Schäffäuli; Objekt Nr.6, Gemeinde Neunforn

Zones alluviales protégées · Thurgovie

Document

Numéro
16-02
Type
Zones alluviales protégées
Canton
Thurgovie
Niveau
Canton
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
22 nov. 2002
En vigueur depuis
22 nov. 2002

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Thurgovie avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

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Unterschutzstellung eines Auenschutzgebietes von nationaler Bedeutung Schutzanordnung Nr. 16-02 samt Schutz- und Pflegeplan

Objekt Nr. 6; Schäffäuli Gemeinde Neunforn

Betroffene Parzellen 365, 393, 436, 501, 1008, 1009, 1010

Öffentliche Auflage vom 3. Juni 2002 bis 22. Juni 2002 In Kraft gesetzt am 22. November 2002 mit Publikation im Amtsblatt Nr. 47. DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

Regierungsrat H.P. Ruprecht

I. Allgemeines Grundlage

Art. 1 Gemäss der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von

nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Auenverordnung, SR 451.31) ist das Gebiet Schäffäuli (Objekt Nr. 6) Bestandteil des Bundesinventars. Die Kantone sind verpflichtet, den Schutz dieser Gebiete umzusetzen.

Ziel

Art. 2 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung des Objektes. Dazu

gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der auentypischen, einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen. Im Weiteren ist, soweit sinnvoll und machbar, die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts wiederherzustellen.

Geltungsbereich

Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan (Massstab

1:6'000) dargestellten Schutzbereiche. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

II. Schutzbereiche Wald

Art. 4 Alle bestockten Flächen ausgenommen die Uferbestockung entlang

der Thur.

Flur

Art. 5

Die nördlich des Auenwaldes liegenden Wiesen und Weiden.

Abgesenktes Vorland

Art. 6 Die im Rahmen der 2. Thurkorrektion abgesenkten Vorländer und

die Dämme.

Ried

Art. 7

Die Schilffläche im Bereich westlich des Fischteiches.

Gewässer

Art. 8 Die Thur, der Binnenkanal, die Altläufe, die Giessen, sämtliche

übrigen ober- und unterirdischen Gewässer.

III. Schutzanordnungen Auenschutzperimeter

In allen Schutzbereichen gemäss §§ 4 bis 8 sind untersagt:

Art. 9 a

das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art, wobei die für den Unterhalt und den Betrieb der Wasserfassung Inseli notwendigen Massnahmen ausgenommen sind; im Speziellen das Erstellen von weiteren Flur- und Waldstrassen sowie das Erstellen von weiteren Feuerstellen, Sitzplätzen und anderen Erholungseinrichtungen jeder Art,

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Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,

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das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern,

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das Düngen und Anwenden von Hilfsstoffen,

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das Ansiedeln von standortfremden Tieren,

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das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen,

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das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei,

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das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere,

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das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür,

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das Fahren abseits von Strassen und Wegen,

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das Laufenlassen von Hunden,

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das Anfachen von Feuer, äusser an bestehenden Feuerstellen,

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das Aufbringen von Hartbelägen,

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andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.

Zusätzlich zu § 9 gilt für die einzelnen Schutzbereiche: Wald

Art. 10

Im Wald ist untersagt: das Bepflanzen mit standortfremden Pflanzen wie insbesondere Kanadische Pappel, Thuja, Douglasie, Nordmannstanne u.a. (massgebend ist die Standortskarte).

Flur

Art. 11

In der Flur ist untersagt: 1. das Düngen und das Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, wenn diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können (Art. 45 Abs. 1 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13). 2. die ackerbauliche Nutzung, 3. das Aufforsten.

Abgesenktes Vorland

Art. 12

Im abgesenkten Vorland ist untersagt: 1. das Düngen und das Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln, 2. die ackerbauliche Nutzung, 3. das Aufforsten, 4. die Beweidung mit Zufuhr von Futter, 5. die Beweidung der Dämme wasserseits.

Ried

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Art. 13 '

Im Bereich der Riedflächen ist untersagt:

3

1. die Beweidung, 2. das Aufforsten, 3. das Begehen äusser zu Pflegezwecken und zur Erfolgskontrolle. Gewässer

Art. 14 Im Bereich von Gewässern ist ohne wasserbauliche Bewilligung

untersagt: Veränderungen aller Art (Eingriffe gemäss § 23 des Gesetzes über den Wasserbau, Wasserbaugesetz. WBG; RB 721.1), die die Qualität und die Dynamik von Gewässern beeinflussen. Im Übrigen wird auf die Stoffverordnung verwiesen.

IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung Grundsatz

Art. 15 Die einzelnen Schutzbereiche sind fachgerecht zu unterhalten und

zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 8 ausgenommen.

Pflegeplan

Art. 16

Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen in den Bereichen Wald, Flur, Ried und Gewässer richten sich nach dem Pflegeplan. Bei den Gewässern bleiben Massnahmen, in Zusammenhang mit dem Thurrichtprojekt sowie dem ordentlichen Gewässerunterhalt, vorbehalten. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Hoiznutzung

Art. 17

Das Gebiet kann im Rahmen des Pflegeplanes und der Beitragsverfügungen forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Holzernteverfahren und der Zeitpunkt der Holzerei sind auf die lokalen Bodenund Witterungsverhältnisse abzustimmen. Der Schlagraum darf nicht in Gewässern und Flutrinnen abgelagert werden.

Information

Art. 18 Das Forstamt informiert die Bevölkerung über die Anliegen des

Auenschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen. Die Besucherlenkung erfolgt insbesondere über Hinweistafeln.

Zuständigkeit §19

1. Das Forstamt ist zuständig für Aufsicht, übergreifende Koordination, Unterhalt und Pflege im Auenschutzgebiet sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen und die Erfolgskontrolle, soweit nicht andere Amtsstellen zuständig sind. Veränderungen der Bereiche und damit der Zuständigkeiten infolge der 2. Thurkorrektion bleiben vorbehalten. 2. Das Amt für Umwelt (Wasserbau) ist zuständig für alle Schutzbereiche ausgenommen den Wald in Zusammenarbeit mit dem Amt für Raumplanung (Ried) und dem Landwirtschaftsamt (Flur).

4

Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter

Art. 20 1. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben in den Bereichen

Wald und Ried Anspruch auf angemessene Abgeltungen, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Als Grundlage für Abgeltungen dienen die jeweiligen Gesetzgebungen von Bund und Kanton für den Wald sowie den Natur- und Heimatschutz. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. 2. Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anforderungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so muss er die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Im Wald ordnet das Forstamt die notwendigen Massnahmen nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter an, ebenso in der Riedfläche in Absprache mit dem Amt für Raumplanung. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten. 3. Der wasserbauliche Unterhalt in Auenschutzgebieten geht zu 100% zu Lasten des Kantons (Wasserbau). 4. Für Nutzungsbeschränkungen in den Bereichen Flur und Vorland infolge dieser Schutzanordnung bestehen keine Ansprüche, die über die Direktzahlungsverordnung und die Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV; SR 910.14) hinausgehen. Die konkrete Nutzung wird im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen geregelt.

V. Schlussbestimmungen Ausnahmen

Art. 21 Sofern durch eine ökologische Beurteilung nachgewiesen werden

kann, dass das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 22 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss

Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz

(NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) geahndet.

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Schutzgebiet Kanton Zürich

Erholungseinrichtungen : Feuerstelle 0

Parkmöglichkeit

Schutzplan Schäffäuli:

Flur ] Vorland (abgesenkt) Ried ; Gewässer

271 500

Massstab:

1:5000

22.Nov.2002 / RL / ©Forstamt Kanton Thurgau Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2001 Vermessungsamt TG

Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 16-02

I.

Allgemeines

Der Pflegeplan präzisiert den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. Der Massnahmenplan (1:6000) ist Bestandteil des Pflegeplans. Der Pflegeplan dient als Grundlage für Beitragsverfügungen bzw. Bewirtschaftungsverträge, mit welchen die angestrebte Bewirtschaftung sichergestellt wird. Die nachfolgend aufgeführten Massnahmen dienen namentlich dazu, für Auen typische Tierarten wie den Biber oder Amphibien sowie die Auenvegetation zu fördern.

II. Schutzziele und Massnahmen

1.

Wald

1.1 Schutzziele • • • • •

Förderung der Vielfalt von Baum- und Straucharten (keine fremdländischen Arten) Schaffung, Erhaltung und Aufwertung von Weichholzauen Erhaltung und Aufwertung der Hartholzauen Schaffung von Partien lichten Waldes mit standortgerechten Baumarten Schaffung von stufigen Waldrändern

1.2 Erforderliche Massnahmen Generell: Standortgerechte Baumarten, Naturverjüngung, mehrschichtiger Waldaufbau • • • • •

Weichholzaue: Förderung von Weiden, Schwarzpappeln, Erlen Hartholzaue: Förderung von Eschen, Ulmen, Stieleichen, Spitzahorn Förderung von Alt- und Totholz Lichter Wald: Starke Durchforstung Waldrandaufwertung: Strauchschicht fördern, Buchten anlegen

1.3 Vorgehen, Absprachen und Finanzierung Das Forstamt ist zuständig für die Durchführung der erwähnten Massnahmen. Einen eigentümerverbindlichen Hinweis auf das Vorgehen gibt das kantonale Waldgesetz (WaldG; RB 921.0): Gemäss § 25 WaldG bedürfen Holznutzungen im Wald einer Bewilligung des Kantons. Sie sind vor der Ausführung durch den Forstdienst (Revierförster und Vertreter Forstamt) anzuzeichnen. Die Umsetzung der unter 1.2 genannten Massnahmen und deren Finanzierung wird in der jeweiligen Beitragsverfügung geregelt.

1

2.

Flur

2.1 Schutzziele • •

Extensivierung der Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden Ökologische Aufwertung

2.2 Erforderliche Massnahmen • • • •

Keinen Dünger und keine Hilfsstoffe ausbringen Kombinierte, extensive Nutzung, d.h. Schnitt- und Weidenutzung ohne Zufütterung Dämme wasserseitig nicht beweiden, d.h. Schnittnutzung Keine ackerbauliche Nutzung

2.3 Vorgehen, Absprachen und Finanzierung Für die Nutzungsbeschränkungen infolge dieser Schutzanordnung bestehen auf den Parzellen Nrn. 393, 436 und 501 keine Ansprüche, die über die Direktzahiungsverordnung (DZV; SR 910.13) und die Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV; SR 910.14) hinausgehen.

3.

Abgesenktes Vorland

Das abgesenkte Vorland gehört zum Flussraum. Im Bereich Altikoner Brücke bis Ende des alten Dammes kann eine extensive Beweidung durch Schafe oder soweit möglich eine Mähnutzung erfolgen. Durch Hochwasserereignisse entstehende Sandhaufen u.a. werden nicht ausplaniert. Soweit aus Gründen der Hochwassersicherheit nötig, werden nach Absprache mit dem Forstamt periodisch Sträucher oder Bäume auf den Stock gesetzt.

4.

Ried

4.1 Schutzziele • •

Keine Veränderungen oder Störungen des Wasserhaushaltes Vergrösserung der offenen Riedfläche durch Entbuschung

4.2 Erforderliche Massnahmen • •

Entbuschen Periodischer und abschnittsweiser Streueschnitt nicht vor dem 1. September, Material bis spätestens Ende Februar abführen

4.3 Vorgehen, Absprachen und Finanzierung Das Forstamt ist zuständig für die Durchführung und die Finanzierung der Massnahmen.

5.

Gewässer

5.1 Schutzziele Die 2. Thurgauer Thurkorrektion, welche zur Zeit im Gang ist (vgl. Bauprojekt 1997), hat als oberstes Ziel die Sicherstellung der Hochwassersicherheit für die Menschen, die Siedlungen, das bewirtschaftete Land und die Verkehrswege einschliesslich der Brücken und Stege.

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Zweites Ziel ist die ökologische Aufwertung des ganzen Flussgebietes und drittens soll die Sohlenerosion durch geeignete Massnahmen reduziert werden. Unabhängig vom Thurrichtprojekt sind folgende Ziele anzustreben: • Revitalisierung der Altläufe • Schaffung von Kies- und Sandflächen im Bereich des Thurlaufs bzw. der abgesenkten Vorländer 5.2 Erforderliche Massnahmen • • • • • • • • •

Erhöhung und Verstärkung der Dämme Absenkung und Ausgleich der Vorländer Ausweitungen des Mittelgerinnes Schaffung von Retentionsräumen Naturnaher Unterhalt aus wasserbaulicher Sicht Natürliche Rohstoffe für Verbauungen verwenden (z.B. Rauhbäume) Naturnahe Lebendverbaumassnahmen Nur punktuelle Eingriffe, dort wo nötig (Leitplanken/Interventionslinien setzen) Begehung nach Hochwasserereignissen zur Festlegung allfälliger Massnahmen

5.3 Vorgehen, Absprachen und Finanzierung Das Amt für Umwelt (Abteilung Wasserbau) ist in Absprache mit den übrigen Fachstellen (Amt für Raumplanung, Forstamt) zuständig für die Realisierung und Finanzierung der aufgeführten Massnahmen.

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nach Bewirtschaftungsvorschriften Im Rahmen Thurrichtprojekt 2002

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