Unterdorf, Parz. Nrn. 84+85

Plan d'affectation spécial · Sirnach

Document

Numéro
23
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Sirnach
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
11 mai 2022
En vigueur depuis
13 juin 2022

Carte

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Fichiers

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Texte

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 11. Mai 2022

Entscheid Nr. 23 BOA/PG Nr. 2022.04-002

Politische Gemeinde Sirnach Änderung des Gestaltungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Sirnach am 23. März 2022 beschlossene Änderung des Ge¬ staltungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Sirnach, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, unter Beilage von drei Exempla¬ ren der Änderung des Gestaltungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1,8580 Amriswil - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Gestal¬ tungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85 (mit Genehmigungsvermerk) sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 29. März 2022 ersuchte der Gemeinderat Sirnach um Genehmigung der Änderung des Gestaltungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85. Die Planände¬ rung wurde vom Gemeinderat am 23. März 2022 beschlossen. Sie erfolgt im verein¬ fachten Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurde. Mit Entscheid Nr. 43 vom 16. Juli 2019 genehmigte das Departement für Bau und Um¬ welt (DBU) den Gestaltungsplan Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85 (nachfolgend: Ge¬ staltungsplan). Der Perimeter des Gestaltungsplanes umfasst die Parzellen Nrn. 84 und 85 und befindet sich im Zentrum von Sirnach an der Winterthurer- und Unterdorfstrasse. Das Planungsgebiet wurde im Rahmen der Ortsplanungsrevision von der Zone für öf¬ fentliche Bauten und Anlagen in die Wohn- und Arbeitszone WA3 umgezont (Entscheid

Thurgau 2/3

Nr. 42 vom 16. Juli 2019) und ist von der Dorfzone D4 sowie der Wohn- und Arbeits¬ zone WA3 umgeben. Der Gestaltungsplan bezweckt die Festlegung von Randbedingungen für eine gut auf die zentrale Lage und die ortsbauliche Umgebung abgestimmte Bebauung. Diese ver¬ fügt über einen markanten Baukörper mit Innenhof. Darin wird eine Mischnutzung mit Verkaufs- und Dienstleistungsbetrieben sowie Wohnungen angestrebt. Zudem regelt der Gestaltungsplan die Parkierung und die Umgebungsgestaltung. Auslöser für die vorliegende Planänderung war ein Baugesuch der EW Sirnach AG vom 24. November 2020. Dieses Baugesuch sieht den Abbruch von Bauten sowie den Neu¬ bau eines Wohn- und Gewerbegebäudes auf den Parzellen Nrn. 84 und 85 vor. Auf¬ grund von Einsprachen wurde das Baugesuch zur weiteren Bearbeitung an das DBU überwiesen. Mit Entscheid vom 15. November 2021 trat das DBU auf die Einsprachen nicht ein und verweigerte die Baubewilligung aufgrund mehrerer Verletzungen von Bau¬ vorschriften im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan. Am 6. Dezember 2021 reichte die EW Sirnach AG gegen diesen Bauabschlag Beschwerde beim Verwaltungs¬ gericht ein. Sie stellte ausserdem ein Wiedererwägungsgesuch mit Eingabe vom 10. Ja¬ nuar 2022 und einen Antrag auf eine mündliche Besprechung. Im Rahmen der Bespre¬ chung mit Vertretern der EW Sirnach AG, der Gemeinde Sirnach und des DBU wurde vereinbart, den Gestaltungsplan anzupassen. Bei der Änderung von Sondernutzungsplänen ist das Gebot der Rechtssicherheit zu be¬ achten, welches eine gewisse Planbeständigkeit verlangt. Vorausgesetzt wird, dass sich die Verhältnisse seit der Genehmigung erheblich geändert haben (vgl. Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700)). Kapitel 3 des Planungsberichtes zeigt die Verhältnisse auf und erklärt, inwiefern die Änderung des Gestaltungsplanes notwen¬ dig ist. Die Änderung des Gestaltungsplanes umfasst verschiedene geringfügige Anpassungen am Situationsplan und in den Sonderbauvorschriften. Insbesondere umfasst die Planän¬ derung eine Anpassung der Volumetrie sowie der vertikalen und horizontalen Erschlies¬ sung. Zusätzlich erfordert die geänderte Nutzung Anpassungen bei der Parkierung für Motorfahrzeuge, Zweiräder und Kinderwagen sowie beim Standort des Unterflurcontai¬ ners. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine Vorbehalte geäussert. Die Änderung des Gestaltungsplanes Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85 entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird ge¬ nehmigt.

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Thurgau 3/3

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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Kanton Thurgau Gemeinde Sirnach

Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85 Inklusive Anpassung im vereinfachten Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 PBG Sonderbauvorschriften

Öffentliche Auflage

vom 10.06.2016

bis

29.06.2016/

vom 13.04.2018

bis

02.05.2018

Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG

Vom Gemeinderat beschlossen am

21.03.2016 / 02.05.2016 / 21.08.2017 / 23.03.2022

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Die Gemeindeschreiberin Pn- -

Idepräsident

Manuela Fritschi

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 43 vom 16.07.2019 / Entscheid Nr.23 vom

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 01.06.2020 /

KANTON THURGAU DEPARTEMENT M , (T. 2>22 FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Der Gemeinderat Sirnach erlässt, gestützt auf die §§ 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21. Dez. 2011, den Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85.

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85 gilt für das im Situati¬ onsplan 1:500 umgrenzte Planungsgebiet der Parzellen Nrn. 84 und 85.

Art. 2 Zweck

1 Der Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85 bezweckt die Festle¬ gung von Randbedingungen für eine gut auf die zentrale Lage und die orts¬ bauliche Umgebung abgestimmte Bebauung mit einem markanten Baukör¬ per. Dabei wird eine Mischnutzung mit Verkaufs- und Dienstleistungsbetrie¬ ben sowie Wohnungen angestrebt. 2 Die Bauweise mit einem Innenhof dient einer optimalen Belichtung. Ausser¬ dem regelt der Gestaltungsplan die Parkierung und die Umgebungsgestal¬ tung.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: a.

Allgemein verbindlicher Inhalt: -

Sonderbauvorschriften

-

Situationsplan 1:500

b.

Erläuternde Wirkung: -

Planungsbericht mit Beilagen (Vorprojekt vom 15. Juni / 9. Dez. 2015, Archplan AG Architekten)

-

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Modell 1:500

1

2.

Erschliessung

Art. 4 Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Grundstücks erfolgt gemäss Situationsplan ab der Unterdorfstrasse. Übereine interne Verkehrsfläche erfolgt die Zufahrt zu den Besucherparkplätzen sowie die ins Gebäude integrierte Ein- und Aus¬ fahrt zur Tiefgarage. Bei den Ausfahrten sind die Sichtbereiche nach SN 640 273a freizuhalten. 2 Auf der Ostseite der geplanten Überbauung ist gemäss Situationsplan eine Notzufahrt mit mindestens 3.5 m Breite zu erstellen. Diese ist mit einer ent¬ sprechend ausgestalteten tragfähigen Fahrspurzu versehen. Die Notzufahrt dient zusätzlich als Zufahrt für Zügelfahrzeuge. 3 Die Möglichkeit zur Erstellung einer Aufspürung und einer Ergänzung des Trottoirs entlang der Winterthurerstrasse ist sicherzustellen.

Art. 5 Parkierung

1 Die Abstellplätze für Personal und Bewohner sind in der Tiefgarage anzuord¬ nen. Deren Lage ist im Situationsplan bezeichnet. 2 Eine Mehrfachnutzung der unterirdischen Abstellplätze für Kunden des Ver¬ kaufsgeschäfts einerseits und Personal und Kunden der Dienstleistungsbe¬ triebe andererseits ist zulässig, im Umfang von maximal 30 Abstellplätzen. 3 Abstellplätze für Kunden und Besucher sind weitgehend oberirdisch in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zu erstellen. Sie sind als Abstell¬ plätze für Kunden und Besucher zu signalisieren und dauernd als solche zu erhalten. 4 Die Verteilung der Abstellplätze für Personenwagen für Personal, Bewohner, Kunden und Besucher ist im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzule¬ gen. 5 Abstellplätze im Freien sind mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche zu versehen.

Änderung 2022

2

Art. 6 Langsamverkehr

1 Für Fussgänger erfolgt der Gebäudezugang primär im Bereich des Hauptzu¬ gangs im Süden, für Personal und Bewohner zusätzlich über die interne Fusswegverbindung von nordöstlicher Seite. 2 Für Zweiräder und Kinderwagen sind ausreichend Abstellplätze zu erstellen. Für Personal und Bewohner sind diese vor der Witterung geschützt, in ge¬ schlossenen Räumen oder soweit möglich gedeckt zu erstellen. 3 Die Abstellräume für Zweiräder stehen für Personal und Bewohner zur dau¬ erhaften Benützung offen.

Art. 7 Ver- und Entsorgung

1 Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt gemäss dem Generellen Entwässerungsplan im reduzierten Mischsystem mit einem Abflussbeiwert von 0.20. 2 Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt mit einer neuen Trafostation im Pla¬ nungsgebiet, als Ersatz für die abzubrechende Trafostation Dorf.

3.

Bebauung

Art. 8 Baubereiche

1 Das Wohn- und Geschäftshaus ist innerhalb des im Situationsplan festgeleg¬ ten Baubereichs zu erstellen. 2 Vorspringende Gebäudeteile sind nicht zulässig, mit Ausnahme von Dach¬ vorsprüngen und Vordächer. 3 Die horizontale Erschliessung der Obergeschosse erfolgt innenliegend inner¬ halb des dafür festgelegten Bereichs, mit einem Innenhof, welcher bis zur Decke des Erdgeschosses reicht. Soweit der Bereich nicht für die horizontale Erschliessung benötigt wird, ist auch eine anderweitige Nutzung zulässig. 4 Die vertikale Erschliessung wird mittels Lift und Treppenhaus in den zwei entsprechenden Bereichen sichergestellt.

Änderung 2022

3

5 Zur natürlichen Belichtung des Eingangsbereichs im Erdgeschoss ist ein Lichthof vorzusehen. 6 Weitere unterirdische Bauten können in dem im Plan entsprechend bezeichneten Bereichen angeordnet werden. 7 Die Anlieferung erfolgt an der südöstlichen Gebäudeecke ausserhalb des Baubereiches. Dafür sind integrierte Andockstellen von max. 5.50 m Höhe in separaten Baubereichen zu erstellen, um Emissionen weitestmöglich zu re¬ duzieren.

Art. 9 Bauvorschriften

1 Über das Planungsgebiet gilt eine maximal zulässige Baumassenziffer von 3.20. Zusätzlich gilt eine minimale Baumassenziffer von 2.40. 2 Im Erdgeschoss sind gewerbliche Nutzungen anzuordnen. Der Gewerbean¬ teil hat insgesamt mindestens 33 % zu betragen, bezogen auf das oberirdi¬ sche Bauvolumen. 3

Die maximal zulässige giebelseitige Fassadenhöhe beträgt 15.50 m.

4 Die maximal zulässigen Koten der Oberkante Dachkonstruktion im Bereich der Gebäudeecken sind im Situationsplan in m ü. M. bestimmt.

Art. 10 Gestaltungsvorschriften

1 Die architektonische Gestaltung und die Materialisierung der Baute haben eine hohe Qualität aufzuweisen. Die zuständige kantonale Fachstelle ist vor¬ gängig zum Baugesuchsverfahren miteinzubeziehen. 2 Die Baute ist mit Ausnahme von technischen Aufbauten mit einem flach ge¬ neigten Giebeldach zu versehen (Richtwert 5 bis 15°). Es sind ein oder meh¬ rere Firstlinien zulässig. 3 Eine Gliederung des Gebäudes in der Vertikalen ist mittels eines überhöhten Sockelgeschosses und einer gegliederten Fassadenstruktur in den Oberge¬ schossen anzustreben.

Änderung 2022

4

Energie

Art. 11 1 Sämtliche Hauptbauten haben zumindest den Minergie-Baustandard oder

entsprechende U-Werte gemäss § 35 Ziffer 1 PBV einzuhalten. 2 Eine Nutzung der Dachflächen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (Warmwasser, Fotovoltaik) ist vorzusehen.

Art. 12 Lärmschutz

Bezüglich Immissionen sind die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeits¬ stufe III einzuhalten. Bezüglich Emissionen neuer Anlagen im Planungsge¬ biet sind die Planungswerte massgebend.

4.

Umgebungsgestaltung

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Art. 13 Umgebungsflächen

1 Die allgemeine Umgebungsfläche ist zu begrünen und nur minimal zu versie¬ geln. 2 Entlang der Winterthurerstrasse sind hochstämmige, einheimische und standortgerechte Bäume zu pflanzen. 3

An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Werbestele mit einer Höhe von maximal 5.00 m und einer Breite von maximal 2.00 m zulässig.

4 Innerhalb der allgemeinen Umgebungsfläche ist ein öffentlich zugänglicher Brunnen anzulegen.

Art. 14 Spielplätze oder Freizeitflächen

1 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle sind Spielplätze oder Freizeit¬ flächen nach den Vorgaben der Normen SN 1176 und 1177 im Umfang von mindestens 15% der Geschossfläche (Hauptnutzfläche der Wohnungen) zu erstellen und entsprechend auszustatten. Der Bereich ist räumlich klar von den Spielflächen des Kindergartens auf Parzelle Nr. 87 abzugrenzen, z. B. mittels einer Hecke, Holzpalisaden oder ähnlichem. 2 Der Spiel- und Aufenthaltsbereich steht allen Bewohnern zur dauerhaften Be¬ nützung offen.

Änderung 2022

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Art. 15 Entsorgungsstelle

An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein Unterflurcontainer für Siedlungsabfälle anzulegen. Der Abfallsammelplatz ist gestalterisch in das Umfeld einzupassen. Der Sichtbereich nach SN 640 273a ist freizuhalten.

5.

Schlussbestimmung

Art. 16 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85 tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

18.03.2022/bbi/1457.10/SBV_GP_Unterdorf_erg.docx

Änderung 2022

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