Ghöggerhütte; Objekt Nr.12, Gemeinde Bischofszell

Zones alluviales protégées · Thurgovie

Document

Numéro
112-03
Type
Zones alluviales protégées
Canton
Thurgovie
Niveau
Canton
Approuvé par
DBU
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
16 janv. 2004
En vigueur depuis
16 janv. 2004

Carte

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Fichiers

Texte

AU112-03-E1.pdf

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 02 •

2

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KANTON THURGAU

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Unterschutzstellung eines Auengebietes von nationaler Bedeutung Schutzanordnung Nr. 112-03 samt Schutz- und Pflegeplan

Objekt Nr. 12; Ghöggerhütte

Gemeinde Bischofszell

Betroffene Parzellen 623, 632, 638,717, 1316

Öffentliche Auflage vom 28. November 2003 bis 17. Dezember 2003 In Kraft gesetzt am 16. Januar 2004 mit Publikation im Amtsblatt Nr. 2

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef

.P. Ruprecht

I. Allgemeines Grundlage

Art. 1 Gemäss der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von

nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Auenverordnung, SR 451.31) ist das Gebiet Ghöggerhütte (Objekt Nr. 12) Bestandteil des Bundesinventars. Die Kantone sind verpflichtet, den Schutz dieser Gebiete umzusetzen.

Ziel

Art. 2 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung des Objektes. Dazu

gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der auentypischen, einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen. Im Weiteren ist, soweit sinnvoll und machbar, die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts wiederherzustellen.

Geltungsbereich

Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan (Massstab

1:5'000) dargestellten Schutzbereiche. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

II. Schutzbereiche Wald

Art. 4

Alle bestockten Flächen.

Gewässer

Art. 5 Die Thur, die Binnenkanäle, die Altläufe, die Giessen, sämtliche

Bäche sowie das Grundwasser.

III. Schutzanordnungen Auenschutzperimeter

In allen Schutzbereichen gemäss §§ 4 und 5 sind untersagt:

Art. 6 a

das Errichten und Erweitern oder Erneuern von Bauten und Anlagen aller Art sowie der Ausbau der bestehenden Bauten und Anlagen; im Speziellen das Erstellen von weiteren Flurund Waldstrassen sowie das Erstellen von weiteren Feuerstellen, Sitzplätzen und anderen Erholungseinrichtungen jeder Art,

b

Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,

c

das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern,

d

das Düngen und Anwenden von Hilfsstoffen,

e

das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen,

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das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen,

g

das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei,

2

h

das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere,

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das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür,

k

das Fahren abseits von Strassen und Wegen,

I

das Laufenlassen von Hunden sowie das Liegenlassen von Hundekot,

m

das Anfachen von Feuer, äusser an bestehenden Feuerstellen,

n

das Aufbringen von Hartbelägen,

o

andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen

Zusätzlich zu § 6 gilt für die einzelnen Schutzbereiche: Wald

Art. 7

Im Wald ist untersagt: das Bepflanzen mit standortfremden Pflanzen wie insbesondere Kanadische Pappel, Thuja, Douglasie, Nordmannstanne u.a. (massgebend ist die Standortskarte).

Gewässer

Art. 8 Im Bereich von Gewässern ist ohne wasserbauliche Bewilligung

untersagt: Veränderungen aller Art (Eingriffe gemäss § 23 des Gesetzes über den Wasserbau, Wasserbaugesetz, WBG; RB 721.1), die die Qualität und die Dynamik von Gewässern beeinflussen. Im Übrigen wird auf die Stoffverordnung verwiesen.

IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung

Grundsatz

Art. 9 Die einzelnen Schutzbereiche sind fachgerecht zu unterhalten und

zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 6 ausgenommen.

Pflegeplan

Art. 10

Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen in den Bereichen Wald, Ried und Gewässer richten sich nach dem Pflegeplan. Bei den Gewässern bleiben Massnahmen in Zusammenhang mit dem Thurrichtprojekt sowie dem ordentlichen Gewässerunterhalt vorbehalten. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Holznutzung

Art. 11

Das Gebiet kann im Rahmen des Pflegeplanes und der Beitragsverfügungen forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Holzernteverfahren und der Zeitpunkt der Holzerei sind auf die lokalen Bodenund Witterungsverhältnisse abzustimmen. Der Schlagraum darf nicht in Gewässern und Flutrinnen abgelagert werden.

3

Art. 12 Das Forstamt informiert die Bevölkerung über die Anliegen des

Auenschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen. Die Besucherlenkung erfolgt insbesondere über Hinweistafeln.

Zuständigkeit §13

1. Das Forstamt ist zuständig für Aufsicht, übergreifende Koordination, Unterhalt und Pflege sowie die Erfolgskontrolle im Auenschutzgebiet sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen, soweit nicht andere Amtsstellen zuständig sind. Veränderungen der Bereiche und damit der Zuständigkeiten infolge der 2. Thurkorrektion bleiben vorbehalten.

Information

2. Das Amt für Umwelt (Wasserbau) ist zuständig für die Gewässer.

Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter

4 autres articles

Art. 14 1. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf

angemessene Abgeltungen, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Als Grundlage für Abgeltungen dienen die jeweiligen Gesetzgebungen von Bund und Kanton für den Wald, die Landwirtschaft sowie den Natur- und Heimatschutz. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. 2. Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anforderungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so muss er die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Im Wald ordnet das Forstamt die notwendigen Massnahmen nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten. 3. Der wasserbauliche Unterhalt in Auenschutzgebieten geht zu 100% zu Lasten des Kantons (Wasserbau).

V. Schlussbestimmungen

Ausnahmen

Art. 15 Sofern durch eine ökologische Beurteilung nachgewiesen werden

kann, dass das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 16 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss

Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz

(NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie Art. 292 StGB (SR 311)geahndet.

4

Auenschutzgebiet von nationaler Bedeutung

Chatxei

Schutzplan Objekt Nr. 12

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Ghöggerhütte

V

Tu u r f e l d

639

110.0.

Obers Ghöögg 216 000

626

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824

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Legende:

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Auenschutzperimeter

Schutzplan Ghöggerhütte: ?717

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Massstab : 1 :5000 16. Jan. 2004 / RL / © Forstamt Kanton Thurgau Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2003 Amt für Geoinformation TG

Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 112-03

I.

Allgemeines Der Pflegeplan präzisiert den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. Der Massnahmenplan (1:5’000) ist Bestandteil des Pflegeplans. Der Pflegeplan dient als Grundlage für Beitragsverfügungen, angestrebte Bewirtschaftung sichergestellt wird.

mit welchen die

Die nachfolgend aufgeführten Massnahmen dienen namentlich dazu, für Auen typische Tierarten wie den Biber oder Amphibien sowie die Auenvegetation zu fördern.

II. Schutzziele und Massnahmen 1. Wald 1.1 Schutzziele Generell: Standortgerechte Baumarten, Naturverjüngung, mehrschichtiger Waldaufbau • • • • • •

Förderung der Vielfalt von Baum- und Straucharten (keine fremdländischen Arten) Schaffung, Erhaltung oder Aufwertung von Weichholzauen Unterhalt des naturnahen Wirtschaftswaldes (Hartholzaue) Ausscheidung von Partien unbewirtschafteter Wälder Schaffung von Partien lichten Waldes mit standortgerechten Baumarten Schaffung von stufigen Waldrändern

1.2 Erforderliche Massnahmen • Weichholzaue: Förderung von Weiden, Schwarzpappeln, Erlen • Naturnaher Wirtschaftswald (Hartholzaue): Förderung von Eschen, Ulmen, Stieleichen, Spitzahorn • Unbewirtschafteter Wald: Förderung von Alt- und Totholz • Lichter Wald: Starke Durchforstung • Waldrandaufwertung: Strauchschicht fördern, Anlegen von Buchten • Auen- Hochstaudenflur: Zweijährlicher Schnitt 1.3 Vorgehen, Absprachen und Finanzierung Das Forstamt ist zuständig für die Durchführung der erwähnten Massnahmen. Einen eigentümerverbindlichen Hinweis auf das Vorgehen gibt das kantonale Waldgesetz (WaldG; RB 921.0): Gemäss § 25 WaldG bedürfen Holznutzungen im Wald einer Bewilligung des Kantons. Sie sind vor der Ausführung durch den Forstdienst (Revierförster und Vertreter Forstamt) anzuzeichnen. Die Umsetzung der unter 1.2 genannten Massnahmen und deren Finanzierung wird in der jeweiligen Beitragsverfügung geregelt.

1

2. Gewässer 2.1 Schutzziele Die 2. Thurgauer Thurkorrektion zwischen Frauenfeld und der Grenze zum Kanton SG hat als oberstes Ziel die Sicherstellung der Hochwassersicherheit für die Menschen, die Siedlungen, das bewirtschaftete Land und die Verkehrswege einschliesslich der Brücken und Stege. Zweites Ziel ist die ökologische Aufwertung des ganzen Flussgebietes und drittens soll die Sohlenerosion durch geeignete Massnahmen reduziert werden. Unabhängig vom Thurrichtprojekt sind folgende Ziele anzustreben: • Revitalisierung der Altläufe • Schaffung von Kies- und Sandflächen 2.2 Erforderliche Massnahmen • • • • • • •

Ausweitungen des Mittelgerinnes Schaffung von Retentionsräumen Naturnaher Unterhalt aus wasserbaulicher Sicht Natürliche Rohstoffe für Verbauungen verwenden (z.B. Rauhbäume) Naturnahe Lebendverbaumassnahmen Nur punktuelle Eingriffe, dort wo nötig (Leitplanken/Interventionslinien setzen) Begehung nach Hochwasserereignissen zur Festlegung allfälliger Massnahmen

Massnahmen unabhängig vom Thurrichtprojekt: • Abtiefen und Verbreiterung von verlandeten Altläufen 2.3 Vorgehen, Absprachen und Finanzierung Das Amt für Umwelt (Abteilung Wasserbau) ist zuständig für die aufgeführten Massnahmen. Im Speziellen ist auf den Wanderweg entlang der Thur zu achten. Die Kosten für eine allfällige Verlegung dieses Wanderweges gehen zu Lasten von Bund und Kanton.

2

Auenschutzgebiet von nationaler Bedeutung

Pflegeplan Objekt Nr. 12

Ghöggerhütte

Tu u r f e L d

°

545

Raa

216 000

626

Àgete.

624

Waad

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Legende □ Auenschutzperimeter Pflegeplan Ghöggerhütte:

6

WALD: Lichter Wald (starke Durchforstung entlang Gewässern) Naturgemässer Wirtschaftswald (fördern von Esche. Ulmen, Stieleichen und Spitzahorn) Unbewirtschafteter Wald (keine Massnahmen, Altholzinsel) (fördern von Weiden, Schwarzpappeln, Grauerlen) Weichholzaue Weichholzaue mit Auenflur (stellenweise entbuschen)

S

GEWÄSSER: Gewässer Flutrinne

(reaktivieren)

Massstab : 1:5000 16. Jan. 2004 / RL / © Forstamt Kanton Thurgau Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2003 Amt für Geoinformation TG

RRB 482

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom 1 2. April 1994 Nr.

Umsetzung der Auenschutz-Verordnung des Bundes / Ausarbeitung eines Schutz- und Pßegekonzeptes für die Auengebiete von nationaler Bedeutung

Gestützt auf Art. l Sa, Abs. l und 3 des Bundesgesetzes vom l. Juü 1966 über den

Natur- und Heünatschutz (NHG) hat der Bundesrat am 28. Oktober 1992 die VerOrdnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung

(Auenverordnung) in Kraft gesetzt. Das Ziel besteht darin, die im Bundesinventar aufgelisteten Objekte ungeschmälert zu erhalten. Konkret bedeutet dies, dass die auentypische einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre ökologische Grundläge erhalten und gefördert werden soll. Zudem ist die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts wiederherzustellen, soweit dies sinnvoll und machbar ist. Die Umsetzung der Verordnung wird den Kantonen übertragen. Sie werden ver-

pflichtet, nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschaftet den Grenzverlauf festzulegen (Art. 3) sowie die zur Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen (Art. 5). Vorhandene Beeinträchtigungen der

natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes sind bei jeder Gelegenheit soweit möglich zu beseitigen (Art. 8). Die Leistungen des Bundes bestehen in der Beratung und Unterstützung der Kantone sowie m der Ausrichtung von Abgeltungen für Massnahmen nach Art. 3, 5 und 8 der Verordnung. Die Kantone

werden im weiteren verpflichtet, die Verordnung innert drei Jahre nach Inkrafttreten umzusetzen. •v_

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Aufgrund von umfassenden Abklärungen in den Jahren 1987-89 hat der Bund die Auengebiete von nationaler Bedeutung bezeichnet. Im Kanton Thurgau wurden

sechs Gebiete ausgeschieden, die alle entlang der Thur von Niedemeunfom bis Bischofszell liegen (Schaffäuli Niedemeunfom, Wuer Frauenfeld, Hau-Aeuli Frauenfeld, Wyden Pfyn, Unteres Ghögg Bischofszell, Ghöggerhütte BischofszeU). Sie umfassen rund 369 ha, wovon ca. 239 ha bestückt sind. Das Gebiet Schaffäuli wird über das Thurrichtprojekt bearbeitet. Die Ergebnisse werden in das Schutzund Pflegekonzept für die Auengebiete integriert. Andere ehemalige Auengebiete erfüllen die Anforderungen des Bundes für die Ausscheidung nicht. Falls diese Gebiete Waldflächen enthahen, wird eme zweckgerichtete Behandlung über die forstliche Planung ausserfaalb eines Auenschutzkonzepts angestrebt.

511.04/10000/78488

Auf Einladung des Kantonsforstamtes fand am 3. Juni 1993 eine Besprechung mit Vertretern der Auenberatungsstelle des Bundes, des Amtes für Raumplanung

(Fachstelle Naturschutz), des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (Abt. Wasserbau) sowie des Naturmuseums statt. Dabei wurde der Auenbericht des

Bundes vorgestellt sowie das grundsätzliche Vorgehen besprochen, wie die VerOrdnung im Kanton Thurgau umgesetzt werden kann. Das Departement für Bau

und Umwelt beauftragte in der Folge das Kantonsforstamt, die notwendigen Koordmationsaufgaben wahrzunehmen und die'Erar6eitu5g~emes Schutz- und Pfiege-

konzepts in die Wege zu leiten. Im Oktober 1993 schrieb das Kantonsforstamt den Auftrag ausgewäMten Planungsbüros aus und lud sie ein, Projektskizzen mit Kostenschätzungen einzureichen. Der Zweck der Abklärungen besteht darin, Ziele,

Schutz- und Gestaltungsmassnahmen für die einzelnen Auenflächen festzulegen. Die fünf angegangenen Projektskizzen wurden von der begleitenden Arberts-

gmppe (Aemterzusammensdzung wie oben) begutachtet. Drei qualitativ Gleichwertige mit unterschiedüchen Gesamtkosten wurden in die engere Wahl einbezogen. Der Entscheid fiel zugunsten der Arbeitsgememschafl Schutzkonzept Auen-

wald (Kaden, Beerii und Meienberger / F. Leutert / Ch. Dürr), die aufgrund ihrer lokalen Kenntnisse, des methodischen Vorgehens und ihrer Referenzen für eine

einwandfreie Ausführung die besten Voraussetzungen mitbringt. Mit den Projektergebnissen wird der Kanton in der Lage sein, unter Anhörung der Grundeigentümer und Bewirtschafler die Schutzvorschriften un Süme der AuenVerordnung zu erlassen. In diesem Erlass werden die Gebietsabgrenzungen, die

Ziele und die erforderiichen Pflegemassnahmen zu bestimmen sein. Sollte das Projekt im weiteren gestalterische, insbesondere wasserbauliche Massnahmen empfeh-

len, ist die technische und finanzielle Machbarkeit aüenfalls in einer separaten Untersuchung abzuklären. Die erste Projektskizze rechnete mit Kosten von total Fr. 175'ÜOO.-. Die beglei-

tende Arbeitsgmppe forderte die Arbeitsgememschaft auf, die Offerte zu überarbeiten und aufemKostendach von Fr. 80*000.- auszurichten. Die revidierte Offerte im Umfang von Fr. 95'000.- listete sämtliche Kosteaeinspamngen auf, reduzierte vor

allem den Aufwand für die Inventarisierung, zeigte aber auch klar auf^ dass eme weitere Emschrankung der Umfangs zu einem beträchtlichen Substanzverlust füh-. ren würde. Insbesondere würden die Transparenz und Nachvollzäehbarkeit verio-

ren gehen, weshalb bestimmte Ziele und Gestaltungsmassnahmen für den Schutz der Auengebiete erreicht bzw. durchgeführt werden müssen.

Nach Art. 11 der Auenverordnung unterstützt der Bund auch die konzeptionelle Erarbeitung der Schutzvorschriften und Gestaltungsmassnahmen. Nach Angaben des Buwal, Abteüung Natur- und Laadschaftsschutz, kann der Kanton Thurgau

aufgrund der Finanzkraft 1994 mit einem Bundesbdtrag von 70 % (entspricht Fr. 66'500.-) rechnen. Das Kantonsforstamt wird dem Buwal em entsprechendes Gesuch einreichen. Der Aufwand des Kantons Thurgau beträgt somit Fr. 28'500.-.

Im Budget 1994 ist diese Aufgabe vorgesehen und wird im Rahmen der forstlichen Planung und der Ingenieurarbeiten ausgeführt. Das Kantonsforstamt wü-d beauftragt, mit der Arbeitsgemeinschaft den entsprechenden Vertrag im Rahmen der Offertsumme abzuschüessen.

Für nachfolgende (jestaltungs- und Unterhatanassnahmen in den ausgeschiedenen

AuengeÜieten gemäss Schutz- und Pflegekonzept richtet der Bund Abgeltungen aus. Nac^i Art. 17 äer Verordnung vom 16 Januar 1991 über den Natur- und Hei-

matschutz belaufen sich diese auf 60 bis 75 Prozent der diesbezüglichen Aufwendüngen.

Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschüesst der Regierungsrat:

l. Die Ausarbeitung eines Schutz- und Pflegekonzqytes für die Auengebiete von nationaler Bedeutung Schaffäuli Niedemeunfom, Wuer Frauenfeld, Hau-Aeuli Frauenfeld, Wyden Pfyn, Unteres Ghögg Bischofszell, Ghöggerhütte Bischofszell wird in Auftrag gegeben. Das Kantonsforstamt koordüuert die Arbeiten und schliesst die notwendigen Verträge ab. i

2. Das Gebiet Schaff äuli wird über das Thumchtprojekt bearbertet. Die Ergebnisse werben in das Schutz- und Pflegekonzept für die Auengebiete mtegnert. 3. Die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 95'000.-. Das Kantonsforstamt wü-d beauftragt, beim Buwal den Bundesbeiü-ag von 70 % (Fr. 66'500.-) zu beantragen. Die Restkosten werden dem Konto Forsüiche Planung des Kantonsforstamtes l belastet. 4. Vor Erlass der Schutz- und Pflegevorschriften sind die Grundeigentümer, Bewirtschafter und1 die politischen Gemeinden anzuhören. i

5. Mitteilung an: - Bwyal, Abt. Natur- und Landschaftsschutz, Postfach, 3003 Bern

(wird durch Kantonsforstamt zugestellt) - Kantjonsforstamt (mit Akten) - Amt|für Raumplanung, Fachstelle Naturschutz - Amtlfür Umweltschutz und Wasserwirtschaft, Abt. Wasserbau - Naturmuseum

Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber

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