Castelbach-Süd

Plan d'affectation spécial · Taegerwilen

Document

Numéro
3
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'alignement
Commune
Taegerwilen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
14 janv. 2021
En vigueur depuis
25 janv. 2022

Carte

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Fichiers

2021.10-006B-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 14. Januar 2022

18. Mk 2022

Entscheid Nr. 3 BOA/PG Ni. 2021.10-006

Politische Gemeinde Tägerwilen Gewässerraumlinienplan Baugebiet Tägerwilen Änderung Baulinienplan Castelbach Süd

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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Tägerwilen am 9. März und 17. August 2021 beschlossene Gewässerraumlinienplan Baugebiet Tägerwilen, bestehend aus den Abschnitten: 03.02 Dorfbach 1 03.02 Dorfbach 2 03.02 Dorfbach 3 (Chaslerbach) 03.02 Dorfbach 4 (Chastlerbach) 03.02.02 Egelbach 1 03.02.03 Rüselbach 1 03.02.03 Rüselbach 2 03.02.01 Allmendbach 1 03.02.01 Allmendbach 2 03.02.01 Allmendbach 3 wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Tägerwilen am 9. März 2021 beschlossene Änderung des Baulinienplans Castelbach Süd (DBU Nr. 26 vom 28. Mai 2018) wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Tägerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141, 8274 Tägerwilen, unter Beilage der Dossiers mit den in Ziffer 1 genannten Gewässerraumlinienplänen, je mit Genehmigungsvermerk sowie die Exemplare der Änderung des Baulinienplans Castelbach Süd, je mit Genehmigungsvermerk (chargé) - bhateam ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur- und Landschaft

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- Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des GewässerraumLinienplanes sowie einem Exemplar der Änderung des Baulinienplans Castelbach Süd, mit Genehmigungsvermerk.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 ersuchte der Gemeinderat Tägerwilen um Genehmigung des Gewässerraumlinienplans "Baugebiet Tägerwilen". Der genannte Gewässerraumlinienplan besteht aus 10 Teilabschnitten, die alle einzeln vom Gemeinderat Tägerwilen am 9. März 2021 und 17. August 2021 (Dorfbach 1) beschlossen wurden. Weiter ersucht der Gemeinderat Tägerwilen um Genehmigung einer Änderung des Baulinienplans Castelbach Süd (genehmigt durch das DBU mit Entscheid Nr. 26 vom 28. Mai 2018). Die öffentliche Auflage der Gewässerraumlinienpläne und der Änderung des Baulinienplans fand vom 11. Juni bis 30. Juni 2021 statt. Der Teilabschnitt des Gewässerraumlinienplans Dorfbach 1 wurde in der Folge nochmals geändert und vom 3. September bis 22. September 2021 erneut aufgelegt. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gewässerraumlinienplan Baugebiet Tägerwilen Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewässerraum in Kraft. In Art 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer für deren natürlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewässerraumes erfolgt gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien. Die Gemeinde Tägerwilen beabsichtigt, für die Fliessgewässer innerhalb der Bauzone im Gemeindegebiet von Tägerwilen, die Gewässerräume nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die vorliegende Planung beinhaltet einen Übersichtsplan im Massstab 1:2000 mit der Bezeichnung "Gewässerraumlinienplan Baugebiet Tägerwilen". Dieser Plan setzt sich aus zehn Teilplänen im Massstab 1:1000 zusammen. Die Gewässerraumlinienpläne wurden mit Bericht vom 1. Dezember 2020 vorgeprüft. Die darin formulierten Anträge und Vorbehalte wurden soweit möglich berücksichtigt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Gewässerraumlinienpläne angebracht.

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Das kantonale Geodatenmodell liegt seit kurzem vor. Beim GIS Verbund Thurgau kann das gültige Geodatenmodell bezogen werden. Die Geodaten zum grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum sind gemäss dem Geodatenmodell auszuarbeiten und einzureichen. Die Gewässerraumabschnitte sind mit Hilfslinien zu schliessen. Diese Hilfslinien werden benötigt, um die Geodaten als Flächen gemäss minimalem Geodatenmodell (ID 190.1) an den Bund abgeben zu können. Für eine eindeutige Nummerierung des Abschnittes für den Gewässerraumlinienplan soll ein Code mit der Gewässer Nr. erzeugt werden z.B. 03.02 01. Mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung darf der Gewässerraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und § 35 VVBSNG (RB 721.1) in Verbindung mit § 19 VVBSNV (RB 721.1)). Im Bereich der Gewässerabschnitte mit einer grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerraumlinien gemäss VVBSNG entfallen die Gewässerabstände nach § 76 PBG. Änderung Baulinienplan Castelbach Süd (DBU Nr. 26 vom 28. Mai 2018) Aufgrund der Ausscheidung neuer Gewässerraumlinien müssen die bestehenden Sondernutzungspläne überprüft und dahingehend angepasst werden, dass keine Konflikte mit der Gewässerraumlinienplanung bestehen. Dabei werden die mit den bestehenden Baulinien festgelegten Abstände gegenüber den Gewässern auf Kongruenz bzw. Abweichungen zu dem berechneten Raumbedarf und den daraus abgeleiteten Gewässerraumlinien kontrolliert. Die vorgenommene Analyse hat ergeben, dass eine Anpassung des Baulinienplans Castelbach Süd angezeigt ist. Die im Gewässerraumlinienplan "03.02 Dorfbach 4" ausgeschiedenen Gewässerraumlinien sollen in einem Teilbereich des Baulinienplans Castelbach die bisherigen Baulinien ersetzen. Dadurch wird der Mindestabstand für Bauten und Anlagen gegenüber dem Gewässer reduziert. Von den in die Vernehmlassung involvierten Fachstellen sind keine Vorbehalte gegenüber der beschlossenen Änderung des Baulinienplans Castelbach Süd gemacht worden. Die Vorlagen entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt. De

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

11. JAN. 2022