Bergholz

Plan d'affectation spécial · Amlikon-Bissegg · Abrogé le 1 janv. 2023

Document

Numéro
56
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Amlikon-Bissegg
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopté
30 nov. 2022
En vigueur depuis
1 janv. 2023
Abrogé
1 janv. 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 30. November 2022

Entscheid Nr. 56 BOA/PG Nr. 2022.04-007

Politische Gemeinde Amlikon-Bissegg Aufhebung diverser Sondernutzungspläne

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Amlikon-Bissegg am 15. März 2022 beschlossene Aufhebung der nachfolgend aufgeführten Sondernutzungspläne wird genehmigt: Baulinienpläne - Hünikonerstrasse (RRB Nr. 674 vom 12.05.1992) - Staatsstrasse (RRB Nr. 1255 vom 03.10.1989) Gestaltuncjspläne - Brunnenwies (DBU Nr. 89 vom 02.10.1997, geändert mit DBU Nr. 57 vom 01.10.2015) - Brunnenwies II (DBU Nr. 43 vom 06.07.2001, geändert mit DBU Nr. 86 vom 13.10.2008) - Zentrum (RBB Nr. 993 vom 06.09.1994) Quartierpläne - Bergholz (RBB Nr. 608 vom 06.04.1983) - Böppeler (RBB Nr. 896 vom 28.05.1985) - Oberbrunnen (RBB Nr. 1077 vom 29.08.1989) - Oberbrunnen (RBB Nr. 740 vom 28.06.1994) Auf den Deckblättern zu den Planaufhebungen wird beim falschen Beschlussdatum "15.03.2021" ein Hinweisvermerk angebracht.

2. Mitteilung an: - Gemeinde Amlikon-Bissegg, Flugplatzstrasse 12, 8514 Amlikon-Bissegg, unter Beilage der Dossiers zur Aufhebung diverser Sondernutzungspläne mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (charge) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege Tiefbauamt

Thurgau 2/4

Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: Mit Schreiben vom 21. April 2022 ersucht die Gemeinde Amlikon-Bissegg um Genehmigung der Aufhebung verschiedener Sondernutzungspläne. Die Aufhebung der Pläne wurde durch den Gemeinderat am 15. März 2022 beschlossen. Auf den Deckblättern zu den Planaufhebungen ist der 15. März 2021 als Beschlussdatum aufgeführt. Bei der Jahreszahl hat sich auf den Deckblättern somit ein Fehler eingeschlichen, wie die Gemeinde auf Nachfrage mit Mail vom 24. November 2022 bestätigte. Deshalb werden die Deckblätter mit einem Hinweisvermerk versehen. Auf eine Vorprüfung der Planaufhebungen wurde verzichtet. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans Bergholz (RRB Nr. 33 vom 10.01.1995) ging beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) ein Rekurs ein. In der Folge zog die Gemeindebehörde Amlikon-Bissegg ihr Gesuch um Aufhebung des Gestaltungsplanes Bergholz mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 zurück. Daher wird der Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Gemäss § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Rahmen- und Sondernutzungspläne innerhalb von 5 respektive 15 Jahren an die neue Gesetzgebung sowie die Begrifflichkeiten und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen. Deshalb hat die Gemeinde Amlikon-Bissegg beschlossen, ihre Sondernutzungspläne zu überprüfen. Dabei hat die Gemeindebehörde festgestellt, dass zwischen den bestehenden Sondernutzungsplänen und der baulichen Realität Diskrepanzen bestehen. Auch werden einzelne Pläne nicht mehr benötigt oder sind überholt. Die Gemeindebehörde plant, nur die zweckmässigen und weiterhin notwendigen Sondernutzungspläne an das neue Recht anzupassen. Die übrigen Sondernutzungspläne sollen aufgehoben. Diese Uberprüfung durch den Gemeinderat hat ergeben, dass insgesamt 2 Baulinien-, 3 Gestaltungs- und 4 Quartierpläne aufgehoben werden sollen. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die Aufhebung der Sondernutzungspläne in einzelnen Gebieten die bestehende Bebauung von der gemäss rechtskräftigem Baureglement möglichen Bebauung abweicht. Ferner kommen wiederum die ordentlichen GeWässer-, Wald-, Strassen- und Wegabstände zum Tragen. Nach § 94 PBG dürfen be-

stehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in Bauzonen, die den geltenden Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, zeitgemäss erneuert, umgebaut, erweitert

Thurgau 3/4 oder in ihrem Zweck geändert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird. Gegenüber der beschlossenen Aufhebung der verschiedenen Sondernutzungspläne bestehen grundsätzlich keine Vorbehalte. Zur Aufhebung des Baulinienplans "Hünikonerstrasse" gestatten wir uns jedoch folgende Hinweise anzubringen: Amlikon verfügt gemäss dem kantonalen Richtplan über ein wertvolles Ortsbild (Amlikon Dorf). Der Baulinienplan "Hünikonerstrasse" betrifft den für das Ortsbild äusserst bedeutenden Dorfkern von Amlikon, welcher gemäss den Unterlagen der Erstinventarisation des ISOS in seiner Substanz zu erhalten ist. Der für das Ortsbild von Amlikon äusserst bedeutende Strassenraum der Hünikonerstrasse wird hauptsächlich durch als "bemerkenswert:" eingestufte Einzelobjekte sowie ein Objekt mit pendentem Schutzentscheid gebildet. Die Gemeinde muss für Einzelobjekte, die als "bemerkenswert" eingestuft sind, keinen Schutzentscheid fällen. Ein zukünftiger Abbruch dieser Gebäude ist dementsprechend unter Umständen möglich. Die unterschiedliche Stellung und Distanz der Bauten gegenüber der Strasse bilden den Strassenraum im Dorfkern von Amlikon, der das Ortsbild und die Struktur des Dorfes in diesem Bereich prägt (Bildung von Verengungen, Zwischenräumen und platzartigen Öffnungen). Die Baulinien folgen bei den bestehenden Bauten strassenseitig dem Grundriss der jeweiligen Gebäude und zeichnen so die Struktur des Strassenraumes nach. Manche strassenraumprägenden Gebäude u ntersch reiten den gemäss § 44 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) vorgeschriebenen Mindestabstand von Gebäuden gegenüber Gemeindestrassen. Durch die Aufhebung der Baulinien muss ein allfäiliger Ersatzneubau den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand einhalten und entsprechend von der Strasse zurückversetzt erstellt werden. Dies hätte den Verlust der bisherigen Struktur des Dorfkerns von Amlikon und eine Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes zur Folge. Die Gemeinde wird daher ersucht, bei (Ersatz-)Neubauten eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstandes zu prüfen, um das schutzwürdige Ortsbild zu erhalten.

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Planaufhebungen angebracht. Die generelle Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvorlage die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG erfüllt.

Thurgau 4/4 Die Aufhebung der Sondernutzungspläne kann somit genehmigt werden.

Departement für Bau und Umwelt DeLDepartementschef ^

Dominik Diezi

)

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgerieht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Expediert: 38, NOV. 2022