Gärtliszälg
Plan d'affectation spécial · Romanshorn
Document
- Numéro
- 1
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Romanshorn
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 17 janv. 2022
- En vigueur depuis
- 25 janv. 2022
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
2021.11-008A-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
2021.11-008A-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 17. Januar 2022
Entscheid Nr. 1 BOA/PG Nr. 2021.11-008
Stadt Romanshorn Gestaltungsplan Gärtliszälg
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Stadtrat Romanshorn am 7. September 2021 beschlossene Gestaltungs¬ plan Gärtliszälg wird mit Ausnahme von Art. 9 Satz 2 SBV genehmigt.
2.
Die Stadt Romanshorn wird beauftragt, innert dreier Monate Art. 9 Satz 2 SBV zu überarbeiten resp. eine gesetzeskonforme Regelung für Unterniveaubauten und Untergeschosse für die Parzelle Nr. 3237 zu erlassen.
3.
Mitteilung an: - Stadtrat Romanshorn, Bahnhofstrasse 19, 8590 Romanshorn, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Gärtliszälg, mit den notwendigen Genehmigungs-, Hinweis- (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 SBV) und Nichtgenehmigungsvermer¬ ken (Art. 9 Satz 2 SBV) (Charge) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Energiefachstelle - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, ÖV-Fachstelle - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - EKT AG, Bahnhofstrasse 37, 9320 Arbon - Bundesamt für Strassen ASTRA, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur - Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Immobilien, Immobilienrechte, Vulkan¬ platz 11,8048 Zürich - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Gärtliszälg, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Thurgau
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 5. November 2021 ersuchte die Stadt Romanshorn um Geneh¬ migung des Gestaltungsplans Gärtliszälg. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan Gärtliszälg keine Rekurse hängig. Der Entwurf des Gestaltungsplans wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 29. Juli 2021 vorgeprüft.
2.
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Gärtliszälg (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft die Parzellen Nrn. 1657, 1658, 3237 und 3238. Diese be¬ finden sich im Industriegebiet Hofstrasse / Gärtliszälg im Südwesten von Romans¬ horn. Im Norden und Osten wird das Planungsgebiet durch die Hofstrasse, im Wes¬ ten durch den Gärtliszälgbach (Parzelle Nr. 3238) und im Süden durch die Bahnlinie begrenzt. Im rechtskräftigen Zonenplan sind die Parzellen 1657, 1658 und 3237 der Industriezone I zugewiesen. Die Parzelle Nr. 3238 (Gärtliszälgbach) befindet sich in der Erholungs- und Grünzone E. Das gesamte Planungsgebiet ist im Zonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Auslöser für den Gestaltungsplan ist die Ab¬ sicht der Firma Förster Profilesysteme AG, auf den Parzellen Nrn. 1657 und 1658 einen Neubau zu errichten. Zu den allgemeinverbindlichen Bestandteilen des Gestaltungsplans gehören der Si¬ tuationsplan 1:500 und die Sonderbauvorschriften (SBV). Der Planungsbericht so¬ wie das Richtprojekt (Gisel und Partner AG / Architekten, 25.08.2021 / Waldburger Gartenbau, 24.082021) haben wegleitenden Charakter. Gemäss Art. 2 der Sonder¬ bauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan insbesondere die Umsetzung der Gestaltungsplanpflicht. Diese Zielsetzung ist aus rechtlicher Sicht nur bedingt nachvollziehbar, zumal mit der revidierten Ortsplanung die Gestaltungsplanpflicht aufgehoben werden soll. Vor dem Hintergrund, dass die Gestaltungsplanpflicht bis heute in Kraft steht, und die Aufhebung der GP-Pflicht in einem aktuell pendenten Rekursverfahren Prozessthema bildet, ist ein Widerspruch zum übergeordneten Recht nicht ersichtlich. Daher kann die Bestimmung dennoch genehmigt werden. Weiter bezweckt der Gestaltungsplan, die planungs- und baurechtlichen Grundla¬ gen für die Bebauung innerhalb des umgrenzten Gebietes festzulegen. Er bestimmt a) Lage, Ausdehnung und Höhenentwicklung der Bauten und Werkanlagen; b) die architektonisch und ortsbaulich gute Eingliederung der Baukörper gegenüber dem Siedlungsrand, c) die Erschliessung und Parkierung sowie d) die ökologischen Kompensationsmassnahmen unter Einbezug des Gewässerraums des Gärtliszälgbachs. Insgesamt ist der Zweckartikel auf die örtliche Situation abgestimmt und mit den Anforderungen von § 23 PBG vereinbar.
Thurgau 3/5
Das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Richtprojekt sieht im Wesentlichen eine Bebauung mit zwei Baukörpern vor. Diese sind auf den Parzellen Nrn. 1658 und 1658 orthogonal zueinander angeordnet. Im Baubereich A ist vorgesehen, ein neues Produktionsgebäude zu bauen. Der Baubereich B ist für den Bau eines Technologiezentrums (Werkstatt) sowie eines Bürogebäudes bestimmt. Insbeson¬ dere hinsichtlich Fassadengestaltung hat das Richtprojekt wegleitenden Charakter. Noch überzeugt diese Gestaltung nicht vollends. So wirkt die Fassadengestaltung des Produktionsgebäudes, aufbauend auf der Idee eines Strichcodes, äusserst un¬ ruhig. Daher wird der Stadt Romanshorn empfohlen, zusammen mit der Ortsbild¬ kommission ein deutlich ruhigeres Fassadenkonzept zu entwickeln. Ferner ist das Richtprojekt für die Umgebungsgestaltung resp. die Anordnung der Bäume wegleitend. Mit den Bäumen und Baumreihen im Situationsplan 1:500 wird ein Teil des Richtprojekts vollständig in den allgemeinverbindlichen Bestandteil des Gestaltungsplans überführt. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass entlang der Hofstrasse (Parkierungsbereich MIV) im Situationsplan nicht sämtliche Bäume (Neu¬ pflanzungen) des Richtprojekts in den allgemeinverbindlichen Inhalt überführt wur¬ den. Da diese Bäume aber zum "wegleitenden Inhalt" des Gestaltungsplans gehö¬ ren, kann dieser Mangel dennoch akzeptiert werden. Der Stadt Romanshorn wird empfohlen, im Baubewilligungsverfahren zusätzliche Baumpflanzungen einzufor¬ dern. Insgesamt ergibt sich, dass der Gestaltungsplan abgestimmt auf den Zweckartikel und die örtliche Situation, die Erschliessung und Parkierung (Art. 3-4 SBV), die Be¬ bauung (Art. 7-15), die Umgebung (Art. 16-19 SBV) und die Ver- und Entsorgung (Art. 20-22 SBV) sachgerecht regelt und den Anforderungen von § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) gerecht wird.
Sonderbauvorschriften Zu einzelnen Bestimmungen sind folgende Vorbehalte und Flinweise anzubringen:
Art. 5 Abs. 4 Satz 1: Mit dieser Bestimmung wird auf VSS-Norm 640 065 verwie¬
sen. Damit kann aus rechtlicher Sicht nur die entsprechende Norm gemeint sein, welche im Zeitpunkt der Genehmigung gilt. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein dynamischer Verweis nicht zulässig. Daher wird bei Art. 5 Abs. 4 Satz 1 SBV ein Hinweisvermerk angebracht.
Art. 6 Abs. 3: Im Situationsplan ist auf Parzelle Nr. 3237 ein Symbol "H" einge¬
zeichnet. Dieses Symbol steht für ein geplantes Buswartehäuschen. Dieses Bus¬ häuschen wird auch in Art. 6 Abs. 3 SBV erwähnt. Leider fehlt ein entsprechender Legendeneintrag. Dabei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler, wie die
Thurgau 4/5
Stadt Romanshorn am 16. Dezember 2021 per E-Mail bestätigte. Daher wird Art. 6 Abs. 3 SBV - trotz fehlerhafter Planlegende - genehmigt.
Art. 7 Abs. 3 Satz 1: Gestützt auf § 24 Abs. 2 PBG wird eine gesamthaft bessere
Siedlungsgestaltung gefordert, um von der Regelbauweise abweichen zu können. Vor dem Hintergrund des Zweckartikels, in dem auf die gesamthaft bessere Sied¬ lungsgestaltung Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass auch in die¬ sem Artikel eine Architektur gefordert wird, die § 24 Abs. 2 PBG genügt und nicht lediglich eine "gute" Bebauung im Sinne von § 23 Abs. 1 gefordert wird.
Art. 9 Satz 2: Gemäss Art. 9 Satz 1 SBV sind Unterniveaubauten (§ 23 PBV) und
Untergeschosse (§ 27 PBV) nur innerhalb des Bereiches "Umgrenzung Unterge¬ schosse" zulässig. Gemäss Art. 9 Satz 2 SBV sind - von Satz 1 abweichend - Un¬ terniveaubauten und Untergeschosse auf Parzelle Nr. 3237 auch ausserhalb des Baubereiches C zulässig. Unterniveaubauten gemäss Ziffer 2.5 des Anhangs 1 IVHB (vgl. § 23 Abs. 1 PBV) dürfen bis einen Meter über das massgebende resp. über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Soweit die Gemeinde nichts Abwei¬ chendes regelt, können entsprechende Bauten (unterirdische Bauten und Unterni¬ veaubauten) bis direkt an die Grenze (Parzelle bzw. Strasse) gestellt werden. Ge¬ mäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG, RB 725.1) dürfen im Sichtzonenbe¬ reich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen Mauern, Einfriedungen, Bö¬ schungen, sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen aber höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen. Unterniveaubauten auf der Parzelle Nr. 3237, welche direkt auf die Grundstücksgrenze gestellt werden, schränken die Verkehrssicherheit ein, da diese höher als 80 cm sein dürfen. Daher wird Art. 9 Satz 2 SBV nicht genehmigt. Gleichwohl ist es unerlässlich, für die Parzelle Nr. 3237 eine entsprechende gesetzeskonforme Regelung zu erlassen. Daher wird die Stadt Romanshorn beauftragt, innert dreier Monate Art. 9 Satz 2 SBV zu überarbeiten resp. eine genehmigungsfähige Regelung für Unterniveaubauten und Unterge¬ schosse für die Parzelle Nr. 3237 zu erlassen. Dabei wird empfohlen, gegenüber den betroffenen Gemeindestrassen einen Mindestabstand von 3.0 m festzulegen.
Art. 14 : Im Prüfbericht vom 29. Juli 2021 wurde daraufhingewiesen, dass Art. 14
SBV der Zustimmung aller Eigentümer der einbezogenen Grundstücke bedarf (vgl.
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 16 PBG). Im Genehmigungsverfahren wurde festgestellt, dass
diese Zustimmung noch nicht vorliegt. Diese Zustimmung wurde aber mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 nachgereicht. Damit ist Art. 14 SBV mit den Vorgaben von
Art. 24
Abs. 1 Ziff. 16 PBG vereinbar und wird genehmigt.
Thurgau 5/5
Abweichungen von der Regelbauweise Mit dem Gestaltungsplan wird von der Regelbauweise der Industriezone abgewi¬ chen. Diese schreibt eine max. Gebäudehöhe von 16.0 m, eine max. Gebäude¬ länge von 100.0 m und einen Grenzabstand von 4.0 m vor. Durch den Gestaltungs¬ plan wird das ordentliche Höhenmass im Baubereich B auf eine Gesamt- und Fas¬ sadenhöhe von 17.5 m erhöht. Im Baubereiche A wird auf eine Erhöhung verzichtet, aber die max. Gebäudelänge auf 135.0 m (+ 35.0 m) vergrössert. Mit der Revision der laufenden Ortsplanung ist vorgesehen, die Industriezone durch die Arbeitszone AI zu ersetzen. Der Baubereich C orientiert sich an den künftigen Höchst- und Mindestmassen der Arbeitszone AI. Entsprechend wird im Baubereich C eine max. Gesamt- und Fassadenhöhe von 17.0 m festgelegt und das ordentliche Höhenmass von 16.0 m um einen Meter überschritten. Gemäss § 24 Abs. 2 PBG kann von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür erforderlichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 7 des Planungs¬ berichtes sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen nach
Art. 23
und 24 PBG und wird somit genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwer¬ deinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
2 0. JAN. 2022
2021.11-008A-S-1.pdf
01. September 2021 / 28. Oktober 2021
Projekt Nr. 077.1.004
Gestaltungsplan Gärtliszälg Sonderbauvorschriften
Öffentliche Planauflage vom:
17. September 2021
bis:
06. Oktober 2021
vom:
05. November 2021
bis:
24. November 2021
Vom Stadtrat erlassen:
07. September 2021
Der Stadtpräsident ,
TEILWEISE: Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.: /I
am:
fl. / Z.CZZ.
KANTON THURGAU DEPARTEMENT RJFTBAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
.
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per:
ERR Rou in planer AG
Teufener Strasse 19 I 9001 St.Gallen I T +41(0)71 227 62 62 I [email protected] I www.err.ch
e :r r
Romanshorn | Gestaltungsplan Gärtliszälg | Sonderbauvorschriften
A
Art. 1 Seite 2
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich 1 Der Gestaltungsplan Gärtliszälg besteht aus dem Plan 1:500, den Sonderbauvorschrif¬ ten, dem Planungsbericht und dem Richtprojekt. 2 Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. 3 Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der zugehörigen kantonalen Verordnung inkl. der IVHB.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Umsetzung der Gestaltungsplanpflicht. Er legt die planungs- und baurechtlichen Grundlagen für die Bebauung innerhalb des umgrenzten Gebietes fest. Er bestimmt: a) Lage, Ausdehnung und Höhenentwicklung der Bauten und Werkanlagen; b) die architektonischen und ortsbaulichen Anforderungen an die Eingliederung der Bau¬ körper in den baulichen Kontext und gegenüber dem Siedlungsrand zur Erreichung einer gesamthaft besseren Siedlungsgestaltung; c) die Erschliessung und Parkierung; d) die Bepflanzung und Umgebungsgestaltung unter Einbezug des Gewässerraums des Gärtliszälgbachs.
Art. 3 Verbindlichkeit
1 Alle im Gestaltungsplan eingetragenen Festlegungen sowie die Sonderbauvorschriften sind allgemeinverbindlich. 2 Die übrigen Planinhalte des Gestaltungsplans (Hinweise) sowie der Planungsbericht haben wegleitenden Charakter. 3 Das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Richtprojekt (Gisel und Partner AG/Archi¬ tekten, 25.08.2021 / Waldburger Gartenbau, 24.08.2021) hat wegleitenden Charakter.
B
Art. 4 Bestimmungen zur Erschliessung und Organisation
des internen Verkehrs
Erschliessung 1 Die Zu- und Wegfahrt des Plangebietes hat an den im Plan bezeichneten Stellen und über die im Plan bezeichneten Erschliessungsflächen zu erfolgen. An der im Plan bezeich¬ neten Stelle ist eine Anbindung des Baubereichs C an die angrenzende Zu-/Wegfahrt im Norden an der Hofstrasse zu ermöglichen. 2 Die Erschliessungsflächen sind so auszugestalten, dass durch den Werkverkehr kein
e r f
Romanshorn | Gestaltungsplan Gärtliszälg | Sonderbauvorschriften
Seite 3
Rückstau auf die öffentlichen Strassen entsteht. Der Warteraum für LKW ist werkintern so auszugestalten, dass min. 2 entsprechende Fahrzeuge abgestellt werden können, ohne die Einfahrt zu behindern. 3 Die Zu- respektive die Wegfahrt der Anlieferung im Baubereich A sind an den im Plan bezeichneten Stellen anzuordnen. 4 Die Erschliessungsflächen dürfen nur dann mit festen Belägen ausgebildet werden, wenn die betriebliche Notwendigkeit ausgewiesen werden kann. 5 Es ist zulässig, den Erschliessungs- und Anlieferungsbereich wie auch die Grünflächen innerhalb der Stützmauern auf einer Meereshöhe von 412.5 m ü. M. auszuebnen, unab¬ hängig der Vorgaben über Abgrabungen und Aufschüttungen.
Art. 5 Parkierung
1 Die erforderlichen Autoabstellplätze für Betriebsangestellte und Kunden sind ausserhalb der Baubereiche ausschliesslich innerhalb der im Plan bezeichneten Flächen anzuordnen. Auf dem Grundstück Nr. 3237 sind Autoabstellplätze ausserhalb des Baubereiches C ge¬ stattet, auch wenn dafür keine entsprechenden Flächen bezeichnet sind. 2 Die Anzahl der insgesamt zu erstellenden Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird im Bau¬ bewilligungsverfahren festgelegt.
"0
KANTON THURGAU DEPARTEMENT ÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
3 Die oberirdischen Autoabstellplätze innerhalb der im Plan bezeichneten Flächen sind mit Ausnahme der an den Gebäudefassaden angeordneten Autoabstellplätzen mit versicke¬ rungsfähigen Materialien (Rasengittersteine, Schotterrasen oder dergleichen) auszuführen. 4 Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm 640 065. Mindestens an der im Plan bezeichneten Stelle sind Veloabstellplätze oberirdisch anzuordnen. Für den Baubereich C ist die Veloparkierung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu regeln.
C
Art. 6 Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen (Bebauung)
Baubereiche / Gesamthöhe 1 Die maximale horizontale Ausdehnung der Bauten in den Baubereichen A und B (Gebäu¬ delänge und Gebäudebreite) sowie der zulässige minimale Grenz- und Gebäudeabstand werden durch die entsprechenden Baubereiche A und B bestimmt. Gebäude dürfen maxi¬ mal die im Plan bezeichneten Gesamt- und Fassadenhöhen aufweisen. 2 Im Baubereich C gelten folgende Bestimmungen: - Grenzabstand klein: 4.0 m - Grenzabstand gross: 4.0 m - Gesamthöhe max.: 17.0 m - Fassadenhöhe max.: 17.0 m - Gebäudelänge max.: 74.0 m 3 Ausserhalb der Baubereiche sind An- und Kleinbauten gemäss den Vorgaben des Planungs- und Baugesetzes, jedoch keine Hauptbauten zulässig. An den im Plan bezeichne¬ ten Stellen sind eine Trafostation im technisch erforderlichen Ausmass und ein Buswarte¬ häuschen inkl. Haltestelleninfrastruktur zulässig.
e
Romanshorn | Gestaltungsplan Gärtliszälg | Sonderbauvorschriften
Seite 4
4 Für Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile gelten die Bestim¬ mungen gemäss §24 und §31 PBV. 5 Es gilt eine minimale Grünflächenziffer von 10%.
Art. 7 Architektonische Gestaltung in den Baubereichen A und B
1 Die Fassaden sollen als Industriefassaden mit architektonisch hoher Qualität in Erschei¬ nung treten. 2 Die Erscheinung des Gebäudes im Baubereich B hat sich klar von derjenigen des Ge¬ bäudes im Baubereich A zu unterscheiden. Der nördliche Teil des Gebäudes im Baube¬ reich B ist mit einem höheren Glasanteil zu versehen.
Art. 8 Dachgestaltung
1 Die Hauptbauten sind mit einem Flachdach zu erstellen. 2 Flachdächer sind mit Ausnahme der Oblichter extensiv zu begrünen. 3 Dach- oder Attikageschosse sind nicht zulässig.
Unterniveaubauten und Untergeschosse
ZZ
Art. 10 Freiraumbestimmungen (Umgebung)
vom^T 'l
D
A
Unterniveaubauten gemäss §23 PBV und Untergeschosse gemäss §27 PBV sind nur innerhalb der Umgrenzung Untergeschosse zulässig. Auf dem Grundstück Nr. 3237 sind Untemiveaubauten und Untergeschosse auch ausserhalb des Baubereiches C gestattet.
Ökologische Grünflächen 1 Die im Plan eingezeichneten ökologischen Grünflächen sind extensiv zu begrünen. Inner¬ halb der Parkierungsbereiche ist eine möglichst ökologische Materialisierung vorzusehen. 2 Für die Gestaltung der ökologischen Grünflächen ist das Richtprojekt wegleitend. 3 Die als Retention bezeichnete Fläche ist den Retentionsansprüchen entsprechend mög¬ lichst ökologisch zu gestalten. Eine Fläche für den Aufenthalt von Personen ist bis zu einer Ausdehnung von 150 m2 zulässig, sofern die Durchlässigkeit des Regenwassers durch den Bodenbelag gewährleistet ist.
e -f—r
NICHT GENEHMIGT
Art. 9
ENTSCHEID Nr.
4 Technisch bedingte Dachaufbauten müssen um das Mass ihrer eigenen Höhe, mindes¬ tens jedoch um 3.0 m, von der Fassade zurückversetzt werden. Grössere Anlagen sind mit einem Sichtschutz zu versehen. Innerhalb der im Plan als «Dachaufbaute» bezeichneten Flächen sind Dachaufbauten generell bis zu einer Höhe von 3.5 m zulässig. Sie sind mit einem Sichtschutz zu versehen.
8500 FRAUENFELD
4 Das Richtprojekt ist für die Ausgestaltung der Fassaden wegleitend.
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
3 Das Gebäude im Baubereich A ist architektonisch gut zu gestalten. Die Fassaden sind so zu gliedern, dass keine monotone Wandwirkung entsteht und eine gute Einfügung in das Landschafts- und Strassenbild erzielt wird.
Romanshorn | Gestaltungsplan Gärtliszälg | Sonderbauvorschriften
Art. 11 Seite 5
Grünfläche Gewässerraum Die Grünfläche Gewässerraum hat in der Gestaltung und der Nutzung resp. der Bewirt¬ schaftung den Anforderungen des Gewässerraumes nach Art. 41 des GSchV zu entspre¬ chen.
Art. 12 Bäume
1 An den im Plan bezeichneten Stellen sind einheimische, standortgerechte, hochstämmi¬ ge Laubbäume anzuordnen. Die Sicherheitsaspekte des Verkehrs sind zu berücksichtigen. 2 Für die Anordnung der Bäume ist das Richtprojekt wegleitend.
6 autres articles
Art. 13 Stützmauern
1 Entlang der im Plan bezeichneten Linie darf eine durchgehende Stütz- und Brüstungs¬ mauer erstellt werden. Die Oberkante der Mauer darf die im Plan bezeichneten Höhenko¬ ten nicht überschreiten. 2 Mauern sind soweit möglich ökologisch wertvoll auszugestalten. Wo die Höhe der Stütz¬ mauer 1.0 m überschreitet und diese nicht als Brüstungsmauer ausgestaltet ist, ist eine Absturzsicherung zu erstellen.
Art. 14 Strassenausbauten
Innerhalb des Bereiches Strassenausbau ist die erforderliche Fläche im Falle eines Strassenausbaus für diesen Zweck freizugeben. Allfällige Anlagen auf den Grundstücken Nrn. 1657, 1658 und 3237 sind zulasten der Grundeigentümerschaft zurückzubauen.
E
Art. 15 Umweltbestimmungen
Energie 1 Die Bauten müssen beim Wärmeschutz die Zielwerte nach SIA-Norm 380/1, Ausgabe 1. Januar 2016, einhalten. 2 Das Warmwasser ist mehrheitlich durch Sonnenkollektoren zu erzeugen.
Art. 16 Entwässerung und Retention
1 Der Anschluss der Entwässerung an die öffentliche Kanalisation hat im dafür vorgesehe¬ nen Bereich gemäss Eintragungen in der Gestaltungsplan-Karte zu erfolgen. Die Details der Hausanschlüsse (Anschlusspunkte ans kommunale Netz, Höhenlage, Dimension etc.) werden bei der Ausführungsplanung definiert. 2 Begrünte Dachflächen sind so auszugestalten, dass sie eine Retentionswirkung aufwei¬ sen. 3 Das Oberflächenwasser der Erschliessungsflächen ist, soweit es nicht an Ort und Stelle versickert wird, an der im Plan bezeichneten Stelle durch Retentionsmassnahmen zurück¬ zuhalten und anschliessend in den Vorfluter zu führen. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen.
e ff
Romanshorn | Gestaltungsplan Gärtliszälg | Sonderbauvorschriften
Art. 17 Seite 6
Werbung 1 Werbung darf nur auf den Fassaden realisiert werden. Es ist nur Eigenwerbung mit einer indirekten Beleuchtung zulässig. 2 An der bezeichneten Stelle ist eine Informationsstelle bis zu einer Höhe von 3 m zulässig. Die Sichtweiten des Verkehrs sind zu beachten.
F
Art. 18 Schlussbestimmungen
Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Datum der Inkrafttretung.
e-f