Baureglement
Maerstetten
Document
- Numéro
- DBU 37
- Commune
- Maerstetten
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adopté
- 3 juin 2021
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2022
Carte
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Fichiers
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Texte
POLITISCHE GEMEINDE MÄRSTETTEN
Politische Gemeinde Märstetten
Baureglement Stand: 1. Januar 2022
INHALTSVERZEICHNIS INGRESS
1
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
Art. 1
Art. 2 Zweck und Geltungsbereich
Bestandteile der Kommunalplanung
1 1
Art. 3 Zuständigkeiten
1
II.
ZONENVORSCHRIFTEN
2
A.
Allgemeines
2
Art. 4
Art. 5 Zoneneinteilungen
Masstabelle
2 3
B
Bauzonen
4
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Wohnzonen E2H, W2a, W2b, W3
Dorfzonen D Weilerzonen We Wohn- und Arbeitszonen WA,
4 4 4 4
Art. 10
Art. 11 Wohn- und Arbeitszonen WA3
Arbeitszonen Gewerbe AG Arbeitszonen Industrie Al Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
5 5 5
Art. 12 Freihaltezonen Fh
5
C
Landwirtschaftszonen
6
80 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15 Landwirtschaftszonen Lw
Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf Rebbauzonen Rb
6 6 6
Schutzzonen
6
Art. 16
Art. 17 Landschaftsschutzzonen Ls
Naturschutzzonen Ns, Naturschutzzonen im Wald NsW
6 7
E
Überlagernde Zonen
7
Art. 18
Art. 19 Zonen für archäologische Funde AF
Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen OS
7 7
III.
BAUVORSCHRIFTEN
7
A
Massvorschriften
7
Art. 20
Art. 21
Art. 22 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
Gebäudeabstände Bauen an Hanglagen
7 8 8
B
Ausstattung
8
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27 Parkierung für Fahrzeuge
Reduktion der Pflichtparkfelder Anforderungen Grundstückzufahrten
8
Parkierung für Velos und Kinderwagen Spielplätze und Freizeitflächen
9 9
Kaskadenmodell Mobilfunk-Antennenanlagen
9 10 10 10 10 10
C
Weitere Bauvorschriften
11
Art. 32 Haushälterische Bodennutzung
11
IV.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
11
A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
11
Art. 33
Art. 34 Gesamtwirkung
11
Dachgestaltung
11
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen sowie Ortsbild- und Umgegungsschutzzonen
12
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31 B
Art. 35
Art. 36
Art. 37 Kehrichtsammelstellen
Schneefänge Antennenanlagen
Einpassung in Bestand
12 12 12
Art. 38
Art. 39 Dachgestaltung
Fassadengestaltung/Riegelkonstruktionen Fenstergestaltung Abbruchbewilligung
C
Umgebungsgestaltung
13
Art. 40
Art. 41 13
Art. 42
Art. 43 Terrainveränderungen
Bepflanzungen Künstliche Beleuchtung Sicht- und Schallschutzwände
V
WEITERE BESTIMMUNGEN
14
Art. 44 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
14
VI
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14
Art. 45 Inkrafttreten
14
Art. 46 Übergangsbestimmungen
15
12 13
13 13 14
INGRESS Die Politische Gemeinde Märstetten erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I.
Art. 1 1
2
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Märstetten.
Zweck und Geltungsbereich
Art. 2
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).
Bestandteile der Kornmunalplanung
Art. 3 2
Der Gemeinderat ist mit Ausnahme der in Abs. 2 erwähnten Fälle zuständig für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei. Der Gemeinderat überträgt die nachstehenden Aufgaben und Befugnisse an die Baukommission: - Verhandlung, Vorbereitung und Vollzug aller Geschäfte, die Baupolizeifragen betreffen - Die Erteilung von Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren gemäss § 107 PBG.
Zuständigkeiten
Seite 1
II.
ZONENVORSCHRIFTEN
A.
Allgemeines
Art. 4
Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungsund überlagernde Zonen eingeteilt: Bauzonen Wohnzonen Dorfzonen Weilerzonen Wohn- und Arbeitszonen Arbeitszonen Gewerbe Arbeitszonen Industrie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Freihaltezonen Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau Rebbauzonen
Zoneneinteilungen
E2H, W2a, W2b, W3 D We WA2, WA3 AG Al OeBA Fh Lw LwbN Pf Rb
Schutzzonen Landschaftsschutzzonen Naturschutzzonen Naturschutzzonen im Wald
Ls Ns NsW
Überlagernde Zonen Zonen für archäologische Funde Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen
AF OS
Seite 2
Art. 5 Masstabelle
Zonenart
Überbauungsziffer ÜZ
Grenzabstand GA
An-, Neben-, Kleinbauten
GA klein GA gross
Hauptbauten
Wohnzonen
Gebäudelänge
Fassaden- Gesamthöhe 1) höhe
[m]
[ni]
[m]
[m]
[m]
ES 2)
Bauweise
max.
max.
min.
min.
max.
max.
max.
E2H
0.22
0.04
4.0
6.0
20.0
7.5
11.0
II
offen, halboffen
W2a
0.22
0.04
4.0
6.0
20.0
7.5
11.0
II
offen, halboffen
W2b
0.25
0.04
4.0
6.0
30.0 6)
8.0
11.5
II
offen, halboffen
0.04
5.0
8.0
35.0 6)
11.0
14.5
II
offen, halboffen
W3
0.23
Dorfzonen
D
--
4.0
4.0
35.0
8.5
13.0
Ill
offen, halboffen
Weilerzonen
We
--
4.0
4.0
35.0
8.5
13.0
Ill
offen, halboffen
Wohn- und Arbeitszonen
WA2
0.25/0.27 3)
0.04
4.0
6.0
30.0
8.5
12.5
III
offen, halboffen
WA3
0.26/0.28 3)
0.04
5.0
8.0
35.0
11.5
15.5
Ill
offen, halboffen
Arbeitszonen Gewerbe
AG
--
5.0 5)
5.0 5)
60.0 4)
10.0 4)
13.5
III
offen, halboffen
Arbeitszonen Industrie
Al
--
5.0 5)
5.0 5)
150.0
20.0
20.0
IV
offen, halboffen
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
--
5.0
8.0
150.0
10.0
13.5
II
offen, halboffen
Landwirtscharts-,Landschaftsschutzzonen Lw, Ls
--
4.0
6.0
--
10.0
15.0
III
offen, halboffen
--
4.0
6.0
--
10.0
15.0
III
offen, halboffen
LwbN Pflanzenbau
LwbN Pf
1) Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden— und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. 2)ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV 3) Bei minimalem Gewerbeanteil höhere Nutzungsdichte gemäss Art. 9 BauR 4) Mehrhöhen/-längen gemäss Art. 10 BauR aus betrieblichen Gründen 5) Zuschlag gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gem. Art. 10 BauR 6) Bei Fassadenlängen von über 20 m ist ein Versatz im Grundriss von mind. 2.00 m oder ein Knick anzubringen. Das Längenverhältnis des Versatzes oder des Knicks hat rund 1/3 zu 2/3 zu betragen.
Seite 3
B
Bauzonen
Art. 6
Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. 2 Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 3 Die Wohnzone E2H dient einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern. 4 Die Wohnzone W2a dient einer Bebauung mit Ein-, Zwei und Reiheneinfamilienhäusern. 5 Die Wohnzone W2b dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten. 6 Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Reihen- und Mehrfamilienhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen. 1
Wohnzonen
E2H W2a W2b W3
Art. 7 2
3
4
5
Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes oder zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Die Gemeindebehörde holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein. Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.
Dorfzonen D
Art. 8 1
2 3
Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.
Weilerzonen We
Art. 9 1
2
Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.
Wohn- und Arbeitszonen WA
Seite 4
3
4
Bei einer Mischnutzung mit einem dauernden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil bei der Hauptnutzfläche von mind. 30 % gilt die höhere Überbauungsziffer gemäss Masstabelle Art. 5. In der Wohn- und Arbeitszone WA3 haben Hauptbauten mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen.
Wohn- und Arbeitszonen WA3
Art. 10 Arbeitszonen Gewerbe umfassen Gebiete, in denen mässig störende
Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2 Arbeitszonen Industrie umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 3 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. 4 Die Gebäudeabstände zwischen reinen Gewerbebauten sind frei, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind. 5 In den Arbeitszonen gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 3.0 m. 6 Gegenüber reinen Wohnzonen und an exponierten Lagen kann der Gemeinderat eine geeignete dauerhafte Randbepflanzung verlangen. Aus siedlungsgestalterischen und ökologischen Gründen ist eine Grünflächenziffer von mindestens 0.05 einzuhalten. 8 In der Arbeitszone Gewerbe dürfen die maximal zulässige Gesamthöhe sowie die Gebäudelänge mit Bewilligung des Gemeinderates um maximal einen Viertel überschritten werden, sofern aus betrieblichen Gründen ein erhebliches Bedürfnis dazu besteht, die landschaftlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten es zulassen und Nachbargrundstücke nicht in unzumutbarer Weise betroffen werden.
Arbeitszonen Gewerbe AG Arbeitszonen Industrie Al
Art. 11 1
2
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Art. 12 1
2
Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.
Freihaltezonen Fh
Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.
Seite 5
3
C
Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
Landwirtschaftszonen
Art. 13 2
3
4
5
Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Lage, Stellung, Dimensionierung, Farbgestaltung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung. Die Gebäudeabstände sind frei, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind. Geländeformationen wie Geländekanten oder Überhöhungen, die das Landschaftsbild markant prägen, sind zu erhalten. Mittels geeigneter dauerhafter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen.
Landwirtschaftszonen Lw
Art. 14 1
2
Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Art. 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen.
Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf
Art. 15 2
3
D
Rebbauzonen umfassen Land, das der rebbaulichen Nutzung dient. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Rebhäuschen dürfen eine Gebäudefläche von 16 m2 und eine Gesamthöhe von 5.0 m nicht überschreiten.
Rebbauzonen Rb
Schutzzonen
Art. 16 2
3
Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.
Landschaftsschutzzonen Ls
Seite 6
Art. 17 2
3
Naturschutzzonen wie auch Naturschutzzonen im Wald umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.
E
Naturschutzzonen Ns, Naturschutzzonen im Wald NsW
Überlagernde Zonen
Art. 18 2
Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Zonen für archäologische Funde AF
Art. 19 1
2
Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.
III.
BAUVORSCHRIFTEN
A
Massvorschriften
Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen OS
Art. 20 1
2 3
Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Der kleine Grenzabstand gilt gegenüber den übrigen Seiten. Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.50 m. Diese dürfen bis 1.25 m an die Grenze gebaut werden.
Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
Seite 7
4
5
6
Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.
Art. 21 I Zwischen Hauptbauten beträgt, abweichende Regelungen in
einzelnen Zonenvorschriften vorbehalten, der minimale Gebäudeabstand 8.00 m. 2 Zwischen Haupt- und Kleinbauten beträgt der minimale Gebäudeabstand 3.00 m. 3 Zwischen Kleinbauten unter sich ist der Abstand frei, soweit die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. 4 Ist bei vor dem 1. April 1979 bestehenden Gebäuden und Grenzen ohne Vereinbarung eines Näherbaurechts der vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten, so gilt für neue Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück der Gebäudeabstand als gewahrt, wenn der vorgeschriebene Grenzabstand und die Brandschutzvorschriften eingehalten sind.
Gebäudeabstände
Art. 22 2
B
In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.60 m überschritten werden. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien.
Bauen an Hanglagen
Ausstattung
Art. 23
Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmer.
Parkierung für Fahrzeuge
Seite 8
2
3
4
5
c) Pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder. Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen. Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.
Art. 24 1
2
3
Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern in Abhängigkeit der ÖV-Güteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE, wie folgt reduziert werden: a) ÖV-Güteklasse C: bis zu 30 % b) ÖV-Güteklasse D: bis zu 20 % Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen. Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.
Reduktion der Pflichtparkfelder
Art. 25 1
2
Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden. Oberflächenwasser von privaten Grundstückzufahrten, Autoabstellplätzen und Garagenzufahrten darf nicht frei auf Strassen und Wege abgeleitet werden.
Anforderungen Grundstückzufahrten
Art. 26 2
3
Es ist genügend Abstellplatz für Velos zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Platzbedarf ist unter der Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. Die Abstellplätze für Velos müssen gut zugänglich an zweckmässiger Lage angeordnet werden. Sie sind wenn möglich in Eingangsnähe, mehrheitlich oberirdisch und gedeckt auszuführen. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen sind gut zugängliche und genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen vorzusehen.
Parkierung für Velos und Kinderwagen
Seite 9
Art. 27 Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen
oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG.
Spielplätze und Freizeitflächen
Art. 28 2
Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann die Gemeindebehörde einen gesamten oder teilweisen Verzicht auf Kehrrichtsammelstellen gegen Leistung einer Ersatzabgabe bewilligen. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.
Kehrichtsammelstellen
Art. 29 Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs
oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.
Schneefänge
Art. 30 1
2
Jegliche Aussenantennen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Mobilfunkanlagen.
Antennenanlagen
Art. 31 1
2
3 4
Diese Regelung gilt für Mobilfunkantennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können. Die Standortwahl der visuell wahrnehmbaren Mobilfunk-Antennenanlagen hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen: a) In erster Priorität sind Antennen in den Arbeitszonen zu erstellen. b) In zweiter Priorität sind Antennen in den Wohn- und Arbeitszonen sowie der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zu erstellen. c) In dritter Priorität sind Antennen in den Dorf-, Weiler- und Wohnzonen zu erstellen. In den Dorf-, Weiler- und Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlagen gestattet und unauffällig zu gestalten. Bestehende Standorte sind vorzuziehen. Die Betreiberin hat den Nachweis zu erbringen, dass an bestehenden Standorten und in Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
Kaskadenmodell Mobilfunk-Antennenanlagen
Seite 10
C
Weitere Bauvorschriften
Art. 32 Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr
als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.
IV.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Haushälterische Bodennutzung
Art. 33 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit
ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand.
Gesamtwirkung
Art. 34 2
3
Hauptbauten sind, mit Ausnahme in den Arbeitszonen, in der Regel mit Satteldächern zu versehen. Flach- und Pultdächer sind gestattet, wenn diese zum Charakter einer Baute gehören und eine gute Einpassung in die Umgebung gewährleistet ist. Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 5 rn2 Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv mit Pflanzen zu begrünen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.
Dachgestaltung
Seite 11
B
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen sowie Ortsbildund Umgegungsschutzzonen
Art. 35 2
Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachneigungen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren. Die Verwendung störender Materialien wie spiegelnde oder metallglänzende Verkleidungen ist nicht zulässig.
Einpassung in Bestand
Art. 36 2
3 4
5
6
Für Hauptbauten sind ausschliesslich symmetrische Giebeldächer mit einer Mindestneigung von 30° und herkömmlichen Dachgesimsekonstruktionen zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Bei Kleinbauten sind auch andere Dachformen zugelassen, soweit sich diese in das Ortsbild einfügen. Dächer inklusive Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Ziegeln in herkömmlichen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. Die Firstrichtung ist so festzulegen, dass sich die Baute in das Strassen- und Ortsbild einfügt. Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen. Offene Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Vereinzelte, hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 0.80 m2 nicht übersteigen.
Dachgestaltung
Art. 37 1
2
Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig. Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerbaukonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.
Fassadengestaltung/Riegelkonstruktionen
Art. 38 1
Fensteröffnungen sind bezüglich Proportion, Grösse, Leibungstiefe, Unterteilung und Achsmassen in den hergebrachten Formen zu erhalten bzw. zu erstellen.
Fenstergestaltung
Seite 12
2
3
Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks und eine dem Charakter des Gebäudes entsprechende Sprosseneinteilung aufzuweisen. Nach Möglichkeit sind funktionsfähige Klappläden anzubringen.
Art. 39 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung
des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
C
Abbruchbewilligung
Umgebungsgestaltung
Art. 40 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete
Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Insbesondere sind Terrainabsätze und Stützmauern gegenüber Nachbargrundstücken zu vermeiden. 2 Stützbauwerke sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen. 3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind dauerhaft zu bepflanzen. 4 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen. 1
Terrainveränderungen
Art. 41 2
Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind standortgerechte Arten zu wählen. Nicht zulässig sind Wirtspflanzen für Feuerbrand, Gitterrost sowie invasive Neophyten.
Bepflanzungen
Art. 42
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.
Künstliche Beleuchtung
Seite 13
Art. 43 Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen
und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen und sind dauerhaft zu bepflanzen.
V
Sicht- und Schallschutzwände
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 44 1
2
3
4
5
Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte, Beleuchtungskandelaber etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. Strassenschächte und Kanalisationsleitungen im Bereich von Baustellen sind bei Verschmutzung und nach Bauvollendung durch die Bauherrschaft zu reinigen. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat die Bauherrschaft den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten der Bauherrschaft wieder instand zustellen.
VI
Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 45 1
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Das vorliegende Baureglement und die zugehörige Legende zum Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden das Baureglement und die Legende zum Zonenplan, genehmigt am 04.12.2008 mit Entscheid DBU Nr. 96 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.
Inkrafttreten
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Art. 46
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den bei ihrer Einreichung geltenden Vorschriften zu beurteilen.
Übergangsbestimmungen
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Vom Gemeinderat beschlossen: am 02.06.2020 mit GRB 99/2020 am 17.08.2020 mit GRB 167/2020
Öffentliche Auflage: vom 19.06.2020
bis 08.07.2020
vom 04.09.2020
bis 23.09.2020 (Änderungsauflage nach Einspracheverfahren)
An der Urnenabstimmung beschlossen: am 29.11.2020 Die Gemeindepräsidentin
Der Gemeindesbhreibe
Susanne Vaccari-Ruch
Thomas Fleischmann
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt: am
• 20? A
mit DBU Entscheid Nr.
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per
04.04, 2022
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