Schutzplan NHG
Plan de protection · Langrickenbach
Document
- Numéro
- 61
- Type
- Plan de protection
- Sous-type
- Objets culturels
- Commune
- Langrickenbach
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Änderung
- Adopté
- 29 sept. 2021
- En vigueur depuis
- 1 avr. 2022
Carte
7 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
2021.06-003B-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 29. September 2021
Entscheid Nr. 61 BOA/PG Nr. 2021.06-003
Politische Gemeinde Langrickenbach Änderung Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (Änderung 2020)
1.
Die vom Gemeinderät Langrickenbach am 17. August 2020 und 16. Februar 2021 beschlossene Schutzplanänderung (Änderung 2020) wird teilweise genehmigt. Nicht genehmigt wird die Nichtunterschutzstellung des Wohnhauses mit angebauter Remise (Assek.-Nr. 40/2-0234, Dorfstrasse 1) auf Parzelle Nr. 2211 in Herrenhof. Das betroffene Gebäude wird im Situationsplan 1: 5'000 und den Schutz- und Pfle¬ gevorschriften mit einem Nichtgenehmigungsvermerk versehen.
2.
Betreffend das Wohnhaus mit angebauter Remise (Assek.-Nr. 40/2-0234, Dorf¬ strasse 1) wird die Sache im Sinne der Erwägungen zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich Schutzwürdigkeit (Erstellen eines Gutachtens) an die Gemeinde Langri¬ ckenbach zurückgewiesen. Zudem wird die Gemeinde aufgefordert, innert 6 Mona¬ ten eine sachgerechte Interessenabwägung und Verhältnismassigkeitsprüfung durchzuführen. Danach ist erneut über eine Schutzplanaufnahme zu befinden und ein Genehmigungsgesuch einzureichen.
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3.
Mitteilung an: - Gemeinderat Langrickenbach, Im Baumgarten 1, 8585 Langrickenbach, unter Bei¬ lage von drei Dossiers zur Schutzplanänderung (Änderungen 2020), je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (A-Post Plus) - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Forstamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers zur Schutzplanände¬ rung, je mit Vermerken analog des Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten
Thurgau
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 ersuchte der Gemeinderat Langrickenbach um Ge¬ nehmigung einer Schutzplanänderung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Ge¬ gen die zur Genehmigung eingereichte Vorlage sind keine Rekurse hängig. Auf eine Vorprüfung der Schutzplanänderung wurde verzichtet.
2.
Den rechtskräftigen Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte genehmigte das De¬ partement für Bau und Umwelt mit Entscheid Nr. 98 vom 29. Oktober 2003. Der Schutzplan regelt den Schutz erhaltenswerter Natur- und Kulturobjekte. Mit der zur Genehmigung eingereichten Schutzplanänderung (Änderungen 2020) werden be¬ stehende Differenzen zum Hinweisinventar des Amtes für Denkmalpflege bereinigt. Neu werden vier Kulturobjekte aus dem Schutzplan entlassen und ein zusätzliches Objekt (Assek.-Nr. 40/5-0040, Hauptstrasse 25, Schönenbaumgarten, Restaurant Landhaus) geschützt. Mit dieser Bereinigung strebt die Gemeinde Langrickenbach an, die Rechtssicherheit für die Eigentümerschaft von Altbauten zu erhöhen. Zu¬ sätzlich werden mit der Schutzplanänderung verschiedene Einzelbäume (Eichen, Nussbäume, Linden, Birken) unter Schutz gestellt. Zudem hat die Gemeinde Langri¬ ckenbach die Abgrenzungen sowie Standorte bestehender Naturobjekte überprüft und bereinigt. Aus kantonaler Sicht ist die Schutzplanänderung (Änderung 2020) sachgerecht und kann genehmigt werden. Nicht-Unterschutzstellung Gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 1992 (TG NHG; RB 450.1) haben die Gemeinden die Pflicht, den Schutz und die Pflege erhaltenswerter Objekte zu regeln. Für diesen Zweck können Regiemente, Nutzungspläne oder Anordnungen erlassen werden. Erhal¬ tenswerte Objekte können gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 4 TG NHG sein: Siedlungen, Siedlungsteile, Baugruppen, Bauten, Bauteile oder Anlagen samt Ausstattung und Umgebung von kulturgeschichtlicher Bedeutung, die sich zum Beispiel durch archi¬ tektonisch-formale oder handwerkliche Qualitäten auszeichnen. Hinweise auf erhal¬ tenswerte Objekte ergeben sich insbesondere aus den Inventaren des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2 Abs. 2 TG NHG). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftlichen Kriterien ab¬ gestützte Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksich¬ tigt. Sollte ein Objekt im Sinne des TG NHG als "erhaltenswert" eingestuft worden sein, rechtfertigt sich eine Unterschutzstellung aber nur, wenn die denkmalpflegeri¬ sche Bedeutung und das Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung höher zu gewichten ist als entgegenstehende private oder (andere) öffentliche Interessen.
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Der Gemeinderat Langrickenbach hat im Rahmen der Überprüfung der Kulturob¬ jekte beschlossen, das Wohnhaus mit angebauter Remise (Assek.-Nr. 40/2-0234, Dorfstrasse 1) auf Parzelle Nr. 2211 im Ortsteil Herrenhof nicht zu schützen. Diese formelle Nichtunterschutzstellung wird auf S. 5 des Planungsberichts begründet. Aus dem Planungsbericht geht hervor, dass das betroffene Gebäude im Hinweisin¬ ventar als wertvoll eingestuft ist. Auch liegt es im historischen Kern eines erhaltens¬ werten Ortsbildes. Dieses habe aber keine nationale Bedeutung. Zudem wird im Planungsbericht ausgeführt, dass für das erwähnte Gebäude gemäss dem Inventar zum Ortsbild (1982) lediglich ein Erhaltungsziel B besteht und das betroffene Ge¬ bäude stark von der Durchgangsstrasse "bedrängt" werde. Daher sei im Zuge eines Strassenausbaus auch der Hauseingang von der West- auf die Ostseite verlegt worden. Ferner weist die Gemeinde Langrickenbach darauf hin, dass die Strassenfront stark modernisiert und das Dach im Jahr 2011 erneuert wurde. Aus Sicht der Gemeinde Langrickenbach verfüge das Objekt (Assek. Nr. 40/2-0234) auf Parzelle Nr. 2211 weder aussen noch innen über auszeichnende Elemente und verfüge auch nicht über besondere Lagequalitäten. Eine baustilgerechte Gebäudesanierung wäre laut der Gemeinde Langrickenbach mit unverhältnismässig hohen finanziellen Aufwendungen verbunden. Im Übrigen bleibe der Ortsbildschutz auch bei einer Nichtunterschutzstellung gewährleistet, da die Parzelle Nr. 2211 auch in Zukunft in der Dorfzone verbleiben soll. Auch könnte ein Betrag für eine Innentwicklung geleis¬ tet werden, wenn dereinst das Gebäude ersetzt würde. Gleichzeitig Hesse sich die Wohnqualität und der Fussgängerschutz verbessern, indem eine Neubaute stärker von der Strasse weggerückt werden könnte. Unter Abwägung sämtlicher Interessen hat die Gemeinde daher eine Nicht-Unterschutzstellung für das Gebäude auf Par¬ zelle Nr. 2211 beschlossen. Aus kantonaler Sicht sind Bestrebungen zur Siedlungsentwicklung nach innen grundsätzlich zu begrüssen. Diese sollten aber nicht zulasten des Ortsbildschutzes resp. erhaltenswerter Kulturobjekte erfolgen. Gemäss Ziffer 1.10 und Anhang A3 des KRP gehört das Kerngebiet von Herrenhof zu einem wertvollen Ortsbild. Ge¬ stützt auf Planungsgrundsatz 1.10 A sind erhaltenswerte Ortsbilder in Erscheinung, Substanz und Struktur zu schützen, zu pflegen und zu gestalten. Zu dieser Pflege gehört auch, dass einzelne historische Bauten erhalten bleiben. Überdies wird die Meinung der Gemeinde Langrickenbach - wie nachfolgend detailliert ausgeführt nicht geteilt, dass das strittige Objekt einen zu geringen Eigenwert hat, um eine Un¬ terschutzstellung zu rechtfertigen. Der zweigeschossige, zweiteilige und traufständig zur Hauptstrasse liegende Gie¬ beldachbau teilt sich in einen nordseitigen Wohnteil und eine südseitige Ökonomie mit seit 1895 nachweisbarem Sticklokal. Der Mittertennbau erhebt sich über einem verputzten und hangausgleichenden Massivsockel, teils in Bollensteinmauerwerk, der an der nordwestlichen Giebelseite einen Kellerzugang besitzt. Der Streckhof ist
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grösstenteils verschalt beziehungsweise verputzt. Die unregelmässig durchfenster¬ ten Strassen- und Südfassaden sind eternitverschalt, der Ökonomieteil mit je einem zweiflügelig gerauteten grossen Tennen- bzw. einem kleinen Remisentor sowie massiven Stalleinbau ist ostseitig bretterverschalt. Die zweiachsige Ost- bezie¬ hungsweise fünfachsige Nordfassade des Wohnteils, ein Fachwerkbau mit Ständer¬ bohlenkern, sind verputzt. Das Dach des Gebäudes besitzt Aufschieblinge, die traufseitigen Dachuntersichten eine Bretterverschalung, die Fenster Klapp- oder Ja¬ lousienläden. Der 1989 noch existierende, strassenseitige Eingang über eine hohe, einläufiger Treppe ist zwischenzeitlich verschwunden. Heute erfolgt die Hauser¬ schliessung über die Tenne. Wie die Begehung durch das Amt für Denkmalpflege am 14. November 2018 ge¬ zeigt hat, verfügt das Gebäude im Wesentlichen noch über seine historische Bin¬ nengliederung sowie einen Teil seiner historischen Ausstattung. Die erdgeschos¬ sige Stube, die wichtigste bewohnte Kammer eines Bauernhauses, besitzt Kasset¬ tentäfer und einen historischen Einbauschrank. Die spätbarocke, ziergefaste Bretter-Balken-Decke weist ornamentale Zierschnitzereien und markant profilierte Deck¬ leisten mit Halbrundstab auf. Ein Kachelofen des frühen 20. Jahrhunderts sitzt auf dem Unterbau seines Vorgängers und die dahinterliegende Ofenwand ist marmo¬ riert- eine Seltenheit im Thurgau. Zudem sind offenbar alle historischen, viergefel¬ derten Türblätter erhalten. Die Abnützung machte es immer wieder notwendig, Teile der Einrichtung zu ersetzen und zu modernisieren. Und so finden sich auch hier Kammern mit jüngerer Ausstattung, etwa des frühen 20. Jahrhunderts oder aber aus der Zeit um 1965. Die obere Kammer dagegen verfügt noch heute über eine spätbarocke Felderdecke mit aufgesetztem Stab-profil. An der Blockstufentreppe ins Dachgeschoss sind zudem Ständerbohlenwände sichtbar. Beides spricht für ei¬ nen Baukern, der ins 18. Jahrhundert zurückreicht. Dies bestätigt die Dachkonstruk¬ tion: die Balken des liegenden Dachstuhls mit Fachwerkgiebel sind überaus kräftig und russgeschwärzt, die Windversteifung erfolgt über einen Längsverband, der Sparren- und Binderschritt ist weit. Die Aussteifungshölzer sind, soweit erkennbar, verblattet und mit Holznägeln gesichert. Die Russschwärzung weist zudem darauf hin, dass der Rauch des Bauernhauses einstmals abzugslos in das Dachgeschoss geleitet wurde und sich hier frei verteilen konnte. Der Einbau des Kamins erfolgte also erst im Zusammenhang mit der Einführung der Gebäudeversicherung um 1808. Das Bauernhaus, deutlich vor 1808 erbaut, besitzt aufgrund seines hohen Alters ge¬ schichtliche Bedeutung. Seine traditionelle bäuerliche Nutzung als Mittertennhaus, zusammen mit der parallel dazu ausgeübten heimindustriellen Stickerei (im dafür spätestens 1895 eingebauten Lokal) bezeugen eine volkskundliche Bedeutung.
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Der Siedlungskern von Herrenhof gruppiert sich beiderseits der Hauptstrasse, die das Dorf in einer Doppelkurve durchquert. Es besteht hauptsächlich aus Vielzweck¬ bauernhäusern, manche von stattlicher Gestalt. Den baulichen Hauptakzent der Siedlung bildet das Gebäude-Ensemble des Altwegg'schen Gehöfts, das soge¬ nannte Schlössli-Ensemble. Unweit und in einer Sichtachse von diesem nimmt das zu bewertende Bauernhaus ortsbaulich einen herausragenden Stellenwert ein. Zu¬ sammen mit dem jenseits der Strasse liegenden Gegenüber, einem rechtskräftig geschützten Baudenkmal, formt er eine hervorragende Torsituation, die den von Norden Herkommenden einen stimmigen und würdigen Auftakt für das dahinterlie¬ gende Schlössli-Ensemble bietet. Zudem beherrscht er durch seine hanglagige Si¬ tuation die Strassenkurve auf weite Sicht. Dies begründet einen hohen Situations¬ wert und zudem zusätzlich siedlungsgeschichtliche Eigenschaften. Zusammenfas¬ send ergibt sich, dass das fragliche Gebäude (Assek. Nr. 40/2-0234) durchaus über die erforderlichen Qualitäten verfügt, um eine Unterschutzstellung zu begründen. Ferner argumentiert der Gemeinderat Langrickenbach, dass mit einem Ersatzneu¬ bau eine bessere Ausnützung der Bauzone möglich sei. Eine Unterschutzstellung würde demnach einer haushälterischen Bodennutzung der Parzelle im Weg stehen. Allerdings wird dabei nicht beachtet, dass das stattliche Dachgeschoss derzeit nicht zu Wohnzwecken genutzt wird und dass mit einem Ausbau respektive einer Umnut¬ zung dieses Geschosses eine höhere Ausnützung erreicht werden könnte. Abhän¬ gig von den definierten Schutzzielen sind sorgfältig eingepasste Anbauten an das bestehende Objekt auch bei einer Unterschutzstellung möglich. Ausserdem gilt es zu bedenken, dass eine bessere Ausnützung der Parzelle aufgrund der Topografie sowie der geltenden Bauvorschriften (u.a. Strassen- und Grenzabstände) unter Um¬ ständen schwierig ist. Aus Sicht der Denkmalpflege schliesst somit der Erhalt des schutzwürdigen Gebäudes mitsamt seiner Nahumgebung eine haushälterische Bo¬ dennutzung der Parzelle nicht aus. Als weitere Argumente für die Nichtunterschutzstellung werden vom Gemeinderat die Wohnqualität und der Fussgängerschutz angeführt. Die durchgängige Wohnnutzung des Gebäudes seit weit mehr als 200 Jahren widerspricht der Annahme, dass es dem Gebäude an Wohnqualität mangle. Wie bereits erwähnt, wurde das Objekt ausserdem teilweise verändert, um den veränderten Wohnstandards zu genügen. Auch für den Schutz der Fussgänger wurde das Haus verändert: Seit mehr als 20 Jahren verfügt die Strasse im Bereich des beschriebenen Objektes über einen Geh¬ weg, welcher die Sicherheit von Fussgängern gewährleisten soll. Der ursprüngliche Eingang des Gebäudes musste aufgrund der Erstellung dieses Gehweges entfernt werden. Das Gebäude ragt zwar etwas in den Gehweg hinein, jedoch verfügt dieser auch an seiner schmälsten Stelle noch über eine Breite von einem Meter. Somit schliesst der Erhalt des schutzwürdigen Gebäudes mitsamt seiner Nahumgebung Wohnqualität und Fussgängerschutz keineswegs aus.
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Weiter wird im Planungsbericht ausgeführt, dass die finanziellen Aufwendungen für eine baustilgerechte Sanierung mit Blick auf den Stellenwert des Gebäudes unver¬ hältnismässig hoch wären. Die konkreten Sanierungs- und Unterhaltskosten werden im Planungsbericht aber nicht beziffert. Auch wird nicht angegeben, welche Mehr¬ kosten - unter Berücksichtigung der Kantons- und Gemeindebeiträge - bei einer Un¬ terschutzstellung resultieren würden. Somit kann nicht abschliessend beurteilt wer¬ den, ob einer Unterschutzstellung allenfalls erhebliche finanzielle Interessen entge¬ genstehen. Zusammenfassend enthält der Planungsbericht zwar eine Interessensabwägung zur beantragten Nichtunterschutzstellung des Wohnhauses mit angebauter Remise (Assek.-Nr. 40/2-0234, Dorfstrasse 1) auf Parzelle Nr. 2211. Die Interessenabwä¬ gung erweist sich jedoch teilweise als ungenügend resp. als fehlerhaft. Zudem fehlt eine wissenschaftliche Auseinandersetzung (Gutachten) über den Schutzwert des betroffenen Objektes. Demzufolge kann vorliegend der Schutzwert des Gebäudes nicht in rechtsgenüglicherWeise ermittelt werden, weshalb auch keine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden kann. Ohne fundierte Kennt¬ nisse über den Schutzwert eines potentiellen Schutzobjekts lassen sich die drei Kri¬ terien der Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) bezüg¬ lich einer grundeigentümerverbindlichen Unterschutzstellung nicht beurteilen. Aus¬ serdem wurden die finanziellen Folgen resp. Mehrkosten einer Sanierung bei einer Unterschutzstellung nur ungenügend abgeklärt. Daher wird die Sache zwecks Er¬ stellung eines wissenschaftlichen Gutachtens zum Objekt (Assek. Nr. 40/2-0234) an der Dorfstrasse 1, auf Parzelle Nr. 2211 und für eine erneute, sachgerechte Interes¬ senabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung an die Gemeinde Langrickenbach zurückgewiesen. Mit Ausnahme der erwähnten Nichtunterschutzstellung (Wohnhaus mit angebauter Remise, Assek.-Nr. 40/2-0234, Dorfstrasse 1, Parzelle Nr. 2211) erfüllt die Schutz¬ planänderung die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) und wird genehmigt.
Bau und Umwelt .Chefin
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Bei¬ lage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 5. OKT. 2021
Bases légales
RB 450.1 · TG NHG · Canton
RB 450.11 · TG NHV · Canton
SR 451 · NHG · Confédération
SR 451.1 · NHV · Confédération