Kiesabbauetappen 4, 5 und 10
Plan d'affectation spécial · Uesslingen-Buch
Document
- Numéro
- 82
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Uesslingen-Buch
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 20 déc. 2021
- En vigueur depuis
- 1 févr. 2022
Carte
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Fichiers
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Texte
2021.05-012A-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 20. Dezember 2021
Entscheid Nr. 82 PG Nr. 2021.05-012
Politische Gemeinden Uesslingen-Buch, Warth-Weiningen, Hüttwilen - Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10 (alle drei Gemeinden) -Zonenplanänderung Parz. Nrn. 416 (Teilfläche), 417 (Hüttwilen) -Zonenplanänderung Parz. Nrn. 1185,1186 (Teilfläche) (Uesslingen-Buch) - Baureglementsänderung Abbauzone Ab (Uesslingen-Buch) Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der von den Gemeinderäten Hüttwilen, Uesslingen-Buch und Warth-Weiningen beschlossene Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10 wird ge¬ nehmigt.
1.1
Art. 7 Sonderbauvorschriften wird mit einem Hinweisvermerk versehen.
2.
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Die an der Urnenabstimmung Hüttwilen vom 17. Januar 2021 erlassene Zonen¬ planänderung betreffend die Parz. Nrn. 416 (Teilfläche) und 417 wird genehmigt.
3.
Die von der Gemeindeversammlung Uesslingen-Buch am 23. Oktober 2020 erlas¬ sene Zonenplanänderung Parz. Nrn. 1185, 1186 (Teilfläche) wird genehmigt.
4.
Die von der Gemeindeversammlung Uesslingen-Buch am 23. Oktober 2020 erlas¬ sene Baureglementsänderung Abbauzone Ab wird genehmigt.
5.
Mitteilung an: - Gemeinderat Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen unter Beilage von drei Dossiers der im Titel erwähnten Zonenplan- und Baureglements änderungen sowie des Gestaltungsplans über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk (Charge) - Gemeinderat Warth-Weiningen, Dorfstrasse 30, 8532 Warth-Weiningen - Gemeinderat Hüttwilen, Kanzleiweg 4, 8536 Hüttwilen - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, Abt. Kantonale Planung
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- Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der erwähnten Zonenplan- und Baureglementänderungen und des Gestaltungsplans über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10, je mit Vermerken analog den Gemeindedossiers
Erwägungen: Die Politische Gemeinde Uesslingen-Buch reichte beim Amt für Raumentwicklung folgende Unterlagen zur Genehmigung ein (Eingangsdatum: 21. Mai 2021): -
Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10 (Uesslingen-Buch, Warth-Weiningen, Hüttwilen) Zonenplanänderung Parz. Nrn. 416 (Teilfläche), 417 (Hüttwilen) Zonenplanänderung Parz. Nrn. 1185, 1186 (Teilfläche) (Uesslingen-Buch) Baureglementsänderung Abbauzone Ab (Uesslingen-Buch)
Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Das Amt für Raumentwicklung hat die Vorlage mit Bericht vom 12. Dezember 2018 vorgeprüft. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan sowie der Zonenplan- und Baureglementsän¬ derungen sollen die planerischen Grundlagen für den künftigen Kiesabbau im Ab¬ baugebiet Hinterhorben geschaffen werden. Das Abbaugebiet liegt auf dem Gebiet der Politischen Gemeinden Warth-Weiningen, Uesslingen-Buch und Hüttwilen. Ge¬ samthaft wird mit einer Kiesausbeutung im Umfang von rund 1.585 Millionen m3 (Festmass) gerechnet. Der Abbau erfolgt in Etappen bis auf eine Kote von 444.0 m.ü.M. Es sollen jährlich max. 80'000 m3 (Festmass) Kies abgebaut und max. 80'000 m3 (Festmass) unverschmutztes Aushubmaterial zugeführt werden. Der Kie¬ sabbau und die Rekultivierung sind UVP-pflichtig. Das Abbaugebiet in den Politischen Gemeinden Hüttwilen und Uesslingen-Buch liegt gemäss den rechtskräftigen Zonenplänen in der Landwirtschaftszone. Die Flä¬ che des Gebiets Hinderi Rüüti in der Politischen Gemeinde Warth-Weiningen ist hin¬ gegen der Abbauzone zugewiesen. Das Abbaugebiet in Uesslingen-Buch und Hütt¬ wilen wird deshalb einer Abbauzone zugewiesen. Die Umzonungen betreffen die be¬ reits erwähnten Parzellen in den Gemeinden Hüttwilen und Uesslingen-Buch. Zu¬ dem wird in Uesslingen-Buch das Baureglement mit den Bestimmungen zu einer Abbauzone ergänzt. Die Zonenplanänderungen und die Anpassung des Bauregle¬ ments erfüllen die Voraussetzungen des Planungs- und Baugesetzes.
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Gemäss Gestaltungsplan ist vorgesehen, dass entlang des Abbaugebiets Wälle er¬ stellt werden sollen. Diese sollen gemäss Art. 7 SBV aus Ober- oder Unterboden¬ material bestehen. Aus Umweltschutzgründen dürfen die Wälle nur aus minerali¬ schem Aushub- /Abdeckmaterial (ohne Ober-/Unterboden), allenfalls auch vom Übergangshorizont (B/C-Horizont), erstellt werden. Schutzwälle als Bodenzwi¬ schenlager können nicht regelkonform bewirtschaftet werden, vor allem dann nicht, wenn sie hoch mit Hecken bepflanzt werden. Die Gehölzwurzeln erschweren die spätere Wiederverwendung des Bodens für die Rekultivierung. Im schlimmsten Fall muss der Boden sogar deponiert werden, was Art. 7 Abs. 1 VBBo widerspricht. Denn gemäss genannter Bestimmung ist mit abgetragenem Boden so umzugehen, dass er wieder als Boden verwendet werden kann. Der im Rahmen der Abdeckar¬ beiten abgetragene Ober- und Unterboden ist deshalb ausschliesslich in Wall- oder Flächendepots gemäss Art. 9 SBV zwischenzulagern. Art. 7 Abs. 1 wird entspre¬ chend mit einem Hinweisvermerk versehen. In Art. 6 Sonderbauvorschriften wird eine Abbaukote von 444 m ü. M. aufgeführt. Obwohl erwähnt wird, dass diese übergeordnet den gesetzlichen Vorgaben ent¬ sprechen muss, weisen wir darauf hin, dass die definitive Abbaukote im Rahmen des Abbaugesuches durch das Amt für Umwelt festgelegt wird. Die Zonenplanänderungen in Hüttwilen und Uesslingen-Buch, die Baureglementsände¬ rung in Uesslingen-Buch und der Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10 erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
20. DEZ. 2021
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POLITISCHE GEMEINDE HÜTTWILEN Hüttwilen
Nussbaumen
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Uerschhausen
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POLITISCHE GEMEINDE UESSLINGEN - BUCH
Uesslingen-Buch
POLITISCHE GEMEINDE WARTH - WEININGEN Warth-Weiningen
Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10 gemäss „Gemeinsamer Richtplan Kiesabbau“ der Gemeinden Hüttwilen, Uesslingen-Buch und Warth-Weiningen.
Sonderbauvorschriften Genehmigung Öffentliche Auflage in allen drei Gemeinden vom 08.11.2019 bis: 27.11.2019 Für das Gemeindegebiet von Hüttwilen vom Gemeinderat Hüttwilen beschlossen.
// Der Gemeindepräsident Hanspeter Zehnder
Der Gemeindeschreiber Daniel Meier
Für das Gemeindegebiet von Uesslingen-Buch vom Gemeinderat Uesslingen-Buch beschlossen.
Die Gemeindepräsidentin Elisabeth Engel
Die Gemeindeschreiberin Samantha Egloff
Für das Gemeindegebiet von Warth-Weiningen vom Gemeinderat Warth-Weiningen beschlossen.
(j - /; Die Gemeindepräsidentin Katharina Aeschbacher
Qer Gemeindeschreiber Fabian Toppius
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr..vom . Inkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates von Hüttwilen am: ... Inkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates von Uesslingen-Buch am: ... Inkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates von Warth-Weiningen am: ...
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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD Stand: 09.04.2021
Politische Gemeinden Hüttwilen, Uesslingen-Buch, Warth-Weiningen Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4,5,10 - Sonderbauvorschriften_09.04.2021
Inhaltsverzeichnis
I
Allgemeines.3
Art. 1
:
Art. 2
:
Art. 3
:
II
Geltungsbereich.3 Zweck.3 Bestandteile.3
Abbau.4
Art. 4
:
Art. 5
:
Art. 6
Art. 7
:
Art. 8
:
Art. 9
:
Abbaukanten / -böschungen.4 Abbauetappen / -mengen.4 Abbaukote.4 Schutzwälle.4 Bodenabtrag.4 Bodenzwischenlager.5
III Verkehr / Infrastruktur / Umwelt / Archäologie.5
Art. 10
:
Art. 11
:
Art. 12
:
54 autres articles
Art. 13
:
Art. 14
:
Art. 15
:
Art. 16
:
Art. 17
:
Art. 18
:
Kiesabfuhrstrassen.5 Entwässerung / Drainagen.5 Einzäunung. 6 Luftreinhaltung.6 Lärm.6 Tankanlagen....6 Bodenkundliche Baubegleitung.6 Biosicherheit invasive Neobiota.6 Archäologie.7
IV Rekultivierung / Folgelandschaft.7
Art. 19
:
Art. 20
:
Art. 21
:
Art. 22
:
Art. 23
:
Art. 24
:
Art. 25
:
Art. 26
:
Art. 27
:
Art. 28
:
Art. 29
:
Art. 30
:
Art. 31
:
Art. 32
:
V
Rekultivierungsziele.7 Topographie der Folgelandschaften.7 Wanderbiotope.7 Auffüllmaterial / -mengen.7 Rohplanie.8 Zufuhr des Auffüllmaterials.8 Nutzung der Folgelandschaften.8 Entwässerung der Folgelandschaften.8 Massnahmen für den ökologischen Ausgleich.8 Hecken.8 Trockenstandorte / Magerwiesen.9 Tümpel.9 Wiesenbächlein.9 Wiederherstellung von Flurstrassen.9
Schlussbestimmungen.9
Art. 33
:
Inkrafttreten.9
L:\20__Projekte\Uesslingen-Buch\Planung\Kiesabbau 4-5-10_Hinterhorben\07j3enehmigung_3.0\Dokumente_Berechnungen\SBV-GP-GN_210409-tts.docx
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Politische Gemeinden Hüttwilen, Uesslingen-Buch, Warth-Weiningen Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4,5,10 - Sonderbauvorschriften
I
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Allgemeines
Art. 1 : Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10 gemäss „Gemeinsamer Richtplan Kiesabbau“ (RRB Nr. 1002 vom 4.12.2001) gilt für das im Abbauplan wie auch im Wiedergestaltungs- und Rekultivierungsplan festgelegte Gebiet (Perimeter des Gestal¬ tungsplans).
Art. 2 : Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt einen geordneten, gut koordinierten, umweltverträglichen und wirtschaftlichen Kiesabbau sowie eine geordnete Auffüllung und eine landschaftsauf¬ wertende Wiedergestaltung. Der Gestaltungsplan ist Grundlage zur Erteilung der für die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10 erforderlichen Abbaubewilligungen.
Art. 3 : Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht ausfolgenden allgemeinverbindlichen Bestandteilen: -
Abbauplan 1:1000 (Plan Nr. 6494-4-1) Wiedergestaltungs- und Rekultivierungsplan 1:1000 (Plan Nr. 6494-4-2) Sonderbauvorschriften
Der dazugehörende Planungsbericht, die Profile 1:1000 / 100 sowie der Plan der vermu¬ teten Kiesmächtigkeiten und Abdeckschichten 1:1000 dienen der Erläuterung.
L:\20_Projekte\UesslIngen-Buch\Planung\Kiesabbau 4-5-10_Hinterhorben\07_Genehmigung_3.0\Dokumente_Berechnungen\SBV-GP-GN__210409-tts.docx
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II
Abbau
Art. 4
:
Abbaukanten / -böschungen
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Die im Abbauplan festgelegten Abbaukanten stellen die äussere Begrenzung der Gruben¬ ränder dar. Ihr Abstand gegenüber der Flur und gegenüber Strassen beträgt mindestens 4 m. Die zulässigen Abbauböschungen werden vom kantonalen Amt für Umwelt im Rahmen der Abbaubewilligung geprüft und der Gemeinde mitgeteilt. Die Standfestigkeit der Böschungen sind nachzuweisen, die Stabilitätsberechnung ist der angetroffenen Geologie anzupassen. Der Strassenabstand von 4.0 m darf nicht unter¬ schritten werden.
Art. 5 : Abbauetappen / -mengen
Der Kiesabbau hat entsprechend der im Abbauplan festgelegten Etappen zu erfolgen. Der Kiesabbau, die Wiederauffüllung und Rekultivierung erfolgen, wie im Abbauplan dar¬ gestellt, kontinuierlich und beginnend bei Etappe I. Es darf maximal eine Fläche von 2/3 des Abbauperimeters offen sein. Pro Jahr dürfen maximal 80'000 m3 (Festmass) Kies abgebaut werden.
Art. 6 Abbaukote
Die maximale Abbaukote beträgt aufgrund geologischer Untersuchungen und des beste¬ henden Abbaus «Hintere Rüti» 444.0 m ü.M. Übergeordnet muss die Abbaukote den ge¬ setzlichen Vorschriften entsprechen.
An den im Abbauplan bezeichneten Stellen sind Schutzwälle aus Ober- oder Unterboden¬ material gemäss FSKB-Rekultivierungsrichtlinien zu erstellen. Diese sind minimal 1.5 m hoch und mit mähbaren Böschungen anzulegen. Die Schutzwälle sind zu begrünen und regelmässig zu pflegen. Die Schutzwälle sind mindestens ein Jahr vor deren Wiederver¬ wendung zu roden. Die Schutzwälle sind pro Etappe zu Beginn der Abdeckarbeiten anzulegen und wo mög¬ lich und sinnvoll bis zum Abschluss der Auffüllarbeiten beizubehalten. Der im Plan dargestellte Bereich Schutzwall-Süd wird bei Baubeginn erstellt, angesät und als Hecke bepflanzt.
Art. 8 : Bodenabtrag
Der Bodenabtrag hat gemäss den 'Richtlinien des Fachverbandes der Schweizer Kiesund Betonindustrie' (FSK-Rekultivierungsrichtlinie) und entsprechend der im Abbauplan festgelegten Abbauetappen zu erfolgen. Bodenaushub und Abdeckmaterial müssen ge¬ trennt nach Ober- und Unterboden abgetragen und gelagert werden.
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Art. 7 : Schutzwälle
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Art. 9 : Bodenzwischenlager
Der abgetragene Ober- und Unterboden wird soweit möglich ohne Zwischenlagerung wie¬ der direkt für die Rekultivierung vorangegangener Etappen verwendet. Sämtliche Zwi¬ schenlager sind gemäss der „FSK-Rekultivierungsrichtlinie“ zu erstellen. Nicht direkt einbaubares Ober- und Unterbodenmaterial ist getrennt und an den im Ab¬ bauplan bezeichneten Stellen zwischenzulagern. Die Oberfläche der Depots wird begrünt und regelmässig unterhalten. Die Oberbodenzwischenlager sind als Flächendepot mit maximaler Schütthöhe von 2.0 m (lose Schüttung) oder als Walllager mit maximaler Schütthöhe von 2.5 m (lose Schüttung) zu errichten. Die Unterbodenzwischenlager sind als Flächendepot mit maximaler Schütthöhe von 2.5 m (lose Schüttung) oder als Walllager mit maximaler Schütthöhe von 4.0 m zu errichten. Aushubzwischenlager sind bis maximal 8.0 m Höhe ab künftiger Rohplanie zulässig, falls das Material nicht direkt für die Wiederauffüllung oder den Bau von Schutzwällen verwen¬ det werden kann.
III
Verkehr / Infrastruktur / Umwelt / Archäologie
Art. 10 : Kiesabfuhrstrassen
Die Zu- und Wegfahrt erfolgt ausschliesslich Richtung Süden über die bestehende Ge¬ meindestrasse, im Abbauplan dunkelorange dargestellt bis zur Kantonsstrasse und an¬ schliessend über die Kiesgrubenstrasse. Die Abbau- und Auffüllmengen sind zu dokumentieren und jährlich dem kantonalen Tief¬ bauamt, zur Überprüfung des Verkehrsregimes, einzureichen. Die Verkehrsübersicht beim Einlenker in die Kantonsstrasse K11 muss dauerhaft gewährleistet sein. Allfällige Schäden an der Kantonsstrasse gehen zu Lasten der Betreiber der Kiesgrube. Die Kiesabfuhrstrassen innerhalb Perimeter sind staubarm zu halten. Es ist sicherzustel¬ len, dass die Verschmutzung der Strassen ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters mi¬ nimal ist. Auf Antrag der Begleitkommission muss zulasten der Abbauunternehmer eine Radwaschanlage installiert werden.
Art. 11 : Entwässerung / Drainagen
Die Funktionstüchtigkeit der Drainagesysteme ausserhalb der offenen Gruben ist dauernd zu gewährleisten. Die durch das Abbaugebiet verlaufenden Drainagehauptleitungen sind vor den jeweiligen Abbauetappen an die im Plan bezeichneten Orte umzulegen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren muss dem Amt für Umwelt die Entwässerung (inkl. Absicherung Treibstoffumschlagstelle) des Areals sowie der Zufahrtsstrasse zur Prü¬ fung eingereicht werden.
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Art. 12 : Einzäunung
Vor Abbaubeginn sind die Gruben der einzelnen Abbauetappen mit einem mindestens 1.2 Meter hohen, soliden Drahtzaun einzuzäunen. Im Interesse der Sicherheit und zur Ver¬ hinderung von unerlaubten Ablagerungen sind diese Zäune bis zum Abschluss der Re¬ kultivierungsarbeiten stehen zu lassen. Der Drahtzaun wird den einzelnen Abbauetappen vorgezogen und der Rekultivierung entsprechend zurückgebaut. Der Drahtzaun wird zwi¬ schen dem Schutzwall und der Grube erstellt. Die Ein- und Ausfahrt ist mit einem abschliessbaren Tor, Barriere oder Kette zu versehen. Die Zugangssicherungen sind nach Abschluss der Rekultivierung wieder zu entfernen.
Art. 13 : Luftreinhaltung
Die im Kiesabbau- und Auffüllbetrieb im Einsatz stehenden Maschinen sind gemäss dem Stand der Technik (Partikelfilter) ausgestattet. Es gelten die Anforderungen der Luftrein¬ halteverordnung (LRV) für Baumaschinen auf Baustellen.
Art. 14 : Lärm
Die im Kiesabbau- und Auffüllbetrieb im Einsatz stehenden Maschinen sind gemäss dem Stand der Lärmschutztechnik auszustatten. Die Betriebszeiten für Transporte, Abbau- und Auffüllarbeiten dürfen nur werktags zwi¬ schen 07.00 bis 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr erfolgen. Vorbereitungsarbeiten sind ab 06.30 Uhr zulässig
Art. 15 : Tankanlagen
Die Lagerung von Treibstoff (3'000 Liter) und Oel (50 Liter) erfolgt in gesetzlich geprüften und zulässigen Behältern mit Auffangwanne. Ein Detailprojekt gemäss Leitfaden „Absi¬ cherung und Entwässerung von Güterumschlagflächen“ ist mit dem Amt für Umwelt ab¬ zusprechen bzw. im Rahmen des Baubewilligungsverfahren zur Prüfung einzureichen.
Art. 16 :Bodenkundliche Baubegleitung
Sämtliche bodenrelevanten Arbeiten (Planung und Umsetzung) sind von einer Fachper¬ son für bodenkundliche Baubegleitung zu begleiten.
Art. 17 : Biosicherheit invasive Neobiota
Vor Baubeginn ist vor Ort zu prüfen, ob innerhalb des Perimeters invasive Neophyten oder problematische Ackerunkräuter vorhanden sind. Falls invasive Neophyten oder problema¬ tische Ackerunkräuter vom Bauvorhaben betroffen sind, ist Kontakt mit dem Amt für Um¬ welt, Fachstelle Biosicherheit, aufzunehmen. Während der Betriebsphase ist aufgrund der Flächenstruktur (z. B. Ruderalflächen) regel¬ mässig, mindestens jährlich, zu prüfen, ob auf dem Kiesgrubenareal invasive Neophyten vorhanden sind. Allfällige solche Pflanzen sind zu entfernen und fachgerecht zu entsor¬ gen.
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Art. 18 : Archäologie
Archäologische und paläontologische Funde sind unverzüglich dem Amt für Archäologie zu melden. Das Amt für Archäologie ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahren miteinzubeziehen.
IV
Rekultivierung / Folgelandschaft
Art. 19 : Rekultivierungsziele
Die Rekultivierung erfolgt gemäss den im Rekultivierungsplan angegebenen Etappen I bis VI. Die Bodenrekultivierung kann jeweils in Unteretappen erfolgen. Von der Rekultivierung ist pro Etappe ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Die Böden sind gemäss „FSK-Rekultivierungsrichtlinie“ zu rekultivieren. Die Ziele der Bodenrekultivierung richten sich nach den vorgesehenen Folgenutzungen. Die landwirtschaftlich genutzten Fruchtfolgeflächen erfordern einen sorgfältigen Boden¬ aufbau aus Ober- und Unterbodenmaterial. Die Böden müssen gesamthaft eine Pflanzen¬ nutzbare Gründigkeit von 66 cm erreichen. Zudem müssen die rekultivierten Böden die Nutzungseignungsklasse (NEK II) erreichen. Die Flächen zum ökologischen Ausgleich gemäss Widergestaltungs- und Rekultivierungs¬ plan (Ruderalflur) erfordern keinen Bodenaufbau aus Unter- und Oberbodenmaterial, son¬ dern werden direkt auf der Rohplanie angesät und/oder bepflanzt.
Art. 20 :Topographie der Folgelandschaften
Die Topographie der Folgelandschaft ist im Wiedergestaltungs- und Rekultivierungsplan mittels roter Höhenlinien festgelegt.
Art. 21 : Wanderbiotope
Die Rekultivierungen sind zeitlich und räumlich so vorzunehmen, dass für die Wanderbi¬ otope neue Flächen für die Wiederbesiedlung von Pflanzen und Tieren zur Verfügung stehen, bevor die entsprechenden alten Flächen aufgefüllt werden.
Art. 22 : Auffüllmaterial / -mengen
Für die Wiederauffüllungen darf lediglich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial Typ A gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA) verwendet werden. Pro Jahr dürfen maximal 80'000 m3 (Festmass) externes Auffüllmaterial zugeführt werden.
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Art. 23 : Rohplanie
Die Rohplanie ist gemäss der „FSK-Rekultivierungsrichtlinie“ zu erstellen. Sie ist vor dem Unterbodenauftrag zu lockern. Bei Gefällen >3% sind die obersten 1 - 2 m der Rohplanie aus gut wasserdurchlässigem Aushubmaterial mit geringem Ton- und Schluffgehalt aufzubauen oder mit Sickerleitungen und -schlitzen zu entwässern. Bei Gefällen <3% sind neben einer gut wasserdurchlässigen Rohplanie Sickerhilfen zu erstellen (z.B. Kiesstränge mit/ohne Rohr, Kiesschicht).
Art. 24 :Zufuhr des Auffüllmaterials
Die Zufuhr des Auffüllmaterials muss über die in Art. 10 beschriebenen Strassen erfolgen.
Art. 25 : Nutzung der Folgelandschaften
Nach der Rekultivierung ist die Abbauzone einer sachgerechten Zone bspw. einer Land¬ wirtschaftszone zuzuweisen. Die Nachnutzungs-Folgebewirtschaftung hat nach der FSKRekultivierungsrichtlinie (Kap. 6) zu erfolgen. Von der Rekultivierung ist pro Etappe ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.
Art. 26 : Entwässerung der Folgelandschaften
Die Entwässerung der rekultivierten Flächen ist soweit noch notwendig mit Drainagen vor¬ zunehmen. Die Drainagen sind in den offenen Vorfluter (Wiesenbach) zu leiten. Die für den Abbau umgelegten Drainageleitungen sind gemäss Wiedergestaltungs- und Rekultivierungsplan in den offenen Wiesenbach zu leiten.
Art. 27 : Massnahmen für den ökologischen Ausgleich
Die Anlage der ökologischen Ausgleichflächen erfolgt etappenweise in Übereinstimmung mit Abbau und Wiedergestaltung.
Art. 28 : Hecken
An den im Wiedergestaltungs- und Rekultivierungsplan bezeichneten Orten sind Baum¬ hecken anzulegen. Diese sind mindestens 3-reihig anzulegen und müssen gegen das Kulturland einen 3 m breiten Krautsaum aufweisen. Die Hecken bestehen aus drei Schichten, bestehend aus niederen Sträuchern (2-3 m), hohen Sträuchern (5 - 7 m) und Einzelbäumen (z.B. Eichen). Bei der Pflanzung ist darauf zu achten, dass das neu angelegte Bächlein an verschiede¬ nen Orten gut besonnt wird.
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Art. 29 : Trockenstandorte / Magerwiesen
Die im Wiedergestaltungs- und Rekultivierungsplan bezeichneten Flächen sind als Tro¬ ckenstandorte (Kies- und Schotterflächen) und als Magerwiesen anzulegen (z.B. mit Ruderalflora: Königs- und Nachtkerzen, Kartäusernelken, usw.).
Art. 30 :TümpeI
An den im Wiedergestaltungs- und Rekultivierungsplan bezeichneten Stellen sind seichte Tümpel anzulegen. Diese werden vom Wiesenbach (Drainagewasser) gespiesen. Eine zeitweise Austrocknung dieser Tümpel ist möglich und ökologisch gewünscht.
Art. 31 : Wiesenbächlein
An der im Wiedergestaltungs- und Rekultivierungsplan bezeichneten Stelle ist ein Wie¬ senbächlein anzulegen. Dieses ist unterschiedlich breit auszubilden und gegen Trockenstandort und Hecke mit verschiedenen Böschungsneigungen zu versehen.
Art. 32 : Wiederherstellung von Flurstrassen
Im Rahmen der Wiedergestaltung der Rekultivierungsetappe 1 ist die Flurstrasse (Parz. Nr. 1186, Politische Gemeinde Uesslingen-Buch und die Parz. Nr. 416, Politische Ge¬ meinde Hüttwilen) auf den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
V
Schlussbestimmungen
Art. 33 : Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Um¬ welt auf einen mit Beschluss der Gemeinderäte von Hüttwilen, Uesslingen-Buch und Warth-Weiningen zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
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