Gärtliszälg

Plan d'affectation spécial · Romanshorn

Document

Numéro
30
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Romanshorn
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Teiländerung
Adopté
11 juil. 2022
En vigueur depuis
9 août 2022

Carte

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Fichiers

2022.04-003B-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 11. Juli 2022

Entscheid Nr. 30

BOA/PG Nr. 2022.04-003

Politische Gemeinde Romanshorn Änderung Gestaltungsplan Gärtliszälg

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Romanshorn am 5. April 2022 erlassene 1. Teiländerung des Ge-

staltungsplans Gärtliszälg (Art. 9 Satz 2 SBV) wird genehmigt.

2. Mitteilung an: Stadtrat Romanshorn, Bausekretariat, Bahnhofstrasse 13, 8590 Romanshorn unter Beilage von drei Exemplaren der 1. Teiländerung des Gestaltungsplans

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Gärtliszälg (Art. 9 Satz 2 SBV), je mit Genehmigungsvermerk (A-Post plus)

Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage einer 1. Teiländerung Gestaltungsplan Gärtliszälg (Art. 9 Satz 2 SBV), mit Vermerk analog der Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 6. April 2022 ersuchte die Stadt Romanshorn um Genehmigung der im Titel erwähnten Gestaltungsplanänderung. Die Änderung betrifft den Gestaltungsplan Gärtliszälg, der vom Departement für Bau und Umwelt (DBU) mit Entscheid Nr. 1 vom 17. Januar 2022 genehmigt wurde. Nicht genehmigt wurde dabei Art. 9 Satz 2 der Sonderbauvorschriften (SBV). Im genannten Entscheid beauftragte das DBU die Stadt Romanshorn, Art. 9 Satz 2 SBV innert dreier Monate zu überarbeiten resp. für die Parzelle Nr. 3237 eine gesetzeskonforme Regelung für Unterniveaubauten und Untergeschösse zu erlassen. Mit der zur Genehmigung eingereichten Änderung wird dieser Auftrag nun umgesetzt. So wird Art. 9 Satz 2 SBV mit einem Mindestabstand von 3 m für Unterniveaubauten und Untergeschosse ergänzt, welcher gegenüber Gemeindestrassen einzuhalten ist. Diese Ergänzung ist mit dem übergeordneten Recht verein-

bar (§5 Abs. 3 PBG).

Thurgau 2/2 Gestützt auf § 29 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) wurde auf eine öffentliche Auflage verzichtet und die Änderung einzig den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Vorlage liegen beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse vor. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird somit genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgerieht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Expediert: