Kelhof
Plan d'affectation spécial · Herdern
Document
- Numéro
- 22
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan d'aménagement détaillé
- Commune
- Herdern
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approuvé par
- DBU
- Procédure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopté
- 31 mars 2022
- En vigueur depuis
- 1 juin 2022
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
2021.03-001A-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 31. März 2022
Entscheid Nr. 22 BOA/PG Nr. 2021.03-001
Politische Gemeinde Herdern Gestaltungspian "Kelhof
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Herdern am 10. Dezember 2019 erlassene Gestaltungsplan "Kelhof wird mit Ausnahme von Art. 11 Abs. 8 und Art. 15 SBV genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Herdern, Liebenfelserstrasse 3, 8506 Herdern unter Beilage von drei Dossiers des Gestaltungsplans "Kelhof mit Genehmigungs- und Nichtgenehmi¬ gungsvermerken (Charge) - Hochbauamt - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans "Kelhof mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken analog Gemein¬ deexemplare sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 5. März 2021 ersuchte die Politische Gemeinde Herdern um Geneh¬ migung des Gestaltungsplans "Kelhof. Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 31. August 2018 vorgeprüft. Der Gestaltungsplanperimeter befindet sich am östlichen Siedlungsrand von Lanzenneunforn. Das Gestaltungsplangebiet ist teilweise bereits bebaut. Gemäss rechts-
Thurgau 2/4
Afficher tout le texte
kräftigem Zonenplan liegt das Planungsgebiet in der Dorf- sowie der Wohn- und Gewer¬ bezone. Mit Ausnahme der Parzellen Nrn. 2071 und 2479 ist das Gebiet mit einer Ge¬ staltungsplanpflicht überlagert. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften bezweckt der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche den Sied¬ lungsrand berücksichtigt und der Ortseinfahrt eine Identität verleiht, sich in die beste¬ hende Struktur einfügt und die Erschliessung regelt. Mit Blick auf § 23 des Planungs¬ und Baugesetzes (PBG; RB 700) scheint die Zweckbestimmung des Gestaltungsplans sachgerecht. Der Gestaltungsplan sieht im Westteil vier Zeilenbauten mit Satteldach vor. Die Setzung der Bauten sowie deren Ausgestaltung überzeugt und passt sich gut in die Umgebung ein. Im Westteil entstehen zwischen den Häusern attraktive private und öffentliche Frei¬ räume. Im Gegensatz zum Westteil sind im Ostteil vier punktförmige Flachdachbauten vorgesehen. Die breit ausladenden Flachdachvolumen mit Attika wurden sowohl im Vorprüfungsbericht als auch in den Nachbesprechungen wiederholt kritisch beurteilt, da sie siedlungstypologisch und architektonisch nicht optimal ins Orts- und Landschaftsbild passen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Westteil des Gestaltungsplans überzeugt, dies im Gegensatz zum Ostteil. Dies ist schade, zumal der östliche Teilbereich inskünf¬ tig die Ortseinfahrt stellt und damit zur Visitenkarte von Lanzenneunforn wird. Mit dem Gestaltungsplan wird gemäss Ausführungen im Planungsbericht nicht von der Regel¬ bauweise abgewichen. Insgesamt erfüllt der Gestaltungsplan dennoch die Grundanfor¬ derungen von § 23 PBG. Sonderbauvorschriften Art. 11 Abs. 8 SBV Die Gemeinde kann Private nicht per Sonderbauvorschrift verpflichten, die zwei auf Par¬ zelle Nr. 2479 vorgesehenen Parkfelder für "Park & Ride" zu ihren Gunsten mit einer Dienstbarkeit zu regeln. Die Bestimmung kann deshalb nicht genehmigt werden. In den Sonderbauvorschriften und auf dem Situationsplan werden entsprechende Nichtgeneh¬ migungsvermerke angebracht. Art. 15 SBV Die Genehmigung dieser Bestimmung verlangt die Zustimmung aller Eigentümer der einbezogenen Grundstücke (vgl. §24 Abs. 1 Ziff.16 PBG). Diese Zustimmung liegt ge¬ mäss unseren Akten jedoch nicht vor, weshalb die Bestimmung nicht genehmigt werden kann. In den Sonderbauvorschriften und auf dem Situationsplan werden entsprechende Nichtgenehmigungsvermerke angebracht.
Thurgau 3/4
Entsorgung Entlang der Kantonsstrasse sind zwei Entsorgungsstandorte vorgesehen. Gemäss Rückmeldung der Gemeinde wird allenfalls nur ein Unterflurcontainer (UFC) ausgeführt. Für die weitere Planung wird folgender Hinweis angebracht: Grenzen UFC an Kantons¬ strassen, so sind zu deren Betrieb und Unterhalt (LKW-Entsorgung / PW-Beschickung) ausreichende Ausstell- und Betriebsnischen vorzusehen; eine verkehrssichere Zu- / Wegfahrt ist stets zu gewährleisten. Gehwege / Trottoirs sind, wenn immer möglich, frei¬ zuhalten. Bei UFC-Standorten im Bereich von Einmündungen in Kantonsstrassen ist die Verkehrsübersicht dauerhaft zu gewährleisten (gemäss § 41 StrWG und VSS-Normen), insbesondere soll die Stationierung von PWs auf der Kantonsstrasse verhindert werden. Entwässerung Wie im Planungsbericht und in den Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans be¬ schrieben, sollen die zwei westlichen Neubauten an der Liebenfelserstrasse, abwei¬ chend von der aktuellen Generellen Entwässerungsplanung (GEP), im modifizierten Mischsystem mit Abflusskoeffizienten von 0.15 (Mischabwasser) bzw. 0.15 (Regenab¬ wasser) entwässert werden. Die Neubauten an der Hauptstrasse (östlich der alten Post) werden im Mischsystem (Abflusskoeffizient 0.30) entwässert. Die geplante Entwässe¬ rung ist in der laufenden GEP Überarbeitung berücksichtigt. Sodann ist vorgesehen, Si¬ ckerwasser in die bestehende Kantonsstrassenentwässerung in der Hauptstrasse ein¬ zuleiten. Diese Einleitung bedarf einer Bewilligung des Leitungseigentümers (Tiefbau¬ amt Kanton Thurgau). Aus Sicht der Siedlungsentwässerung ist der Gestaltungsplan unter Berücksichtigung des Hinweises genehmigungsfähig. Industrie- und Gewerbelärm Auf die Belange des Industrie- und Gewerbelärms nach Lärmschutzverordnung (An¬ hang 6 LSV) sowie des Lärms ziviler Schiessanlagen (Anhang 7 LSV) wird im vorlie¬ genden Gestaltungsplan nicht eingegangen, obwohl mit dem Schweinemaststall südlich der Hauptstrasse sowie den Tiefgaragenein- resp. -ausfahrten Gewerbelärmquellen vorhanden sind. Mögliche Geruchsemissionen werden unter 4.5 des Planungsberichts erwähnt. Zudem wurde diesbezüglich auch bereits eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen. Jedoch werden die vorhandenen und allenfalls durch die geplante Abluftreinigungsanlage neuen Lärmemissionen dabei nicht berücksichtigt. Spätestens im Baubewilligungsverfahren muss durch die Bauherrschaft der Nachweis erbracht werden, dass die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 6 der LSV durch den Schweinemaststall sowie durch den Betrieb der Tiefgaragen sowohl am Tag als auch in der Nacht ganzjährig eingehalten werden. Bezogen auf den Schweinemaststall darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten
Thurgau 4/4
werden können (Art. 31 LSV). Für die Tiefgarage muss mittels Lärmprognose der Nach¬ weis erbracht werden, dass die Planungswerte eingehalten werden können. Sinnvollerweise werden bereits bei der Erteilung der Baubewilligung für die Abluftreini¬ gungsanlage vorsorgliche lärmschutztechnische Massnahmen (z.B. Schalldämpfer, Li¬ mitierung der Luftaustrittsgeschwindigkeit etc.) verfügt. Dazu ist eine Weiterleitung des Baugesuchs durch die Gemeinde an den Kanton zwingend, damit die Lärmschutzverfü¬ gung durch die zuständige Fachstelle gemacht werden kann. Der Gestaltungsplan "Kelhof erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs¬ und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann, abgesehen von wenigen Ausnahmen, ge¬ nehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwer¬ deinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Expediert:
APR. 2022