Sallmann Güttingerstrasse
Plan d'affectation spécial · Altnau
Document
- Numéro
- 13
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Altnau
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 9 mars 2022
- En vigueur depuis
- 15 mars 2022
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
2021.10-005A-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
2021.10-005A-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 09. März 2022
Entscheid Nr. 13 BOA/PG Nr. 2021.10-005
Gemeinde Altnau Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Altnau am 29. September 2021 und 14. Dezember 2021 be¬ schlossene Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinde Altnau, Scherzingerstrasse 2, 8595 Altnau, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Sallmann Güttingerstrasse, mit den notwendi¬ gen Genehmigungsvermerken (A-Post Plus) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Gestaltungsplans Sallmann Güttingerstrasse, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übri¬ gen Akten
Afficher tout le texte
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 ersuchte die Gemeinde Altnau um Genehmi¬ gung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Aufgrund der eingereichten Unterla¬ gen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse keine Rekurse hängig. Der Entwurf des Gestaltungs¬ plans wurde vom Amt für Raumentwicklung mit den Berichten vom 7. Januar 2020 und 14. April 2021 vorgeprüft.
2.
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft die Parzelle Nr. 179 (Teil) am östlichen Orts¬ rand von Altnau. Die genannte Parzelle grenzt im Süden an die Güttingerstrasse
Thurgau 2/4
und im Westen an die Wisplätzstrasse. Im rechtskräftigen Zonenplan ist der westli¬ che Teil (ca. 7'500 m2) der Parzelle Nr. 179 der Wohnzone W2 resp. der Wohn- und Arbeitszone WA2 zugewiesen. Beide Nutzungszonen sind im Zonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 5'000 m2 befindet sich in der Landwirtschaftszone. Ein Teil dieser Nichtbauzone wird in den Perimeter des Gestaltungsplans miteinbezogen. Auf der Parzelle Nr. 179 steht eine geschützte Fabrikantenvilla. Diese Villa mit dem historischen Garten sowie eine benachbarte Remise sollen erhalten werden. Auslöser für das Gestaltungs¬ planverfahren ist der Masterplan Innenentwicklung der Gemeinde Altnau. Auf der Grundlage des Masterplans wurde ein Richtprojekt für eine Bebauung erarbeitet. Die allgemeinverbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplans bestehen aus einem Situationsplan 1:500 und den Sonderbauvorschriften (SBV). Der Planungsbericht hat informativen Charakter. Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) legt der Gestaltungsplan die planungs- und baurechtlichen Grundlagen für eine Bebau¬ ung der Parzelle Nr. 179 fest. Er bezweckt a) eine auf die bauliche und landschaftli¬ che Umgebung abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung des haushälteri¬ schen Umgangs mit dem Boden und des Einbezugs der vorhandenen, teils schüt¬ zenswerten Bauten in die neue Überbauung; b) den Umgang mit dem Siedlungs¬ rand und der strassenbegleitenden Bepflanzung entlang der Güttingerstrasse; c) den Umgang mit der bestehenden schützenswerten Garten- und Parkanlage; und regelt: d) die flächensparende Erschliessung für den motorisierten Verkehr; e) eine optimale Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr; f) eine Nutzungsvielfalt so¬ wie eine qualitativ hochwertige Gestaltung des Aussenraums. Insgesamt ist der Zweckartikel auf die örtliche Situation abgestimmt und mit den Anforderungen von § 23 PBG vereinbar. Dem Gestaltungsplan liegt ein Richtprojekt mit drei T-förmigen Hauptbauten zu Grunde. Dabei ist geplant, diese Hauptbauten über die Thoracker-Strasse zu erschliessen. Für die Villa Sallmann und die Remise (Assek. Nr. 04/0-0011) ist eine separate Zufahrt über die Güttingerstrasse vorgesehen. Das Projekt macht insge¬ samt einen guten, auf den gebauten Kontext abgestimmten Eindruck. Im Zusam¬ menhang mit dem Postulat der inneren Verdichtung überzeugt die Körnung, die Platzierung, die Massstäblichkeit und die Geschossigkeit der Bauten. Dasselbe gilt für das Erschliessungs- und Aussenraumkonzept. Insbesondere ist zu begrüssen, dass das Projekt eine Verzahnung mit dem bestehenden Park der Villa Sallmann ermöglicht. Der architektonische Ausdruck, das Material- und Farbkonzept sowie Teile des Umgebungskonzeptes sind im Gestaltungplan eher vage fixiert. Der Ge¬ meinde Altnau wird daher empfohlen, im Baubewilligungsverfahren konkretere An¬ gaben zur Material- und Farbgebung (wie z.B. grossflächige Fassadenmuster) ein¬ zufordern.
Thurgau 3/4
Dem Gestaltungsplan liegt ein Umgebungskonzept vom 30. April 2021 zu Grunde, welches verbindlich ist (Art. 1 Abs. 3 SBV). Insbesondere wird angestrebt, den Park im Umfeld der Villa Sallmann zu erhalten (Art. 16 SBV) und mit zusätzlichen Bäumen, Hecken, Sträuchern zu ergänzen (Art. 15 und 16 SBV). Neue Zu- und Wegfahrten haben sich gut in die Umgebungs¬ gestaltung der geschützten Villa zu integrieren. Diesbezüglich ist zu begrüssen, dass gemäss Umgebungskonzept die geplanten Fusswege, Parkplätze, etc. ledig¬ lich mit Kies befestigt werden sollen. Auch ist vorgesehen, vor dem Bau dieser Ver¬ kehrsflächen (resp. neuen Zu- und Wegfahrten) nochmals Varianten zu prüfen und diese mit dem Amt für Denkmalpflege abzusprechen (Art. 12 Abs. 2 SBV). Insge¬ samt regelt der Gestaltungsplan, abgestimmt auf den Zweckartikel die Bebauung (Art. 3-7 SBV), die Erschliessung und Parkierung (Art. 8-11 SBV), die Umgebung und Freiraumgestaltung (Art. 12-16 SBV) sowie die Umwelt (Art. 17-18 SBV) sach¬ gerecht. Die Regelungen sind mit § 23 und § 24 Abs. 1 des Planungs- und Bauge¬ setzes (PBG; RB 700) vereinbar. Abweichungen von der Regelbauweise Mit dem Gestaltungsplan wird von der Regelbauweise abgewichen. Durch den Ge¬ staltungsplan wird innerhalb der Wohnzone W2 (Baubereich Hauptgebäude 2 und 3) die Gebäudelänge von 24.0 m auf 30.0 m (+6.0 m) und in der Wohn- und Ar¬ beitszone WA2 (Baubereich Hauptgebäude 1) von 30.0 m auf 36.6 m (+10.0 m) er¬ höht. Gleichzeitig wird mit dem Gestaltungsplan die maximal traufseitige Fassaden¬ höhe von 7.5 m auf 10.0 m resp. 10.5 m (+2.5 / 3.0m) und die giebelseitige Fassa¬ denhöhe auf 14.5 m (+3.0 m) angehoben. Ferner wird die max. Baumassenziffer in der Wohnzone W2 auf 2.2 (+0.4) und in der Wohn- und Arbeitszone WA2 auf 2.3 (+0.6) angehoben. Gemäss § 24 Abs. 2 PBG kann von der Regelbauweise abgewi¬ chen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür erforderlichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 7 des Planungsberichtes sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die erhöhten Anforderungen nach § 24 Abs. 2 PBG. Damit wird er auch den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG gerecht. Der Gestaltungsplan wird genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt Die (Departementschefin
Thurgau 4/4
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten ein¬ zureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
ml m
2021.10-005A-S-1.pdf
ALTNAU das Apfeldorf mit Sti(e)l
14. Dezember 2021
Projekt Nr. 068.1.020
Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse
Sonderbauvorschriften
Öffentliche Planauflage vom:
2J?
'
bis:
-S.
Dem fakultativen Referendum unterstellt (gemäss § 24 Abs. 3 PBG): Änderung mit schriftlicher Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer vom
/M - A*--
(§ 29 Abs. 2 PBG) Vom Gemeinderat beschlossen am: Der Gemeindepräsident
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.:
43
am:
*9
S
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per: ERR Raumplaner AG Teufener Strasse 19 i 9001 St.Gallen I T +41(0)71 227 62 62 I [email protected] I www.err.ch
e-:lr—r
Gemeinde Altnau | Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse | Sonderbauvorschriften
Seite 2
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse besteht aus dem Plan 1:500, den Sonderbauvorschriften und dem Planungsbericht. 2
Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet.
3 Alle in der Legende des Plans als Festlegung bezeichnete Elemente, das Um¬ gebungskonzept sowie die Sonderbauvorschriften sind verbindlich. Der Planungs¬ bericht ist informativ.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan legt die planungs- und baurechtlichen Grundlagen für die Be¬ bauung innerhalb des umgrenzten Gebietes fest. Er bestimmt: a)
eine auf die bauliche und landschaftliche Umgebung abgestimmte Bebau¬ ung unter Berücksichtigung des haushälterischen Umgangs mit dem Boden und des Einbezugs der vorhandenen, teils schützenswerten Bauten in die neue Überbauung;
b)
den Umgang mit dem Siedlungsrand und der strassenbegleitenden Bepflan¬ zung entlang der Güttingerstrasse;
c)
den Umgang mit der bestehenden schützenswerten Garten- und Parkan¬ lage;
und regelt: d)
die flächensparende Erschliessung für den motorisierten Verkehr;
e)
eine optimale Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr;
f)
eine Nutzungsvielfalt sowie eine qualitativ hochwertige Gestaltung des Aussenraums;
e
Gemeinde Altnau | Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse | Sonderbauvorschriften
Seite 3
B. Überbauung
Art. 3 Hauptgebäude
1 Neue Hauptgebäude sind nur innerhalb der bezeichneten Baubereiche Haupt¬ gebäude 1-3 zulässig. Bauten innerhalb des Baubereichs Hauptgebäude 1 dürfen eine maximale Gebäudelänge von 36.6 m aufweisen. Bauten innerhalb der Baube¬ reiche Hauptgebäude 2 und 3 dürfen eine Gebäudelänge von 30.0 m nicht über¬ schreiten. 2 Innerhalb des Baubereiches Hauptgebäude 1 beträgt die maximal zulässige traufseitige Fassadenhöhe von Gebäuden 10.5 m und die maximal zulässige gie¬ belseitige Fassadenhöhe 14.5 m. Innerhalb der Baubereiche Hauptgebäude 2 und 3 beträgt die maximal zulässige traufseitige Fassadenhöhe von Gebäuden 10.0 m und die maximal zulässige giebelseitige Fassadenhöhe 14.5 m. Die Hauptgebäude innerhalb der Baubereiche 1-3 dürfen mit drei Vollgeschossen in Erscheinung tre¬ ten. Dach- und Attikageschosse sind keine erlaubt. 3 Innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche vorspringende Gebäudeteile dürfen ausschliesslich vorspringende Gebäudeteile wie Baikone erstellt werden. Die Baikone haben eine minimale Tiefe von 2.5 m aufzuweisen. 4 Bauliche Veränderungen an den im Plan als bestehend bezeichneten Gebäu¬ den sind mit der kantonalen Denkmalpflege abzusprechen.
Art. 4 Nutzung
Innerhalb der Wohnzone W2 ist eine maximale Baumassenziffer von 2.2 zulässig. Innerhalb der Wohn- und Arbeitszone WA2 ist eine maximale Baumassenziffer von 2.3 zulässig. Mindestens 18% der Baumassenziffer sind gewerblich zu nutzen.
Art. 5 Untergeschosse / Unterniveaubauten / unterirdische Bauten
Untergeschosse, Unterniveaubauten sowie unterirdische Bauten dürfen die im Plan bezeichnete Umgrenzungslinie für unterirdische Bauten nicht überschreiten. Ausge¬ nommen sind technisch notwendige Bauteile im minimal erforderlichen Ausmass.
Art. 6 Architektonische Gestaltung
1 Die Gebäude sind architektonisch so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine sehr gute Gesamt¬ wirkung erzielen. Die Gestaltung der Neubauten ist auf die bestehenden Gebäude im Plangebiet und die Umgebungsgestaltung abzustimmen. 2 Im Baubewilligungsverfahren sind ein Material- und Farbkonzept einzureichen und eine Bemusterung durchzuführen.
e
Gemeinde Altnau | Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse | Sonderbauvorschriften
Art. 7 Dachgestaltung
1 Die Gebäude innerhalb der Baubereiche Hauptgebäude sind mit einem Sattel¬ dach von mindestens 20° Neigung zu erstellen. Die im Plan festgelegten Hauptfirst¬ richtungen sind einzuhalten. 2 Dachaufbauten und technisch bedingte Bauteile über dem Dach sind nur zuläs¬ sig, wenn sie die ruhige Dachlandschaft nicht beeinträchtigen. Sie sind soweit tech¬ nisch möglich zusammenzufassen.
C. Erschliessung und Parkierung
Art. 8 Erschliessung
1 Die Erschliessung des Plangebiets hat über die im Plan bezeichneten Er¬ schliessungsflächen zu erfolgen. 2 Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist an der im Plan bezeichneten Stelle an¬ zuordnen. Die Abfahrtsrampe darf nur innerhalb des Bereiches Abfahrt Tiefgarage oberirdisch in Erscheinung treten. 3 Die Ein- und Ausfahrt zur den Beschäftigten-, Besucher- und Kundenparkplät¬ zen der als bestehend bezeichneten Gebäuden (Villa und Remise) hat ab der Güt¬ tingerstrasse an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 4 Bei der Gestaltung und Dimensionierung der Erschliessungsflächen sind die Anforderungen der Notzufahrt zu berücksichtigen. 5 Die im Plan als Raumbedarf Strassenausbau bezeichnete Fläche ist für den Fall eines Strassenausbaus der öffentlichen Strassen für diesen Zweck freizuhal¬ ten.
Art. 9 Parkierung
1 Die Parkfelder für Personenwagen von Bewohnern der Gebäude innerhalb der Grundflächen Hauptgebäude sind in unterirdischen Tiefgaragen anzuordnen. 2 Oberirdische Parkfelder für Personenwagen von Besuchern und Kunden sind nur innerhalb der im Plan bezeichneten Flächen zulässig. Parkfelder für Personen¬ wagen von Beschäftigten, Kunden und Besuchern der als bestehend bezeichneten Gebäude sind nur in den Flächen zulässig, die von der Güttingerstrasse her er¬ schlossen sind. 3 Die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze für Bewohner, Besucher, Kun¬ den und Beschäftigte wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt. Es gelten die Vorgaben des Baureglements.
Seite 4
Gemeinde Altnau | Gestaitungsplan Sallmann Güttingerstrasse ] Sonderbauvorschriften
Art. 10 Seite 5
Bereich für Veloabstellplätze Die Anzahl der Veloabstellplätze und die Aufteilung zwischen Kurzzeit- und Lang¬ zeitparkplätzen ist nach der VSS-Norm 40 065 zu bestimmen. Innerhalb der im Plan bezeichneten Bereiche für Veloabstellplätze ist ein Teil dieser Abstellplätze gut zugänglich und gedeckt anzuordnen.
Art. 11 Fusswegverbindung
1 Entlang der im Plan bezeichneten Fusswegverbindungen sind durchgängige Fusswegverbindungen mit einer Mindestbreite von 1.4 m zu erstellen. Sie sind im Umgebungsgestaltungsplan im Rahmen des Baugesuches aufzuzeigen. 2 Die Gebäude in den Baubereichen Hauptgebäude 1-3 sind über die im Plan bezeichneten Hauszugänge stufenfrei zu erschliessen.
D. Umgebung und Freiraumgestaltung
Art. 12 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebung ist so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. ■ Anbauten, Kleinbauten und Anlagen sind auf die Gestaltung der Hauptgebäude ab¬ zustimmen und in die Umgebungsgestaltung zu integrieren. Die Umgebungsgestal¬ tung hat sich in den gestalterischen und ökologischen Grundzügen nach dem die¬ sem Gestaltungsplan zughörigen Umgebungskonzept zu richten. 2 Die Anpassungen aufgrund der Verkehrssicherheit der neuen Zu- und Wegfahrt an der Güttingerstrasse haben sich gut in die Umgebungsgestaltung der Villa zu integrieren und die Schutzanliegen soweit möglich zu berücksichtigen. Vor deren Ausführung sind Lösungsvarianten aufzuzeigen und mit dem Amt für Denkmal¬ pflege abzusprechen. 3 Die im Plan bezeichnete Grünfläche ist zu begrünen. Befestigte Flächen für Er¬ schliessungswege, Veloabstellanlagen, Sitzgelegenheiten, Anlagen zur Beleuch¬ tung, Spielplätze und Freizeitflächen sowie die Tiefgaragenzufahrt innerhalb der im Plan bezeichneten Fläche sind zulässig und gut in die Grünfläche zu integrieren. 4 Oberirdisch angelegte Parkplätze müssen mit einem sickerfähigen Belag erstellt werden. 5 Die Umgebung ist mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflan¬ zen. Die Wahl und die Anordnung der Sträucher und Bäume ist auf die bestehende Parkgestaltung abzustimmen. Die Tiefgaragenrampe ist mit einer Pergola zu über¬ dachen und mit einheimischen Kletterpflanzen zu bepflanzen. An der im Plan be¬ zeichneten Stelle ist ein Baum anzuordnen.
e
Gemeinde Altnau | Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse | Sonderbauvorschriften
Seite 6
6 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan im Massstab 1:200 einzureichen.
8 autres articles
Art. 13 Spiel- und Aufenthaltsbereich
Innerhalb des im Plan bezeichneten Spiel- und Aufenthaltsbereichs ist ein gemein¬ schaftlich nutzbarer Bereich für die Bewohnenden bereitzustellen und entspre¬ chend den Bedürfnissen der Bewohnenden zu gestalten. Weitere Spielplätze und Freizeitflächen innerhalb der Grünfläche sind zulässig. Sie sind im Umgebungsge¬ staltungsplan im Rahmen des Baugesuches aufzuzeigen.
Art. 14 Strassenbegleitgrün
Entlang der Güttingerstrasse sind innerhalb der im Plan bezeichneten Fläche Sträucher und Bäume in der Art anzulegen, dass ein attraktiver, mehrheitlich ge¬ schlossener Strassenraum entsteht. Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit sind zu berücksichtigen.
Art. 15 Gestaltung Siedlungsrand
Als Ergänzung zum bestehenden Park sind entlang der im Plan bezeichneten Linie Pflanzungen in der Art vorzunehmen, dass ein attraktiver, offener und transparenter Siedlungsrand entsteht.
Art. 16 Park Villa
Innerhalb der im Plan bezeichneten Fläche sind die bestehenden Bäume zu erhal¬ ten. Es sind stets Neu- und Ersatzpflanzungen zum Erhalt des Parks vorzunehmen. Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit sind zu berücksichtigen.
E. Umwelt
Art. 17 Energie
Neubauten sind mit einer effizienten und ökologisch ausgerichteten Energieversor¬ gung auszustatten.
Art. 18 Entsorgung
An der im Plan bezeichneten Stelle ist innerhalb des Bereiches der Tiefgaragenab¬ fahrt eine gut zugängliche und genügend grosse Fläche für die Errichtung eines
-er-:
Gemeinde Altnau | Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse | Sonderbauvorschriften
Sammelplatzes für Altpapier und Kehricht vorzusehen. Das geeignete Entsor¬ gungssystem ist in Absprache mit der Gemeinde zu wählen.
Art. 19 Vogelschutz
Die Angaben aus dem Leitfaden der Schweizerischen Vogelwarte «Vogelfreundli¬ ches Bauen mit Glas und Licht» sind bei der Gestaltung der Gebäudefassaden zu beachten.
F. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan Sallmann Güttingerstrasse tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
Seite 7