GewR_Bodensee, Abschnitte 1 Ost und West

Plan d'affectation spécial · Muensterlingen

Document

Numéro
83
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Espace réservé aux eaux
Commune
Muensterlingen
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
20 déc. 2021
En vigueur depuis
1 janv. 2022

Carte

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Fichiers

2021.09-011A-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau%% Frauenfeld, 20. Dezember 2021

Entscheid

Nr. 83

BOA/PG Nr. 2021.09-011

Politische Gemeinde Münsterlingen Gewässerraumlinienpläne Bodensee, Abschnitte 1 Ost und West Aufhebung Baulinienplan Seeufer, Teil West (RRB Nr. 298 vom 21.02.1984)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1.

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Die vom Gemeinderat Münsterlingen am 18. August 2021 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne Bodensee, Abschnitt 1 Ost und Abschnitt 1 West, werden genehmigt.

2.

Die vom Gemeinderat Münsterlingen am 18. August 2021 beschlossene Aufhebung des Baulinienplans Seeufer, Teil West (RRB Nr. 298 vom 21.02.1984) wird genehmigt.

3.

Die Gemeinde wird angewiesen, im Bereich der Parzelle Nr. 147 die Nutzungszonen, welche ins Hochwasserprofil ragen, innert 6 Monaten zu bereinigen. Die Abgrenzungen der Nutzungszonen sind dabei mit der Uferlinie bzw. dem Hochwasserprofil in

Ubereinstimmung zu bringen. 4.

Mitteilung an: - Gemeinderat Munsterlingen,

Klosterstrasse 4, 8596 Munsterlingen,

unter Beilage von einem Dossier mit Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil

- Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Amt fur Raumentwicklung, Abteilung Natur- und Landschaft - Amt fur Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier mit Genehmigungs-

vermerken.

Thurgau%'% 2/4 Erwidgungen: Mit Schreiben vom 28. September 2021 ersuchte die Gemeinde Munsterlingen um Genehmigung der Gewéasserraumlinienplane Bodensee, Abschnitt 1 Ost und Abschnitt 1 West sowie um Genehmigung der Aufhebung des Baulinienplans Seeufer, Teil West. Die Vorlage wurde vom Gemeinderat Munsterlingen am 18. August 2021 beschlossen. Die 6ffentliche Auflage fand vom 27. August bis am 15. September 2021 ohne Einsprachen statt. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgeméss durchgefiihrt wurde.

Gewssserraumlinienplane Bodensee, Abschnitt 1 Ost und Abschnitt 1 West Die Gemeinde Miinsterlingen beabsichtigt, für den ganzen Abschnitt des Bodensees auf ihrem Gemeindegebiet den grundeigenttimerverbindlichen Gewésserraum nach Art. 41a der Gewasserschutzverordnung (GSchV) auszuscheiden. Das Planungsgebiet wird dabei in funf Abschnitte unterteilt. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewéasserschutzgesetzgebung des

Bundes beziiglich Gewässerraum in Kraft. In Art 36a des Gewasserschutzgesetzes (GSchG) werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewas-

ser für deren natirlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewassernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewasserraumes erfolgt geméss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung von Gewésserraumlinien. Fur stehende Gewasser muss die Breite des Gewéasserraumes, gemessen ab der Uferlinie (= gesetzlich festgelegtes Hochwasserprofil) mindestens 15.0 m betragen (Art. 41b Abs. 1 GSchV). Die Gewssserraumfestlegung am Bodensee im Abschnitt 1 Ost und West erfullt die Anforderungen der Gewasserschutzverordnung. Mit der grundeigenttimerverbindlichen Festlegung darf der Gewasserraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und § 35 WBSNG (RB 721.1) in Verbindung mit 8 19 WBSNV (RB 721.1)). Im Bereich der Abschnitte mit einer grundeigentiimerverbindlichen Festlegung der Gewésserraumlinien geméss WBSNG entfallen die Gewasserabsténde nach § 76 PBG.

Thurgau%% 3/4 Aufhebung des Baulinienplans Seeufer, Teil West Ab der westlichen Gemeindegrenze bis und mit Klinikareal existiert entlang des Seeufers ein Baulinienplan (Baulinienplan Seeufer, RRB Nr. 298 vom 21.02.1984). Der Baulinienplan ist in zwei Teile — West und Ost — aufgeteilt. Der westliche Teil beginnt bei der Klaranlage an der westlichen Gemeindegrenze und endet vor dem Klinik-

areal. Da die Gewasserraumlinien die Baulinien des Baulinienplans ersetzen und teilweise auch Widerspriiche beinhalten, wird der Baulinienplan im entsprechenden Abschnitt (Teil West) aufgehoben.

Hinweis Im Bereich des Freibades weicht das Hochwasserprofil aus dem Gewésserkataster (Bodensee: 397.10 m.u.M.) aufgrund baulicher Veranderungen von den tatsachlichen Gegebenheiten ab. Das Hochwasserprofil wurde deshalb auf Antrag der Gemeinde Miinsterlingen auf der Parzelle Nr. 147 (Bereich Freibad) angepasst. Diese Anpassung fuhrt jedoch dazu, dass die Sport- und Freizeitzone im Bereich des Freibades in das Hochwasserprofil hineinreicht. Da die Hoheit über den Bodensee und somit samtlicher Teilflachen der (Grund-) Nutzungszonen innerhalb des Hochwasserprofils beim Kanton liegt, sind diese Bereiche der kommunalen Planungshoheit entzogen. Nach 8 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung des Regierungsrates zum Wassernutzungsgesetz (WNV; RB 721.81) bedarf die raumliche Nutzung der Oberflachengewasser im Sinne von § 25 WNG einer Konzession. Flachen (wie auch Bauten und Anlagen), welche sich in einem Gewésser befinden, dürfen nicht durch die Gemeindebehérde einer Nutzungszone zugewiesen werden. Die Zustandigkeiten fur allfallige Eingriffe ins Hochwasserprofil ergeben sich aus den Bestimmungen des WBSNG und des WNG. Die Gemeinde wird gebeten, den Zonenplan im Bereich der Parzelle Nr. 147 im dafür notwendigen Verfahren anzupassen und auf das Hochwasserprofil abzustimmen.

Thurgau%% 414 Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Vorlage angebracht. Die Gewässerraumlinienpläne Bo-

densee, Abschnitt 1 Ost und Abschnitt 1 West sowie die Aufhebung des Baulinienplans Seeufer, Teil West entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert:

90 pe7 7509