Hinterholz / Salenstein; Nr.40-10, Gemeinde Salenstein

Réserves forestières · Thurgovie

Document

Numéro
632
Type
Réserves forestières
Canton
Thurgovie
Niveau
Canton
Approuvé par
RRB
Procédure
Genehmigung Ersterlass
Adopté
23 août 2011
En vigueur depuis
7 juil. 2011

Carte

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Fichiers

Texte

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 23. August 201 1

Nr. 632

Ausscheidung kantonales Waldreservat Hinterholz / Salenstein, Salenstein; Schutzanordnung Nr. 40-10 samt Schutz- und Waldzieltypenplan Genehmigung Gemäss § 24 Abs. 1 Waldgesetz (WaldG; RB 921.1) kann der Regierungsrat aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Das Verfahren zur Ausscheidung von Waldreservaten richtet sich nach § 29a-f Waldverordnung (WaldV; RB 921.11). Das Inventar schützenswerter Objekte im Wald (ISOWA) bezeichnet grosse Flächen des Waldgebietes Hinterholz/Salenstein als schützenswerten Wald. Das Waldreservat Hinterholz/Salenstein mit rund 30 ha Gesamtfläche liegt auf Hoheitsgebiet der Politischen Gemeinde Salenstein. Basierend auf den eingangs erwähnten Grundlagen hat das Forstamt in der Folge im Sinne von § 24 Abs. 3 WaldG eine Schutzanordnung für das Waldreservat Hinterholz/Salenstein erarbeitet. Der Reservatsperimeter umfasst Wald der Bürgergemeinde Salenstein. Die verwaltungsinterne Vernehmlassung sowie die Vernehmlassung bei der Politischen Gemeinde Salenstein verliefen grundsätzlich positiv. In Nachachtung von § 24 Abs. 4 WaldG in Verbindung mit § 29b WaldV und gemäss Vorgabe des Departements für Bau und Umwelt werden die Abgeltungen im Rahmen von auf sechs Jahren befristeten Beitragsverfügungen geregelt. Die Schutzanordnung, der Schutzplan, der Ziel- und Massnahmenkatalog sowie der Waldzieltypenplan wurden gestützt auf § 29c WaldV in der Zeit vom 27. Mai 201 1 bis 15. Juni 2011 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Die Ausscheidung erfolgt für mindestens 50 Jahre (§ 29a WaldV). Das Waldreservat Hinterholz/Salenstein wird als kantonales Waldreservat für 50 Jahre unter Schutz gestellt, wobei sich die Schutzanordnung jeweils stillschweigend um weitere 10 Jahre verlängert, sofern sie nicht mindestens 5 Jahre im Voraus aufgehoben wird. Eine allfällige Aufhebung der Schutzanordnung nach Ablauf der Mindestdauer bedarf wiederum der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Thurgau 2/3 Die vorliegende Schutzanordnung für das Waldreservat Hinterholz/Salenstein erfüllt sämtliche Vorgaben von Bund und Kanton. Somit können auch entsprechende Beiträge gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Der Ausscheidung des Wald reservates Hinterholz/Salenstein samt Schutzanordnung Nr. 40-10 steht somit nichts entgegen. Die Schutzanordnung Nr. 40-10 ist bei der nächsten Überarbeitung der Ortsplanungen der Politischen Gemeinde Salenstein in geeigneter Form zu übernehmen. Die Beitragsverfügungen werden vom Departement für Bau und Umwelt separat erlassen. Die mutmasslichen Kosten für das Waldreservat Hinterholz/Salenstein belaufen sich auf rund Fr. 7’000.- pro Jahr (Fr. 4’000.- für den Nutzungsverzicht, Fr. 3’000.- für Massnahmen). Die Finanzierung des Waldreservates ist über die NFA (Programmvereinbarung Biodiversität) sichergestellt.

Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Die Schutzanordnung Nr. 40-10 für das Waldreservat Hinterholz/Salenstein wird genehmigt und rückwirkend auf den 01. Juli 2011 in Kraft gesetzt. 2. Mit dem Vollzug der vorliegenden Schutzanordnung Nr. 40-10 wird das Forstamt beauftragt. 3. Mitteilung an: Politische Gemeinde Salenstein, Eugensbergstrasse 2, 8268 Salenstein Departement für Bau und Umwelt, Generalsekretariat, Hauspost Forstamt (3, mit den Akten), Hauspost Amt für Umwelt, Hauspost Amt für Raumplanung, Hauspost Jagd- und Fischereiverwaltung, Hauspost

3/3 Landwirtschaftsamt, Hauspost Finanzkontrolle, Hauspost Finanzverwaltung, Hauspost Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 im Amtsblatt) .Hauspost

Für richtige Ausfertigung Der Staetsschreiber

±

Kantonales Waldreservat

Schutzplan Objekt Hinterholz/Salenstein Ausgabedatum 03.10.2010 / ©Forstamt Kanton Thurgau / RL

Legende: Perimeter Waldreservat Salenstein (30.1 ha) Wald mit besonderen Naturwerten (ISOWA) Wald

Massstab 1:4'000 Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2009 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2010 Amt für Geoinformation

Forstamt

Ausscheidung von Waldreservaten; Schutzziele, Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Schutzanordnung Nr. 40-10 samt Schutz- sowie Waldzieltypenplan

Hinterholz/ Salenstein Gemeinde

Betroffene Parzellen

Salenstein

5541,5543

Freigabe zur Auflage durch den Chef Departement für Bau und Umwelt, Regierungsrat Dr. J. Stark

Datum:

23. 05. 2011

Unterschrift: Dr. J.Stark

Öffentliche Auflage vom 27.05.2011 bis 15.06.2011 Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 632 vom 23. 08. 2011 und in Kraft gesetzt auf den 01.07. 2011. Publiziert im Amtsblatt Nr. 34/2011 vom 26.08. 2011. -1-

I. Allgemeines Grundlage

Art. 1 Gemäss kantonalem Waldgesetz (§ 24 Abs. 1 WaldG,

RB 921.0) kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Grundlage dazu bildet das Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA). Im Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA) sind grosse Teile des Gebietes als schützenswert eingestuft worden.

Ziel

Art. 2 Schutzziel des Waldreservats „Hinterholz/Salenstein“ ist die

ungeschmälerte, langfristige Erhaltung der natürlichen Buchenwälder (Standortrasse) als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten sowie als naturnahe Kulturlandschaft. Zu erhalten und zu fördern sind insbesondere die Eichenbestände (ehem. Mittelwald). Entsprechend dieser Zielsetzung wird das Gebiet als Sonderwaldreservat ausgeschieden. Eine Bewirtschaftung bleibt darin auch künftig nötig und möglich. Diese hat aber nach einem auf das Schutzziel ausgerichteten, besonderen Waldzieltypenplan zu erfolgen (vgl. § 12).

Geltungsbereich

Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan (Massstab

1:4'000) dargestellten Schutzbereiche. Die Pläne sind integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung. Die Gesamtfläche beträgt 30.1 ha.

II. Schutzbereiche Wald mit

Art. 4 besonderen

Naturwerten

Spezielle Bestockungen mit Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten, Waldgesellschaften oder besonderer Waldstrukturen.

Wald

Art. 5 alle übrigen bestockten Flächen neben den unter § 4 umschriebenen

Gewässer

Art. 6 diverse kleinere Bäche und Tümpel

III. Schutzanordnungen Reservatsperimeter

Art. 7

In allen Schutzbereichen gemäss §§ 4 bis 6 sind untersagt: a

das Errichten von Bauten und Anlagen; im Speziellen das Erstellen von weiteren Waldstrassen und Parkplätzen sowie das Aufbringen von Hartbelägen;

-2-

b

Ablagerungen aller Art;

c

das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;

d

das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen, ausgenommen sind das Sammeln von Speisepilzen und Beeren gemäss Art. 699 ZGB; für Pilze ist zudem Art. 38 RRV NHG zu beachten;

e

das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd und Fischerei;

f

das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;

g

das Ansiedeln von standortsfremden Pflanzen und Tieren;

h

das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;

i

die Durchführung von Veranstaltungen, die nicht den Schutzzielen entsprechen mit Ausnahme der Jagd;

k

das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang), ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd;

l

andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.

Zusätzlich zu § 7 gilt für die einzelnen Schutzbereiche:

Art. 8 Wald mit

besonderen Naturwerten

Im Wald mit besonderen Naturwerten ist untersagt:  die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände;  das Fällen von Bäumen mit Brusthöhendurchmesser über 40 cm, ausser wenn begründete naturschützerische, forstwirtschaftliche oder sicherheitstechnische Ziele überwiegen (massgebend ist der Waldzieltypenplan);  das Bepflanzen mit standortsfremden Pflanzen wie insbesondere Douglasie, Roteiche, Fichte (massgebend ist die Standortskarte mit erhöhtem Anteil der Stiel- und Traubeneiche).

Wald

Im übrigen Wald ist untersagt:  die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände;  das Fällen von Bäumen mit Brusthöhendurchmesser über 50 cm, ausser wenn begründete naturschützerische, forstwirtschaftliche oder sicherheitstechnische Ziele überwiegen (massgebend ist der Waldzieltypenplan);  das Bepflanzen mit standortfremden Pflanzen wie insbesondere Douglasie, Roteiche, Fichte (massgebend ist die

Art. 9 -3-

Standortskarte mit erhöhtem Anteil der Stiel- und Traubeneiche). Gewässer

Art. 10

Im Bereich von Gewässern ist ohne wasserbauliche Bewilligung untersagt:  Veränderungen aller Art (Eingriffe gemäss § 23 des Gesetzes über den Wasserbau; WBG; RB 721.1), die die Qualität und die Dynamik von Gewässern beeinflussen. Im Übrigen wird auf die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) verwiesen.

IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung Grundsatz

Art. 11 Die einzelnen Schutzbereiche sind fachgerecht zu unterhalten

und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 7 ausgenommen. Für waldbauliche Massnahmen, insbesondere die Verjüngung sowie die Mischungsregulierung, gilt die Baumartenverteilung des Naturwaldes mit erhöhtem Eichenanteil.

Waldzieltypenplan

Art. 12

Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen im Wald richten sich nach dem Ziel- und Massnahmenkatalog bzw. dem Waldzieltypenplan. An den Bächen bleiben Massnahmen in Zusammenhang mit dem ordentlichen Gewässerunterhalt vorbehalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Holznutzung § 13

Das Gebiet kann im Rahmen des Ziel- und Massnahmenkatalogs bzw. des Waldzieltypenplans sowie der Beitragsverfügungen forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Holzernteverfahren und der Zeitpunkt der Holzerei sind auf die lokalen Boden- und Witterungsverhältnisse abzustimmen. Der Schlagraum darf nicht in Gewässern, feuchten Mulden oder an Trockenstandorten abgelagert werden. Alle Höhlen- und Horstbäume sind zu schonen, ebenfalls ist stehendes und liegendes Totholz zu belassen.

Information

Das Forstamt Kanton Thurgau informiert in Absprache mit dem örtlichen Forstdienst und mit den Waldeigentümern die Bevölkerung über die Schutzziele für das Waldreservat „Hinterholz/Salenstein“ und die zu ihrer Erreichung nötigen Massnahmen.

3 autres articles

Art. 14 -4-

Zuständigkeit

Art. 15 Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst sind

zuständig für Aufsicht, übergreifende Koordination, Unterhalt und Pflege im Waldreservat „Hinterholz/Salenstein“. Weiter ist das Forstamt zuständig für die Abgeltung von erbrachten Leistungen und Nutzungsbeschränkungen sowie für die Erfolgskontrolle. Für Massnahmen im Bereich Gewässer wird mit dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (Abt. Wasserbau) Rücksprache genommen.

Stellung der § 16 Grundeigentümer und Bewirtschafter

1. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltungen für im Interesse des Schutzzieles erbrachte Leistungen und für Nutzungsbeschränkungen. Als Grundlage für Abgeltungen dienen die jeweiligen Gesetzgebungen von Bund und Kanton für den Wald und den Natur- und Heimatschutz. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. Bleiben die Beitragszahlungen aus, so muss die Schutzanordnung ausser Kraft gesetzt werden. 2. Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst koordinieren in Absprache mit dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter die im Wald nötigen Massnahmen. Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege oder übersteigen die Anforderungen deren Möglichkeiten, so können die nötigen Massnahmen durch Dritte ausgeführt werden. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.

V. Schlussbestimmungen Ausnahmen § 17

Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Änderungen § 18

Sollten sich aufgrund von Naturereignissen oder von heute noch nicht absehbaren Entwicklungen in Struktur und Zusammensetzung der Waldbestände mit der Zeit zu grosse, unerwünschte Abweichungen vom Schutzziel ergeben, so kann das Departement für Bau und Umwelt die nötigen Korrekturen bei Bedarf über eine Anpassung der vorliegenden Planung vornehmen. Zu diesem Zweck kann es den Waldzieltypenplan sowie den Ziel- und Massnahmenkatalog im Einvernehmen mit dem Forstamt und den betroffenen Waldeigentümern entsprechend ergänzen oder abändern.

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Hinweis auf § 19 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss

Art. 24

ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) geahndet.

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±

Kantonales Waldreservat

Waldzieltypen Objekt Hinterholz/Salenstein Ausgabedatum 03.10.2010 / ©Forstamt Kanton Thurgau / RL

Legende: Perimeter Waldreservat Salenstein (30.1 ha)

Waldzieltypen unbewirtschafteter Wald (1.18 ha) Buchenhallenwald (Samenerntebestand möglichst lang erhalten) Buchenwald (40-80 jährig, Durchforstung nötig, Ziel: grosskronige Buchen) Buchenwald (Jungwaldpflege) Eichenwald (ca. 150 jährig, ehem. Mittelwald, Durchforstung zur Erhaltung der Eichen) Eichenwald (Jungwaldpflege) Eichenwald (Umwandlung des standortsfremden Bestandes, Bestockungsziel: Eichen) Erlen-Eschenwald 26a,f (Durchforstung entlang der Gewässer zur Förderung der Krautschicht) Seggen-Buchenwälder EK 10,15(w) (Durchforstung zugunsten der Föhre, Elsbeere, Traubeneiche, Förderung der Krautschicht) Föhrenwald (Förderung und Erhaltung der Waldföhre) Eiben-Buchenwald (Förderung und Erhaltung der Eibe) naturgemässer Wirtschaftswald (mit bedingter Nutzungseinschränkung)

Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2009 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2010 Amt für Geoinformation

Massstab 1:4'000

Öffentliche Auflage vom 27.05 .2011 bis 15.06 . 2011 Genehmigt mit RRB Nr. 632 vom 23.08. 2011

Waldreservat Hinterholz/Salenstein; Ziel- und Massnahmenkatalog zur Schutzanordnung Nr. 40-10 I. Allgemeines Der Ziel- und Massnahmenkatalog präzisiert den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung in den drei Teilgebieten des Sonderwaldreservats „Hinterholz/Salenstein“. Er ist zusammen mit dem Waldzieltypenplan (1:4'000) integrierter Bestandteil der Schutzanordnung und befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog dient als Grundlage für die Beitragsverfügungen, mit denen die gewünschte Bewirtschaftung sichergestellt und die Abgeltungen geregelt werden. Die Beitragsverfügungen werden pro Eigentümer jeweils für eine Dauer von 6 Jahren erlassen. Abgerechnet wird jährlich aufgrund eines Jahresprogramms. Besonderheiten für den Kanton Thurgau sind im Waldreservat „Hinterholz/Salenstein“ namentlich der Buchensamenerntebestand sowie der hohe Anteil an alten Eichen. II. Schutzziele und Massnahmen 1. Wald mit besonderen Naturwerten und übriger Wald a) Waldzieltypen mit Zielsetzungen und Massnahmen  Unbewirtschafteter Wald (ehemaliger Mittelwald mit viel Totholz) Ziel: Zulassen natürlicher Abläufe, Anreicherung von Alt- und Totholz (potentieller Lebensraum des Hirschkäfers). Massnahmen: Keine Massnahmen (ausgenommen Sicherheitsfällungen im Bereich der Waldstrassen nach vorgängiger Zustimmung des Forstamtes unter Belassung von allem Holzmaterial im Bestand).  Eichenwald (ehem. Mittelwald) Ziel: Erhalten und Fördern grosskroniger Eichen (idealer Lebensraum für den Mittelspecht). Massnahmen: Durchforstung zu Gunsten der Eichen. Erhaltung von mindestens 10 grossen, alten Bäumen pro ha (Brusthöhendurchmesser > 50 cm, muss Lebensraum für den Mittelspecht bleiben). Höhlen- und Horstbäume sind zu schonen.  Eichenwald (Jungwald) Ziel: Nachhaltige Förderung der Eiche, damit eine grosse Anzahl vitaler Eichen in die nächste Entwicklungsstufe gelangt. Massnahmen: Fachgerechte Jungwaldpflege in den Eichenbeständen (Auslesedurchforstung, Lichtdosierung, Nebenbestand, Wildverbissschutz etc.).  Eichenwald (Umwandlung standortsfremde Bestände) Ziele: Kurz- bis mittelfristig: die mit Eichen bestockte Fläche vergrössern Langfristig: Nachhaltige Sicherung der eichenreichen Bestockung im Hinterholz. Massnahmen: Räumen der standortsfremden Nadelholzbestockungen innerhalb der nächsten 25 Jahre. Pflanzung von Jungeichen auf genügend grosser Fläche. Nach der Umwandlung sind die Bestimmungen für den Waldzieltyp Eichenjungwald anwendbar.

2/4

 Buchenhallenwald Ziel: Erhalten und Fördern grosskroniger, langschäftiger Buchen (Hallenwald). Förderung und Erhaltung der Standortsrasse (Genpool, Samenerntebestand im nationalen Kataster). Massnahmen: Durchforstung zu Gunsten der Buchen möglich (Charakter des Hallenwalds erhalten). Erhaltung von mindestens 20 grossen, alten Bäumen pro ha (Brusthöhendurchmesser > 50 cm). Höhlen- und Horstbäume sind zu schonen. 

Buchenwald (50 jährig) Ziele: Förderung grosskroniger Buchen. Erhaltung eines hohen Buchenanteils in der Bestockung. Massnahmen: Durchforstung zur Förderung grosskroniger, qualitativ hochwertiger Buchen.

 Buchenwald (Jungwald) Ziel: Nachhaltige Förderung der Buche, damit eine grosse Anzahl vitaler Buchen in die nächste Entwicklungsstufe gelangt. Massnahmen: Fachgerechte Jungwaldpflege in den Buchenbeständen (Auslesedurchforstung, Lichtdosierung, Nebenbestand, Wildverbissschutz etc.)  Föhrenwald Ziel: Erzeugung qualitativ hochwertiger Waldföhren; Förderung und Erhaltung der Standortsrasse (Genpool), Erhaltung von Musterexemplaren. Massnahmen: Intensive Pflege und Durchforstung zu Gunsten der Föhre. Erhaltung von mindestens 10 grossen, alten Bäumen pro ha (Brusthöhendurchmesser > 50 cm).  Erlen-Eschenwälder (EK 26a, 26f) Ziel: standortgemässe, strukturreiche, lichte Wälder; Erhaltung einzelner grosser Bäume. Schwarzerlenbruchwald erhalten (möglichst keine Massnahmen) Massnahmen: Durchforstung, Förderung der Krautschicht. Erhaltung von mindestens 10 grossen, alten Bäumen pro ha (Brusthöhendurchmesser > 50 cm); v.a. Esche, Erle. Anlegen und Unterhalt von kleinen Tümpeln an dafür geeigneten Standorten. 

Eiben-Buchenwald Ziel: Nachhaltige Eibenbestockung, stabile Hänge. Massnahmen: Junge Eiben mit Einzelschutz aufbringen (primär mit Naturverjüngung arbeiten, ausnahmsweise ergänzende Pflanzungen, auf Herkunft achten), zurückhaltende Durchforstungen, Dauerbestockung anstreben.

 Seggen-Buchenwald (EK 10,15 (w)) Ziel: Dauernd lichte Waldteile (lichter Wald, Blössen) zur Förderung von licht- und wärmeliebenden Pflanzen- und Tierarten erhalten (Orchideen). Massnahmen: Dosiertes Auflichten; Lichtungen und Krautsäume durch Mahd offen halten. Erhaltung von mindestens 10 grossen, alten Bäumen pro ha; v.a. Föhre, Eiche, Elsbeere.

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 Naturgemässer Wirtschaftswald Ziel: Naturgemässe Baumartenverteilung (Naturwald), Erzeugung und Nutzung wertvoller Hölzer, Gerüst alter Bäume erhalten. Massnahmen: Standortgemässe Baumarten fördern, Naturverjüngung, Erhaltung von mindestens 10 grossen, alten Bäumen pro ha (Brusthöhendurchmesser > 50 cm); v.a. Eiche, Buche, Esche; im Übrigen übliche Pflege und Nutzung. Massgebend für die Baumartenanteile ist die Standortskarte (Werte Naturwald; vgl. Abschnitt b).

b) Schlüssel Baumartenverteilung im Naturwald Baumartenverteilung im Naturwald (nach Standortskartierung) Waldgesellschaft

Lbh (%) Buche Esche Ahorn Eiche ü. Lbh Fichte Tanne

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5

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Föhre

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3

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5

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5

5

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15

10

26a

100

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25

26f

100

50

25

25

ü. Ndh

2. Gewässer Ziel: Fliessende und stehende Gewässer (Bäche, Gräben, Tümpel) erhalten und aufwerten. Massnahmen: Fallweise gezielte bauliche Massnahmen, naturnahe Uferbestockung fördern.

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III. Vorgehen, Absprachen, Finanzierung Der Forstdienst des Kantons Thurgau ist zuständig für die Planung der Massnahmen im Wald. Gemäss § 25 des kantonalen Waldgesetzes bedürfen Holznutzungen im Wald einer Bewilligung des Kantons. Im Sonderwaldreservat gilt die Anzeichnung durch den kantonalen Forstdienst vor der Ausführung als Bewilligung (Forstamt oder Kreisforsting.). Dabei sind insbesondere Ausnahmen gemäss Massnahmenkatolog (vgl. Kapitel II, Abschnitt 1a) in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Finanzierung von Massnahmen im Wald erfolgt über die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton. Das Forstamt Kanton Thurgau ist unter Beizug des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau zuständig für die Durchführung und Finanzierung der Massnahmen im Bereich der Gewässer. Soweit es sich um Bäche handelt, sind die Politische Gemeinde Salenstein einzubeziehen.