Erchingerhof

Plan d'affectation spécial · Frauenfeld

Document

Numéro
48
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan d'aménagement détaillé
Commune
Frauenfeld
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
19 oct. 2022
En vigueur depuis
1 janv. 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 19. Oktober 2022

Entscheid Nr. 48 BOA/PG Nr. 2022.03-012

Politische Gemeinde Frauenfeld - Gestaltungsplan Erchingerhof - Änderung Baulinienplan Ringstrasse - Änderung Baulinienplan Mühletobelstrasse

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Frauenfeld am 1. März 2022 beschlossene Gestaltungsplan Erchingerhof wird genehmigt. Art. 4 Abs. 2 SBV wird mit einem Hinweisvermerk versehen.

2.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 1. März 2022 beschlossene Änderung des Baulinienplans Ringstrasse wird genehmigt.

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3.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 1. März 2022 beschlossene Änderung des Baulinienplans Mühletobelstrasse wird genehmigt.

4.

Mitteilung an: - Gemeinde Frauenfeld, unter Beilage von drei Dossiers des Gestaltungsplans Erchingerhof, der Änderung des Baulinienplans Ringstrasse und der Änderung des Baulinienplans Mühletobelstrasse, mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (chargé) - Daniel Hammer Architekt FH AG, Frohheimweg 16, 4600 Olten - Hochbauamt - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers des Gestaltungsplans Erchingerhof, der Änderung des Baulinienplans Ringstrasse und der Änderung des Baulinienplans Mühletobelstrasse, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 14. März 2022 ersucht das Amt für Hochbau und Stadtplanung um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans und der beiden Baulinienplanänderungen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Das Amt für Raumentwicklung hat die Genehmigungsvorlage mit Bericht vom 15. Oktober 2018 vorgeprüft. Die Inputs der Vorprüfung wurden grösstenteils gut umgesetzt.

2.

Der Gestaltungsplanperimeter umfasst die Parzelle Nr. 60219 mit einer Fläche von 22'484 m2. Auslöser für den Gestaltungsplan sind Bauabsichten der Grundeigentümerschaft. Aktuell existiert kein Gestaltungsplan. Das von der Planung betroffene Areal befindet sich nordöstlich des Zentrums von Frauenfeld und wird durch die Ringstrasse, Zürcherstrasse und die Mühletobelstrasse begrenzt. Das Areal liegt in der Kernzone Stadt KS 4 und wird von einer Ortsbild- und Umgebungsschutzzone überlagert. Für das Planungsgebiet besteht keine Gestaltungsplanpflicht. Gemäss dem Planungsbericht empfahl die Fachkommission Hochbau im Jahr 2016, für das betroffene Planungsgebiet einen Gestaltungsplan zu erarbeiten. Aufgrund dieser Empfehlung wurde der vorliegende Gestaltungsplan erarbeitet. Innerhalb des Planungsperimeters werden zusätzlich die Verkehrsbaulinien entlang der Zürcherstrasse sowie im Einmündungsbereich von der Mühletobelstrasse und der Ringstrasse in die Zürcherstrasse aufgehoben. Deshalb werden die Baulinienpläne Ringstrasse und Mühletobelstrasse angepasst. Gemäss Art. 1 Abs. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine architektonisch bessere Einbindung der Bebauung in das bestehende Ortsgefüge sowie die Erstellung eines architektonisch qualitätsvollen und zeitgemässen Neubaus, welcher sich am historischen Bestand orientiert. Der Gestaltungsplan regelt die Parkierung und die Erschliessung im Planungsgebiet und schafft auf den Ort abgestimmte Freiräume, die die Umgebung aufwerten. Er bezweckt die Schaffung einer attraktiven Gesamtüberbauung mit hoher Wohn-, Arbeits- und Aussenraumqualität. Gemäss Art. 1 Abs. 3 SBV bekämpft der Gestaltungsplan mit Massnahmen die vorhandenen Lärmimmissionen. Das dem Gestaltungsplan zugrundeliegende Konzept sieht im Wesentlichen vor, das bestehende, eingeschossige, auf Stützen erstellte Gebäude abzureissen und durch einen Neubau (Gebäude B) zu ersetzen. Der hinterliegende Wohnblock (Gebäude A) bleibt bestehen. Das neu vorgesehene viergeschossige Gebäude B soll abgesetzt vom bestehenden Wohnblock direkt angrenzend an das Trottoir der Zürcherstrasse errichtet werden. Die Aussenraumgestaltung soll punktuell ausgebaut werden. Die bestehende Tiefgarage wird in einem Teilbereich vergrössert. Weiter

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Thurgau 3/4

werden oberirdische Bereiche für Velo- und Autoabstellplätze ausgeschieden. Um die Konzeptidee grundeigentümerverbindlich zu sichern, werden im Gestaltungsplan die notwendigen Regelungen getroffen. Speziell würdigen wir, dass die Grünflächen extensiv mit Büschen und Bäumen begrünt und auf den Flächen Blumenwiesen angelegt werden. Insgesamt überzeugt der Gestaltungsplan und erfüllt die Voraussetzungen von § 23 PBG. Mit dem Gestaltungsplan werden Grenzabstände unterschritten und somit von der Regelbauweise abgewichen. Die Abweichungen sind im Planungsbericht auf Seite 49 aufgeführt. Ebenfalls wird der Strassenabstand unterschritten und die Anzahl an Autostellplätzen reduziert. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zu den Sonderbauvorschriften (SBV) ist Folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 4 Abs. 2 gelten bei einem Ersatzbau die Bestimmungen der Masstabelle des Baureglements, sofern der Gestaltungsplan nicht angepasst wird. Dies steht im Widerspruch zu den Festlegungen im Plan und den SBV. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SBV gilt für den Baubereich A eine maximale Fassadenhöhe von 17.50 Meter und nach Art. 3 Abs. 2 SBV legen die Baubereiche die horizontale Ausdehnung, das heisst die Gebäudelänge und Gebäudebreite fest. Unterschreitungen der Baubereiche sind nurzulässig, sofern dadurch die charakteristische Gesamterscheinung der Bebauung gewahrt bleibt (vgl. hierzu auch Ziff. 6.2.4 des Planungsberichts). Es bleibt anzumerken, dass die Gestaltungsplanordnung eine Spezialregelung darstellt, die den übrigen Bau- und Planungsvorschriften vorgeht. Innerhalb des festgelegten Perimeters können nur Bauten und Anlagen bewilligt werden, die den Anforderungen der Sonderbauvorschriften entsprechen. Eine Überbauung nach den ordentlichen Zonen- und Bauvorschriften wie es Art. 4 Abs. 2 SBV vorsieht, ist daher ausgeschlossen bzw. bedarf einer Anpassung des Gestaltungsplans. Art. 4 Abs. 2 SBV wird mit einem Hinweisvermerk versehen. Zur Architektur des Gebäudes und insbesondere der Fassadengestaltung sind folgende Hinweise für die weitere Bearbeitung anzubringen. Es wird empfohlen, folgende Anpassungen vorzunehmen: • Der Kontrast zwischen Sockel und Oberbau sollte nicht zu stark ausfallen. • Die Fenster im Erdgeschoss der Südwest- und der Nordostfassade sollten sich klarer von den Fenstern im Erdgeschoss der Nordwestfassade unterscheiden. Ideal wären seitlich geschlossene Erdgeschosszonen. Zumindest sollte der Öffnungsgrad reduziert werden, da sich angrenzend die Veloparkplätze usf. befinden.

Thurgau 4/4

• •

Die drei Fenster des Erschliessungsbereichs an der Südostfassade sollten in ihrer Grösse reduziert werden. Die regelmässige Anordnung und Dimensionierung der Lochfenster ist gut und sollte beibehalten werden. Allerdings entstehen unvorteilhaft proportionierte, geschlossene Fassadenelemente (zu dünn dimensionierter "Rahmen" an allen Hausecken, am Dachabschluss und im Bereich zwischen dem Erdgeschoss und den darüber liegenden Obergeschossen).

Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters werden Verkehrsbaulinien aufgehoben, da die Baulinien nicht mehr zweckmässig sind und dem Gestaltungsplan widersprechen. Dazu müssen die Baulinienpläne Ringstrasse (genehmigt am 12. Februar 1934 mit RRB Nr. 336) und Mühletobelstrasse (genehmigt am 4. Juni 1934 mit RRB Nr. 1250) geändert werden. Nicht gänzlich nachvollziehbar ist, weshalb die Baulinien nur im Gestaltungsplanperimeter angepasst werden. Im Baulinienplan Ringstrasse verläuft die Baulinie, die bestehen bleibt, durch ein Gebäude. Allenfalls wäre hier ebenfalls eine Anpassung oder gar Aufhebung der Baulinie angebracht. Aus kantonaler Sicht spricht jedoch nichts gegen die Baulinienplanänderungen der Gemeinde Frauenfeld. Die generelle Prüfung der Planung ergibt, dass die Vorlage die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erfüllt. Der Gestaltungsplan und die Baulinienplanänderungen werden genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

20. OKT. 2022

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Kanton Thurgau Stadt Frauenfeld Gestaltungsplan "Erchingerhof” Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplan "Erchingerhof"

Sonderbauvorschriften Genehmigung

Öffentliche Auflage Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG

vom: 07. Januar 2022

bis: 26. Januar 2022

Vom Stadtrat beschlossen am: A. Mort 2.022.

Beschlussnummer:

Der Stadtpräsident:

D e r S t a dt se hreiber:

Durch Departement für Bau und Umwelt genehmigt am:

ZPZ-Z-

Entscheid Nr. 4?

G5

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Durch den Stadtrat in Kraft gesetzt am:

Beschlussnummer:

Stand 18. Oktober 2021 Seite 1

Kanton Thurgau Stadt Frauenfeld Gestaltungsplan "Erchingerhof" Sonderbauvorschriften

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1

Der Gestaltungsplan "Erchingerhof gilt für den im Plan 1 :200 bezeichneten Perimeter.

2

Der Gestaltungsplan bezweckt eine architektonisch bessere Einbindung der Bebauung in das bestehende Ortsgefüge sowie die Erstellung eines architektonisch qualitätsvollen und zeitgemässen Neubaus, welcher sich am historischen Bestand orientiert. Der Gestaltungsplan regelt die Parkierung und die Erschliessung im Planungsgebiet und schafft auf den Ort abgestimmte Freiräume, die die Umgebung aufwerten. Er bezweckt die Schaffung einer attraktiven Gesamtüberbauung mit hoher Wohn-, Arbeits- und Aussenraumqualität.

3

Der Gestaltungsplan bekämpft mit Massnahmen die vorhandenen Lärmimmissionen.

Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten

1

Der Gestaltungsplan "Erchingerhof setzt sich zusammen aus dem Plan 1:200, den Sonderbauvorschriften (SBV), dem Planungsbericht und dem Richtprojekt inklusive dem Umgebungskonzept.

2

Der Plan 1 :200 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht sowie das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Richtprojekt inklusive Umgebungskonzept haben erläuternden Charakter.

B. Bauvorschriften

Art. 3 Allgemeine Vorschriften

1

Für den Baubereich A (Hauptbaute bestehend) und den Baubereich B (Hauptbaute neu) gelten folgende Bauvorschriften:

Baubereich

Baubereich A

Max. Fassadenhöhe

Besitzstand gemäss § 94 PBG

Flachdach

Baubereich B

12.60 m

17.50 m

Stand 18. Oktober 2021 Seite 2

Kanton Thurgau Stadt Frauenfeld Gestaltungsplan "Erchingerhof” Sonderbauvorschriften

2 Die Baubereiche legen maximale horizontale Ausdehnung fest. Unterschreitungen der Baubereiche sind zulässig, sofern dadurch die charakteristische Gesamterscheinung der Bebauung gewahrt bleibt. 3

Der Gebäudeabstand zwischen den Baubereichen A und B richtet sich nach den Brandschutzvorschriften 2015 derVKF.

Art. 4 Baubereich A (Hauptbaute bestehend)

1

Für den Baubereich A gilt gemäss § 94 PBG der Besitzstand.

2

Bei einem Ersatzbau gelten die Bestimmungen der Masstabelle des BauR; sofern der Gestaltungsplan nicht angepasst wird.

3

Im Baubereich A sind Wohnungen und mässig störende Betriebe (Dienstleistungsbetriebe und gewerbliche Nutzung) zulässig.

Art. 5 Baubereich B (Hauptbaute neu)

1

Der Neubau ist innerhalb des Baubereichs B zu erstellen.

2 Attikageschosse gemäss § 29 PBV sind innerhalb des Baubereichs B nicht zulässig. 3

Im Bereich Dachaufbau ist ein Aufbau für eine zusätzliche Belichtung von max. 1.5 m ab Oberkante Dachkonstruktion zulässig.

4

Die Erschliessung der Wohnungen hat über einen rückwertigen (Rückseite des Hauses) Gebäudezugang zu erfolgen. Hauszugang erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle.

5

Jede Wohnung im Baubereich B hat eine mind. 7 m2 grosse in das Gebäudevolumen integrierte Loggia aufzuweisen.

6 Im Erdgeschoss sind nur gewerbliche Nutzungen zulässig. Die Zugänge zu den gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss sind von der Zürcherstrasse her zu erschliessen. 7

Im Erdgeschoss des Baubereichs B ist eine mindestens 2.0 m tiefe Arkade ohne Abstützung auszubilden.

Stand 18. Oktober 2021 Seite 3

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Art. 6 Abbruch Gebäudeteile

Vor Baubeginn der einzelnen Baubereiche sind die im Plan gelb bezeichneten Bauten, Bauteile und Anlagen abzubrechen.

Art. 7 Bestehende Tiefgarage

Für die Grenzabstände der bestehenden Tiefgarage gilt der Besitzstand gemäss § 94 PBG.

C. Gestaltungsvorschriften

Art. 8 Gesamtwirkung

1

Alle Gebäude und Anlagen sind in ihrer Proportion und äusseren Gestaltung so auszuführen, dass eine gute Gesamtwirkung sowie eine gute Einordnung ins Stadtbild erzielt weden.

2 Bei der Gestaltung von Bauten und Aussenräumen ist die Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Material- und Farbwahl zu beachten. Diese Anforderung gilt auch für Farben, Materialien und Bepflanzung.

Art. 9 Architektonische Gestaltung

Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen und vor Ausführung eine Bemusterung durchzuführen.

Art. 10 Fassadengestaltung

1

Die Fassadengestaltung des Gebäudes im Baubereich B hat der quartierüblichen Bauweise zu entsprechen und sich am historischen Bestand, primär dem genüberliegenden «Konsumhof» zu orientieren. Gleichzeitig hat die Fassadengestaltung des Gebäudes im Baubereich B die Eigenständigkeit des Neubaus zu unterstützen.

2

Die äussere Farbgebung muss sich ins Stadtbild einordnen. Der Sockel ist im Farbton dunkler als die Obergeschosse zu gestalten.

Stand 18. Oktober 2021 Seite 4

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Art. 11 Dachgestaltung

1

Die Bauten in den Baubereichen A und B sind mit einem Flachdach auszugestalten.

2

Das Flachdach über dem obersten Vollgeschoss ist als nicht begehbares Dach auszuführen und extensiv zu begrünen. Aufbauten und Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien sind zurückhaltend zu gestalten, zusammenzufassen und in die Dachfläche oder in die Fassade zu integrieren. Anlagen auf Flachdächern müssen als Teil einer geordneten Dachlandschaft gestaltet werden.

3 Technisch bedingte Dachaufbauten dürfen maximal 1.5 m über Oberkante der Dachkonstruktion reichen. Ihre Ausdehnung darf maximal einen Drittel der dazugehörenden Dachfläche betragen. Im Weiteren sind, mit Ausnahme von Aufbauten zur Energiegewinnung, Dachaufbauten um das Mass ihrer Höhe von der Oberkante der Dachkonstruktion zurückzuversetzen, so dass die Fassadenwirkung nicht beeinträchtigt wird.

D. Aussenraumgestaltung

Art. 12 Grundsatz

1

Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten.

2

Oberirdische befestigte Flächen sind wo möglich wasserdurchlässig auszugestalten.

3

Interne Erschliessungswege haben eine minimale Breite von 1.5 m aufzuweisen und sind flächig oder über die Schulter zu entwässern.

4

Die 'Freiflächen überwiegend versiegelt' (Asphalt) sind als Übergang zu den öffentlichen Flächen zu gestalten.

5

Die 'Freiflächen teilweise versiegelt' (Chaussierung) sind als Übergang zu den öffentlichen Flächen zu gestalten.

6

Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Aussenraumkonzept mit Angaben zur Materialisierung, Bepflanzung und der Ausstattung der Spiel- und Aufenthaltsflächen bewilligen zu lassen.

Stand 18. Oktober 2021 Seite 5

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Art. 13 Grünfläche / Spiel- und Freizeitflächen / privater Aussenraum

1

Spiel- und Freizeitflächen müssen so gestaltet sein, dass eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner sichergestellt wird. Spielgeräte sind zulässig.

2

Die Bereiche ‘Grünfläche’ und ‘Spiel- und Freizeitflächen’ dienen der Pflanzung von einheimischen, Standort- und klimagerechten Bäumen und Sträucher sowie als Freizeit und Spielfläche. Der Bereich ist grundsätzlich extensiv als Blumenwiese zu erstellen und dauerhaft zu erhalten. Die bestehende Bepflanzung ist nach Möglichkeit zu erhalten. Bei Abgang von Bäumen sind diese zu ersetzen. Die Umgebungsmauer an der Südseite der Parzelle ist zu erhalten.

3

Gartensitzplätze und ähnlich private Nutzungen der Erdgeschosswohnungen dürfen sich nur innerhalb des Bereichs ‘privater Aussenraum’ befinden. In diesem Bereich sind keine Kleinbauten sowie Kleinstbauten zulässig.

4

Entlang der Ringstrasse, zwischen dem Baubereich B und der Ringstrasse, ist mindestens ein strassenbegleitender Hochstammbaum zu pflanzen, zu unterhalten und bei deren Abgang zu ersetzen. Entlang der Mühletobelstrasse, zwischen dem Baubereich B und der Ringstrasse, ist mindestens ein Hochstammbaum zu pflanzen, zu unterhalten und bei deren Abgang zu ersetzen. Entlang der Mühletobelstrasse, vor dem Baubereich A, sind mindestens drei mehrstämmige Bäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei deren Abgang zu ersetzen. Die zwei bestehenden, auf dem Plan dargestellten Hochstammbäume (südlicher Teil der Liegenschaft) sind beizubehalten.

E. Erschliessung und Abstellplätze

Art. 14 Zufahrt und Parkierung der Motorfahrzeuge

1

Die Anzahl Abstellplätze richtet sich nach dem Abstellplatzreglement der Stadt Frauenfeld (gemäss Zone A) und wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

2 Oberirdisch dürfen entlang der Mühletobelstrasse maximal 13 Parkplätze angeordnet werden. Davon müssen zwei Besucherparkplätze und zwei Behindertenparkplätze sein. Unterirdisch, in der Tiefgarage sind mindestens 24 Abstellplätze anzuordnen.

Stand 18. Oktober 2021 Seite 6

Kanton Thurgau Stadt Frauenfeld Gestaltungsplan "Erchingerhof” Sonderbauvorschriften

3

Die ‘Zufahrt zur Tiefgarage' für Motorfahrzeuge erfolgt an der im Plan bezeichneter Stelle.

4

Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch die Bereiche ‘Umgrenzung Tiefgarage / Untergeschoss bestehend' und ‘Umgrenzung Tiefgarage / Untergeschoss neu’ festgelegt.

Art. 15 Veloabstellplätze

1

Pro Zimmer (Wohnnutzung) ist mindestens ein Veloabstellplatz zu erstellen. Darin sind die Veloabstellplätze für Besucherinnen und Besucher enthalten. Für gewerblich genutzte Flächen ist ein Veloabstellplatz pro 100 m2 Geschossfläche zu erstellen.

2

Mindestens ein Drittel der Abstellplätze sind oberirdisch für die Bewohner, Angestellten und Besucher anzuordnen. Mindestens die Hälfte der oberirdischen Abstellplätze sind überdacht und in der Nähe der Eingänge zu realisieren. Oberirdische Veloabstellplätze sind in den im Plan 1 :200 in den dargestellten Bereichen ‘oberirdische Veloabstellplätze im Freien’ und ‘oberirdische Veloabstellplätze im EG’ zu realisieren.

Art. 16 Entwässerung / Werkleitungen

Neubauten und neu gestaltete Freiflächen sind nach Vorgabe des GEP im Mischsystem zu entwässern.

Art. 17 Wartebereich Bus

Der im Plan bezeichnete Standort 'Wartebereich Bus' dient der Erstellung eines öffentlichen witterungsgeschützten Wartebereichs für den Bus. Die detaillierte Ausgestaltung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu definieren.

F. Weitere Bestimmungen

Art. 18 Lärmschutz

Stand 18. Oktober 2021 Seite 7

Kanton Thurgau Stadt Frauenfeld Gestaltungsplan "Erchingerhof Sonderbauvorschriften

1

Die Parzelle befindet sich in einer Zone der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III. Massgebende Grundlage für den Lärmschutz ist das Lärmgutachten von Grolimund + Partner AG, Stand 02.07.2020.

2

Folgende Massnahmen zum Lärmschutz sind umzusetzen: Anordnung von Loggien, akustische Optimierung der Loggien (absorbierende Untersicht, schalldichte Brüstung) sowie die spezielle Beachtung der Anordnung lärmempfindlicher Räume.

3

Um eine ausreichende Frischluftzufuhr auch bei geschlossenem Fenster zu gewährleisten, ist das ganze Gebäude kontrolliert zu belüften.

4

Die erhöhten Anforderungen an die Gebäudehülle gemäss SIA 181 sind einzuhalten.

Art. 19 Energie

1

Neubauten sind im Minergie-P-Baustandard oder einem gleichwertigen Energiestandard gemäss Art. 35 Abs. 2 PBV zu erstellen.

2

Die Nutzungsprioritäten zu den Energiequellen des Richtplans Energie der Agglomeration Frauenfeld vom 3. April 2014 sind verbindlich.

Art. 20 Altlasten

Spätestens mit einem Baugesuch ist eine Voruntersuchung für die Liegenschaft Nr. 60219 (Standort Register Nr. 4566 S 161) einzureichen. G. Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt, sowie Inkraftsetzungsbeschluss des Stadtrates in Kraft.

Stand 18. Oktober 2021 Seite 8