kön¬ nen. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten. Das unbebaute Planungsgebiet (Scheitingen) ist im Sinne von Art. 30 LSV nicht er¬ schlossen. Die Häuser Nr. 6 und Nr. 7 weisen Grenzwertüberschreitungen auf. Gemäss Kapitel 4.2.1 Planungsbericht werden zur Einhaltung der Planungswerte fol¬ gende Massnahmen vorgeschrieben: -

Lärmschutzwand entlang der Frauenfelderstrasse Lärmoptimierung der Wohnungsgrundrisse

In Art. 19 und 20 SBV werden Lärmschutzmassnahmen geregelt. Nach diesen Bestim¬ mungen sind die Brüstungen von Baikonen und Terrassen geschlossen und akustisch wirksam auszubilden, im Baubereich VIII sind Wand- und Deckenbereiche bei den Ein-

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und Ausfahrtsrampen der Sammelgaragen schallabsorbierend zu gestalten. Entlang der Frauenfelderstrasse ist eine in höchstem Masse schallabsorbierende Lärmschutzwand zu erstellen. Als weitere wichtige Massnahme müssen die Wohnungsgrundrisse opti¬ miert umgesetzt werden. Aufgrund ausgewiesener Überschreitungen der Planungsgrenzwerte müssen die ge¬ planten Lärmschutzmassnahmen zwingend umgesetzt werden. Zu Art. 19 Abs. 1 SBV ist zu bemerken, dass, wie im Kurzbericht der Firma Sinus Engineering AG (Anhang 2) vom 29. März 2018 beschrieben, insbesondere beim Attikageschoss geschlossene und akustisch wirksame Balkonbrüstungen erstellt werden müssen. Zudem muss mit der Baueingabe im Baugesuchsverfahren ein Lärmgutachten und ein Schallschutznachweis nach SIA 181 erstellt und eingereicht werden (vgl. Art. 21 SBV). Der Planungsgrenzwert muss bei allen Fenstern lärmempfindlich genutzter Räume ausnahmslos eingehalten sein. Im Zusammenhang mit dem Baugesuch ist ein besonderes Augenmerk auf die Materia¬ lisierung und Farbgebung zu legen. Eine weniger schematische, dafür filigrane Detaillie¬ rung der Bauten ist anzustreben. Auch ist die Fernwirkung von zentraler Bedeutung. Es ist zu prüfen, ob ein mittelgrauer Farbton (Planungsbericht Seite 19) oder ein dunklerer, erdiger Farbton für die Situation geeigneter ist. Nicht zuletzt sind die nötigen Lärm¬ schutzmassnahmen entlang der Frauenfelderstrasse gut in das Aussenraumkonzept zu integrieren. Der Gestaltungsplan "Scheitingen" erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

j und Umwelt efin

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

2l.AUG.2021

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Gemeinde Steckborn

Sonderbauvorschriften 24. August 2018

Gestaltungsplan Scheitingen

19. OKI 2018

-

8. MOV. 2018

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr. i__j

2H. S

ZCZA

KANTON THURGAU -DEPARTEMENTVom Stadtrat in Kraft gesetzt per FÜR gAy yND yMWELT 3500 FRAUENFELD

Strittmatter Partner AG

Sonderbauvorschriften I.

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Gestaltungsplan Scheifingen

1

24. August 2018

Der Gestaltungsplan Scheitingen besteht aus dem Situationsplan, den Sonderbau¬

vorschriften (SBV), den Beilageplänen «Richtprojekt» und «Freiraumkonzept» sowie dem Planungsbericht. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die Sonderbauvorschriften sind für den bezeichneten Geltungsbereich allgemein verbindlich. Der Planungsbe¬ richt dient der Erläuterung. 3

Der Beilageplan «Richtprojekt» vom 24. August 2018 ist hinsichtlich Art. 8 Abs. 2

SBV und der Beilageplan «Freiraumkonzept» vom 24. August 2018 ist hinsichtlich der

Art. 14

,15 und 16 SBV verbindlich.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die gute ortsbauliche und architektonische Einbin¬ dung der Neubauten in das bestehende Siedlungs- und Landschaftsbild. Er regelt die planungsrechtliche Erschliessung des Areals. Ergänzend zur Regelung der Bebauung und der Erschliessung sind folgende Ziele besonders zu beachten: a. Realisation einer auf die Zukunft ausgerichteten und nachhaltigen Wohnüberbauung, welche eine gute architektonische Gestaltung und Wohnqualität mit

II.

Bebauung

Art. 3 Baubereiche allgemein

b.

grosszügigen Grundrissen aufweist und auf die Lärmsituation abgestimmt ist; Schaffung offener Begegnungsräume mit stimmiger Atmosphäre;

c.

Umsetzung der Vorgaben des kommunalen Verkehrsrichtplans;

d.

Gewährleistung einer zurückhaltenden internen Erschliessung mit konzentrierter Parkierung, guten Abstellmöglichkeiten für den Radverkehr und attraktiven Ver¬ bindungen für den Langsamverkehr.

1 Die ausgeschiedenen Baubereiche bestimmen die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten. 2 Ausserhalb der Baubereiche sind.keine Bauten zulässig. Davon ausgenommen sind Belüftungen der Sammelgarage sowie Bauten für die Freizeitfläche und die Spiel¬ plätze mit einer maximalen Grundfläche von 10 m2 und einer maximalen Gesamt¬ höhe von 3.00 m. Diese Bauten haben sich gut in die Umgebung einzufügen.

Art. 4 Baubereiche I-VII

1

In den Baubereichen I-VII sind je 2 Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig.

Bezüglich der Geschossigkeit (Anzahl Geschosse) sind keine Unterschreitungen zuläs¬ sig2 Die Attikageschosse sind innerhalb der definierten Anordnungsbereiche anzuord¬ nen. Art. S

Baubereich VIII-X

1

Der «Baubereich VIII» bestimmt die maximal zulässige horizontale Ausdehnung

der Sammelgaragen Ein- und Ausfahrtsrampe sowie des Veloabstellraums. Es gilt eine maximale Fassadenhöhe von 3.00 m. Die Ein- und Ausfahrtsrampe der Sammel¬ garage kann über die ganze Länge überdacht werden. 2

Im «Baubereich IX» können Vordächer und Veloabstellunterstände erstellt werden.

Es gilt eine maximale Fassadenhöhe von 3.00 m. 3. Im «Baubereich X» können Treppenaufgänge der Sammelgarage angeordnet wer¬ den. Es gilt eine maximale Fassadenhöhe von 3.00 m.

Art. 6 Baudichte

Für den Geltungsbereich gilt eine Geschossflächenziffer GFZ von 0.65, welche unter Berücksichtigung der Zuschläge gemäss § 34 und § 35 PBV zu mindestens 90 % um¬ zusetzen ist.

Art. 7 Etappierung

Die Überbauung ist in einer Etappe zu realisieren.

Art. 8 Architektonische

1

Cestaltung

rungen zu genügen. Die Fassaden der Bauten sind einheitlich zu gestalten. Es sind zu¬

Sämtliche Bauten haben in Bezug auf die Gestaltung qualitativ erhöhten Anforde-

rückhaltende, dunklere Materialien in einem mittelgrauen Farbton zu wählen. Die Häuser 1, 2, 3 und 7 haben sich von den Häusern 4, 5 und 6 farblich leicht zu unter¬ scheiden. 2 Der architektonische Ausdruck der Bauten hat sich hinsichtlich der Strukturierung der Fassaden und der Befensterung verbindlich nach dem Beilageplan «Richtprojekt» zu richten. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept zur Bewilligung vorzulegen.

Art. 9 Dachgestaltung

1 Alle Bauten haben einheitliche Flachdächer aufzuweisen. Diese sind mit Aus¬ nahme der Dachterrassen extensiv zu begrünen. 2 Technisch bedingte Dachaufbauten dürfen die Flachdächer um max. 1.50 m über¬ ragen und sind in einem Winkel von 45° gegenüber der Fassade zurückzusetzen.

III.

Erschliessung

Art. 10 Öffentliche

1 Die « Verkehrsfläche, öffentlich » dient der Erschliessung des Geltungsbereiches und dem Ausbau bzw. der Verbreiterung der Scheitingerstrasse. Die Scheitingerstrasse muss im bezeichneten Bereich auf eine Fahrbahnbreite von 4,50 m ausge¬ baut werden. 2

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Im bezeichneten Bereich ist ein Trottoir von 2.00 m Breite zu erstellen. Der Bereich

«Trottoir Erweiterung» ist für eine allfällige Weiterführung des Trottoirs freizuhalten und mit Dienstbarkeiten oder einem Abtretungsvertrag zu Gunsten der Gemeinde zu sichern. 3 Ein Fussweg mit einer Breite von mindestens 1.50 m ist im Bereich «Fussweg, öf¬ fentlich» zu erstellen und über Dienstbarkeiten der Öffentlichkeit zugänglich zu ma¬ chen. Der Fussweg ist als befestigte Fläche auszubilden und hat sich gestalterisch von der internen Erschliessung zu unterscheiden.

Art. 11 Interne Verkehrsflächen

1

Die « Verkehrsfläche, intern » dient der internen Erschliessung. Diese ist als befes¬

tigte Fläche auszugestalten. 2 Die Zu- und Wegfahrt in den resp. aus dem Geltungsbereich hatfür den motori¬ sierten Verkehr an der bezeichneten Stelle, über die öffentliche, auszubauende Scheitingerstrasse und über die «Verkehrsfläche, intern» zu erfolgen. 3 Die Zu- und Wegfahrt zur unterirdischen Sammelgarage hat an der bezeichneten Stelle und über die «Verkehrsfläche, öffentlich» und «Verkehrsfläche, intern» zu erfol¬ gen.

r

Art. 12 Ruhender Verkehr

1 Alle erforderlichen Autoparkfelderfür Bewohner sind unterirdisch, innerhalb des bezeichneten Anordnungsbereichs für unterirdische Bauten anzuordnen. 2 Autoparkfelderfür Besucher sind innerhalb des bezeichneten Bereiches zu errich¬ ten. Die oberirdischen Autoparkfelder sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen. 3 Die erforderlichen Langzeit-Veloparkfelder sind innerhalb der Baubereiche I bis VII, und in der Sammelgarage anzuordnen. In den Baubereichen VIII und IX sind KprzzeitVeloparkfelder anzuordnen. Die Anzahl der Veloparkfelder hat sich nach der VSSNorm 640 065 vom 1.08.2011 zu richten

10 autres articles

Art. 13 Notzufahrt

1 Die Notzufahrtfür Rettungsfahrzeuge und die Zufahrtfürtemporäre Umzugsfahr¬ ten hat innerhalb des bezeichneten Bereichs «Notzufahrt» zu erfolgen. 2

Die befahrbare Fläche muss mindestens eine Breite von B.50 m und eine lichte

Höhe von 4.50 m aufweisen und ist auf 18 Tonnen schwere Fahrzeuge auszulegen. Die Notzufahrt muss zur Erfüllung ihres Zwecks ständigfrei befahrbar sein.

IV.

Umgebung

Art. 14 Allgemeine

Umgebungsfläche

1

Die «allgemeine Umgebungsfläche» ist als attraktive, zum Verweilen einladende,

offene Grünfläche mit einzelnen Bepflanzungen aber ohne abschliessende Umzäu¬ nungen zu gestalten. 2

Innerhalb der «allgemeinen Umgebungsfläche» sind nur standortgerechte, einhei¬

mische und nicht invasive Pflanzen zulässig.

Art. 15 Freiraumgestaltung

1

Mit der Baueingabe ist für den Aussenraum, unter Beizug einer ausgewiesenen

Fachperson, ein detaillierter Umgebungsplan mit der Terraingestaltung, der Bepflan¬ zung, der Materialisierung und der Ausgestaltung der Umgebüngs-, Verkehrs- und Freizeitflächen einzureichen. 2

Der Bereich «Fussweg, intern» ist als befestigter Weg für die. interne Eschliessung

zu erstellen und mit Ausnahme von Rettungsfahrzeugen und temporären Urrizugsfahrten frei von motorisierten Verkehr zu halten. 3 An den bezeichneten Standorten sind hochstämmige Bäume zu pflanzen.

Art. 16 Freizeitflächen

1

Innerhalb des bezeichneten Bereiches sind Freizeitflächen zu realisieren. Diese ha¬

ben eine Fläche von mindestens l'BBO m2 aufzuweisen. 2

In den Bereichen «Spielplatz» sind möblierte Spielplätze für Kinder verschiedener

Altersstufen zu erstellen.

V.

Weitere Bestimmungen

Art. 17 Energie

Für alle Bauten ist mit dem ersten Baugesuch ein Energiekonzept zu erstellen, wel¬ ches die Nutzung von erneuerbaren Energien berücksichtigt. Sämtliche Hauptbauten müssen mindestens den Minergie-Baustandard erfüllen.

Art. 18 Entsorgung

Im bezeichneten Bereich sind eine Unterflurcontaineranlage für den Kehricht und der Platz einer Entsorgungsstelle für das Grüngut bereitzustellen.

Art. 19 Lärmschutzm'assnahmen

3

Bauten

geschlossen und akustisch wirksam (Höhe > 1.00m) auszubilden. 4

In den «Baubereichen VI und VII» sind die Brüstungen von Baikonen und Terrassen Im «Baubereich VIII» sind Wand- und Deckenbereich'e der Sammelgaragen-Ein-

und ausfahrtsrampe schallabsorbierend auszugestalten. Die Regenrinnen der Zu- und Wegfahrt der Sammelgarage müssen «lärmarm» ausgeführt werden.

Art. 20 Lärmschutzmassnahmen

1

Aussenraum

Mauer zu realisieren. Diese hat entlang der Frauenfelderstrasse ab dem Niveau des

Im bezeichneten Bereich ist im Sinne des Sicht-, Lärm- und Staubschutzes eine

Trottoirs bzw. entlang der Scheitingerstrasse ab dem Niveau der Strasse (am Parzel¬ lenrand) eine Höhe von 1.50 m aufweisen. 2 Die Mauer ist mit höchst schallabsorbierenden Materialien (a> 0.80) auszubilden und zu begrünen.

Art. 21 Sicherstellung des LärmSchutzes

Art. 22 Werkerschliessung

Mit dem Baugesuch ist durch den Gesuchsteller der Nachweis zu erbringen, dass die '

Anforderungen an den Lärmschutz gemäss LSV erfüllt sind. Der Anschluss an das bestehende EW-und Wassernetz hat an mindestens einer der bezeichneten Stellen zu erfolgen. Der Anschluss an das bestehende Abwasser- und Meteorwassernetz erfolgt an der bezeichneten Stelle .

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